…079,19 Euro, fällig am 16. November 1998, festgesetzt. Da der Bw. diese Einkommensteuervorauszahlung 9-12/1998 nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist entrichtete, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9. Dezember 1998 einen Säumniszuschlag in Höhe von 21,58 Euro fest. In der Rechtsbelehrung, die ein…
…mit dem Fälligkeitstag 17. August 1998 festgesetzt. Da der Bw. die Abgabe nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist entrichtet hatte, wurde mit einem weiteren Bescheid vom 9. September 1998 hinsichtlich der Einkommensteuervorauszahlung 7-9/1998 ein Säumniszuschlag in Höhe von 64,75 Euro festgesetzt. In der Rechtsbelehrung…
…Jänner 2007 abweisend erledigt worden. Das Zahlungserleichterungsansuchen vom 5. Jänner 2007 sei verspätet, nach Ablauf der Fälligkeitsfrist eingebracht worden, sodass nach der Abweisung des Ansuchens keine gesetzliche Zahlungsfrist bestanden habe und die Pfändung rechtswirksam erfolgt sei. Mit der Eingabe vom 12. Februar 2007 beantragte der…
…August 2002 für den von ihm geltend gemachten Pflichtteil die Erbschaftssteuer in Höhe von 530,37 € vorgeschrieben, welcher in Rechtskraft erwuchs. Da der erbl. Sohn A.E. die Steuerschuld nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist entrichtete, mussten Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden. Daraufhin stellte A.E. ein Zahlungserleichterungsansuchen…
…Finanzamt Graz-Umgebung gegenüber A.H. für den Versicherungsanfall Erbschaftsteuer in Höhe von 27.365,00 S fest, welche Vorschreibung in Rechtskraft erwuchs. Da A.H. die Steuerschuld nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist entrichtete, kein Zahlungserleichterungsansuchen stellte und Mahnungen erfolglos blieben, mussten in der Folge Vollstreckungsmaßnahmen…
…Zahlungsverzug geführt haben, sind - ebenso wie die Dauer des Verzuges - grundsätzlich unbeachtlich. Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion (ist daher nicht nach dem Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfristen gestuft), sondern soll (nicht zuletzt durch die bei einem kurzfristigen Zahlungsverzug zu Tage tretende Schärfe) Unpünktlichkeiten, Säumigkeiten und…
…19.10.1992, 91/15/0017). Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion und ist deshalb nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt. Diese Regelung bezweckt die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden (VwGH 24.4.1997, 95/15…
…Zahlungsverzuges unmaßgeblich (VwGH 19.10.1992, 91/15/0017). Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion und ist deshalb nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist, oder wie im vorliegenden Fall auf das Ausmaß der verspäteten Beantragung einer Zahlungserleichterung abgestellt. Diese Regelung bezweckt die im Interesse…
…hätte müssen, ist zu erwidern, dass der Säumniszuschlag keine Zinsenfunktion erfüllt und deshalb nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt ist. Die Säumniszuschlagsregelung bezweckt die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden (VwGH 24.4.1997, 95/15…
…0017). Der Säumniszuschlag erfüllt entgegen der Ansicht der Bw. keine Zinsenfunktion und ist deshalb nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt. Diese Regelung bezweckt die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden (VwGH 24.4.1997, 95/15…
…des § 230 Abs. 3 BAO sei, wenn es vor Ablauf der Fälligkeitsfrist der betroffenen Abgabe eingebracht werde. Im gegenständlichen Fall sei am 6. August 2008 für die am 18. August 2008 fällige Einkommensteuer 2006 und Anspruchszinsen 2006 ein Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht worden. Dieses Ansuchen…
…19.10.1992, 91/15/0017). Der Säumniszuschlag erfüllt keine Zinsenfunktion und ist deshalb nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt. Diese Regelung bezweckt die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden (VwGH 24.4.1997, 95/15…
…von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen befugt. Zur Wahrung der Umsatzsteuervoranmeldungen betreffenden Parteirechte sind Selbständige Buchhalter unter anderem zur Einbringung von Berufungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, von Wiedereinsetzungsanträgen wegen Versäumung der Voranmeldungsfrist oder der Fälligkeitsfrist des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und von Berufungen gegen Bescheide…
…15] Zur Wahrung der Umsatzsteuervoranmeldungen betreffenden Parteirechte sind Selbständige Buchhalter unter anderem zur Einbringung folgender Anbringen befugt: - Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Voranmeldung, - Berufung gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide (bzw Vorlageantrag) , - Antrag auf Wiederaufnahme eines Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens, - Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Voranmeldungsfrist oder der Fälligkeitsfrist des …
…ihren spruchgemäßen Fälligkeiten (26. 5. 2003) hatten zur Folge, dass die betreffenden Abgabenschuldigkeiten ungeachtet ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit Ablauf der Fälligkeitsfrist vollstreckbar wurden und damit auch Gegenstand eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sein konnten. Da die Bw. einen solchen Antrag gestellt hat und die…
…1998 bzw. 21. 9. 1998) hatten zur Folge, dass die betreffenden Abgabenschuldigkeiten ungeachtet ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit Ablauf der jeweiligen Fälligkeitsfrist vollstreckbar wurden und damit auch Gegenstand eines Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212a Abs. 5 BAO sein konnten. Da der Bw. einen solchen Zahlungsaufschub tatsächlich…
…1998 bzw. 21. 9. 1998) hatten zur Folge, dass die betreffenden Abgabenschuldigkeiten ungeachtet ihrer inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit Ablauf der jeweiligen Fälligkeitsfrist vollstreckbar wurden und damit auch Gegenstand eines Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212a Abs. 5 BAO sein konnten. Da der Bw. einen solchen Zahlungsaufschub tatsächlich…
…nach Zurücklegung der Vertreterfunktion nicht möglich war, erschien es sachgerecht, unter Berücksichtigung der Fälligkeitsfrist eine schätzungsweise aliquote Aufteilung dahingehend vorzunehmen, dass nur 8/12 der Gewinnausschüttungen dem zeitlichen Verantwortungsbereich des Berufungswerbers zugerechnet wurden. In der Stellungnahme vom 24.9.2008 wurden dagegen keine Einwände erhoben…
…0017). Der Säumniszuschlag erfüllt entgegen der Ansicht des Bw. keine Zinsenfunktion und ist deshalb nicht auf das Ausmaß der Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt. Diese Regelung bezweckt die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden (VwGH 24.4.1997, 95/15…
…darf erwidert werden, dass der Säumniszuschlag keine Zinsenfunktion erfüllt, weshalb nicht auf das Ausmaß der zeitlichen Überschreitung der Fälligkeitsfrist abgestellt wird. Vielmehr bezweckt diese Regelung die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden. Somit kann auch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit…