…sei. Die Fahrdauer für die einfache Fahrtstrecke N. - Veterinärmedizinische Universität Wien mit öffentlichem Verkehrsmittel betrage deutlich mehr als eine Stunde. Die angeschlossenen Beilagen beweisen, dass die Zugsfahrzeit zwischen N. und Wien (Wien Meidling und Wien Südbahnhof) in nahezu allen Fällen unter einer Stunde betrage, jedoch…
…und wiederholt beträchtliche Überstunden machen. Nach einer 12- bis 14stündigen Arbeitszeit sei es jedoch unzumutbar, von Fr. bis nach I. zu fahren, zumal die Fahrbahn im Winter regelmäßig schneebedeckt sei und die Fahrdauer bei Schneefall weit über zwei Stunden betrage. Auch die zahlreichen Tunnels stellten…
…1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 ihrem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels abstellt. Es kommt damit nicht auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an. Der Gleichheitssatz des Art 7 Abs. 1 B…
…Fahrtstrecke und Fahrtdauer am 27.4.2004 erklärte die Bw., dass sie für die Fahrt in eine Richtung grundsätzlich etwa eine halbe Stunde benötige, diese Fahrzeiten aber insbesondere morgens durchaus überschritten würden, weil sie die Fahrten zu Zeiten größerer Verkehrsdichte durchzuführen habe. Unter Berücksichtigung dieses…
…Ankunft Dienstadresse 42 min.. Nach einer Abfrage durch den UFS auf via.michelin.at beträgt die Fahrtdauer unter Zugrundelegung Abfahrt Adresse Ankunft Arbeitsstätte 43 min. Bei Eingabe von der Adresse Gasse yyy-zzz (Adresse des Sch.) springt der Routenplaner zu Gasse zzz und zeigt eine…
…624/1995 idF BGBl. II 449/2001 stellt ihrem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels ab. Es kommt damit nicht auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an." Im gegenständlichen Fall liegen Fahrten am Montag…
…Nr. 624/1995 idF BGBl. II 449/2001 stellt ihrem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels ab. Es kommt damit nicht auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an." Im gegenständlichen Fall liegen am Montag…
…Die Fahrdauer für die Strecke dn - XX beträgt It Routenplaner 35 Minuten. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2008 (GZ 2006/15/0001) den Begriff der Unzumutbarkeit unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien wie folgt definiert: "Ob die Überwindung des Arbeitsweges solcherart dem…
…zu berücksichtigen. Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels gilt als nicht zumutbar, wenn bei einer einfachen Wegstrecke ab 40 km die Wegzeit von 2,5 Stunden überschritten wird. Laut Fahrplanauskunft (Verkehrsverbund Ost-Region) beträgt die Fahrtdauer unter 2,5 Stunden. Es besteht die Möglichkeit, mit öffentlichen…
…maßgebliche Vergleichsgröße vernünftigerweise die Fahrtdauer unter Benützung der österreichischen Autobahn (xxx) bzw. der Schnellstraße (yyy) heranzuziehen - wurde anlässlich einer durchgeführten Befahrung der gegenständlichen Wegstrecke durch den Referenten bei günstigen Fahrtbedingungen (trockene Fahrbahn, normaler Verkehr, Einhaltung der jeweilig zulässigen Höchstgeschwindigkeit) eine Fahrtdauer von 25 Minuten bei…
…Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 ihrem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels abstellt. Es kommt damit nicht auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an. Es ist daher nicht maßgebend, ob…
…als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer von 34 Minuten bei einer Entfernung von 50 km ermittelt. Damit ermittelt sich im vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 102 Minuten. Da im vorliegenden Fall die Gesamtwegzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während…
…als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer von 34 Minuten bei einer Entfernung von 50 km ermittelt. Damit ermittelt sich im vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 102 Minuten. Da im vorliegenden Fall die Gesamtwegzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während…
…als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer von 25 Minuten bei einer Entfernung von 33 km ermittelt. Damit ermittelt sich im vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 75 Minuten. Da im vorliegenden Fall die Gesamtwegzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während…
…Vergleichsgröße die Fahrtdauer von 26 Minuten bei einer Entfernung von 30 km ermittelt. Damit ermittelt sich im vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 78 Minuten. Da im vorliegenden Fall die Gesamtwegzeit hinsichtlich der Arbeitsstätte in B (unter Einschluss…
…als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer von 21 Minuten bei einer Entfernung von 27 km ermittelt. Damit ermittelt sich im vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 63 Minuten. Da im vorliegenden Fall die Gesamtwegzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während…
…wegen langer Anfahrtszeit hat das Finanzamt Feldkirch in seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass die Fahrtdauer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter Berücksichtigung von "Park and Ride" und den Wartezeiten maximal 1 Stunde und 50 Minuten beträgt. Andere Kriterien seien für die Gewährung des großen Pendlerpauschales nicht maßgebend…
…und Abgasen in Wohngebieten, Bedacht zu nehmen - im berufungsgegenständlichen Fall als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer unter Benützung der österreichischen und Ser Autobahn herangezogen und wurde damit mittels Routenplaner "ViaMichelin" (empfohlene Strecke) als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer von 36 Minuten (auch der Bw. geht im Berufungsschriftsatz…
…Vermeidung von Lärm und Abgasen in Wohngebieten, Bedacht zu nehmen und ist daher im berufungsgegenständlichen Fall als maßgebliche Vergleichsgröße vernünftigerweise die Fahrtdauer unter Benützung der schweizerischen Autobahn heranzuziehen - wurde mittels Routenplaner "ViaMichelin" eine Fahrtdauer von 23 (L-Straße 5) bzw. 24 (L-Straße 92) Minuten…
…Vermeidung von Lärm und Abgasen in Wohngebieten, Bedacht zu nehmen und ist daher im berufungsgegenständlichen Fall als maßgebliche Vergleichsgröße vernünftigerweise die Fahrtdauer unter Benützung der schweizerischen Autobahn heranzuziehen - wurde mittels Routenplaner "ViaMichelin" eine Fahrtdauer von 23 (L-Straße 5) bzw. 24 (L-Straße 92) Minuten…