…Voranmeldungen für den Fall der Nichtentrichtung des geschuldeten Betrages gewusst habe. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Tatvorwurfes iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Auch hier habe der Beschuldigte nicht um die Strafbarkeit der Nichtbekanntgabe der selbst zu berechnenden Lohnabgaben gewusst und unverzüglich auf entsprechende…
…die vom Bw. ins Treffen geführte lediglich vermeintliche Mitverantwortung der Gesellschafter abgeschwächten festgestellten Schuldkomponente (Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe von Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichtabfuhr bzw. Nichtbekanntgabe von einbehaltenen Lohnabgaben in Folge eines finanziellen Engpasses im Unternehmen) lässt die Aktenlage neben dem bereits im Ersterkenntnis angezogenen Milderungsgrund der Unbescholtenheit (§…
…Kenntnisse von gesundheitlichen Problemen des Beschuldigten im Vertretungszeitraum hätten weder g noch seine Mitarbeiter gehabt. Nachdem die Kanzlei von der UVA Prüfung, welche zu einer Schätzung geführt habe, Kenntnis erlangt habe, sei der Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe von Abgaben…
…FINANZAMT ZU MELDEN UND KÖNNEN DIESE DANN IM WEGE EINES ZAHLUNGSERLEICHTERUNGSANSUCHENS UNTER UMSTÄNDEN SPÄTER GEZAHLT WERDEN. DIE NICHTBEKANNTGABE (NICHTMELDUNG) VON ABGABEN ZIEHT IN DER REGEL EIN FINANZSTRAFVERFAHREN NACH SICH. ......" (Finanzstrafakt Bl. 25). Am 26. September 2000 wurden die restlichen Lohnabgaben - ohne Erfüllung der obgenannten Voraussetzungen…
… 03-05, 07, 08 und 10/2004 03 und 05/2005) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Nichtentrichtung von Lohnabgaben für 05-11/2003 iHv. 6.601,25 €) zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage…
…erscheinen, war das diesbezüglich gegen den Bw. eingeleitete Finanzstrafverfahren im Zweifel zu seinen Gunsten einzustellen. Anders stellt sich aber die Situation für die Tatvorwürfe betreffend die Umsatz(vorauszahlungs)steuerhinterziehung(en) und die Nichtentrichtung(en) von Lohnabgaben, jeweils für die Zeiträume April bis August 2002, dar…
…aber wegen der Nichtentrichtung der Nachforderung innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt werden könne. Die eingebrachte, eine Gutschrift ausweisende Umsatzsteuervoranmeldung sei mangels Verrechnungsweisung auf die ältesten Abgabenschuldigkeiten und nicht auf die Umsatzsteuernachzahlung 2003 verrechnet worden. Mit gleichem Datum wurde der Beschuldigte von der…
…war der Vorwurf der vorsätzlichen Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe dieser Lohnabgaben bis spätestens fünf Tage nach Fälligkeit mangels Beweisbarkeit der subjektiven Tatseite zu Gunsten des Bw fallen zu lassen und das diesbezügliche Finanzstrafverfahren ebenfalls einzustellen. Im Zuge der Neuberechnung des Hinterziehungsbetrages wurde ein dem Finanzamt unterlaufener…
…Rechtsprechung schloss sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof an (Erkenntnis vom 5.4.1989, 88/13/0021) und erklärte, dass die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, in Bescheidform zu ergehen habe (siehe Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2…
…33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51…
…gleich bleibendem Fehlverhalten des Geschäftsführers - diesen lediglich wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zur Verantwortung zieht. Dem Beschuldigten sind also im Ergebnis betreffend die strafrelevant verbleibenden vorsätzlichen Nichtentrichtungen an Umsatzsteuervorauszahlungen (bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) in Höhe von ATS 6.402,-- +…
…an und legte dem Einleitungsbescheid nur die reduzierte Nachforderung von 5.816,70 € zu Grunde. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Oktober 2006 (3.124,88 €) und November 2006 (6.156,36 €) wurden wegen der Nichtbekanntgabe bzw. Nichtentrichtung der geschuldeten Beträge am 17…
…dieser in der Regel eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten. Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG besteht im Wesentlichen darin, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben…
…33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach §…
…2 lit. a und 49 Abs. 1 lit. a FinStrG herzuleitenden rechtlich geschützten Werten (Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben infolge angespannter wirtschaftlicher Situation) und andererseits durch die Schwere und Nachhaltigkeit der Rechtsgutbeeinträchtigungen (Verkürzungsbetrag, Faktenanzahl) bestimmten Schuldausmaß sind dabei unter den Aspekten des § 23 Abs. 1 FinStrG sowohl…
…davon ausgegangen werden, dass ihr einerseits die grundlegenden Bestimmungen des Umsatzsteuerechtes und die sich daraus für den Unternehmer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten und andererseits auch die Konsequenzen einer Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe von Umsatzsteuer-Zahllasten hinlänglich bekannt waren. Dass der Bf., wie in…
…dass der Bw wegen des Vorliegens von Umsatzsteuerguthaben keine Zahlungen zu leisten gehabt oder Erklärungen mangels Entstehens einer Abgabenschuld nicht einzureichen gehabt hätte. Diese Alternative erschien offenbar auch dem Prüfer nicht gänzlich unwahrscheinlich, wie seinem Vermerk betreffend der "Nichtbekanntgabe von Zahllasten oder Gutschriften" entnommen werden…
…0109). Eine allfällige, jedoch nicht im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu treffende Beurteilung, ob der Bf. möglicherweise durch die (bisher nicht verfahrensgegenständliche) vorsätzliche Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr der für die einzelnen Monate entstandenen Abgabenschuldigkeiten iSd. §§ 3f WerbeAbgG eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen…
… 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG betreffend die Zeiträume Jänner bis März und Mai bis Dezember 2001 in Höhe eines Differenzbetrages von € 6.080,94 eingestellt. III. Im Übrigen wird die Berufung…
…Übrigen in Unternehmerkreisen nahezu steuerliches Allgemeinwissen darstellenden, Pflicht zur termingebundenen Einreichung von zeitraumbezogenen Umsatzsteuervoranmeldungen für den sich anhand der Selbstberechnung jeweils ergebenden, nicht bis zum gesetzlichen Fälligkeitstag entrichteten Zahllast, als auch um die allfälligen Folgen einer Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe für den Abgabengläubiger, hinreichend Bescheid wusste…