Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0109-F/06
Doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-F/06vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, F., N.-Gasse 17a, vertreten durch
Walder & Braito, SteuerberatungsGmbH, 6430 Ötztal-Bahnhof,
Bahnhofstraße 20, vom 22. Februar 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 25. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2003 beträgt:
|
110.168,24
€
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Malbuner Lebensmittel GmbH
& Co. KG
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung
|
70.026,36 €
-5.430,00 €
|
-370,85 €
64.596,36 €
46.017,73 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
110.243,24 €
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):
Ihr
Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €.
Ihre Topf-Sonderausgaben
können daher nicht (mehr) berücksichtigt werden.
Kirchenbeitrag
|
-75,00 €
|
Einkommen
|
110.168,24 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
46.834,42 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-291,00 €
-54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
46.489,42 €
|
Steuer sonstige Bezüge
wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenden
SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit
6%
|
667,10 €
|
Einkommensteuer
|
47.156,52 €
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-26.989,57 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
20.166,95 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 unter anderem durch eine
doppelte Haushaltsführung bedingte Mehraufwendungen in Höhe von
insgesamt 8.988,76 € als Werbungskosten geltend.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 sowie mit
Änderungsbescheid gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vom
2. Juni 2005 wurden die gegenständlichen Aufwendungen als
Werbungskosten anerkannt. In der Folge wurde jedoch der Bescheid vom
2. Juni 2005 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben. Im
nunmehr gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO (neu) erlassenen
Änderungsbescheid wurde den beantragten Kosten die Abzugsfähigkeit mit
der Begründung versagt, die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz und
dem Beschäftigungsort betrage nicht mehr als 120 km, weshalb die
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht
vorlägen.
In der Berufung, die sich nicht gegen den
Aufhebungsbescheid, sondern lediglich gegen den am
25. Jänner 2006 (neu) erlassenen Änderungsbescheid richtet,
wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz sei nicht nur bei einer
Entfernung von mehr als 120 km zwischen Wohn- und Arbeitsort anzunehmen, sondern
in begründeten Einzelfällen auch bei kürzeren Wegstrecken (siehe
dazu Rz 342 LStR). Ein solcher liege gegenständlich vor. Wie aus dem
beigelegten Routenplan "www.geo.herold.at" hervorgehe, betrage die Entfernung
zwischen I. und F 114,3 km und die Fahrzeit unter normalen Umständen
in einer Richtung 1 Stunde und 46 Minuten. Die Strecke führe aber durch
eine Reihe von Tunnels, zu einem großen Teil nicht über Autobahnen
und sei auch auf Grund ihrer geographischen Lage regelmäßig
(insbesondere im Winter) nicht ohne Zeitverzögerungen bewältigbar.
Zudem sei es dem Bw. infolge seiner betrieblichen Position nicht ohne weiteres
möglich, nur zu den "normalen" Arbeitszeiten tätig zu sein, sondern
diese ergäben sich kurzfristig nach betrieblichen Notwendigkeiten.
Insbesondere müsse der Bw. absolut pünktlich im Betrieb sein und
wiederholt beträchtliche Überstunden machen. Nach einer 12- bis
14stündigen Arbeitszeit sei es jedoch unzumutbar, von Fr. bis nach I. zu
fahren, zumal die Fahrbahn im Winter regelmäßig schneebedeckt sei und
die Fahrdauer bei Schneefall weit über zwei Stunden betrage. Auch die
zahlreichen Tunnels stellten für übermüdete Fahrer eine Gefahr
dar. Hingewiesen werde auf die in der ARD 1990/4140 vertretene Rechtmeinung
(zitiert bei Doralt, EStG-Kommentar, 2. Auflage, § 4
Tz 348), wonach eine Fahrzeit von einer Stunde (Richtwert) gerade noch als
zumutbar gelte. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom
19.09.1995, 91/14/0227, eine Fahrzeit von ca. einer Stunde für die
tägliche Rückkehr an den Wohnort als zumutbar betrachtet. In diesem
Fall habe allerdings die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort lediglich 78
km betragen und die Strecke konnte beinahe zur Gänze auf einer Autobahn
zurückgelegt werden. Es werde daher beantragt, in Stattgabe der Berufung
die geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung
zum Abzug zuzulassen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2006
wurde die Berufung im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen:
Außer Streit stehe, dass sich der Familienwohnsitz des Bw. in I. befinde
und der Bw. im Zeitraum 10.04.2003 bis 18.05.2004 überdies einen
Nebenwohnsitz in Fr. gehabt habe. Da in der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr kein Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht worden
sei, könne zudem davon ausgegangen werden, dass die Gattin des Bw. am
Familienwohnsitz eigene Einkünfte beziehe, sodass eine Verlegung des
Familienwohnsitzes zumindest im Jahr 2003 unzumutbar gewesen sei. Zu prüfen
sei daher lediglich die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr vom
Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz.
Laut Routenplaner "www.geo.herold.at" betrage die
Fahrtstrecke I. - Fr. 114 km, die Fahrzeit 1 Stunde, 46 Minuten, laut
Routenplaner "www.viamichelin.com" jedoch lediglich 104 km bei einer
Fahrtzeit von 1 Stunde und 9 Minuten. Es könne davon ausgegangen werden,
dass sich die Fahrstrecke und die Fahrzeit zwischen diesen beiden Angaben
bewegten. Eine Fahrstrecke von mehr als 120 km könne jedenfalls
ausgeschlossen werden. Aus dem Routenplaner sei zudem ersichtlich, dass
mindestens 85 km und somit der weitaus überwiegende Teil der Strecke auf
Schnellstraßen und zum Teil auf Autobahnen zurückgelegt würden,
weshalb eine tägliche Heimkehr durchaus zumutbar gewesen sei (siehe dazu
UFSaktuell 2005, S. 185). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass
gerade auf der Strecke I. - Fr. das öffentliche Verkehrsnetz gut ausgebaut
und deshalb auch im Winter eine tägliche Rückkehr an den
Familienwohnsitz problemlos möglich sei. Zum Vorbringen - es sei wiederholt
vorgekommen, dass beträchtliche Überstunden gemacht worden seien und
es nach einer 12- bis 14stündigen Arbeitszeit unzumutbar sei, die
gegenständliche Fahrstrecke zurückzulegen - sei festzustellen, dass
nach dem vorliegenden Lohnausweis keine Bezüge im Sinne des
§ 68 EStG 1988 ausbezahlt worden seien. Ungeachtet dessen
habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.02.2003, 99/14/0340,
ausgesprochen, auch die Notwendigkeit der Ableistung von Arbeiten
außerhalb der Normalarbeitszeit (Überstunden) und die Argumente
hinsichtlich schlechter Straßenverhältnisse durch
Witterungseinflüsse mache die tägliche Heimfahrt zum Familienwohnsitz
nicht unzumutbar. Gegenständlich stellten daher die Kosten für die
Unterkunft am Beschäftigungsort nichtabzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 dar.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend sinngemäß
ausgeführt, bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer täglichen
Rückkehr an den Familienwohnsitz sei nicht wie in den geltenden LStR allein
auf die Entfernung abzustellen. Maßgeblich sei auch die Fahrzeit. So gelte
auf Grund einer in der ARD 1990/4140 veröffentlichten Einzelerledigung des
BMF eine Fahrzeit von einer Stunde gerade noch als zumutbar. Gegenständlich
betrage die Fahrzeit für die 114 km lange Fahrtstrecke I. - Fr. 1 Stunde,
46 Minuten. Der in der Berufungsvorentscheidung genannte Routenplaner
"www.viamichelin.com", der eine Fahrzeit von 1 Stunde und 9 Minuten
anführe, sei deshalb unrichtig, weil die genannte Zeit eine
Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h erfordere. Weite Bereiche der
Strecke (die gesamten Tunnels wie P.-Tunnel, A.-Tunnel, etc.) könnten
jedoch nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befahren werden.
Zudem sei bei der Mautstelle des A.-Tunnels anzuhalten. Auch mit der Bahn, die
auf dieser Strecke um einiges schneller sei, benötige man laut Zugfahrplan
mindestens 1 Stunde und 36 Minuten. Zu berücksichtigen sei weiters, dass im
strittigen Zeitraum auf der Tiroler Seite im Bereich des neuen S. Tunnels
umfangreiche Bauarbeiten durchgeführt worden seien, die zu einer deutlichen
Verlängerung der Fahrzeiten geführt hätten. So sei es durch die
zeitweise Einrichtung eines Ampelverkehrs zu entsprechenden
Zeitverzögerungen gekommen, sodass die gegenständliche Strecke kaum in
weniger als zwei Stunden zu bewältigen gewesen sei. Zu beachten sei
überdies, dass das A.-Gebiet erfahrungsgemäß eines der
niederschlagsreichsten in Österreich sei. Dementsprechend sei im Sommer mit
starken Regenfällen und im Winter mit Schneefall zu rechnen, weshalb die
Fahrzeiten auf dieser Strecke länger als auf anderen gleich langen Strecken
seien. Bezüglich den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, auf
dem Lohnzettel seien keine Überstunden ausgewiesen, sei festzustellen, dass
in der Praxis immer wieder, insbesondere von leitenden Angestellten,
Überstunden ohne Entgelt geleistet würden. Auch der Bw. habe auf Grund
seiner gehobenen Stellung und seines überdurchschnittlich hohen Einkommens
Überstunden gemacht, ohne diese ausbezahlt zu bekommen. Im Übrigen
stünden dem Bw. für den Fall der Zumutbarkeit der täglichen
Heimkehr die pauschalen Werbungskosten gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 zu. Dieser Betrag sei jedoch im
angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Gegenständlich ist die berufliche Veranlassung jener
auf Grund der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Mehraufwendungen
in Höhe von insgesamt 8.988,76 € strittig.
An Sachverhalt steht fest, dass der Bw. vom
2. Jänner 2003 bis zum 30. September 2006 bei der Fa. M.-L.
GmbH & Co. KG in Fr, S.-Gasse 3 nichtselbständig beschäftigt war
und an diesen Tätigkeitsort im Streitjahr ab dem 10. April 2003
einen Nebenwohnsitz in der S-Straße 63 hatte, während sich der
Familienwohnsitz des Bw. in I, G.-Gasse 42, befand. Die in I. wohnhafte Gattin
des Bw. bezog 2003 lediglich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seitens
des Bw. wurden jedoch die berufungsgegenständlichen Aufwendungen weder
aufgeschlüsselt noch belegmäßig nachgewiesen, weshalb dieser mit
Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 9. März 2007
ersucht wurde, dies nachzuholen. Zudem wurde der Bw. gebeten, zu den folgenden
Fragen Stellung zu nehmen bzw. die angesprochenen Unterlagen vorzulegen:
In
der Berufung wurde vorgebracht, im Streitjahr seien wiederholt
beträchtliche Überstunden zu machen gewesen, sodass die tägliche
Arbeitszeit mitunter 12 bis 14 Stunden betragen habe. Auf Vorhalt der
Abgabenbehörde erster Instanz, im betreffenden Lohnzettel wären keine
Überstunden ausgewiesen, wurde angegeben, für die Überstunden sei
kein Entgelt geleistet worden. Der unabhängige Finanzsenat stellt nun zwar
nicht in Abrede, dass in der Praxis insbesondere in höheren Positionen
Überstunden ohne zusätzliche Honorierung zu leisten sind. Sofern
Überstunden jedoch keine Ausnahme darstellen, sondern mit einer gewissen
Regelmäßigkeit anfallen und zudem im angegebenen Umfang (4 bis 6
Stunden Mehrzeit) zu absolvieren sind, ist es üblich, dass entweder im
Dienstvertrag eine Überstundenpauschale vereinbart (sog.
"All-Inclusive-Bezug") oder in Zeiten eines geringeren Arbeitsanfalles ein
entsprechender Zeitausgleich gewährt wird. Auch werden in der Regel
Aufzeichnungen über die zeitlichen Mehrleistungen geführt. In diesem
Zusammenhang werden Sie daher gebeten, eine Beschreibung Ihrer Tätigkeit in
der Fa. M.-L. GmbH & CoKG samt
Angabe der Regelarbeitszeit, Aufzeichnungen über Überstunden und
etwaiger Zeitausgleiche sowie den betreffenden Dienstvertrag beizubringen.
Im
Vorlageantrag wurde ein Eventualantrag auf Zuerkennung eines Pendlerpauschales
gestellt. Diesbezüglich werden Sie ersucht, bekannt zu geben, wie oft Sie
im Streitjahr im Kalendermonat an Arbeitstagen durchschnittlich Fahrten zum
Familienwohnsitz unternommen haben.
Gegenständlich
besteht Uneinigkeit über die tatsächliche Entfernung des
Familienwohnsitzes in I. vom Arbeitsort
in Fr. sowie die dafür zu
veranschlagende Fahrzeit. Während in der Berufungsvorentscheidung ausgehend
von den Angaben in den Routenplanern "www.geo.herold.at" "www.viamichelin.com"
eine Entfernung von 109 km und eine Fahrzeit von 1 Stunde 27 Minuten als
wahrscheinlich angesehen wird (Mittelwert der ausgewiesenen Daten in den
Routenplanern), wird von Ihnen die Ansicht vertreten, für die 114 km lange
Fahrstrecke betrage die Mindestfahrzeit 1 Stunde, 46 Minuten. Erhebungen des
unabhängigen Finanzsenates ergaben nun Folgendes: Die Ihrerseits
beigebrachten Angaben, die aus dem im Internet auf der Homepage
"www.geo.herold.at" frei zugänglichen Routenplaner entnommen wurden, sind
deshalb unzutreffend, weil als Start- und Zielpunkt lediglich der jeweilige Ort
eingegeben wurde. Eine Überprüfung der Fahrstrecke und der Fahrzeit
muss jedoch so exakt wie möglich sein, und erfordert die Eingabe der
Adressen (S.-Gasse 3,
Fr sowie
G.-Gasse
42,Im.). Bei dieser Vorgangsweise
beträgt die Fahrstrecke gemäß dem Online-Routenplaner
"www.geo.herold.at" jedoch lediglich 101,4 km und die Fahrzeit eine Stunde, 21
Minuten. Ausgehend von einem auf der Homepage "www.ots.at" veröffentlichten
Test des ÖAMTC, der im Jahr 2004 12 frei zugängliche
Online-Routenplaner einem Vergleich unter anderem bezüglich ihrer
Genauigkeit unterzogen hat, hat der unabhängige Finanzsenat die Entfernung
zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort zudem an Hand weiterer Routenplaner
überprüft. So beträgt laut Routenplaner "www.reiseplanung.de"
(dieser war gemäß
ÖAMTC der Testgewinner und liefert vollkommen
korrekte Ergebnisse) die gegenständliche Fahrstrecke 94 km und die Fahrzeit
1 Stunde, 30 Minuten. Gemäß Routenplaner "www.at.map24" beträgt
die Strecke bei einer Fahrzeit von 1 Stunde, 32 Minuten 100,78 km, laut
Routenplaner "www.viamichelin.com" 105 km und 1 Stunde, 16 Minuten (die Daten
des Finanzamtes sind deshalb abweichend, weil auch diese nicht auf der Basis der
jeweiligen Adressen ermittelt wurden) und laut ÖAMTC (der allerdings nur
Mitgliedern zur Verfügung steht) 102,06 km bei einer Fahrzeit von 1 Stunde
und 25 Minuten. Aus der Sicht des unabhängigen Finanzsenates ist somit die
Strecke in der Regel jedenfalls in eineinhalb Stunden bewältigbar. Wie die
Abgabenbehörde erster Instanz überdies zutreffend festgestellt hat,
ist das öffentliche Verkehrsnetz gerade auf der Strecke
I. -
Fr. gut ausgebaut. Ihrerseits wurde
dazu ausgeführt, dass die Fahrzeit bei Benutzung der Bahn geringer als jene
mit dem PKW sei. Sie werden daher gebeten, bekannt zu geben, ob aus Ihrer Sicht
Gründe vorgelegen sind, die einer Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel entgegenstanden.
Des
Weiteren ergaben Ermittlungen, dass Ihre Gattin einen im Jahr 2002
übernommenen Pachtbetrieb am 01.07.2003 aufgegeben hat. Sowohl im Jahr 2002
als auch 2003 wurden daraus lediglich negative Einkünfte erzielt. Andere
Einkünfte hat Ihre Gattin im Jahr 2003 nicht bezogen. Laut Zentralem
Melderegister ist Ihre Gattin auch gegenwärtig am Familienwohnsitz in
I. wohnhaft, obwohl sie 2004 keine
Einkünfte und 2005 lediglich geringfügigste Einkünfte
(741,84 € an steuerpflichtigen Bezügen) bezogen hat. Dennoch
wurde der Familienwohnsitz beibehalten. Bitte nehmen Sie auch dazu Stellung.
Im Antwortschreiben vom 11. April 2007 nahm der
Bw. dazu wie folgt Stellung:
Mietwohnung
in Fr. ,
S-Straße 63
Der Bw. habe
die Stelle bei der Fa. M.-L. GmbH &
Co. KG am 2. Jänner 2003 angetreten. Während seiner
Probezeit sei er in diversen Gastronomie- und Fremdenzimmern untergebracht
gewesen. Ab Eintritt in das ordentliche Angestelltenverhältnis habe er eine
Wohnung angemietet.
Dem Schreiben
beigelegt wurde eine Miet- und Meldebestätigung der Vermieterin des Bw. vom
10. April 2007, aus der hervorgeht, dass der Bw. in der Zeit vom
10. April 2003 bis zum 18. Mai 2004 bei dieser in Miete
gewesen war und dafür monatlich 320,00 € bezahlt hat.
Überstundenregelung
Wie im
Ergänzungsersuchen des unabhängigen Finanzsenates vom
9. März 2007 zutreffend ausgeführt worden sei, sei es in
führender Position üblich, keine Überstundenzuweisungen zu
praktizieren. Dies treffe auch für den Bw. zu. Im beiliegenden
Anstellungsvertrag sei daher unter Pkt. 6 vereinbart, dass "Entschädigungen
für Überstunden und Überstundenzuschläge im Jahresgehalt
inbegriffen seien und somit nicht ausbezahlt und nicht kompensiert werden
könnten." Auf Grund dieser Vereinbarung habe der Bw. auch keine
Veranlassung gesehen, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Festzuhalten sei
zudem, dass der Bw. im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht mehrfach an Samstagen,
Sonn- und Feiertagen Kontrollrundgänge im Betrieb gemacht habe. Dies sei in
einem Lebensmittel produzierenden Betrieb erforderlich, allein schon um
technische Störungen von Klimaanlagen, Heizungen und/oder Kühlungen
rechtzeitig zu erkennen. Zudem habe der tägliche Betrieb mit Aufschalten
vom Einschicht- zum Mehrschichtbetrieb zusätzliche Kontrollen, vorzeitigen
Beginn oder spätere Rundgänge erforderlich gemacht. Zu bedenken sei
überdies, dass der Bw. im Streitjahr neu in den Betrieb eingetreten sei und
daher auch die Verlässlichkeit des Personals außerhalb der
regulären Arbeitszeit des Bw. zu überprüfen gewesen wäre.
Aufgabenbeschreibung
Der beiliegende
Anstellungsvertrag gebe hinreichend Aufschluss über die beruflichen
Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortungsbereiche des Bw.
Erwähnenswert sei, dass sich während der vierjährigen
Tätigkeit des Bw. bei der Fa.
M.-L. GmbH & Co. KG der Umsatz
vervielfacht habe und der Personalstand von rund 80 auf 180 Mitarbeiter
aufgebaut worden sei. Diese starke Expansion im Lebensmittelbereich sei in einer
Normalarbeitszeit nicht zu bewältigen. Zu vielseitig und überraschend
könnten Ereignisse eintreten, die zumindest eine kurzfristige Anwesenheit
des Bw. erforderten.
Fahrten
zum Familienwohnsitz
In der Regel
habe der Bw. versucht, das reguläre Wochenende (Samstag-Sonntag) bei seiner
Familie in I. zu verbringen. War dies
aus betrieblichen Gründen nur zum Teil oder gar nicht möglich, sei der
Bw. bemüht gewesen, unter der Woche einen freien Nachmittag zu nehmen und
diesen in I. zu verbringen. Der Bw.
habe über die jeweiligen Heimfahrten keine Aufzeichnungen geführt,
zumal er dazu auch keine Veranlassung gesehen habe.
Entfernung
und Fahrzeit
Wie im
Ergänzungsersuchen des unabhängigen Finanzsenates vom
9. März 2007 zutreffend ausgeführt worden sei, gebe es
unterschiedliche Kilometer- und Fahrzeiteinschätzungen. Tatsache sei, dass
durch mannigfaltige Umstände (Umleitungen, Sperren, wetterbedingte
Einflüsse, Unfälle, Tunnelreinigungen, etc.) eine minutiöse
Streckeneinschätzung im A.-Gebiet
nicht möglich sei. Jede Annahme sei zugleich richtig und falsch.
Unberücksichtigt erscheine dem Bw. der Umstand, dass im betreffenden
Zeitraum auch umfangreiche Strassenausbauten im
K.-Tal stattgefunden hätten. Zudem
sei die heutige obligatorische Tunnelumfahrung bei
S im Bau und für den Verkehr nicht
frei gewesen. Während der letzten Jahre hätten sich somit die
Streckenverbindungen deutlich verbessert. Der Bw. sei jedenfalls einverstanden,
wenn von einem "Mittel aller erwähnten Varianten" der Streckenbemessung
ausgegangen werde. Bezüglich der öffentlichen Verkehrsmittel sei dem
Bw. bekannt, dass die Züge zwischen
F und
I.-P. beinahe im Zweistundentakt
verkehren würden. Es werde um Verständnis gebeten, dass dem Bw. im
Hinblick auf seine ohnehin knappe Freizeit Wartezeiten von einigen Stunden (Hin-
und Rückfahrt) nicht angebracht erscheinen würden. Zudem sei eine
Anfahrtszeit nach F erforderlich,
welches womöglich ein gebührenpflichtiges Parken zur Folge hätte
und in I.-P. müsste der Weg zum
Familienwohnsitz zurückgelegt werden. Da die Gattin des Bw. keinen PKW
besitze, hätte die Fahrt vom Bahnhof in
I. zum dortigen Wohnsitz und
zurück mit dem Taxi zurückgelegt werden müssen. Dem Bw. erscheine
deshalb diese Variante damals wie heute nicht praktikabel.
Einkünfte
der Gattin des Bw.
Die Gattin des
Bw. habe bis Mitte 2003 einen Cafebetrieb in
I. betrieben. Nach anfänglich
guten Umsätzen habe sich der Betrieb leider nicht wie erwartet entwickelt.
Die Schließung sei letztendlich die logische Konsequenz gewesen, um einen
Konkurs abzuwenden. Möglich sei dies überdies lediglich auf Grund der
relativ guten Einkommensituation des Bw. gewesen. Nach der Schließung des
Cafebetriebes sei die Gattin des Bw. bemüht gewesen, in
I. eine Anstellung zu erlangen.
Diesbezüglich sei sie auch - leider erfolglos - beim AMS vorstellig
geworden. Sie habe daher auch keine Einkünfte erzielen können. Seit
dem 26. April 2005 sei der Bw. geschieden und für seine ehemalige
Gattin unterhaltspflichtig.
Indem der Bw. einen Kostennachweis bezüglich der am
10. April 2003 bezogenen Wohnung am Tätigkeitsort erbracht hat (unter der
Annahme, dass auch für den Monat April 2003 die volle Miete in Höhe
von 320,00 € zu bezahlen war betragen die diesbezüglichen Aufwendungen
für das Streitjahr insgesamt 2.880,00 €) ist er der Aufforderung
des unabhängigen Finanzsenates, die geltend gemachten Werbungskosten in
Höhe von 8.988,76 € aufzuschlüsseln und
belegmäßig nachzuweisen, nur zum Teil nachgekommen. Der
unabhängige Finanzsenat hat daher den Bw. mit E-Mail vom
2. Mai 2007 ersucht, auch bezüglich der restlichen geltend
gemachten Aufwendungen in Höhe von 6.108,76 € entsprechende
Aufschlüsselungen bzw. Belege beizubringen. Weiters wurde mitgeteilt, der
unabhängige Finanzsenat gehe davon aus, dass es sich bei den nicht
nachgewiesenen "Werbungskosten" in erster Linie um Fahrtkosten (Kilometergelder)
und eventuell auch um Aufwendungen für die im Zeitraum vom 01.02.2003 bis
zum 09.04.2003 vom Bw. angemieteten Gastronomie- bzw. Fremdenzimmer handelt. In
diesem Zusammenhang wurde auch angemerkt, dass Abgabenpflichtige
gemäß
§ 119 iVm § 124 BAO zur Offenlegung
steuerrechtlich bedeutsamer Umstände sowie zur Führung der
entsprechenden Aufzeichnungen (Fahrtenbücher) verpflichtet sind und bei
Nichterfüllung dieser Obliegenheiten die Grundlagen für die
Abgabenerhebung gemäß
§ 184 BAO zu schätzen sind. Dem Bw.
wurde zur Kenntnis gebracht, der unabhängige Finanzsenat sehe es am
wahrscheinlichsten an, dass die Strecke F.-I. vom Bw. im Monat viermal
zurückgelegt wurde. Dieser Annahme läge die Aussage des Bw. im
Schreiben vom 11. April 2007 zu Grunde, er habe sich bemüht,
entweder am Wochenende oder einmal unter der Woche den Familienwohnsitz in I.
aufzusuchen. Unter Abzug der urlaubsbedingten Abwesenheiten vom Dienst
(insgesamt fünf Wochen lt. beigebrachten Anstellungsvertrag) werde daher
von jährlichen Fahrten im Ausmaß von 47 Fahrten ausgegangen. Da auch
im Schätzungsverfahren eine Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bzw.
ein Parteiengehör besteht, wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der Bw. das
obige Schätzungsergebnis des unabhängigen Finanzsenates als zutreffend
erachtet bzw. welche (begründeten) Überlegungen aus seiner Sicht
dagegen sprechen. Überdies wurde der Bw. aufgefordert, eventuell noch
vorhandene Belege (Fremdenzimmerrechnungen, etc.) nachzureichen.
In der Folge wurde der Bw. mittels Fax vom
23. Mai 2007 nochmals um Beantwortung der obigen Fragen bzw. um
Nachreichung der angesprochenen Unterlagen bis spätestens
31. Mai 2007 ersucht. Mittels E-Mail vom 25. Mai 2007
übermittelte der Bw. sodann die folgende
Werbungskostenaufgliederung:
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Monatlich
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Jährlich
|
Wohnungsmiete inkl.
Betriebskosten
|
420,00 €
|
5.040,00 €
|
Kilometergeld (118 km
(einfache Strecke) x 0,356)
|
|
3.948,75 €
|
|
|
8.988,75 €
Ergänzend wurde ausgeführt, neben der
monatlichen Miete in Höhe von 320,00 € seien dem Bw. auch
Betriebs- und Reinigungskosten in Höhe von insgesamt 100,00 €
erwachsen, sodass der monatliche Wohnungsaufwand letztlich 420,00 €
betragen habe. Zudem habe der Bw. nach einigen Monaten auch eine Garage anmieten
können. Die am 25. Mai 2007 erfolgte telefonische Nachfrage der
zuständigen Sachbearbeiterin beim Bw., ob bezüglich der Betriebs- und
Reinigungskosten Belege existierten, wurde verneint. Der Bw. gab an,
sämtliche Belege seien im Zuge seiner Scheidung verloren gegangen und auch
die damalige Vermieterin hätte keine Belege mehr gehabt (siehe dazu den
betreffenden Aktenvermerk).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in
übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche
Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018). Solche Ursachen müssen aber aus Umständen resultieren,
die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Erhebungen des unabhängigen Finanzsenates ergaben,
dass die Gattin des Bw. im Streitjahr lediglich bis zum 1. Juli 2003
am Familienwohnsitz gewerblich tätig war, danach jedoch keine
Berufstätigkeit mehr ausübte. Dieser Umstand ist im Streitjahr
allerdings deshalb nicht maßgeblich, weil der Bw. erst in diesem Jahr
seine Tätigkeit in Fr. aufgenommen hat und nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu die bei Doralt, EStG-Kommentar,³
§ 4 Tz 353, angeführten Judikate) die Beibehaltung des
bisherigen Familienwohnsitzes für eine gewisse Übergangszeit (als
"Faustregel" gilt hier bei verheirateten Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei
Jahren) jedenfalls als beruflich veranlasst zu betrachten ist. Begründet
wird dies damit, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort
sowie die Auflösung des bisherigen Wohnsitzes üblicherweise eine
bestimmte Zeit in Anspruch nehmen.
Mehraufwendungen, die auf Grund einer doppelten
Haushaltsführung erwachsen, sind jedoch nur dann als Werbungskosten
anzuerkennen, wenn neben der dauernden bzw. vorübergehenden Unzumutbarkeit
der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort auch eine
Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr vom Tätigkeitsort an den
Familienwohnsitz vorliegt. Nach den in der Verwaltungspraxis zu diesem
Themenkomplex entwickelten Prinzipien ist davon auszugehen, dass bei einer
Entfernung von 120 km zwischen Wohnort und Arbeitsort eine tägliche
Rückkehr jedenfalls unzumutbar ist. Ungeachtet dessen kann in
begründeten Einzelfällen auch bei einer kürzeren Wegstrecke
Unzumutbarkeit der Rückkehr vorliegen (in diesem Sinne VwGH 15.2.1977,
1602/76; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer- Handbuch, § 16
Tz 102). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.9.1995,
91/14/0227 die Auffassung vertreten, dass bei einer Entfernung zwischen
Arbeitsstätte und Wohnort von 78 km und einer Fahrzeit von einer Stunde
(die Route bestand nahezu aus Autobahnkilometern) nämliche Zumutbarkeit
jedenfalls als gegeben zu erachten ist. Diese Rechtsansicht hat das
Höchstgericht wiederum im Erkenntnis vom 25.2.2003, 99/14/0340
bestätigt und die tägliche Rückkehr an einen 83 km vom
Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitz als zumutbar
qualifiziert.
Der unabhängige Finanzsenat geht gegenständlich
nach ergänzenden Erhebungen, die dem Bw. mit Schreiben vom
9. März 2007 zur Kenntnis gebracht wurden, in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass die tatsächliche Entfernung des
Familienwohnsitzes in I. vom Arbeitsort in Fr. 100,65 km und die dafür zu
veranschlagende Fahrzeit mit dem PKW 1 Stunde 25 Minuten beträgt (diese
Daten stellen den Mittelwert jener Angaben dar, die den im obigen Schreiben
erwähnten Routenplanern entnommen wurden).
Wie auch seitens des Bw. eingeräumt wird, ist das
öffentliche Verkehrsnetz auf der Strecke I. - Fr. gut ausgebaut, die
Züge fahren beinahe im Zweistundentakt, wobei die Fahrzeit ca. 1 Stunde, 40
Minuten beträgt. Bezüglich des Vorbringens des Bw. im Schreiben vom
11. April 2007, die Fahrt vom Bahnhof in I.-P. zum Familienwohnsitz
müsste mit einem Taxi zurückgelegt werden, wird Folgendes
festgestellt:
Laut telefonischer Auskunft des Tourismusverbandes in I.-P.
vom 11. Mai 2007 (siehe dazu den sich im Akt befindlichen Vermerk)
beträgt die Entfernung zwischen der G.-Gasse, wo sich der Familienwohnsitz
des Bw. befindet, und dem Bahnhof in I.-P. knapp vier Kilometer. Reisende jedes
ankommenden Zuges haben eine sofortige Busverbindung in das drei Kilometer
entfernte Zentrum von I. und von dort weiter zur G.-Gasse (die Haltestelle ist
lediglich 300 Meter vom Familienwohnsitz entfernt). Zudem kann die
Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Fr. aus erfolgen, eine
Anreise nach F mit dem PKW und ein dortiges gebührenpflichtiges Parken, wie
der Bw. vorbringt, ist somit nicht erforderlich. Die Entfernung zwischen dem
Bahnhof in Fr. in der So.-Straße 7 und der Arbeitsstätte (Fa. M.-L.
GmbH & CoKG, S.-Gasse 3) beträgt laut Routenplaner "www.maps.google.de"
1,2 Kilometer. Ausgehend von § 11 Abs. 1 Z 2 der Verordnung
der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei
Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und
Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955 idgF), wonach ein Kilometer zu
Fuß in einer Viertelstunde zurückgelegt werden kann, wird für
die Strecke Bahnhof-Fr. und Arbeitsstätte vom unabhängigen Finanzsenat
in freier Beweiswürdigung eine Gehzeit von 18 Minuten als zutreffend
erachtet. Gesamthaft ist daher davon auszugehen, dass der Bw. mit
Massenbeförderungsmitteln ca. zwei Stunden zwanzig Minuten benötigt,
um von seinem Familienwohnsitz in I. an seinen Arbeitsort in Fr. zu
gelangen.
Gegenständlich ist allerdings bei der Prüfung der
Zumutbarkeit einer täglichen Heimfahrt überdies das Vorbringen des Bw.
in Pkt. 2 und Pkt. 3 seines Schreibens vom 11. April 2007 zu
berücksichtigen, er habe im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht mehrfach an
Samstagen, Sonn- und Feiertagen Kontrollrundgänge im Betrieb zu machen
gehabt. Dies sei in einem Lebensmittel produzierenden Betrieb erforderlich,
allein schon um technische Störungen von Klimaanlagen, Heizungen und/oder
Kühlungen rechtzeitig zu erkennen. Zudem habe der tägliche Betrieb mit
Aufschalten vom Einschicht- zum Mehrschichtbetrieb zusätzliche Kontrollen,
vorzeitigen Beginn oder spätere Rundgänge erforderlich gemacht. Zu
bedenken sei überdies, dass der Bw. im Streitjahr neu in den Betrieb
eingetreten sei und daher auch die Verlässlichkeit des Personals
außerhalb der regulären Arbeitszeit des Bw. zu überprüfen
gewesen wäre. Während der vierjährigen Tätigkeit des Bw. bei
der Fa. M.-L. GmbH & Co. KG habe sich der Umsatz vervielfacht und der
Personalstand sei von rund 80 auf 180 Mitarbeiter aufgebaut worden. Diese starke
Expansion im Lebensmittelbereich sei in einer Normalarbeitszeit nicht zu
bewältigen. Zu vielseitig und überraschend könnten Ereignisse
eintreten, die zumindest eine kurzfristige Anwesenheit des Bw.
erforderten.
Der unabhängige Finanzsenat hält das obige
Vorbringen des Bw. insbesondere aus folgenden Gründen für glaubhaft:
Aus dem übermittelten Anstellungsvertrag geht hervor, dass
Entschädigungen für Überstunden und
Überstundenzuschläge im Jahresgehalt inbegriffen waren und daher nicht
ausbezahlt und nicht kompensiert werden konnten. Da überdies der
Aufgabenbereich des Bw. so vielfältig und das Jahresgehalt so
großzügig bemessen ist (siehe auch dazu den Anstellungsvertrag),
erscheint es somit plausibel, dass der Bw. an seiner Arbeitsstelle weit mehr
Zeit verbringen musste, als der Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers
entspricht. Auch die Erfordernis einer kurzfristigen Erreichbarkeit eines
für den gesamten Geschäftsbereich verantwortlichen Dienstnehmers
(Produktion, Entwicklung, Einkauf, Technik und Verwaltung (siehe Pkt. 2 des
Anstellungsvertrages)) in der Lebensmittelbranche, wo auch verderbliche
Güter zum Einsatz kommen, ist für die nunmehr entscheidende
Behörde nachvollziehbar.
Aus obigen Gründen vertritt der unabhängige
Finanzsenat daher die Rechtsmeinung, dass dem Bw. unter Zugrundelegung des von
der Behörde ermittelten Zeitaufwandes (ca. 1 Stunde, 40 Minuten mit dem Pkw
und ca. zwei Stunden zwanzig Minuten mit Massenbeförderungsmitteln) eine
tägliche Heimkehr nicht zumutbar war, weshalb die geltend gemachten
Werbungskosten dem Grunde nach anerkannt werden.
Bezüglich der Höhe der geltend gemachten
Werbungskosten ist anzumerken, dass lediglich die Mietkosten
belegmäßig nachgewiesen wurden. Diese können daher jedenfalls
berücksichtigt werden, allerdings nur für neun und nicht wie in der
Werbungskostenaufstellung ausgewiesen, für zwölf Monate, da die
Wohnung am Tätigkeitsort im Streitjahr erst im April bezogen wurde.
Hinsichtlich der geltend gemachten Betriebs- und
Reinigungskosten ist der Bw. seiner sich insbesondere aus
§ 138 BAO ergebenden Beweispflicht bzw. Beweisvorsorgepflicht
nicht nachgekommen, obwohl ihm diese nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates zumutbar war (diesbezüglich wurde vom Bw. vorgebracht,
sämtliche Belege seien im Zuge seiner Scheidung verloren gegangen und die
Beschaffung von Ersatzbelegen sei ihm nicht möglich gewesen). Dass dem Bw.
tatsächlich Betriebskosten verrechnet wurden, sieht der unabhängige
Finanzsenat jedoch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als glaubhaft
an. Da laut Stoll, BAO-Kommentar, S. 1562 f, § 138 BAO
lediglich dann wirksam zu werden vermag, wenn berechtigte Zweifel an der
Richtigkeit eines Parteivorbringens bestehen, erscheint der nunmehr
entscheidenden Behörde eine gänzliche Nichtberücksichtigung der
Betriebs- und Reinigungskosten nicht gerechtfertigt. Auf Grund der
Unmöglichkeit einer exakten Ermittlung der Höhe dieses Aufwands werden
allerdings nur 50% der diesbezüglich geltend gemachten Kosten anerkannt.
Der Bw. hat auch bezüglich der Familienheimfahrten
keine Aufzeichnungen geführt. Wie dem Bw. allerdings bereit mit E-Mail vom
2. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, sieht es der unabhängige
Finanzsenat als glaubhaft an, dass der Familienwohnsitz in I. einmal in der
Woche aufgesucht wurde, weshalb unter Abzug der urlaubsbedingten Abwesenheiten
vom Dienst (insgesamt fünf Wochen lt. beigebrachten Anstellungsvertrag) von
jährlichen Fahrten im Ausmaß von 47 Fahrten ausgegangen wird (siehe
dazu oben). Da die Entfernung des Familienwohnsitzes von der Arbeitsstätte
nach den Ermittlungen der entscheidenden Behörde 100,65 km beträgt,
ergibt sich bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes (0,356 €/km)
für diese Familienheimfahrten ein Kostenaufwand in Höhe von
3.368,15 € (100,65 km x 2 x 47 x 0,356 €). Zu beachten
ist allerdings, dass gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit e EStG 1988 die Kosten der Fahrten zwischen dem Wohnsitz am
Arbeits- bzw Tätigkeitsort und dem Familienwohnsitz der Höhe nach
begrenzt sind. Diese sind insoweit nicht abzugsfähig, als sie den auf die
Dauer der auswärtigen Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG 1988 angeführten
Betrag übersteigen. Im maßgeblichen Zeitraum betrug dieser
2.100,00 € jährlich (siehe dazu § 16 Abs. 1
Z 6 lit. c idF BGBl. I Nr. 59/2001). Daraus ergibt sich, dass jener
den angeführten Höchstbetrag überschreitende Aufwandsbetrag in
Höhe von 1.268,15 € steuerlich nicht berücksichtigt werden
kann.
Auf Grund der als beruflich veranlasst eingestuften
doppelten Haushaltsführung werden daher Mehraufwendungen in Höhe von
insgesamt 5.430,00 € als Werbungskosten anerkannt, die sich
Folgendermaßen zusammensetzen:
|
Miete für die Wohnung
am Tätigkeitsort
|
2.880,00 €
|
Betriebs- und
Reinigungskosten
|
450,00 €
|
Familienheimfahrten
|
2.100,00 €
|
|
5.430,00 €
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 31. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Doppelte Haushaltsführungberufliche VeranlassungZumutbarkeit der FamilienwohnsitzverlegungZumutbarkeit einer täglichen Rückkehr
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-F/06
- Stammnummer
- 28720
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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