Findok · Erlässe & Informationen
50 0501/1-IV/04
Einreichung der Steuererklärungen 2003
geltende FassungErlass50 0501/1-IV/04vom 30.01.2004
Wortlaut laut Findok
1 Gesetzliche Neuerungen ab dem Veranlagungsjahr 2003:
1 Gesetzliche Neuerungen ab dem Veranlagungsjahr
2003:
1.1 Die
Übermittlung der Steuererklärungen
für das Veranlagungsjahr 2003 (Umsatzsteuer, Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer K1) hat elektronisch zu erfolgen,
außer dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der
Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde diese Verpflichtung (§ 21
Abs. 4 UStG) durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I
Nr. 71/2003, eingeführt, hinsichtlich Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer (§ 42 EStG, § 24 KStG) durch das
Abgabenänderungsgesetz 2003 - AbgÄG 2003, BGBl I
Nr. 124/2003.
1.2 Zur
Gesetzwerdung des AbgÄG 2003 gibt es folgende relevante Aussagen, die eine
Interpretationshilfe
darstellen:
1.2.1
Erläuterungen anlässlich der
Einbringung der
Regierungsvorlage: "Zur
Vermeidung von unzumutbaren Härten wird aber vorerst von einer generellen
Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nur für diejenigen
Steuerpflichtigen auszugehen sein, die auf Grund der 100.000 €-Umsatzgrenze
(§ 21 UStG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II
Nr. 462/2002 idgF) ohnehin schon zur elektronischen Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Dabei gilt diese "Vermutung
der Unzumutbarkeit" jedoch nur für jene Steuerpflichtige, die die
Steuererklärung selbst einreichen, das heißt also nicht steuerlich
vertretene Abgabepflichtige."
1.2.2
Finanzausschuss des Nationalrats am
7.11.2003:
"Der
Finanzausschuss geht davon aus, dass im ersten Jahr (Veranlagung für das
Kalenderjahr 2003) angesichts der gravierenden Umstellung bei der verpflichteten
Übermittlung der Steuererklärungen auf elektronischem Weg
(Finanz-Online) ein moderater Vollzug durch die Finanzämter gehandhabt
wird. Dies betrifft ausschließlich jene Bestandteile der Einkommen- und
Körperschaftsteuererklärungen, die zum Zwecke der Vornahme einer
Risikoanalyse zusätzlich abverlangt werden."
1.3 Auf Grund der
unter 1.1 angeführten Gesetzesbestimmungen wird die Verpflichtung zur
elektronischen Einreichung dieser Abgabenerklärungen durch Verordnung
näher geregelt werden. Gemäß dieser Verordnung
wird die Einreichung der Steuererklärungen
2003 nur dann elektronisch zu erfolgen haben,
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wenn der Abgabepflichtige die Erklärungen selbst
einreicht und er
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über einen Internet-Anschluss verfügt
und
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wegen Überschreitens der Umsatzgrenze von
100.000 Euro zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet ist;
oder
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wenn die Erklärungen durch den steuerlichen Vertreter
eingereicht werden.
Die freiwillige
elektronische Einreichung ist selbstverständlich zulässig. Sind
nach dem Vorgesagten die Steuererklärungen 2003 nicht verpflichtend
elektronisch einzureichen und erfolgt deren elektronische Einreichung auch nicht
freiwillig, so hat deren Einreichung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zu
erfolgen.
1.4 Weiters wurde
mit dem AbgÄG 2003 auch die allgemeine
Frist zur Einreichung der Steuererklärungen geändert
(§ 134 Abs. 1 BAO). Demnach sind die Abgabenerklärungen
für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer
bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Diese
Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die
Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom
Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden (siehe 4.2).
Gemäß
§ 133 Abs. 2 BAO entfällt die Verpflichtung
zur Verwendung der amtlichen Vordrucke, soweit Abgabenerklärungen, für
die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer
solchen Weise eingereicht werden.
2 Elektronisch einreichbare Steuererklärungen
2003:
2.1 Die
elektronisch (im Weg von
FINANZ
Online)
einzureichenden Steuererklärungen
2003 umfassen die Inhalte folgender
Erklärungsformulare:
|
Einkommensteuer:
|
|
E1
..............
|
Einkommensteuererklärung
für 2003
|
|
E1a
............
|
Beilage zur
Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer (betriebliche
Einkünfte) für 2003
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|
E1b
............
|
Beilage zur
Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2003
|
|
E1c
............
|
Beilage zur
Einkommensteuererklärung E1 für Einzelunternehmer mit pauschalierten
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für 2003
|
|
E106b-E
....
|
Beilage zur
Einkommensteuererklärung für Beteiligte an gemeinschaftlichen
Einkünften für 2003
|
Einkommensteuer
/ Arbeitnehmerveranlagung:
|
|
L1
..............
|
Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003
|
Umsatzsteuer:
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|
U1
..............
|
Umsatzsteuererklärung
für 2003
|
Körperschaftsteuer:
|
|
K1
..............
|
Körperschaftsteuererklärung
für 2003 für unbeschränkt Steuerpflichtige, die zur Führung
von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind
|
|
E106b-K
....
|
Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung für Beteiligte an gemeinschaftlichen
Einkünften für 2003
Die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2003 (L1) steht elektronisch bereits zur Verfügung. Die Inhalte der anderen
Abgabenerklärungen werden ab Anfang Mai
2004 elektronisch verfügbar sein.
2.2 Da die
Umstellung auf die elektronische Steuererklärung nur schrittweise erfolgen
kann, sind neben diesen elektronisch
einzureichenden Steuererklärungen gegebenenfalls folgende Beilagen wie
bisher schriftlich einzureichen:
|
|
E16
............
|
Beilage zur
Einkommensteuererklärung für in Deutschland beschäftigte
Arbeitnehmer(innen)
|
|
E17
............
|
Beilage zur
Einkommensteuererklärung für in der Schweiz und im Fürstentum
Liechtenstein beschäftigte Arbeitnehmer(innen)
|
|
E25
............
|
Beilage zur
Einkommensteuererklärung für Beteiligte mit pauschalierten
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
|
|
E108c
........
|
Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur
Geltendmachung einer Forschungs-, Bildungs-,
Lehrlingsausbildungsprämie
|
|
E108d/j
......
|
Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur
Geltendmachung einer befristeten Sonderprämie für katastrophenbedingte
Ersatzbeschaffung
|
|
E108e
........
|
Beilage zur
Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung zur
Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
|
|
Komb24
....
|
Beilage zur
Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte
Weinbauern
|
|
Komb25
....
|
Beilage zur
Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte
Gärtnerei- und Baumschulbetriebe
|
|
Komb26
....
|
Beilage zur
Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte
aus Mostbuschenschank, Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung im Rahmen der
Land- und Forstwirtschaft
Bei der elektronischen Steuererklärung wird es eine
Möglichkeit geben darauf hinzuweisen, dass (weitere) Beilagen schriftlich
eingereicht werden.
2.3
Steuererklärungen, die elektronisch noch nicht zur Verfügung
stehen, sind gegebenenfalls neben den
elektronisch einzureichenden Steuererklärungen wie bisher schriftlich
einzureichen. Beispielsweise sind dies die Folgenden:
|
|
E6
..............
|
Erklärung
der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften)
|
|
E106
bzw.
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|
|
E106a
........
|
Beilage zu
E6
|
|
E107
..........
|
Beilage zu
E106
|
|
E106b-F
.....
|
Beilage zu
E6
|
|
E7
..............
|
Einkommensteuererklärung
bei beschränkter Steuerpflicht
|
|
E25
............
|
Beilage zur
Einkommensteuererklärung bzw. Erklärung über einheitlich und
gesondert festzustellende Einkünfte pauschalierter Land- und
Forstwirte
|
|
K2
..............
|
Körperschaftsteuererklärung
für unbeschränkt Steuerpflichtige, die nicht zur Führung von
Büchern verpflichtet sind
|
|
K3
..............
|
Körperschaftsteuererklärung
bei beschränkter Steuerpflicht
|
|
Kr1
.............
|
Kraftfahrzeugsteuererklärung
|
|
usw.
|
3 Einreichung von Unterlagen (insb. Bilanz,
Einnahmen-/Ausgabenrechnung):
3.1 Die
Verpflichtung, anlässlich der Einreichung der Steuererklärung der
Abgabenbehörde eine Abschrift der
Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und
Verlustrechnung sowie gegebenenfalls Jahresberichte
(Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte
(Wirtschaftsprüfungsberichte) vorzulegen (§ 44 Abs. 1 und 3
EStG), besteht unverändert. Um zu gewährleisten, dass Bilanzen und
Gewinn- und Verlustrechnungen nur dann elektronisch übermittelt werden,
wenn dies in strukturierter und durch die Abgabenbehörden elektronisch
weiter bearbeitbarer Form erfolgt, wird der Bundesminister für Finanzen im
neu geschaffenen Abs. 8 des § 44 EStG ermächtigt, Inhalt und
Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Für das Veranlagungsjahr 2003 wird es keine solche Verordnung geben, sodass
die elektronische Übermittlung dieser
Unterlagen noch nicht möglich ist.
Bei der elektronischen Steuererklärung wird es eine
Möglichkeit geben darauf hinzuweisen, dass solche Unterlagen schriftlich
eingereicht werden.
3.2 Die
Verpflichtung, im Fall der Gewinnermittlung gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG der Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
(Einnahmen-/Ausgabenrechnung)
beizufügen, besteht nicht mehr. Statt dessen müssen nach der in der
Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung die Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben ausgewiesen werden (§ 44 Abs. 4 EStG -
Inhalt der Beilage E1a). Das gilt sinngemäß auch für
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(Überschussrechnung), bei deren
Vorliegen nach der in der Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen
Gliederung die Einnahmen und Werbungskosten auszuweisen sind (§ 44
Abs. 5 erster Satz EStG - Inhalt der Beilage E1b). Diese
Verpflichtung zum Ausweis nach der in der
Steuererklärung vorgesehenen gruppenweisen Gliederung besteht sowohl
bei elektronischer Einbringung wie auch bei Einbringung unter Verwendung der
amtlichen Vordrucke. Die Vorlage einer darüber hinausgehenden, gesonderten
Einnahmen-/Ausgabenrechnung bzw Überschussrechnung ist nicht
erforderlich.
3.3 Wer
sonstige Einkünfte im Sinne des
§ 29 EStG erzielt, muss anlässlich der Einreichung der
Steuererklärung der Abgabenbehörde eine
Aufstellung der Einnahmen und der
Werbungskosten vorlegen (§ 44 Abs. 5 zweiter Satz EStG).
Dies gilt sowohl bei elektronischer Einbringung wie auch bei Einbringung unter
Verwendung der amtlichen Vordrucke.
Bei der elektronischen Steuererklärung wird es eine
Möglichkeit geben darauf hinzuweisen, dass solche Unterlagen schriftlich
eingereicht werden.
4 Rechtsansicht des Bundesministeriums für
Finanzen zur toleranten Vollziehung der neuen Bestimmungen hinsichtlich der
Steuererklärungen 2003:
4.1 Umfang der Erklärungspflicht:
Die Steuererklärungen 2003 sind (so weit für den
jeweiligen Steuerpflichtigen relevant) in ihrem
gesamten Umfang auszufüllen. Dies gilt sowohl bei elektronischer
Einbringung wie auch bei Einbringung unter Verwendung der amtlichen Vordrucke.
Sollte es einem Steuerpflichtigen für das Veranlagungsjahr 2003 jedoch nur
durch aufwändiges, rückwirkendes Entzerren einzelner Aufwandskonten
möglich sein, einzelne
Aufwands/Ausgabenpositionen (Kennzahlenbereich 9100 bis 9220) korrekt
einzutragen, so bestehen keine Bedenken, wenn der Steuerpflichtige
die aus diesem Grund nicht aufgegliederten
Beträge insgesamt unter der Kennzahl 9230 einträgt. Keinesfalls
darf diese Vorgehensweise jedoch zu einem Unterschied in der Höhe der
steuerpflichtigen Einkünfte führen.
Auch bei abweichendem
Wirtschaftsjahr gilt diese Toleranzregelung nur hinsichtlich des
Veranlagungsjahres 2003. Somit sind Zeiträume des Kalenderjahres 2003, die
zum Veranlagungsjahr 2004 gehören, von dieser Toleranzregelung nicht
erfasst.
4.2 Erklärungsfrist:
Bei der Einreichung von Abgabenerklärungen kann es
auf Grund der Neuregelung des § 134 Abs. 1 BAO dann, wenn
Abgabenerklärungen teils elektronisch und teils nicht elektronisch
eingereicht werden, dazu kommen, dass diese Abgabenerklärungen zu
unterschiedlichen Zeitpunkten einzureichen sind (siehe 1.4). Zur Vermeidung
damit zusammenhängender Probleme wird
hiermit die Frist zur Einreichung der nicht elektronisch einzureichenden
Abgabenerklärungen gemäß
§ 134 Abs. 1
letzter Satz BAO allgemein auf Ende Juni
erstreckt, sofern der Abgabepflichtige alle für ihn in Betracht kommenden
Abgabenerklärungen elektronisch einreicht.
4.3 Zwangsstrafe:
Die Einhaltung der Pflicht, die Steuererklärungen
2003 elektronisch (im Weg von
FINANZOnline) einzureichen, kann mit
Zwangsstrafe erzwungen werden (§ 111 BAO - insbesondere
§ 111 Abs. 1 letzter Satz BAO, eingefügt durch das
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003). Die Androhung (und
Verhängung) einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen. Werden die
Steuererklärungen 2003 entgegen der gesetzlichen Anordnung schriftlich
eingereicht, so ist diese Verletzung der
richtigen (nämlich elektronischen) Einbringung der
Abgabenerklärungen für sich alleine
nicht zum Anlass für eine Androhung
und Verhängung einer Zwangsstrafe
zu nehmen.
4.4 Verspätungszuschlag:
Werden die Steuererklärungen 2003 entgegen der
gesetzlichen Anordnung nicht elektronisch (im Weg von
FINANZOnline), sondern schriftlich
eingereicht, so berechtigt dies für sich
allein nicht dazu, einen
Verspätungszuschlag
gemäß
§ 135 BAO zu verhängen.
4.5 Finanzordnungswidrigkeit:
Die Verletzung der Pflicht, die Steuererklärungen
2003 elektronisch (im Weg von
FINANZOnline) einzureichen, kann eine
Finanzordnungswidrigkeit darstellen (§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG). Werden die Steuererklärungen 2003 entgegen der gesetzlichen
Anordnung schriftlich eingereicht, so ist davon auszugehen, dass das Verschulden
des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat. Diese Verletzung der richtigen (nämlich
elektronischen) Einbringung der Abgabenerklärungen ist daher
für sich alleine nicht zum Anlass
eines Finanzstrafverfahrens wegen einer
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG zu nehmen (§ 25 Abs. 1 FinStrG).
30.
Jänner 2004 Für den
Bundesminister: Dr.
Nolz
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 44 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 133 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 51 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 50 0501/1-IV/04
- Stammnummer
- 8060
- Gültig
- 30.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF