Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0258-F/07
"Kleines" oder "großes" Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0258-F/07vom 11.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde F, F-Gasse 21,
vertreten durch die W GmbH, Gd L, A-Straße 23, vom
28. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
1. Februar 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der
Folge kurz: Bw.) war im Berufungsjahr bei der W GmbH, Gd L,
A-Straße 23, beschäftigt. In ihrer elektronisch eingereichten
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2006 beantragte sie ua. unter dem Titel "Pendlerpauschale" die
Berücksichtigung von 576,00 € (= Differenzbetrag zwischen dem
bereits vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigten
sog. kleinen Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km im Betrage von
495,00 € und dem sog. großen Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km in Höhe von
1.071,00 €) als Werbungskosten.
Nach einem entsprechenden
Vorhalteverfahren (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
15. Jänner 2007 bzw. Schreiben der Bw. vom
26. Jänner 2007) erließ das Finanzamt in der Folge den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid und ließ dabei den obgenannten
Differenzbetrag unberücksichtigt; begründend führte es dazu im
Wesentlichen aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu
den von der Bw. angeführten Dienstzeiten möglich und zumutbar sei und
daher lediglich das kleine Pendlerpauschale für einen einfachen Arbeitsweg
zwischen 20 und 40 km in Höhe von 495,00 € gewährt
werden könne.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2006 mit Schriftsatz vom 28. Februar 2007
erhobenen Berufung beantragte die Bw., das große Pendlerpauschale (20 bis
40 km) in Höhe von 1.071,00 € zu berücksichtigen, und
brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr aus folgenden Gründen nicht
zumutbar: 1) In ihrem Schreiben vom 26. Jänner 2007 habe
sie folgende Arbeitszeiten mitgeteilt: Dienstag: 8.30 bis
13.00 Uhr; Mittwoch: 9.00 bis 17.30 Uhr; Donnerstag: 8.30 bis
18.00 Uhr. Es handle sich dabei um ungefähre Arbeitszeiten.
Auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung käme es auch vor, dass sie auch
außerhalb dieser Arbeitszeiten in die Kanzlei müsse. Dies sei
beispielsweise der Fall, wenn Termine mit Klienten außerhalb der oben
angeführten Zeiten einzuhalten seien (zB Besprechungstermine oder
Klientenbesuche). Da solche Termine auch nachmittags bzw. zu Randzeiten
möglich seien, stünden zu den benötigten Zeiten nicht immer
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung. 2) Der einfache
Arbeitsweg betrage 26 km. In der Rz 255 der
Lohnsteuerrichtlinien werde die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel bei einem Anfahrtsweg ab 20 km als unzumutbar angesehen, wenn
eine Wegzeit von zwei Stunden überschritten werde. Abweichend dazu werde in
der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ. RV/2083-L/02, auf
die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988
(621 BlgNR XVII. GP) Bezug genommen. Den Erläuternden
Bemerkungen zu § 16 sei zu entnehmen, dass die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels auch dann unzumutbar sei, wenn die Fahrzeit
(unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis zum
Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange
sei als die Fahrzeit mit dem Kraftfahrzeug (Kfz). Daraus sei abzuleiten, dass
bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als
25 km, die gesamte Wegzeit bei Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation gesetzt
werden soll. Wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit
mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit im Falle der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel ergebe, sei nach der Intention des Gesetzgebers
von Unzumutbarkeit im in Rede stehenden Sinn auszugehen. Die
Rechtsmittelbehörde sei daher davon ausgegangen, dass bei 25 km
überschreitenden Arbeitswegen eine Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtsdauer erst dann gegeben sei, wenn die bei Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel aufgewendete Gesamtwegzeit das Dreifache der
Fahrzeit mit dem Kfz übersteige. Für ihren Arbeitsweg "F - L"
benötige sie ca. 20 bis 25 Minuten, für den einfachen Weg
mit ihrem Pkw. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel benötige
sie für dieselbe Strecke eine Zeit zwischen einer Stunde und
20 Minuten bis zwei Stunden je nach Arbeitszeitbeginn bzw. -ende. Somit
benötige sie für ihren Arbeitsweg bei Verwendung öffentlicher
Verkehrsmittel mehr als dreimal solange als bei Benützung ihres
Personenkraftwagens (Pkws).
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2007 (auf die
zusätzliche Bescheidbegründung vom 15. März 2007 wird
an dieser Stelle verwiesen) begehrte die Bw. mit Schriftsatz vom
12. April 2007, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorzulegen, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt galt.
Im Vorlageantrag verwies die Bw. auf den Berufungsschriftsatz, beantragte
neuerlich, die Differenz zwischen dem kleinen Pendlerpauschale in Höhe von
495,00 € und dem großen Pendlerpauschale (20 bis 40 km) in
Höhe von 1.071,00 €, sohin ein Betrag von 576,00 € als
Werbungskosten bei der Berechnung der Einkommensteuer 2006 zu
berücksichtigen, und führte in Erwiderung zur Berufungsvorentscheidung
ergänzend Folgendes aus: In der Berufungsvorentscheidung werde
ausgeführt, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
(LStR, RZ 255) als nicht zumutbar gelte, wenn bei einer einfachen
Wegstrecke ab 20 km - in ihrem Fall 26 km - die zumutbare Wegzeit von
zwei Stunden überschritten werde. Wie bereits im Berufungsschriftsatz
ausgeführt, sei aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage
des EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP) zu § 16 zu
entnehmen, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auch
dann unzumutbar sei, wenn die Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten und bis
zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so
lange sei als die Fahrtzeit mit dem Kfz. Lägen Wohnung und
Arbeitsstätte mehr als 25 km von einander entfernt, was im
gegenständlichen Fall, wie auch aus der Berufungsvorentscheidung zu
entnehmen sei, zutreffe, dann sei die gesamte Wegzeit (vom Verlassen der Wohnung
bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte) bei Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung des Kfz in Relation zu setzen.
Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine gegenüber der Fahrzeit mit dem
Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit im Falle der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel ergebe, sei nach der Intention des Gesetzgebers
von Unzumutbarkeit auszugehen. Dem Gesetz und auch den Erläuternden
Bemerkungen sei nicht zu entnehmen, dass die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel bei einer einfachen Wegstrecke ab 20 km erst bei einer
Wegzeit von mehr als zwei Stunden unzumutbar sei. Dabei handle es sich,
wie auch von der Finanzbehörde in der Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, um eine Verwaltungspraxis (LStR, Rz 255). Die
Fahrzeit mit ihrem Kfz betrage für die einfache Fahrtstrecke
ca. 23 Minuten. Auch nach dem Routenplaner (www.viamichelin.de)
würde man die Strecke mit den im Internet vorgegebenen
Standardreiseoptionen zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte in
23 Minuten bewältigen. Ihre Erfahrungen und auch der ebenfalls
anerkannte Routenplaner "map24.at" mit den Geschwindigkeitsoptionen 130-70-45
ergebe ein Fahrtzeit von 19 Minuten (Verweis auf entsprechende Beilage).
Wie bereits in ihrer Berufung aufgeführt, arbeite sie zu folgenden
Zeiten: Dienstag: 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr; Mittwoch:
9.00 Uhr bis 17.30 Uhr; Donnerstag: 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Fahrtzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel habe sie unter
www.vmobil.at (Verweis auf Beilage) wie folgt erhoben: Hinfahrt F/N nach
L: Abfahrt Bus: 7.07 Uhr; Ankunft Bahnhof F 7.24 Uhr; Abfahrt
Zug: 7.28 Uhr; Ankunft Bahnhof H: 7.47 Uhr; Abfahrt Bus:
7.50 Uhr; Ankunft L Haltestelle: 8.02 Uhr. Somit ergebe sich
eine reine Fahrtzeit von 55 Minuten. Unter Berücksichtigung der
Wegstrecke von der Wohnung zur Bushaltestelle und von der Bushaltestelle zur
Arbeitsstätte, die sie auf Grund von Telearbeit manchmal mit ein bis zwei
Kunststoffklappboxen, vollgefüllt mit Buchhaltungs- und
Bilanzierungsordnern, zurücklegen müsse, von gesamt ca. 20 bis
22 Minuten (ohne Kunststoffklappboxen), ergebe sich eine gesamte Wegzeit
von 77 Minuten. Im Übrigen möchte sie darauf hinweisen,
dass gerade im Hinblick auf die mitzuführenden Unterlagen, die je nach Fall
in unterschiedlichem Ausmaß vorlägen, die Benützung eines
öffentlichen Verkehrmittels unabhängig von Wegstrecke und Wegzeit
unzumutbar bzw. unmöglich sei. In der Berufungsvorentscheidung
weise die Finanzbehörde darauf hin, dass beispielsweise in der Zeit von
7.00 Uhr bis 8.00 Uhr ein öffentliches Verkehrsmittel zur
Verfügung stehe, welches die Strecke F - L in 49 Minuten
bewältige. Nach ihren Erhebungen bei der Fahrplanauskunft unter
www.vmobil.at sei dies für sie nicht nachvollziehbar, zumal sie bereits am
Morgen die Wohnung ca. 10 bis 12 Minuten vor Abfahrt des Busses
verlassen müsse. Ebenso müsse sie von der Haltestelle in L zu
Fuß zu ihrer Arbeitsstätte gehen (nochmals ca. 10 Minuten).
Somit sei es nicht möglich in 49 Minuten von ihrer Wohnung zu ihrer
Arbeitsstätte zu gelangen. Rückfahrt L nach
F/N: Dienstag: Ende der Arbeitszeit: 13.00 Uhr; Abfahrt Bus:
13.24 Uhr; Ankunft Bahnhof H: 13.36 Uhr; Abfahrt Zug: 13.41 Uhr;
Ankunft Bahnhof F: 14.02 Uhr; Abfahrt Bus: 14.05 Uhr; Ankunft F/N
Haltestelle: 14.22 Uhr. Die reine Fahrzeit betrage 58 Minuten.
Ihre Arbeitszeit ende um 13.00 Uhr. Der erste Bus fahre um 13.24 Uhr.
Somit betrage die gesamte Wegzeit inklusive Fußweg von der Haltestelle F/N
zu ihrer Wohnung ca. 92 bis 94 Minuten. Am Mittwoch arbeite
sie bis ca. 17.30 Uhr und am Donnerstag bis 18.00 Uhr. Hier
stünden folgende Verbindungen zur Verfügung: Abfahrt Bus:
17.54 Uhr; Ankunft Bahnhof H: 18.06 Uhr; Abfahrt Zug: 18.11 Uhr;
Ankunft Bahnhof F: 18.32 Uhr; Abfahrt Bus: 18.35 Uhr; Ankunft F/N
Haltestelle: 18.52 Uhr. Abfahrt Bus: 18.24 Uhr; Ankunft
Bahnhof H: 18.36 Uhr; Abfahrt Zug: 18.41 Uhr; Ankunft Bahnhof F:
19.02 Uhr; Abfahrt Bus: 19.05 Uhr; Ankunft F/N Haltestelle:
19.22 Uhr. Die reine Fahrtzeit betrage hier ebenfalls
58 Minuten. Unter Berücksichtigung der Fußwege bzw. ihres
tatsächlichen Arbeitsendes betrage die gesamte Wegzeit auch hier
ca. 92 bis 94 Minuten. Die Fahrzeit mit ihrem Kfz betrage, wie
bereits oben ausgeführt, ca. 19 Minuten (bis 23 Minuten It.
Routenplaner "viamichelin.de"). Dem gegenüber betrage die gesamte Wegzeit
mit öffentlichen Verkehrsmitteln (77 Minuten bis 94 Minuten) an
allen meinen Arbeitstagen hin und zurück mehr als das dreifache der
Fahrzeit mit meinem Kfz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 Kilometer und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 96 EStG 1988 genannten Pauschbeträge (zB
bei einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km:
495,00 €) zu
berücksichtigen.
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
iVm § 124b Z 96 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
|
2
bis 20 km
|
280,00
€
|
20
bis 40 km
|
1.071,00
€
|
40
bis 60 km
|
1.863,00
€
|
über
60 km
|
2.664,00
€
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2003, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988) nur
dann gegeben,
wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt
(Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
im
Falle einer dauernden starken Gehbehinderung (Unzumutbarkeit wegen
Gehbehinderung) sowie
wenn
folgende Wegzeiten überschritten werden (Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit)
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5
Stunden
|
ab
20 km
|
2
Stunden
|
ab
40 km
|
2,5
Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu
unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich
die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels;
dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der
Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit
infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O., Seiten 176 und
224 f; Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988,
Seiten 316 ff].
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob das sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km zu
berücksichtigen ist.
Im gegenständlichen Fall ist für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung der Bw. und der
Stadtbushaltestelle "F-Gasse" ein Gehweg (ca. 200 m), die Nutzung des
Stadtbusses F (Linie x, y) zwischen der Haltestelle "F-Gasse" und dem
Bahnhof F (ca. 3,5 km nach Routenplaner "ViaMichelin") und eine
Fahrtstrecke von Bahnhof F nach Bahnhof H (18 Tarif km) mit dem Zug zu
unterstellen. Von der Bushaltestelle Bahnhof H bis zur Haltestelle "GE" in L
(ca. 8 km nach Routenplaner "ViaMichelin") fährt der Landbus
(Linie xx) und schließlich ist zwischen der Haltestelle "GE" und der
Arbeitsstätte der Bw. noch ein Gehweg von ca. 550 m (Richtung L)
bzw. 430 m (Richtung H) zurückzulegen.
Unstrittig ist gegenständlich, dass im konkreten Fall
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt. Im Berufungsjahr
verkehrten öffentliche Verkehrsmittel auf der Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung bezogen auf die von der Bw. angegebenen
Dienstzeiten (Dienstbeginn: 8.30 Uhr, 9.00 Uhr; Dienstende:
17.30 Uhr, 18.00 Uhr). Im Hinblick auf die Abfahrts- bzw.
Ankunftszeiten schließt sich der Unabhängige Finanzsenat nach
Überprüfung anhand des Kursbuches des Verkehrsverbundes V, Fahrplan
05/06 (gültig vom 11. Dezember 2005 bis 9. Dezember 2006),
grundsätzlich den obigen richtigen Ausführungen der Bw. im
Vorlageantrag an.
Zum Einwand der Bw. im Berufungsschriftsatz vom
28. Februar 2007, dass es auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung
auch vorkäme, dass sie auch außerhalb ihrer Arbeitszeiten in die
Kanzlei müsse, dies beispielsweise der Fall sei, wenn Termine mit Klienten
außerhalb der oben angeführten Zeiten einzuhalten seien (zB
Besprechungstermine oder Klientenbesuche) und solche Termine auch nachmittags
bzw. zu Randzeiten möglich seien, zu denen nicht immer öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung stünden, ist zu sagen, dass der Bw. im
Berufungsjahr auch bei Verlängerung der angegebenen Dienstendezeiten
entsprechende öffentliche Verkehrsmittel (Taktverkehr) zur Verfügung
gestanden wären. Die abstrakte Möglichkeit, dass ausnahmsweise der
Dienst auf Grund unvorhergesehener Ereignisse solange dauert, dass die letzte
Bus- bzw. Zugverbindung nicht mehr erreichbar ist, reicht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht aus, um von einer Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sprechen zu können.
Notwendig wäre die Feststellung, dass regelmäßig
tatsächlich die Arbeitszeit so geartet ist, dass die Benützung des
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht möglich, somit nicht zumutbar ist. Gegenständlich wurde von der
Bw. jedoch in keiner Weise konkret behauptet bzw. nachgewiesen, dass ihr
überwiegend die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels bei
der Heimfahrt unmöglich gewesen wäre.
Die Prüfung ob
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung vorliegt, erübrigt sich
gegenständlich, da die Bw. laut Aktenlage nicht dauernd stark gehbehindert
ist und Derartiges auch nicht behauptet hat.
Streit besteht darüber, ob gegenständlich von
Unmöglichkeit wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht; dazu ist
Folgendes zu sagen:
Davon ausgehend, dass
gegenständlich die oben dargestellte einfache Wegstrecke (bei
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln) - nach Aufrundung der
einzelnen Wegstrecken (vgl. Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, a.a.O.,
Frage 16/22 zu § 16 EStG 1988) - 32 Kilometer
beträgt, dann stünde der Bw. nach der oben dargestellten, der
einheitlichen Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis für deren
Zurücklegung zwei Stunden zur Verfügung. Die Bw. hat - wie
entsprechende Erhebungen bei ihrer Arbeitgeberin ergeben haben - gleitende
Arbeitszeit und berechnet sich damit - wie bereits oben angeführt - die
Wegzeit nach der optimalen möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des öffentlichen
Verkehrsmittels. Unter Berücksichtigung einer Gehzeit von 5 Minuten
(incl. Wartezeit) von der Wohnung der Bw. zur Stadtbushaltestelle
"F-Gasse", einer 56 bzw. 57 Minuten dauernden Fahrt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln (Stadtbus, Bahn, Landbus) von der Stadtbushaltestelle "F-Gasse"
in F bis zur Haltestelle "GE" in L samt Wartezeiten bei Anschlüssen und der
Dauer des Fußweges (incl. Wartezeit) von zehn Minuten von der Haltestelle
"GE" zur Arbeitsstätte der Bw. kann bezogen auf die obige Verwaltungspraxis
nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung des öffentlichen
Verkehrsmittels unzumutbar wäre. Hinsichtlich der veranschlagten Gehzeiten
in F/N bzw. in L ist ergänzend zu sagen, dass diese nach Begehung der
gegenständlichen Wege durch den Referenten (Lokalaugenschein am
8. Mai 2007) angesetzt wurden. Unter den gegebenen Umständen
beträgt die Wegzeit damit eine Stunde und 11 Minuten bzw.
12 Minuten. Die Wegzeit bleibt somit bei Weitem unter zwei Stunden; die Bw.
hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass ihre Wegzeit zwei Stunden
überschreitet.
Dem Vorbringen der Bw., wonach die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels auch dann unzumutbar sei, wenn eine ab einer
einfachen Wegstrecke von 25 km vorzunehmende Verhältnisrechnung
ergebe, dass die Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der
Fahrt und bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als
dreimal so lange als die Fahrzeit mit dem Kfz sei, und sie für ihren
Arbeitsweg bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel eben mehr als dreimal
solange als bei Benützung ihres Pkws benötige, ist Folgendes zu
erwidern: Wie die Bw. richtig ausführt, definiert das Gesetz den
Begriff "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel im § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht,
weshalb die Frage der Unzumutbarkeit im Wege der Interpretation zu lösen
ist. In Übereinstimmung mit der Lehre wird - wie oben bereits dargelegt -
in der Verwaltungspraxis (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002,
Rz 255) seit jeher der unbestimmte Gesetzesbegriff der Zumutbarkeit bzw.
Unzumutbarkeit nach der obigen Zeitstaffel, abhängig von der jeweiligen
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, geprüft (vgl. dazu
Zorn, in: Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 1 zu
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 52 zu § 16
EStG 1988). Auch
Doralt9,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 106 f zu § 16
EStG 1988, gibt die Zeitstaffel wieder, kritisiert diese jedoch in der
darauf folgenden Randzahl, als dem Gesetz nicht entnehmbar. Er verlangt eine
einheitliche Auslegung der "Unzumutbarkeit" unabhängig von der Entfernung
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Bw. verweist auf die
Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EStG 1988 (621 BlgNR
XVII. GP) zu § 16, wonach die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels außer bei tatsächlicher
Unmöglichkeit, wenn ein solches also überhaupt nicht vorhanden oder im
Bedarfsfall nicht mehr in Betrieb ist, auch dann unzumutbar ist, wenn die
Fahrzeit (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt und bis zum
Arbeitsbeginn) mit den Massenbeförderungsmitteln mehr als dreimal so lange
ist als die Fahrzeit mit dem Kfz. Für den Nahbereich bis 25 km wird
allerdings ausdrücklich angemerkt, dass hier die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln den Erfahrungswerten über die
durchschnittliche Fahrtdauer entsprechend auch dann und unabhängig von der
bei Benützung eines Kfz erforderlichen Fahrzeit noch zumutbar ist, wenn die
Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten
beträgt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf
mehr als der halben Strecke möglich, dann ist laut amtlichen
Erläuterungen die für die Klärung der (Un-)Zumutbarkeit
maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und
Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Liegen Wohnung und
Arbeitsstätte somit mehr als 25 km von einander entfernt, dann soll
nach den Intentionen des Gesetzgebers die gesamte Wegzeit (vom Verlassen der
Wohnung bis zum Ankommen an der Arbeitsstätte und umgekehrt) bei
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Fahrzeit bei Benützung
des Kfz in Relation gesetzt werden. Nur wenn diese Verhältnisrechnung eine
gegenüber der Fahrzeit mit dem Kfz mehr als dreimal so lange Wegzeit im
Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt, ist nach der
Zielsetzung des Gesetzgebers von Unzumutbarkeit im in Rede stehenden Sinn
auszugehen. Der Vergleich der Ausführungen in den Gesetzesmaterialien mit
den in der Verwaltungspraxis regelmäßig herangezogenen
entfernungsabhängig gestaffelten Zumutbarkeitsgrenzen zeigt, dass der
historische Gesetzgeber die zeitliche Zumutbarkeitsgrenze nicht anhand von
Entfernungen, sondern durch Gegenüberstellung der Fahrzeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln einerseits und Individualverkehrsmittel
andererseits ermittelt wissen wollte. Das alleinige Abstellen auf die Relation
der Wegzeiten findet allerdings selbst im Bereich der Anwendung von durch die
Gesetzesmaterialien aufgestellten Grundsätzen ihre Grenzziehung dort, wo
die Gesamtwegzeit bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
außerhalb des Nahbereiches von 25 km lediglich die Dauer von
1,5 Stunden erreicht oder sie sogar unterschreitet. Nachdem der Gesetzgeber
diese Fahrtdauer von 90 Minuten für den Nahbereich (bis 25 km)
und damit wohl grundsätzlich für zumutbar erachtet, erschiene dem
Unabhängigen Finanzsenat die Annahme einer Unzumutbarkeit derselben
Fahrtdauer von 90 Minuten nur auf eine weitere Entfernung gegründet
als sachlich nicht gerechtfertigt.
"Unterstellt
man dem Gesetzgeber keine gleichheitswidrige Vorgangsweise, können die
Materialien (entgegen dem missverständlichen Wortlaut) wohl nur so
verstanden werden, dass generell die Benützung von Massenverkehrsmitteln
dann unzumutbar ist,
wenn die Fahrt mit
diesen einerseits 90 Minuten (1,5 Stunden) überschreitet und
andererseits die Fahrt mit den Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang
dauert wie mit dem Auto
. Der Hinweis
auf den Nahebereich ist bei diesem Verständnis so zu interpretieren, dass
die Materialien eine Zumutbarkeitsgrenze - im Sinne der Förderung des
öffentlichen Verkehrs - von 90 Minuten Fahrzeit einziehen wollen und
sich das Problem einer kürzeren Fahrzeit als 30 Minuten mit dem PKW -
vor dem Hintergrund des vor mehr als 15 Jahren bestanden habenden Autobahn-
und Schnellstraßennetzes - nur im Nahebereich stellen könne"
(UFS RV/2256-W/05; vgl. dazu Wanke, "Großes" Pendlerpauschale, wenn
die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln mehr als drei Mal so lang wie die Fahrt mit
dem Pkw dauert, in: UFS aktuell 2006, Seiten 306 ff;
Ryda/Langheinrich, Behandlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sowie zwischen einem an der Arbeitsstätte
begründeten Wohn- und dem Familienwohnsitz, FJ 2006,
Seiten 271 ff).
Die von der Bw. täglich
zurückzulegende Pendlerstrecke beträgt unbestritten mehr als
25 km. Hinsichtlich der Fahrtdauer auf der als kürzesten
Straßenverbindung anzusehenden Strecke - bei der Streckenauswahl sind nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung (VwGH 16.7.1996, 96/17/0002, 0003)
öffentliche Interessen, wie die Sicherheit und Flüssigkeit des
Verkehrs sowie die Vermeidung von Lärm und Abgasen in Wohngebieten, Bedacht
zu nehmen und ist daher im berufungsgegenständlichen Fall als
maßgebliche Vergleichsgröße vernünftigerweise die
Fahrtdauer unter Benützung der österreichischen Autobahn (xxx) bzw.
der Schnellstraße (yyy) heranzuziehen - wurde anlässlich einer
durchgeführten Befahrung der gegenständlichen Wegstrecke durch den
Referenten bei günstigen Fahrtbedingungen (trockene Fahrbahn, normaler
Verkehr, Einhaltung der jeweilig zulässigen Höchstgeschwindigkeit)
eine Fahrtdauer von 25 Minuten bei einer Fahrstrecke von 29 km
ermittelt. Unter Berücksichtigung von Routenplanerabfragen (ViaMichelin,
Map24, Falk), die hinsichtlich der gegenständlichen Wegstrecke eine
Fahrtdauer von 24, 26 bzw. 25 Minuten ergaben, erachtet es der
Unabhängige Senat als angemessen, eine durchschnittliche Fahrtdauer mit dem
Pkw von 25 Minuten je Strecke anzunehmen. Damit ermittelt sich im
vorliegenden Berufungsfall ein nach den in den Gesetzesmaterialien
festgehaltenen Grundsätzen zumutbarer Zeitrahmen von 75 Minuten.
Da somit im vorliegenden Fall
die Gesamtwegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für
die einfache Strecke - wie oben dargelegt - 71 bzw. 72 Minuten
beträgt, kann, zumal diese weder mehr als drei Mal so lang ist wie jene mit
dem Pkw noch auch keinesfalls die Fahrzeit von 90 Minuten
überschreitet, von einer auf Grund langer Wegzeiten verwirklichten
"Unzumutbarkeit" der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann
nicht ausgegangen werden, wenn die oben zitierten amtlichen Erläuterungen
zur Beurteilung des gegenständlichen Berufungsfalles herangezogen werden.
Angesichts der durchaus
günstigen Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem
gegenständlichen Arbeitsweg der Bw. (die Wohnung und Arbeitsstätte der
Bw. befindet sich im Übrigen innerhalb eines Verkehrsverbundes), kann im
Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der
Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein.
Es war daher - gerade auch im
Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 11. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
großeskleinesPendlerpauschaleWerbungskostenWohnungArbeitsstätteWegzeitWegstreckeZumutbarkeitUnzumutbarkeitZeitstaffelVerwaltungspraxisErläuternde BemerkungenRegierungsvorlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0258-F/07
- Stammnummer
- 28410
- Gültig
- 11.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF