Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1954-W/07
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Fehlleistung eines Kanzleiangestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1954-W/07vom 05.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 12. Mai 2006 betreffend Abweisung des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
(betreffend die Berufungsfristen gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und
2003) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der
Berufungsfristen gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 12.
September 2005 wird bewilligt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pensionist. Er bezog in den
Berufungsjahren 2002 und 2003 neben seinen Pensionseinkünften
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit als
Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter.
Mit Bescheiden vom 12. September 2005 setzte das Finanzamt
die Einkommensteuer für 2002 und 2003 fest. Da der Berufungswerber für
die Jahre 2002 und 2003 äußerst mangelhafte
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vorgelegt und einen Vorhalt des Finanzamtes nicht
beantwortet hatte, wurden vom Finanzamt bei der Ermittlung der Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lediglich das 12 %-ige Betriebsausgabenpauschale
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG 1988 sowie die vom Berufungswerber als
Betriebsausgabe beantragten Kammerbeiträge einkunftsmindernd
berücksichtigt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden im
Einkommensteuerbescheid 2002 mit 19.329,74 € (Einnahmen aus den freien
Dienstverträgen insgesamt 22.371,86 € abzüglich 12 %
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 2.684,62 € und abzüglich
Kammerbeiträge in Höhe von 357,50 €) und im
Einkommensteuerbescheid 2003 mit 26.544,86 € (Einnahmen aus den freien
Dienstverträgen 30.164,61 € abzüglich 12 %
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 3.619,75 €) angesetzt.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 stellte die den
Berufungswerber steuerlich vertretende Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist
gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 12. September 2005 bis
zum 4. November 2005. In dem Schreiben vom 13. Oktober 2005 ist unter anderem
ausgeführt: "Unser Klient konnte uns die
notwendigen Unterlagen zur Erstellung der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aus
privaten Gründen bis jetzt nicht übermitteln, wird dies aber innerhalb
der nächsten Woche veranlassen. Sobald die Unterlagen von uns verarbeitet
sind, werden wir Berufung gegen die oben genannten Bescheide
erheben."
Über diesen Antrag wurde vom Finanzamt nicht
bescheidmäßig abgesprochen.
Am 16. November 2005 brachte die steuerliche Vertreterin
einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 bis zum 30. November 2005 beim Finanzamt
ein.
Mit Bescheid vom 25. November 2005 wies das Finanzamt den
Fristverlängerungsantrag vom 16. November 2005 als verspätet
zurück.
Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006 stellte die steuerliche
Vertreterin hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfristen einen Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO sowie einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, in eventu §
303 Abs. 4 BAO.
Im Schriftsatz vom 2. Februar 2006 wird Folgendes
ausgeführt:
Die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 vom 12.
September 2005 seien ihrem Mandanten ordnungsgemäß zugestellt worden.
Am 23. September 2005 seien die Bescheide von ihrem Mandanten an
Wirtschaftsprüfer A in ihren Kanzleiräumlichkeiten mit dem Hinweis,
dass er die zur Erstellung der Steuererklärungen nötigen Belege
umgehend nachbringen werde, übergeben worden. Da sich der
üblicherweise mit Rechtsmittelverfahren befasste Mitarbeiter B zu diesem
Zeitpunkt in Bildungskarenz befunden habe, sei die Angelegenheit an Mitarbeiter
C übergeben worden. Letzterer habe vor Eintritt in die Kanzlei (im Juli
2005) bereits über eine einjährige Erfahrung im Bereich der
steuerlichen Beratung verfügt. Seine bis dato gezeigte Leistung sei intern
positiv beurteilt worden. Da der Mitarbeiter C der Ansicht gewesen sei, dass die
im Schreiben vom 13. Oktober 2005 beantragte Verlängerung der
Berufungsfrist bescheidmäßig zu ergehen hätte, sei diese von
ihm, entgegen den Anweisungen und Gepflogenheiten, nicht im kanzleiweit
implementierten Kontrollsystem als "offene Frist" vermerkt worden. Weiters habe
er auf Grund des von ihm verfassten Wortlautes der Fristverlängerung
("werden wir Berufung gegen die oben genannten
Bescheide erheben") diese, da der Klient keine Unterlagen rechtzeitig
beigebracht hatte, als nicht verfristet erachtet.
Die entschuldbare Fehlleistung des Kanzleimitarbeiters
stelle ein im Sinne des § 308 BAO unabwendbares Ereignis dar.
Die Wirtschaftstreuhandkanzlei verfüge über ein
internes Kontrollsystem für die Fristenevidenz. Dieses sei solcherart
ausgestaltet, dass jeder Bescheid bzw. jedes sonstige einlangende
Schriftstück vom Sekretariat auf Fristen kontrolliert werde. Diese
würden in weiterer Folge im EDV-System erfasst. Spätestens eine Woche
vor dem jeweiligen Termin werde eine Erinnerung unter Vorlage einer Kopie des
fristenrelevanten Schriftstückes an den jeweiligen Teamleiter ausgegeben.
Dieser kontrolliere die Fristenevidenz, gebe sie zur weiteren Bearbeitung an den
zuständigen Sachbearbeiter weiter und überwache die Einhaltung. Da
über die Fristverlängerung im konkreten Fall nicht
bescheidmäßig abgesprochen wurde, habe diese Frist auch nicht im
EDV-System erfasst werden können.
Für alle jene Fristen, welche nicht über das
Sekretariat erfasst würden, sei der jeweilige Sachbearbeiter verpflichtet,
eine Notiz im Korrespondenzprogramm anzulegen, damit auch diese Fristen im Zuge
der Fristenbenachrichtigung sowohl für die Teamleiter als auch für die
jeweiligen Sachbearbeiter evident gehalten würden. Diese Eintragung sei
jedoch durch den Mitarbeiter C - entgegen den kanzleiinternen Anweisungen -
unterlassen worden.
In eventu werde der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b bzw. § 303 Abs. 4 BAO gestellt,
da Tatsachen neu hervorgekommen seien, welche im abgeschlossenen Verfahren ohne
grobes Verschulden der Partei nicht haben geltend gemacht werden können
bzw. im Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Anstelle des in den Bescheiden
berücksichtigten allgemeinen Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 12
% gemäß
§ 17 EStG 1988 hätte das Handelsvertreterpauschale
gemäß Verordnung BGBl II 2000/95 angesetzt werden
müssen. Somit sei die Abgabenschätzung in der vorgenommenen Form
jedenfalls verfehlt gewesen, da neben den pauschalierten Ausgaben auch noch
tatsächliche (bzw. zumindest geschätzte) Ausgaben anzusetzen gewesen
wären. Im Übrigen sei in der vom Finanzamt vorgenommenen
Schätzung keinerlei Rücksicht auf angefallene
Sozialversicherungsbeiträge genommen worden. Weiters sei aber auch der
Ansatz des Pauschales gemäß
§ 17 EStG 1988 in Höhe von 12 %
verfehlt gewesen, da für Einkünfte aus kaufmännischer Beratung an
sich nur ein 6 %-iges Betriebsausgabenpauschale anzusetzen gewesen wäre. Es
sei daher zweifelhaft, ob die Behörde jene Schätzungsmethode
gewählt habe, welche für die Besonderheiten des gegebenen Falles die
größtmögliche Richtigkeitsgewähr geboten habe. Jedenfalls
aber ergäbe sich aus der (dem Schreiben vom 2. Februar 2006) beiliegenden
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, dass die Kenntnis der neu hervorgekommenen
Beweismittel zu einem gänzlich anderen, für den Steuerpflichtigen
günstigeren Ergebnis und zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid
geführt hätte.
Insbesondere auch auf Grund des fortgeschrittenen Alters
des Steuerpflichtigen sei es nicht möglich gewesen, innerhalb der
vorgesehenen Fristen die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen in
aufbereiteter Form zu erhalten.
Dem Schriftsatz vom 2. Februar 2006 waren Berufungen gegen
die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 sowie Einkommensteuererklärungen
für 2002 und 2003, einschließlich Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen,
angeschlossen. In den Berufungen wird beantragt, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gemäß den beiliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
in Höhe von 4.670,41 € für das Jahr 2002 und in Höhe von
6.817,54 € für das Jahr 2003 zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2006 wies das Finanzamt die
Anträge vom 2. Februar 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw.
auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 2002 und 2003 mit
folgender Begründung ab:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setze voraus,
dass die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Bei Verschulden
von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter sei
maßgebend, ob den Vertreter ein leichte Fahrlässigkeit
übersteigendes Verschulden (Auswahl- und Überwachungsverschulden)
treffe (vgl. zB VwGH 5.4.2001, 2001/15/0032, 0039; VwGH 23.1.2003,
2001/16/0523).
Nach ständiger Rechtsprechung könne die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erreicht werden, wenn der Abgabepflichtige
schon im abgeschlossenen Verfahren die Möglichkeit hatte, jene Beweismittel
bzw. neuen Tatsachen zeitgerecht geltend zu machen, die nunmehr als
Wiederaufnahmsgründe vorgebracht würden. Das Versäumnis der
Einbringung von Berufungen könne nicht im Wege der Wiederaufnahme
gemäß
§ 303 BAO saniert werden.
Bei Steuerpflichtigen, die steuerlich vertreten sind, sei
hinsichtlich der Wahrung von Fristen ein strengerer Maßstab anzulegen, als
bei steuerlich Unvertretenen. Jeder Vertreter sei verpflichtet, das mit der
Erfüllung abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten betraute Personal in
solchen Abständen zu überwachen, welche es ausschlössen, dass ihm
die Verletzung abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten, wie zB die nicht
rechtzeitige Wahrnehmung von offenen Rechtsmittelfristen, verborgen
bleibe.
Gegen den Abweisungsbescheid vom 12. Mai 2006 wurde
Berufung erhoben, in welcher, ergänzend zu dem bisher Vorgebrachten, gegen
das Vorliegen eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens der steuerlichen
Vertretung Folgendes ausgeführt wird: Es seien seit Bestehen der Kanzlei
keinerlei Haftungsfälle aufgetreten. Der gegenständliche Sachverhalt
stelle sich eher als Zusammenspiel unvorhersehbarer Unglücksfälle dar,
als ein Mangel am Kontrollsystem. Das eingerichtete kanzleiinterne
Kontrollsystem sei geeignet und - mit Ausnahme des gegenständlichen Falles
- auch bisher geeignet gewesen, Fristversäumnisse
auszuschließen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2006 wies das
Finanzamt die gegen den Abweisungsbescheid vom 12. Mai 2006 eingebrachte
Berufung als unbegründet ab.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 ersuchte der
unabhängige Finanzsenat die steuerliche Vertreterin des Berufungswerbers um
folgende Auskünfte:
"Nach
Ihren Ausführungen in der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO war mit
dem die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 betreffenden
Rechtsmittelverfahren ein Mitarbeiter Ihrer Kanzlei befasst, der vor Eintritt in
die Kanzlei (im Juli 2005) bereits über eine einjährige Erfahrung im
Bereich der steuerlichen Beratung verfügte.
Welche
Ausbildung (zB einschlägiges Hochschulstudium) hatte dieser
Mitarbeiter?
Wo
war der betreffende Mitarbeiter vor dem Eintritt in Ihre Kanzlei beruflich
tätig? Nach Möglichkeit wird um Vorlage eines entsprechenden
Nachweises (zB Dienstzeugnis, Kopie genügt) ersucht.
Mit welcher Art von
Tätigkeiten war er in dem Jahr vor dem Eintritt in Ihre Kanzlei
befasst?"
Mit Schreiben vom 20. März 2009 übermittelte die
steuerliche Vertreterin dem unabhängigen Finanzsenat das Dienstzeugnis des
betreffenden Mitarbeiters für seine Tätigkeit vor dem Eintritt in die
Wirtschaftstreuhandkanzlei. In dem Schreiben wird ausgeführt, der
betreffende Mitarbeiter habe vor seinem Eintritt in die
Wirtschaftstreuhandkanzlei sein BWL-Studium an der WU Wien mit den Schwerpunkten
Steuerrecht und Unternehmensrechnung/Revision abgeschlossen. Bei dem Mitarbeiter
handle es sich um einen entsprechend fachlich qualifizierten Mitarbeiter, der
sowohl vor als auch nach dem gegenständlichen Fall fehlerfrei und
äußerst zufrieden stellend gearbeitet habe.
Nach dem vorgelegten Dienstzeugnis (vom 30. Juni 2005) war
der betreffende Mitarbeiter im Zeitraum 1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2005 bei
einem Selbständigen Buchhalter und Unternehmensberater als geringfügig
beschäftigter Dienstnehmer mit zehn Wochenstunden tätig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der
Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag auf
Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden. Spätestens
gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die
versäumte Handlung nachzuholen.
Entscheidend für die Rechtzeitigkeit des
Wiedereinsetzungsantrages ist, wann erstmals die Fristversäumung erkennbar
wird (vgl. zB VwGH 16.12.1997, 97/14/0106). Dies kann zB aus einem wegen
Verspätung des Anbringens zurückweisenden Bescheid der Fall sein (vgl.
VwGH 7.3.1990, 90/03/0030, ZfVB 1991/2/778).
Im gegenständlichen Fall begann die dreimonatige Frist
des § 308 Abs. 3 BAO mit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides
vom 25. November 2005 zu laufen. Der (im Finanzamt am 6. Februar 2006
eingelangte) Wiedereinsetzungsantrag vom 2. Februar 2006 wurde daher
rechtzeitig eingebracht. Da dem Wiedereinsetzungsantrag die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003, einschließlich
Steuererklärungen samt Beilagen, angeschlossen waren, sind die
Formalvoraussetzungen des § 308 Abs. 3 BAO erfüllt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem
Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Die Bewilligung der
Wiedereinsetzung kommt somit nur in Betracht, wenn auch dem Vertreter kein
Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann. Der
Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit
im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein
Vertreter darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr
mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen
erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer acht gelassen haben (vgl. zb VwGH 23.10.1997, 97/15/0125;
VwGH 29.1.1997, 96/21/1049).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
zwar das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem
Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden
anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von
Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der
Parteienvertreter selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er
eine ihm auferlegte Sorgfaltspflicht außer acht gelassen hat, ob ihm somit
Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges
Organisationsverschulden anzulasten ist (vgl. zB VwGH 10.9.1998, 98/15/0130).
Ein Parteienvertreter verstößt dann gegen seine Sorgfaltspflicht,
wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme
vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters
Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden
trifft den Parteienvertreter in einem solchen Fall jedoch dann nicht, wenn
dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen
weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht (vgl.
VwGH 30.6.1994, 92/15/0211). Ein Vertreter mit einem ordnungsmäßigen
Kanzleibetrieb darf sich im Allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von
Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu
Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein
Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch befolgt (vgl. VwGH 11.3.1992,
91/13/0129). Bei Fristeintragungen ist nicht eine Kontrolle jeder erforderlichen
Eintragung im Fristenbuch, somit nicht eine Überwachung "auf Schritt und
Tritt" erforderlich, zumal nicht zu verlangen ist, dass der Vertreter den
Fristenvormerk selbst führt (vgl. VwGH 25.6.1992, 92/09/0043; VwGH
23.5.1996, 95/18/0538).
Wie sich aus den Darstellungen im gegenständlichen
Wiedereinsetzungsantrag ergibt, ist im vorliegenden Fall in der
Wirtschaftstreuhandkanzlei ein Kontrollsystem zur Vermeidung von
Fristversäumungen eingerichtet. Dieses Kontrollsystem ist jedoch aus
Verschulden des Mitarbeiters Mag. C.S. nicht wirksam geworden. Das Verschulden
des Kanzleimitarbeiters stünde der beantragten Wiedereinsetzung
insbesondere dann entgegen, wenn der steuerlichen Vertreterin ein
Auswahlverschulden hinsichtlich dieses Mitarbeiters anzulasten wäre. Da es
sich bei dem betreffenden Kanzleimitarbeiter jedoch um einen (auf Grund des
abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudiums) fachlich qualifizierten
und (auf Grund der insgesamt fast dreijährigen - wenn auch überwiegend
als geringfügig Beschäftigter erworbenen - Berufspraxis) keineswegs
unerfahrenen Mitarbeiter gehandelt hat, kann nicht von einem Auswahlverschulden
der steuerlichen Vertreterin ausgegangen werden.
Der Umstand, dass der betreffende Mitarbeiter im Zeitraum
1. Dezember 2002 bis 30. Juni 2005 nicht in einer
Wirtschaftstreuhandkanzlei, sondern bei einem Selbständigen Buchhalter
beschäftigt war, steht dem nicht entgegen. Selbständige Buchhalter
sind zwar grundsätzlich im Abgabenverfahren nicht vertretungsbefugt, jedoch
nach § 2 Abs. 1 Z 4 WTBG zur Vertretung und Abgabe von
Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen
Umsatzsteuervoranmeldungen befugt. Zur Wahrung der Umsatzsteuervoranmeldungen
betreffenden Parteirechte sind Selbständige Buchhalter unter anderem zur
Einbringung von Berufungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide, von
Wiedereinsetzungsanträgen wegen Versäumung der Voranmeldungsfrist oder
der Fälligkeitsfrist des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und von Berufungen
gegen Bescheide betreffend Nebenansprüche zu Umsatzsteuervorauszahlungen,
wie Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Aussetzungs zinsen und
Verspätungszuschläge befugt (vgl.
Ritz,
BAO3, § 84 Tz 13
- 16). Es ist somit von einer einschlägigen Berufspraxis des betreffenden
Mitarbeiters auszugehen.
Da, wie oben angeführt, bei Fristeintragungen nicht
eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung zu verlangen ist und es sich bei
dem betreffenden Kanzleimitarbeiter um einen fachlich qualifizierten und zuvor
fehlerfrei arbeitenden Mitarbeiter gehandelt hat, ist aber auch das Vorliegen
eines Überwachungsverschuldens der steuerlichen Vertreterin, welches
über einen minderen Grad des Versehens hinausginge, zu verneinen.
Da nur ein grob fahrlässiges Verhalten der
steuerlichen Vertreterin gegen die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung
sprechen würde, welches im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, sind die
Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 BAO für die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand als erfüllt anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1954-W/07
- Stammnummer
- 40715
- Gültig
- 05.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF