Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0090-F/09
Kleines oder großes Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-F/09vom 24.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw.,
Gdedn,
H-Straße 3a, vertreten durch
die Dr. E. Igerz & Co Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH,
Gde dn,
G-Straße 5, vom
2. Dezember 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Fd vom 10. November 2008
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in
der Folge kurz: Bw.) bezog im Berufungsjahr nichtselbständige
Einkünfte als Grenzgänger nach
L. Er war dort ganzjährig bei der
SA in
Gd XX,
Se 36, beschäftigt. Sein
Wohnsitz befand sich im Berufungsjahr in
Gde dn,
H-Straße 3a.
Mit seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 vom 29. Juni 2008
samt Beilagen begehrte der Bw. ua. unter dem Titel "Pendlerpauschale" die
Berücksichtigung von 1.957,00 € [jährlicher Pauschbetrag
(sog. großes Pendlerpauschale) gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke ab 40 km] als Werbungskosten.
Das Finanzamt
erließ in der Folge den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007
vom 10. November 2008. Dabei berücksichtigte es das sog. kleine
Pendlerpauschale für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km mit
einem jährlichen Pauschbetrag von 1.030,50 € als Werbungskosten
und führte dazu begründend aus, dass dem Bw. an der überwiegenden
Zahl der Arbeitstage bei bestmöglicher Kombination von
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park an Ride") die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet und deshalb das
große Pendlerpauschale nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schriftsatz vom 2.
Dezember 2008 erhob der Bw. gegen diesen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2007 Berufung, ersuchte, ihm die "Grundlage/Basis für die
Berechnung dieser zumutbaren Benützung von öffentlichen
Verkehrsmittel" darzulegen und beantragte, das große Pendlerpauschale zu
berücksichtigen.
Im
Rahmen eines entsprechenden Ergänzungsverfahrens [vgl. Vorhalt des
Finanzamtes vom 9. Dezember 2008, wonach der Bw. ersucht wurde,
Arbeitsbeginn und Arbeitsende (überwiegend) bekannt zu geben und
nachzuweisen und die jeweiligen Verbindungen mit öffentlichen
Verkehrsmittel bekannt zu geben] gab der Bw. mit Schriftsatz vom 4.
Jänner 2009 Folgendes
an:
"Die
Verbindungen für die öffentlichen Verkehrsmittel sind wie
folgt:
|
Morgens
|
Uhrzeit
morgens
|
Abends
|
Uhrzeit
abends
|
Haustür
(zu Fuß)
|
06:30
|
Arbeitsort
(zu Fuß)
|
18:05
|
Bus
Abfahrt
|
06:33
|
Bus
Abfahrt
(XX)
|
18:08
|
Bus
Ankunft
|
06:38
|
Bus
Ankunft
(SnP)
|
18:18
|
Zug
Abfahrt
(dn
Bahnhof)
|
06:48
|
Bus
Abfahrt
|
18:20
|
Zug
Ankunft
(Fd
Bahnhof)
|
07:09
|
Bus
Ankunft
(Fd
Bahnhof)
|
18:53
|
Zug
Abfahrt
|
07:14
|
Zug
Abfahrt
|
18:58
|
Zug
Ankunft
(SnP)
|
07:34
|
Zug
Ankunft
(dn
Bahnhof)
|
19:26
|
Bus
Abfahrt
|
07:40
|
Bus
Abfahrt
|
19:40
|
Bus
Ankunft
(XX)
|
07:50
|
Bus
Ankunft
|
19:44
|
Arbeitsort
(zu Fuß)
|
07:53
|
Haustür
|
19:47
Alle
Zeiten sind im Idealfall, also ohne Verspätungen."
Mit
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2007 vom
13. Jänner 2008 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab; begründend führte es dabei im Wesentlichen aus,
dass das große Pendlerpauschale dann zustehe, wenn dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenverkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar sei bzw. wenn die
Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der
Dauer nicht zumutbar sei. Bei einer Wegstrecke ab 40 km sei dies erst ab
2,5 Stunden der Fall. Laut der Vorhaltsbeantwortung vom 7.
Jänner 2009 betrage die Wegzeit morgens eine Stunde und
23 Minuten und abends eine Stunde und 42 Minuten. Somit sei die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowohl möglich als
auch zumutbar.
Mit Schreiben vom
11. Februar 2009 beantragte die steuerliche Vertretung im Auftrag des
Bw., die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen; dadurch galt die Berufung wiederum als unerledigt.
Im Vorlageantrag begehrte die steuerliche Vertretung, dass der Bescheid wegen
sinnwidriger Auslegung einer gesetzlichen Norm als rechtswidrig aufgehoben werde
und bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine Strecke zwischen 40 und 60 km berücksichtigt werde.
Unter Vorlage von Fahrplanauskünften sowie einer Abfrage nach Routenplaner
"ViaMichelin" wurde dazu noch Folgendes ausgeführt:
""Der
Abgabenpflichtige arbeitet bei einem Bankinstitut in
XX
(YY).
Der Abgabenpflichtige muss aufgrund seiner beruflichen Stellung
regelmäßig bis 19.00 Uhr arbeiten - oft wird es auch
später. Bei Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels würde
die Wegzeit von
XX
(Haltestelle
P)
bis
dn,
H-Straße 3a
rund 115 Minuten dauern (reine Fahrtzeit von der Haltestelle
P
bis
dn
103 bzw 104 Minuten. Unter Berücksichtigung eines Fußweges vom
Büro bis zur Haltestelle von rund 10 Minuten ergeben sich
115 Minuten. Angemerkt sei noch, dass es It Fahrplanauskunft (siehe
Beilage) nach 19.02 Uhr keine Verbindung mehr gibt. Die Fahrdauer für
die Strecke
dn
-
XX
beträgt It Routenplaner
35 Minuten.
Der
österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
24.09.2008 (GZ 2006/15/0001) den Begriff der Unzumutbarkeit unter
Heranziehung der Gesetzesmaterialien wie folgt definiert:
"Ob
die Überwindung des Arbeitsweges solcherart dem Steuerpflichtigen zumutbar
ist, ist den Materialien zufolge
(RV 620 BlgNR XVII. Gp, 75) auf Grund der Fahrtzeiten
zu prüfen. Unzumutbarkeit - so die Regierungsvorlage - sind im Vergleich zu
einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrtzeiten (unter Einschluss von
Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem
Massenbeförderungsmittel als mit dem eigenen
KfZ"
Die
dreifache Fahrtzeit des Kfz beträgt bei der gegenständlichen
Fahrtstrecke
105 Minuten.
Die
Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Strecke
dnXX
bzw
XXdn
ist aus folgenden Gründen
unzumutbar
:
1.
Die Fahrtstrecke von
XX
nach
dn
(Abfahrt 18.32 bzw 19.02) ist unter Einrechnung der Wartezeiten und
Fußwege mehr als dreimal so lange wie bei der Verwendung eines
Fahrzeuges.
2.
Der Abgabenpflichtige arbeitet regelmäßig bis spät in die Nacht.
Nach 19.02 Uhr gibt es It Fahrplanauskunft keine Verbindung von
XX
nach
dn.""
Im Rahmen eines weiteren
Vorhalteverfahrens (vgl. Schriftsatz des Unabhängigen Finanzsenates
vom 17. März 2009) brachte die steuerliche Vertretung des Bw. mit
E-Mail vom 23. April 2009 unter Vorlage einer Fahrplanauskunft für die
Strecke "XX/Haltestelle
P und
dn/H
Strasse" sowie von manuellen Zeiterfassungslisten für die Monate
Jänner bis Dezember 2007 noch vor, dass der Bw. seine Arbeit in der
Regel nach 18.00 Uhr beendet habe, sodass in der Regel die Busverbindung um
18.32 Uhr allenfalls jene um 19.02 Uhr in Frage komme. Die reine
Fahrtzeit von
XX/P
bis zum Wohnort des Abgabenpflichtigen betrage laut Fahrplan eine Stunde und
39 Minuten. Dazu komme noch der Fußweg vom Arbeitsplatz zur
Bushaltestelle, wofür er eine Weg- und Wartezeit von 10 Minuten
berücksichtigt habe. Die gesamte Fahrtdauer einschließlich der
Weg-/Wartezeiten vom Arbeitsort zum Wohnort betrage daher rund eine Stunde und
50 Minuten. Die gesamte Fahrtdauer einschließlich der
Weg-/Wartezeiten von dn zum
Arbeitsplatz betrage unter Berücksichtigung des Fußweges von der
Haltestelle zum Arbeitsort (10 Minuten) eine Stunde und 22 Minuten. Es
ergebe sich somit in der Regel eine gesamte Wegdauer pro Tag von drei Stunden
und 12 Minuten. Laut den Gesetzesmaterialien zu § 16 EStG
sei die Verwendung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls dann
unzumutbar, wenn die Fahrtdauer mit dem Massenbeförderungsmittel dreimal so
lange dauere wie jene mit dem Kraftfahrzeug. Die Fahrtzeit mit dem Kfz dauere
laut Routenplaner 35 Minuten - die dreifache Fahrtzeit betrage eine Stunde
und 45 Minuten, sodass für den Weg vom Arbeitsplatz zum Wohnort die
Fahrtzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel mehr als dreimal so lange
dauere wie mit dem Kraftfahrzeug. Die Rechtsansicht, dass neben einer
Arbeitszeit von täglich acht Stunden oder mehr eine Reisezeit von drei
Stunden und 12 Minuten zumutbar sei, sei menschenverachtend und seines
Erachtens auch verfassungswidrig. Unter Berücksichtigung von
45 Arbeitswochen müsse der Abgabenpflichtige an 225 Arbeitstagen
eine Wegstrecke von jeweils 102 Kilometer zurücklegen
(rund 23.000 Kilometer pro Jahr). Die dabei anfallenden Kosten würden
bei Ansatz von 0,2 Euro pro Kilometer 4.590,00 € pro Kalenderjahr
betragen. Der Verkehrsabsetzbetrag habe im Kalenderjahr 2007
291,00 € betragen. Das "kleine" Pendlerpauschale habe im
Kalenderjahr 2007 1.030,50 € betragen. Die tatsächlich
anfallenden Kosten für den Fahrtweg seien daher bei der Gewährung des
kleinen Pendlerpauschales nur zu einem Bruchteil abgedeckt. Bei der Erzielung
von betrieblichen Einkünften könnten Kilometergelder in Höhe von
8.740,00 € als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte.
Intention
des Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit
von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis
dahin steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber
unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung
zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen
(VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem Hintergrund wurde
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen und ist
diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die
Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen
aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten
in Form des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
-
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
-
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In
zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im
Lohnzahlungszeitraum
überwiegend
(dh. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum)
gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine
Pendlerpauschale:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
20 km
|
495,00 €
|
41,25 €
|
1,38 €
|
546,00 €
|
45,50 €
|
1,52 €
|
ab
40 km
|
981,00 €
|
81,75 €
|
2,73 €
|
1.080,00 €
|
90,00 €
|
3,00 €
|
ab
60 km
|
1.467,00 €
|
122,75 €
|
4,08 €
|
1.614,00 €
|
134,50 €
|
4,48 €
Ist
dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte
zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht
zumutbar
, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog.
großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.1.2006
bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
2 km
|
270,00 €
|
22,50 €
|
0,75 €
|
297,00 €
|
24,75 €
|
0,83 €
|
ab
20 km
|
1.071,00 €
|
89,25 €
|
2,98 €
|
1.179,00 €
|
98,25 €
|
3,28 €
|
ab
40 km
|
1.863,00 €
|
155,25 €
|
5,18 €
|
2.052,00 €
|
171,00 €
|
5,70 €
|
ab
60 km
|
2.664,00 €
|
222,00 €
|
7,40 €
|
2.931,00 €
|
244,25 €
|
8,14 €
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988;
vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
-
wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
-
wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt
oder
-
wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
-
wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung;
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
-
wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels
hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit). Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten
überschritten werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die
Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder
vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also
Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels,
Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei
Anschlüssen) usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur
Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt
Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine
optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu unterstellen. Im Falle des
Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der
optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die
Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit
zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem
Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte
innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer
im Allgemeinen nicht gegeben sein [vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Seiten 153 und 202 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988,
Seiten 316 ff].
Uneinigkeit
besteht im konkreten Fall darüber, ob - wie das Finanzamt glaubt - das sog.
kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder - wie vom Bw. beantragt - das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km zu
berücksichtigen ist.
Eingangs wird darauf
hingewiesen, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auch
dann zumutbar ist, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen
Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr
als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke beträgt, ist die Benützung
eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar. Einer derartigen Aufteilung
der einfachen Fahrtstrecke in Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel und
private Verkehrsmittel ist daher vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes
"der halben
Fahrtstrecke"
nicht entgegen zu treten;
die Unterstellung einer optimalen Kombination zwischen Massenbeförderungs-
und Individualverkehrsmittel entspricht durchaus der Anordnung des
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
(vgl. Doralt,
EStG
9
,
§ 16 Tz 108 ff; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988;
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 257; zur Kombination eines privaten
Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln siehe auch
VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; VwGH 28.10.2008,
2006/15/0319).
Unter Zugrundelegung
dieser Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. in
dn
(H-Straße 3a) und dem
Bahnhof dn eine Fahrt mit dem
Privat-Pkw (nach Routenplaner "ViaMichelin": Entfernung: 1,5 km, Zeit:
2 Minuten) bzw. alternativ ein dreiminütiger Fußweg zur
Bushaltestelle "dnG-Gasse" (ca. 100 m; siehe
dazu Stadtplan dn unter
http://www.dn.at/ext/stplan/index.html)
mit anschließender Busfahrt nach
dn Bahnhof (Landbus,
Linien bc und
ca), eine ÖBB-Zugfahrt vom Bahnhof
dn nach Bahnhof
Fd (26 Tarif km; je nach
Zuggattung zwischen 14 und 32 Minuten) und die Nutzung des
L-Busses
(Linie ad; für die
Rückfahrt alternativ auch die
Linien ac,
ab und
bc) von
Fd Bahnhof nach
XXP (ca. 15 km nach
Routenplaner "ViaMichelin"; 36 min) sowie ein Fußweg von der
Bushaltestelle XXP zur Arbeitsstätte
(ca. 250 m, ca. 5 Minuten; siehe dazu auch
Vorhaltsbeantwortung des Bw. vom 4. Jänner 2009 sowie Ortsplan
XX unter
http://www.XX.li/ortsplan.aspx) zu
unterstellen.
Bezogen auf die
Dienstzeiten des Bw. im Berufungsjahr (lt. vorgelegter manueller
Zeiterfassungslisten für die Monate Jänner bis Dezember 2007
bewegten sich die Arbeitsbeginn- bzw. Arbeitsendezeiten des Bw. überwiegend
zwischen 8.00 Uhr und 8.35 Uhr bzw. zwischen 17.35 Uhr und
18.55 Uhr; der Bw. hatte gleitende Arbeitszeit) war im konkreten Fall daher
von folgendem Arbeitsweg des Bw. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung) bzw. von
folgenden Abfahrts- und Ankunftszeiten (unter Einschluss von Wartezeiten
während der Fahrt) auszugehen [vgl. die Kursbücher des
Verkehrsverbundes Vorarlberg, Fahrplan 06/07 (gültig vom 10.
Dezember 2006 bis 8. Dezember 2007) sowie Fahrplan 07/08
(gültig vom 9. Dezember 2007 bis 13. Dezember 2008); HaCon
Fahrplanauskunft, Fahrpläne: ÖBB 2007 sowie
ÖBB 2007/2008; Abfrage unter
http://www.vmobil.at/
;
siehe zB auch zum Fahrplan L für
2008-2009 unter http://www.lba.li/no_cache/fahrplan-liniennetz.html]:
Hinfahrt:
-
Privat-Pkw Wohnung in
dn
ab ca. 6.15 Uhr/Bahnhof
dn
an 6.17 Uhr, Park- bzw. Umsteigezeit ca. 5 Minuten [alternativ:
Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Wohnung ab 5.58 Uhr zur
Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit anschließender Landbusfahrt
(Linie bc)
ab
6.03 Uhr/dn
Bahnhof an 6.08 Uhr, Umsteige- bzw. Wartezeit], ÖBB-Rex
dn
Bahnhof ab 6.22 Uhr/Bahnhof
Fd
an 6.43 Uhr, Weiterfahrt mit dem
L-Bus
(Linie ad,
Fd-Sw-Nn-XX)
Fd
Bahnhof ab
6.50 Uhr/XXP
an 7.26(7.24) Uhr, Fußweg (ca. 5 Minuten) ab
XXP
zur Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an
7.31(7.29) Uhr;
-
Privat-Pkw Wohnung in
dn
ab ca. 6.55 Uhr/Bahnhof
dn
an 6.57 Uhr, Park- bzw. Umsteigezeit ca. 5 Minuten [alternativ:
Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Wohnung ab 6.43 Uhr zur
Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit anschließender Landbusfahrt
(Linie ca)
ab
6.48 Uhr/dn
Bahnhof an 6.53 Uhr, Umsteige- bzw. Wartezeit], ÖBB-EC
dn
Bahnhof ab 7.03(7.00) Uhr/Bahnhof
Fd
an 7.17 Uhr, Weiterfahrt mit dem
L-Bus
(Linie ad,
Fd-Sw-Nn-XX)
Fd
Bahnhof ab
7.20 Uhr/XXP
an 7.56(7.54) Uhr, Fußweg (ca. 5 Minuten) ab
XXP
zur Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an
8.01(7.59) Uhr;
-
Privat-Pkw Wohnung in
dn
ab ca. 7.15 Uhr/Bahnhof
dn
an 7.17 Uhr, Park- bzw. Umsteigezeit ca. 5 Minuten [alternativ:
Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Wohnung ab 6.58 Uhr zur
Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit anschließender Landbusfahrt
(Linie bc)
ab
7.03 Uhr/dn
Bahnhof an 7.08 Uhr, Umsteige- bzw. Wartezeit], ÖBB-Rex
dn
Bahnhof ab 7.22 Uhr/Bahnhof
Fd
an 7.43 Uhr, Weiterfahrt mit dem
L-Bus
(Linie ad,
Fd-Sw-Nn-XX)
Fd
Bahnhof ab
7.50 Uhr/XXP
an 8.26(8.24) Uhr, Fußweg (ca. 5 Minuten) ab
XXP
zur Arbeitsstätte, Arbeitsstätte an 8.31(8.29) Uhr.
Rückfahrt:
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 17.25 Uhr, Wartezeit bis 17.32 Uhr,
L-Bus
(Linie ad,
XX-Nn-Sw-Fd)
XXP
ab
17.32 Uhr/Fd
Bahnhof an 18.08(18.07) Uhr, Wartezeit und Weiterfahrt mit
ÖBB-Regionalzug Bahnhof
Fd
ab
18.28 Uhr/dn
Bahnhof an 18.56 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 19.01 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 19.03 Uhr [alternativ ab Bahnhof
dn:
Umsteigen mit anschließender Weiterfahrt mit dem Landbus
(Linie ca)
dn
Bahnhof ab
19.05 Uhr/dnG-Gasse
an 19.09 Uhr, Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit Ankunft in der Wohnung um
19.12 Uhr];
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 17.55 Uhr, Wartezeit bis 18.02 Uhr,
L-Bus
(Linie ad,
XX-Nn-Sw-Fd)
XXP
ab
18.02 Uhr/Fd
Bahnhof an 18.38(18.37) Uhr, Weiterfahrt mit ÖBB-EC Bahnhof
Fd
ab
18.44 Uhr/dn
Bahnhof an 19.01 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 19.06 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 19.08 Uhr [alternativ ab Bahnhof
dn:
Umsteigen mit anschließender Weiterfahrt mit dem Landbus
(Linie ca)
dn
Bahnhof ab
19.05 Uhr/dnG-Gasse
an 19.09 Uhr, Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit Ankunft in der Wohnung um
19.12 Uhr];
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 18.25 Uhr, Wartezeit bis 18.32 Uhr,
L-Bus
(Linie ad,
XX-Nn-Sw-Fd)
XXP
ab
18.32 Uhr/Fd
Bahnhof an 19.08(19.07) Uhr, Wartezeit und Weiterfahrt mit
ÖBB-Regionalzug Bahnhof
Fd
ab
19.28 Uhr/dn
Bahnhof an 19.56 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 20.01 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 20.03 Uhr [alternativ ab Bahnhof
dn:
Umsteigen mit anschließender Weiterfahrt mit dem Landbus
(Linie ca)
dn
Bahnhof ab
20.05 Uhr/dnG-Gasse
an 20.09 Uhr, Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit Ankunft in der Wohnung um
20.12 Uhr];
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 18.55 Uhr, Wartezeit bis 19.02 Uhr,
L-Bus
(Linie ad,
XX-Nn-Sw-Fd)
XXP
ab
19.02 Uhr/Fd
Bahnhof an 19.38(19.37) Uhr, Wartezeit und Weiterfahrt mit
ÖBB-Regionalzug Bahnhof
Fd
ab
19.58 Uhr/dn
Bahnhof an 20.26 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 20.31 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 20.33 Uhr [alternativ ab Bahnhof
dn:
Umsteigen mit anschließender Weiterfahrt mit dem Landbus
(Linie bc)
dn
Bahnhof ab
20.35 Uhr/dnG-Gasse
an 20.39 Uhr, Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit Ankunft in der Wohnung um 20.42 Uhr].
Angesichts dieser
Verkehrsverbindungen gelangte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) zur
Überzeugung, dass dem Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum
überwiegend
(an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr als dem halben
Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches Verkehrsmittel zur
Verfügung stand und damit im konkreten Fall Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit nicht vorliegt. Abschließend sei noch erwähnt,
dass die Gewährung des sog. großen Pendlerpauschales
ausschließlich nach objektiven Kriterien der
Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu
beurteilen ist.
Dem Einwand der
steuerlichen Vertretung im Vorlageantrag, wonach der Bw. regelmäßig
bis 19.00 Uhr arbeiten müsse, es oft auch später werde und es
nach 19.02 Uhr lt. Fahrplanauskunft keine Verbindung von
XX nach
dn mehr gebe, ist zu entgegnen, dass
damit allein schon auf Grund des Überwiegensgrundsatzes nichts gewonnen
ist; es wird dabei auf die vorgelegten manuellen Zeiterfassungslisten für
die Monate Jänner bis Dezember 2007 verwiesen, aus denen sich
zweifelsfrei ergab, dass die Arbeitsbeginn- bzw. Arbeitsendezeiten des Bw.
überwiegend zwischen 8.00 Uhr und 8.35 Uhr bzw. zwischen
17.35 Uhr und 18.55 Uhr lagen. Notwendig wäre die Feststellung
gewesen, dass an
mehr
als der Hälfte seiner
Arbeitstage tatsächlich die Arbeitszeit so geartet war, dass die
Benützung des Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht zumutbar war.
Gegenständlich konnte vom Bw. jedoch nicht entsprechend nachgewiesen
werden, dass ihm
überwiegend
die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels bei der An- bzw.
Heimfahrt unmöglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass dem Bw. im Berufungsjahr sehr wohl täglich auch
nach 19.00 Uhr folgende Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zur Verfügung standen:
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 19.00 Uhr, Wartezeit bis 19.08 Uhr,
L-Bus
(Linie ab,
Ss-Ba-XX-Sn-Bs)
XXP
ab
19.08 Uhr/SnP
an 19.18 Uhr mit Umsteigen auf
L-Bus
(Linie bc,
Bs-Sn-En-Mn-Fd)
SnP
ab
19.20 Uhr/Fd
Bahnhof an 19.54 Uhr, Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
Fd
ab
19.58 Uhr/dn
Bahnhof an 20.26 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 20.31 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 20.33 Uhr [alternativ ab Bahnhof
dn:
Umsteigen mit anschließender Weiterfahrt mit dem Landbus
(Linie bc)
dn
Bahnhof ab
20.35 Uhr/dnG-Gasse
an 20.39 Uhr, Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit Ankunft in der Wohnung um
20.42 Uhr];
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 19.30 Uhr, Wartezeit bis 19.38 Uhr,
L-Bus
(Linie ab,
Ss-Ba-XX-Sn-Bs)
XXP
ab
19.38 Uhr/SnP
an 19.48 Uhr mit Umsteigen auf
L-Bus
(Linie bc,
Bs-Sn-En-Mn-Fd)
SnP
ab
19.50 Uhr/Fd
Bahnhof an 20.24 Uhr, Wartezeit und Weiterfahrt mit ÖBB-EC Bahnhof
Fd
ab
20.42 Uhr/dn
Bahnhof an 20.55 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 21.00 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 21.02 Uhr [alternativ ab Bahnhof
dn:
Umsteigen mit anschließender Weiterfahrt mit dem Landbus
(Linie ca)
dn
Bahnhof ab
21.05 Uhr/dnG-Gasse
an 21.09 Uhr, Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit Ankunft in der Wohnung um
21.12 Uhr];
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 20.00 Uhr, Wartezeit bis 20.08 Uhr,
L-Bus
(Linie ab,
Ss-Ba-XX-Sn-Bs)
XXP
ab
20.08 Uhr/SnP
an 20.18 Uhr mit Umsteigen auf
L-Bus
(Linie bc,
Bs-Sn-En-Mn-Fd)
SnP
ab
20.20 Uhr/Fd
Bahnhof an 20.54 Uhr, Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
Fd
ab
20.58 Uhr/dn
Bahnhof an 21.26 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 21.31 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 21.33 Uhr [alternativ ab Bahnhof
dn:
Umsteigen mit anschließender Weiterfahrt mit dem Landbus
(Linie bc)
dn
Bahnhof ab
21.35 Uhr/dnG-Gasse
an 21.39 Uhr, Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit Ankunft in der Wohnung um
21.42 Uhr];
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 21.00 Uhr, Wartezeit bis 21.08 Uhr,
L-Bus
(Linie ab,
Ss-Ba-XX-Sn-Bs)
XXP
ab
21.08 Uhr/SnP
an 21.18 Uhr mit Umsteigen auf
L-Bus
(Linie bc,
Bs-Sn-En-Mn-Fd)
SnP
ab
21.20 Uhr/Fd
Bahnhof an 21.54 Uhr, Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
Fd
ab
21.58 Uhr/dn
Bahnhof an 22.26 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 22.31 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 22.33 Uhr [alternativ ab Bahnhof
dn:
Umsteigen mit anschließender Weiterfahrt mit dem Landbus
(Linie bc)
dn
Bahnhof ab
22.35 Uhr/dnG-Gasse
an 22.39 Uhr, Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit Ankunft in der Wohnung um
22.42 Uhr];
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 21.30 Uhr, Wartezeit bis 21.38 Uhr,
L-Bus
(Linie ab,
Ss-Ba-XX-Sn-Bs)
XXP
ab
21.38 Uhr/SnP
an 21.48 Uhr mit Umsteigen auf
L-Bus
(Linie bc,
Bs-Sn-En-Mn-Fd)
SnP
ab
21.50 Uhr/Fd
Bahnhof an 22.24 Uhr, Wartezeit und Weiterfahrt mit ÖBB-EC Bahnhof
Fd
ab
22.42 Uhr/dn
Bahnhof an 22.55 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 23.00 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 23.02 Uhr [alternativ ab Bahnhof
dn:
Umsteigen mit anschließender Weiterfahrt mit dem Landbus
(Linie ca)
dn
Bahnhof ab
23.05 Uhr/dnG-Gasse
an 23.09 Uhr, Fußweg (ca. 3 Minuten) von der Bushaltestelle
"dnG-Gasse"
mit Ankunft in der Wohnung um
23.12 Uhr],
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 22.00 Uhr, Wartezeit bis 21.08 Uhr,
L-Bus
(Linie ab,
Ss-Ba-XX-Sn-Bs)
XXP
ab
22.08 Uhr/SnP
an 22.18 Uhr mit Umsteigen auf
L-Bus
(Linie bc,
Bs-Sn-En-Mn-Fd)
SnP
ab
22.20 Uhr/Fd
Bahnhof an 22.54 Uhr, Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
Fd
ab
22.58 Uhr/dn
Bahnhof an 23.26 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 23.31 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an
23.33 Uhr;
-
Fußweg (ca. 5 Minuten) Arbeitsstätte zur Bushaltestelle
XXP
ab 22.50 Uhr, Wartezeit bis 22.58 Uhr,
L-Bus
(Linie acSs-SwI)
XXP
ab
22.58 Uhr/SnP
an 23.08 Uhr mit Umsteigen auf
L-Bus
(Linie bc,
Bs-Sn-En-Mn-Fd)
SnP
ab
23.20 Uhr/Fd
Bahnhof an 23.54 Uhr, Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
Fd
ab
23.58 Uhr/dn
Bahnhof an 0.26 Uhr, Umsteigezeit auf Pkw ca. 5 Minuten,
Privat-Pkw Bahnhof
dn
ab 0.31 Uhr/Wohnung des Bw. in
dn
an 0.33 Uhr.
Die Prüfung, ob
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich
gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert
ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Zur Frage, ob
gegenständlich von Unmöglichkeit wegen langer Anfahrtszeit auszugehen
ist oder nicht, ist Folgendes zu sagen:
Davon ausgehend, dass
gegenständlich die oben dargestellte einfache Wegstrecke (bei
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. bei kombinierter
Benutzung öffentlicher und privater Verkehrsmittel) - nach Aufrundung der
einzelnen Wegstrecken (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/22 zu § 16 EStG 1988) - ca. 44 Kilometer
beträgt, dann stünde dem Bw. nach der oben dargestellten, der
einheitlichen Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis für deren
Zurücklegung zweieinhalb Stunden zur Verfügung.
Bezogen auf diese
Verwaltungspraxis kann entsprechend der obigen Darstellung des Arbeitsweges des
Bw. (Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung) bzw. der Abfahrts- und Ankunftszeiten
(unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt), wonach sich für
die Hinfahrt eine einfache Fahrtzeit von max. 76 Minuten (bei
alternativer Berücksichtigung des Fußweges bzw. des Landbusses
zwischen "dnG-Gasse" und
"dn Bahnhof" von
max. 93 Minuten) und für die Rückfahrt von
max. 98 Minuten (bei alternativer Berücksichtigung des Landbusses
zwischen "dn Bahnhof" und
"dnG-Gasse" bzw. des Fußweges von
max. 107 Minuten) ergibt, und unter Berücksichtigung der
gleitenden Arbeitszeit des Bw. nicht davon gesprochen werden, dass die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum
überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar
gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter
zweieinhalb Stunden.
Dem Vorbringen der
steuerlichen Vertretung des Bw., bei Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel werde die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten,
womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei, ist Folgendes zu
erwidern:
Das Gesetz definiert den
Begriff
"Unzumutbarkeit"
im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht, weshalb die
Frage der Unzumutbarkeit im Wege der Interpretation zu lösen ist. In
Übereinstimmung mit der Lehre wird - wie oben bereits dargelegt - in der
Verwaltungspraxis (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 255) seit
jeher der unbestimmte Gesetzesbegriff der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit nach
der obigen Zeitstaffel, abhängig von der jeweiligen Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, geprüft (vgl. dazu Zorn, in:
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 52 zu
§ 16 EStG 1988). Auch Doralt,
EStG
9
,
§ 16 Tz 106 f, gibt die Zeitstaffel wieder, kritisiert
diese jedoch in der darauf folgenden Randzahl, als dem Gesetz nicht entnehmbar.
Er verlangt eine einheitliche Auslegung der
"Unzumutbarkeit"
unabhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Die Erläuterungen
zur Regierungsvorlage des EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP) zu
§ 16 gehen davon aus, dass die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels außer bei tatsächlicher
Unmöglichkeit, wenn ein solches also überhaupt nicht vorhanden oder im
Bedarfsfall nicht mehr in Betrieb ist, auch dann unzumutbar ist, wenn die
Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis zum
Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange
ist als die Fahrzeit mit dem Kfz. Für den Nahbereich bis 25 km wird
allerdings ausdrücklich angemerkt, dass hier die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über die
durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von der
bei Benützung eines Kfz erforderlichen Fahrzeit noch zumutbar ist, wenn die
Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten
beträgt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf
mehr als der halben Strecke möglich, dann ist laut amtlichen
Erläuterungen die für die Klärung der (Un-)Zumutbarkeit
maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und
Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Liegen Wohnung und
Arbeitsstätte somit mehr als 25 km von einander entfernt, dann soll
nach den Intentionen des Gesetzgebers die gesamte Wegzeit (vom Verlassen der
Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung
des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine
gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit im
Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt, ist nach der
Zielsetzung des Gesetzgebers von Unzumutbarkeit im in Rede stehenden Sinn
auszugehen. Der Vergleich der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien mit
den in der Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen
entfernungsabhängig gestaffelten Zumutbarkeitsgrenzen zeigt, dass der
historische Gesetzgeber die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze nicht anhand von
Entfernungen, sondern durch Gegenüberstellung der Fahrzeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln einerseits und Individualverkehrsmittel
andererseits ermittelt wissen wollte. Das alleinige Abstellen auf die Relation
der Wegzeiten findet allerdings selbst im Bereich der Anwendung von durch die
Gesetzesmaterialien aufgestellten Grundsätzen ihre Grenzziehung dort, wo
die Gesamtwegzeit bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
außerhalb des Nahbereiches von 25 km lediglich die Dauer von
1,5 Stunden erreicht oder sie sogar unterschreitet. Nachdem der Gesetzgeber
diese Fahrtdauer von 90 Minuten für den Nahbereich (bis 25 km)
und damit wohl grundsätzlich für zumutbar erachtet, erschiene dem
Unabhängigen Finanzsenat die Annahme einer Unzumutbarkeit derselben
Fahrtdauer von 90 Minuten nur auf eine weitere Entfernung gegründet
als sachlich nicht gerechtfertigt.
"Unterstellt
man dem Gesetzgeber keine gleichheitswidrige Vorgangsweise, können die
Materialien (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) wohl nur so
verstanden werden, dass generell die Benützung von Massenverkehrsmitteln
dann unzumutbar ist,
wenn
die Fahrt mit diesen einerseits 90 Minuten (1,5 Stunden)
überschreitet und andererseits die Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr
als drei Mal so lang dauert wie mit dem
Auto
. Der Hinweis
auf den Nahebereich ist bei diesem Verständnis so zu interpretieren, dass
die Materialien eine Zumutbarkeitsgrenze - im Sinne der Förderung des
öffentlichen Verkehrs - von 90 Minuten Fahrzeit einziehen wollen und
sich das Problem einer kürzeren Fahrzeit als 30 Minuten mit dem PKW -
vor dem Hintergrund des vor mehr als 15 Jahren bestanden habenden Autobahn-
und Schnellstraßennetzes - nur im Nahebereich stellen
könne"
(UFS 20.9.2006,
RV/2256-W/05; siehe dazu auch UFS 11.05.2007, RV/0258-F/07;
VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319; Wanke,
"Großes"
Pendlerpauschale, wenn die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so
lang wie die Fahrt mit dem Pkw dauert, in: UFS aktuell 2006,
Seiten 306 ff; Ryda/Langheinrich, Behandlung der Fahrtkosten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte
begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, FJ 2006,
Seiten 271 ff).
Die vom Bw. täglich
zurückzulegende Pendlerstrecke beträgt unbestritten mehr als
25 km.
Hinsichtlich der
Fahrtdauer auf der als
kürzesten
Straßenverbindung anzusehenden Strecke ist nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates - bei der Streckenauswahl sind nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung (VwGH 16.7.1996, 96/17/0002, 0003)
öffentliche Interessen, wie die Sicherheit und Flüssigkeit des
Verkehrs sowie die Vermeidung von Lärm und Abgasen in Wohngebieten, Bedacht
zu nehmen - im berufungsgegenständlichen Fall als maßgebliche
Vergleichsgröße vernünftigerweise die Fahrtdauer unter
Benützung der Autobahnauffahrt bzw. -abfahrt
dn Süd (statt über
dn Nord) über dn
Rohrbach (An der Furt) heranzuziehen und wurde
damit mittels Routenplaner
"ViaMichelin"
als maßgebliche Vergleichsgröße die Fahrtdauer von
43 Minuten bei einer Entfernung von 49 km (ausgehend von der
kürzesten Strecke lt. Routenplaner von 41 km ergäbe sich im
Übrigen eine Fahrtdauer von einer Stunde und sechs Minuten) ermittelt.
Damit ermittelt sich im vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den
Gesetzesmaterialien festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von
129 Minuten. In diesem Zusammenhang sei auch noch erwähnt, dass bei
Heranziehung der vom Routenplaner "empfohlenen" Strecke "Wohnung -
Arbeitsstätte" (über die Autobahnauffahrt bzw. -abfahrt
dn Nord; die steuerliche Vertretung
geht in diesem Zusammenhang im Übrigen fälschlicherweise von einer
Fahrtstrecke "Wohnung - XXOrtsmitte
"
aus) sich eine Fahrtdauer von 39 Minuten bei einer Entfernung von
52 km und sich damit ein zumutbarer Zeitrahmen von 117 Minuten
ergäbe.
Da im vorliegenden Fall
die Gesamtwegzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt) bei
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die einfache Strecke
max. 98 Minuten (bei alternativer Berücksichtigung des Landbusses
zwischen der Wohnung des Bw. und dem Bahnhof
dn von max. 107 Minuten)
beträgt, kann, zumal diese nicht mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit
dem Pkw (dies auch bei Heranziehung der vom Routenplaner "empfohlenen"
Pkw-Strecke), von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten
"Unzumutbarkeit"
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann nicht ausgegangen
werden, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen zur Beurteilung des
gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden.
Angesichts dieser
Ausführungen kann im Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes
"Unzumutbarkeit"
,
den der Gesetzgeber für die Zuerkennung des
"großen"
Pendlerpauschales voraussetzt, keine Rede sein.
Soweit im Übrigen
verfassungsrechtliche Bedenken zum Ausdruck gebracht wurden, ist darauf zu
verweisen, dass die Überprüfung von Gesetzen auf ihre
Verfassungskonformität unter Bedachtnahme auf
Art. 144 Abs. 1 B-VG grundsätzlich nicht den
Verwaltungsbehörden, sondern dem Verfassungsgerichtshof obliegt. Der
Unabhängige Finanzsenat ist daher an die geltenden einfachgesetzlichen
Bestimmungen - unabhängig von deren Verfassungskonformität - gebunden.
Es war daher - gerade
auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen
- spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 24. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 138 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-F/09
- Stammnummer
- 40540
- Gültig
- 24.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF