Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0100-L/04
Berufung gegen Straferkenntnis betreffend Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Finanzordnungswidrigkeit wegen mangelndem Tatvorsatz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0100-L/04vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AW, ehemaliger Geschäftsführer, dzt. arbeitslos, geb. 195X, L,
Gstraße, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§§ 33 Abs. 2
lit. a und 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 10. September 2004 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 18. Mai 2004,
SN 053-2003/00104-001, vertreten durch Mag. Christine Sageder,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der im Übrigen unverändert bleibende Bescheid in
seinem Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe wie folgt
abgeändert:
Die für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
wird gemäß
§ 20 FinStrG mit
17
(i.W.: siebzehn) Tagen
festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 18. Mai 2004,
SN 053-2003/00104-001, hat das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der in Abwesenheit des Beschuldigten
am gleichen Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung den Bw. für
schuldig erkannt, als Geschäftsführer der Firma ZGesmbH
vorsätzlich (ergänze: im Amtsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck)
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate September bis Dezember 2002 iHv.
8.182,40 € dadurch, dass er für diese Monate zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete noch
Voranmeldungen abgab, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten zu haben sowie b) Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen für die Monate Oktober bis Dezember 2002 iHv.
insgesamt 1.035,00 € nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit abgeführt zu haben und dadurch die Finanzvergehen zu a) der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu
b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00
€ verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe
von 21 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,00 €
bestimmt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass der Beschuldigte, insbesondere nachdem der beauftragte
steuerliche Vertreter bekanntermaßen seine Tätigkeit mangels
Bezahlung eingestellt habe, trotz der angespannten finanziellen Situation bzw.
des Umstandes, dass er sein (Geschäftsführer-)Gehalt nicht mehr
bekommen habe, als Geschäftsführer der GesmbH für die
ordnungsgemäße Bekanntgabe bzw. Entrichtung der angeführten
Selbstbemessungsabgaben zuständig gewesen sei.
Gegen dieses, am 3. September 2004 gemäß
§ 17 ZustG zugestellte Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 10. September 2004, wobei im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Wie bereits im Einspruch gegen die in der Angelegenheit
ergangene Strafverfügung vom 24. Februar 2004 ausgeführt, habe er
unter Hinweis darauf, dass der Steuerberater mangels Bezahlung seine
Tätigkeit eingestellt habe, immer wieder die Gesellschafter der GesmbH
aufgefordert, "die Dinge erledigen zu lassen" und somit keineswegs
vorsätzlich gehandelt. Die Aufgeforderten hätten jedoch darauf nicht
reagiert und habe er als Geschäftsführer in weiterer Folge
gekündigt. Sein Vater sei zwar nicht im Verkauf, aber sehr wohl in der
GesmbH tätig gewesen und auch bei Besprechungen mit dem Steuerberater
mehrmals dabei gewesen. Im Übrigen habe er die laut Straferkenntnis beim
Postamt S hinterlegte Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nie erhalten und wohne er (nach wie vor)
nicht in S, sondern in Lg an der aktenkundigen Anschrift.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zur Zustellung der Ladung für die
mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004 festzustellen, dass das, an die
aktenkundige Anschrift des Bw. in L, Gstraße, adressierte Schreiben des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 27. April 2004 nach den
gemäß
§ 56 Abs. 3 FinStrG hier geltenden Bestimmungen
des ZustG mangels Zustellbarkeit an den Empfänger an der angeführten
Abgabestelle vom Zustellorgan am 30. April 2004, nicht wie im angefochtenen
Erkenntnis (irrtümlich) angeführt beim Postamt S, sondern beim
zuständigen Postamt L, hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 3. Mai 2004)
und damit rechtsgültig zugestellt wurde (§ 17 Abs. 3 ZustG).
Nach ungenütztem Ablauf der Abholfrist wurde die Ladung mit dem Postvermerk
"Nicht behoben" gemäß
§ 19 leg. cit. der Behörde
zurückgestellt.
Eine Rechtswidrigkeit der nach § 126 FinStrG und
im Einklang mit der geltenden Rechtslage am 18. Mai 2004 in Abwesenheit des
Beschuldigten vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchgeführten
mündlichen Verhandlung bzw. des auf Grund der vorliegenden
Verfahrensergebnisse gefällten Erkenntnisses aus diesem Grund ist somit
nicht erkennbar.
Nach der neben den angeführten Strafakt auch den
Veranlagungsakt zu StNr. 12 (Körperschaftssteuer- und Umsatzsteuerakt)
sowie die Arbeitsbögen zu ABNr. 34 und 56 umfassenden Aktenlage war
der nunmehr arbeitslose Bw. vom 11. Oktober 2001 bis zum 13. März
2003 Geschäftsführer der am 10. Oktober 2001 von FW,
geb. 192X, und HMW, geb. 2905192X (Eltern des Bw.), als Gesellschafter
gegründeten und seit 30. August 2003 gemäß
§ 39
FBG (Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckendem Vermögen)
aufgelösten Firma ZGesmbH mit dem Unternehmensgegenstand Handel mit Tieren
und Waren aller Art, FN 78 des Landesgerichtes Wels, in L. Während die
Umsatzsteuervoranmeldungen zur StNr. 017/6726 für 10 und 11/02 (durch
den ursprünglich vom Geschäftsführer beauftragten steuerlichen
Vertreter Dkfm. Mag. Dr. RM, 4861 Schörfling) ordnungsgemäß bei
der Abgabenbehörde eingereicht bzw. die Umsatzsteuervorauszahlungen
für 12/01 - 08/02 termingerecht entrichtet (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) und die Selbstbemessungsabgaben Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für die Zeiträume bis einschließlich zum
September 2002 ordnungsgemäß entrichtet bzw. abgeführt
(§§ 79 EStG 1988 und 43 Abs. 1 FLAG) wurden, wurden von der
GesmbH, die zeitgleich mit dem Kündigungsschreiben des Bw. (Bl. 18 des
Strafaktes) mit 13. März 2003 den laufenden Geschäftsbetrieb
einstellte, für die danach liegenden Voranmeldungs- bzw.
Lohnzahlungszeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch die genannten
Selbstbemessungsabgaben termingerecht abgeführt bzw. auch nicht bekannt
gegeben.
Nach den im Februar 2003 bzw. im Mai 2003 von der
zuständigen Abgabenbehörde durchgeführten
Umsatzsteuersonderprüfungen ABNr. 34 bzw. 56 wurden am 7. Februar
2003 bzw. am 3. Juni 2003 die Umsatzsteuervorauszahlungen mit 1.882,40
€ (09/02), 4.200,00 € (10 - 11/02), 2.100,00 € (12/02) und
8.400,00 € (01 - 04/03) gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 und am 16. Juli 2003 (Buchungsdatum) schließlich die
Lohnabgaben mit insgesamt 1.035,00 € (§ 79 Abs. 2 EStG 1988)
bescheidmäßig festgesetzt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist gemäß
Abs. 3 lit. b leg. cit. bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) werden,
wobei bereits dann, wenn die Abgaben nicht zu den (hier) im § 21
Abs. 1 1. Satz UStG 1994 vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten
entrichtet werden, eine Verkürzung vorliegt.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird.
Unbestritten ist im Anlassfall, dass durch die
Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der sich
für die einzelnen Voranmeldungszeiträume nach den
abgabebehördlichen Feststellungen ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen
(vgl. § 21 UStG 1994) und durch die Nichtabfuhr bzw. Nichtbekanntgabe
der bezeichneten Lohnabgaben (vgl. § 79 EStG 1988) das objektive
Tatbild sowohl der Abgabenhinterziehung (Umsatzsteuervorauszahlungen) als auch
der Finanzordnungswidrigkeit (Lohnabgaben) nach den bezogenen Gesetzesstellen
erfüllt sind, wobei allein der Bw. als gesetzlicher Vertreter des
Abgabepflichtigen iSd. § 50 GmbHG im hier fraglichen Zeitraum,
d. h. jedenfalls bis zum 13. März 2003, zur Wahrnehmung der die
GesmbH treffenden abgabenrechtlichen Obliegenheiten verhalten war und somit als
Täter für die bezeichneten Finanzvergehen in Frage kommt.
Das subjektive Tatbestandselement des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfordert zumindest bedingten Vorsatz
(§ 8 Abs. 1 2. Halbsatz leg. cit.) im Hinblick auf die
Pflichtverletzung iSd. § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit hinsichtlich
der eingetretenen Verkürzung, wobei letztere Schuldform weder mit
Absichtlichkeit iSd. § 8 Abs. 1 1. Halbsatz FinStrG
gleichzusetzen ist, noch das lediglich dem Grunde nach vorhandene Wissen des
Täters auch den (exakten) Verkürzungsbetrag umfassen muss (vgl.
z. B. VwGH vom 26. März 1980, Zl. 2704/77). Letztlich
handelt auch derjenige wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg, der zwar ein
anderes, strafrechtlich unbedenkliches Ziel verfolgt, aber weiß, dass
durch die Art wie er dies zu erreichen sucht, der unter Strafdrohung stehende
Erfolg verbunden ist.
Anhaltspunkte für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen
der sich in aller Regel in der Innen-Phase des objektiv tatbildhaft Handelnden
abspielende Schuldelemente ergeben sich v. a. aus der den objektiv
feststellbaren äußeren Tat- und Täterumständen und
insbesondere auch aus der Verantwortung des Beschuldigten (vgl. VwGH vom
18. November 1991, Zl. 90/15/0137).
Wenn der Bw., dem (als alleinigem
Geschäftsführer) ab November 2002 sowohl die angespannte
Liquiditätssituation der GesmbH (vgl. Bl. 18 des Strafaktes) als
auch der Umstand, dass der von ihm beauftragte und u. a. für die
Erfüllung der Pflichten iSd. §§ 21 Abs. 1 UStG 1994 und
79 Abs. 1 EStG 1988 zuständige steuerliche Vertreter mangels
Honorarzahlung seine Tätigkeit eingestellt hat, hinlänglich bekannt
war, ausführt, er habe wiederholt die genannten Gesellschafter
aufgefordert, "diese Dinge erledigen zu lassen" (Bl. 44 des Strafaktes), so
gibt er gerade damit einen deutlichen Hinweis auf eine wissentliche Inkaufnahme
der Bewirkung einer Abgabenverkürzung iSd. zitierten Bestimmung (vgl.
z. B. VwGH vom 29. November 2000, Zl. 99/13/0046).
Gleichermaßen ergibt sich aus dem objektiv
festgestellten Sachverhalt auch eine zumindest bedingt vorsätzliche
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen iSd. § 21
UStG 1994. Schon der aktenkundige Umstand, dass der laut Aussage des
Steuerberaters allein ihm gegenüber namens der bzw. für die GesmbH
aufgetretene Bw., der im Übrigen schon einmal für mehrere Jahre,
u. zw. vom September 1989 bis September 1992, Geschäftsführer
einer u. a. ebenfalls von seinen Eltern (als Gesellschafter)
gegründeten GesmbH (FN 910) war, bis zum nunmehrigen
Tatbegehungszeitpunkt stets dem steuerlichen Vertreter die von diesem zur
fristgerechten Erstellung der Voranmeldungen bzw. zur Buchung der
Vorauszahlungen benötigten Informationen bzw. Belege zukommen ließ,
zeigt, dass bei ihm offenbar ein entsprechendes Grundwissen um die Systematik
der Umsatzsteuer bzw. des UStG 1994 und insbesondere um die unternehmerische
Verpflichtung, die vereinbarte bzw. vereinnahmte Umsatzsteuer zu den in
§ 21 UStG bezeichneten Fälligkeitszeitpunkten der
Abgabenbehörde bekannt zu geben bzw. zu entrichten, vorhanden
war.
Aus letzterem ergibt sich aber auch hinsichtlich der
angelasteten Finanzordnungswidrigkeit ein entsprechender zumindest bedingter
Tatvorsatz des Bw., sodass der Schuldspruch im angefochtenen Straferkenntnis zu
Recht erfolgte.
Bei einem nach §§ 33 Abs. 5, 49
Abs. 2 FinStrG maßgeblichen strafbestimmenden Wertbetrag von
insgesamt 9.217,40 € (Verkürzungsbetrag aus lit. a: 8.182,40
€ und nicht entrichteter Abgabenbetrag aus lit. b 1.035,00 €)
beträgt der obere Strafrahmen für die gemäß
§ 21
Abs. 1 und 2 FinStrG in Einem auszusprechende Geldstrafe 16.882,30 €
bzw. für die für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 leg. cit. festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe sechs Wochen
bzw. 42 Tage.
Neben der sich im Zusammenhang mit den zur Last gelegten
Vergehen geradezu als deliktstypisch zu qualifizierenden und auch nicht durch
die vom Bw. ins Treffen geführte lediglich vermeintliche Mitverantwortung
der Gesellschafter abgeschwächten festgestellten Schuldkomponente
(Nichtentrichtung bzw. Nichtbekanntgabe von Umsatzsteuervorauszahlungen und
Nichtabfuhr bzw. Nichtbekanntgabe von einbehaltenen Lohnabgaben in Folge eines
finanziellen Engpasses im Unternehmen) lässt die Aktenlage neben dem
bereits im Ersterkenntnis angezogenen Milderungsgrund der Unbescholtenheit
(§§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm. § 34 Abs. 1
Z. 2 StGB) zusätzlich noch die finanzielle Notlage zu den
Tatzeitpunkten (§ 34 Abs. 1 Z. 10 StGB) als strafmildernd
erkennen. Dem gegenüber steht allerdings der bisher offenbar ebenso
unberücksichtigt gebliebene, als erschwerend zu wertende Umstand des sich
für beide Finanzvergehen jeweils über mehrere Monate erstreckenden
langen Tatzeitraumes (§ 33 Z. 1 StGB).
Berücksichtigt man - gemäß
§ 23
Abs. 3 FinStrG allerdings nur für die Geldstrafe - zudem die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw., so erscheint
auch angesichts der bei der Strafausmessung nicht völlig außer Acht
zu lassenden general- wie auch spezialpräventiven Überlegungen die von
der Erstinstanz iHv. annähernd 17,8 % der Strafobergrenze ausgesprochene
Geldstrafe durchaus den dargestellten strafrelevanten Umständen des
Anlassfalles angemessen und damit den gesetzlichen Strafzwecken hinreichend
Genüge getan.
Die in Abweichung vom Straferkenntnis (geringfügige)
Herabsetzung der zwar grundsätzlich in keinem strengen
Proportionalitätsverhältnis zur Geldstrafe stehenden verhängten
Ersatzfreiheitsstrafe findet unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
(auch der subsidiäre) Freiheitsentzug grundsätzlich ein
größeres Übel für den Beschuldigten darstellt, als eine
Vermögensstrafe, ihre Ursache darin, dass bei dem auch durch die
Auswirkungen der Tat bestimmten festgestellten Schuldverhalten sowie den
angeführten Erschwerungs- und Milderungsgründen ein Ausmaß von
annähernd 40 % der möglichen Höchststrafe ausreichend erscheint,
um den mit dem Ausspruch der Ersatzfreiheitsstrafe verbundenen Zielsetzungen des
FinStrG zu entsprechen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 21.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0100-L/04
- Stammnummer
- 14802
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF