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UFSG RV/0416-G/07
Pfändung einer Geldforderung nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-G/07vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Otto Fritz,
Steuerberater, 8670 Krieglach, Roseggerstraße 10, vom
25. Jänner 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 11. Jänner 2007 betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Bescheid vom 11. Jänner 2007
pfändete das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag die dem
Berufungswerber (= Bw.) gegen die P.GmbH zustehenden Forderungen aus
vertraglichen Verpflichtungen und verfügte die Überweisung zur
Einziehung bis zur Höhe des aushaftenden Abgabenrückstandes in
Höhe von 10.218,89 € zuzüglich der durch die Pfändung
angefallenen Gebühren und Barauslagen in der Höhe von
106,94 €, insgesamt somit 10.325,83 €.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter mit der Eingabe vom 25. Jänner 2007 das
Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, gegen den Bescheid, der den
gültigen Titel für die Exekution begründe, sei am
16. Jänner das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden, weshalb die
Exekution auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen Bescheides
durchgeführt werde.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung mit der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 2007 als unbegründet ab und
führte aus, das Zahlungserleichterungsansuchen vom 5. Jänner 2007
sei mit dem Bescheid vom 10. Jänner 2007 abgewiesen worden.
Während der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung am 11. Jänner 2007 erlassen worden sei, sei die Berufung
gegen den Abweisungsbescheid betreffend Zahlungserleichterung am
19. Jänner 2007 eingegangen und mit Berufungsvorentscheidung vom
29. Jänner 2007 abweisend erledigt worden. Das
Zahlungserleichterungsansuchen vom 5. Jänner 2007 sei verspätet,
nach Ablauf der Fälligkeitsfrist eingebracht worden, sodass nach der
Abweisung des Ansuchens keine gesetzliche Zahlungsfrist bestanden habe und die
Pfändung rechtswirksam erfolgt sei.
Mit der Eingabe vom 12. Februar 2007 beantragte der
Bw. die Berufung gegen den Bescheid betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Der Zahlungserleichterungsantrag sei noch nicht
erledigt, weil nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom
29. Jänner 2007 ein Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt worden sei. Der Bw. habe telefonisch und persönlich beim
Finanzamt rechtzeitig wegen einer Zahlungserleichterung vorgesprochen, weshalb
das Ansuchen nicht verspätet eingebracht worden sei.
Die Pfändungen hätten unmittelbaren Einfluss auf
die unternehmerische und private Existenz des Bw., zielten auf
Vermögensteile, die nicht im Eigentum des Bw. stünden und führten
nur dazu, seine unternehmerische Tätigkeit zu beenden, wodurch der
Abgabenbehörde jedenfalls eine Abgabenverkürzung drohe.
Den vorliegenden Aktenunterlagen ist zu entnehmen, dass das
Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag am 16. November 2006 einen
Rückstandsausweis über den Betrag von 10.728,36 €
ausgefertigt hat.
Mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 22. Juni 2007, GZ. RV/0377-G/07, wurde die Berufung
des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
10. Jänner 2007 betreffend Zahlungserleichterungsansuchen als
unbegründet abgewiesen. Auf die Ausführungen in dieser dem Bw. am
26. Juni 2007 zugestellten Berufungsentscheidung wird verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen
des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass
das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Sowohl dem Drittschuldner
wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik
Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die
Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen
(§ 65 Abs. 2 AbgEO).
Gemäß
Abs. 3 leg.cit. ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes
an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes steht dem Abgabenschuldner gegen die
Forderungspfändung im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren
ungeachtet der im § 77 Abs. 1 AbgEO enthaltenen
Rechtsmittelbeschränkung ein Rechtsmittel zu (VwGH 27.8.1998, 95/13/0274,
25.3.1999, 97/15/0031, 97/15/0032). Demnach ist die gegenständliche
Berufung vom 25. Jänner 2007 zulässig.
Gemäß
§ 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von
Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten
Rückstandsausweise in Betracht.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die
vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis
auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag
der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu
enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist
(Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel
für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche
Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld; er
ist aber kein rechtsmittelfähiger Bescheid (VfGH 9.12.1986,
B 856/86).
Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das
finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.
Nach den vorliegenden Aktenunterlagen hat das Finanzamt
Bruck Leoben Mürzzuschlag am 16. November 2006 einen
Rückstandsausweis ausgefertigt, in dem vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten
in der Höhe von 10.728,36 € ausgewiesen sind. Dieser
Rückstandsausweis war die rechtliche Grundlage für die Erlassung des
angefochtenen Pfändungsbescheides vom 11. Jänner 2007.
In der Berufung vom 25. Jänner 2007 wird
vorgebracht, die Exekution werde auf Grund eines noch nicht rechtskräftigen
Bescheides durchgeführt.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 AbgEO können gegen den Anspruch im Zuge des
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen
erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen
beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind.
Wurde gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer
Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines
diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen
bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn
es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212
Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Wurde ein Ansuchen um
Zahlungserleichterung nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt
eingebracht, so kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung
hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; ...
(§ 230 Abs. 4 BAO).
Aus § 230 Abs. 3 BAO ergibt sich, dass die
Einbringung rechtzeitiger Zahlungserleichterungsansuchen die Hemmung der
Einbringung der betroffenen Abgabenschuldigkeiten zur Folge hat. Wird ein
Zahlungserleichterungsansuchen hingegen nicht zeitgerecht (somit vor
Fälligkeit bzw. vor sonstigem Zahlungstermin) eingebracht, so liegt es im
Ermessen der Abgabenbehörde, ihm einbringungshemmende Wirkung
zuzuerkennen.
Es ist evident, dass das Finanzamt dem
Zahlungserleichterungsansuchen des Bw. vom 4. Jänner 2007, beim
Finanzamt eingelangt am 8. Jänner 2007, aufschiebende Wirkung nicht
zuerkannt hat, weil das gegenständliche Ansuchen mit dem Bescheid vom
10. Jänner 2007 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem Bw. am
12. Jänner 2007 zugestellt. Wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 7. Februar 2007
ausgeführt, stand dem Bw. nach Zustellung des Abweisungsbescheides keine
gesetzliche Zahlungsfrist zu, weil das Ansuchen vom 4. Jänner 2007
nach Ablauf der Fälligkeit bzw. der Zahlungsfristen sämtlicher am
Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt aushaftender Abgabenschuldigkeiten eingebracht
wurde. Im Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides vom
11. Jänner 2007 (Zustellung am 13. Jänner 2007) lag daher
ein die Geltendmachung des Abgabenanspruches hemmender Umstand nicht vor.
Zum Vorbringen im Vorlageantrag, die Berufung gelte noch
nicht als erledigt, wird auf die dem Bw. am 26. Juni 2007 zugestellte
Berufungsentscheidung verwiesen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der
Abgabenpflichtige keinen Rechtsanspruch darauf, welche von mehreren
zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen die Abgabenbehörde ergreift
(VwGH vom 14.11.1990, 87/13/0012). Zur Einbringung der aushaftenden
Abgabenverbindlichkeiten war das Finanzamt daher berechtigt, die
gegenständliche Forderungspfändung vorzunehmen, zumal nach der
Aktenlage Zahlungserleichterungsvereinbarungen nicht eingehalten wurden und der
Bw. am 4. Jänner 2007 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt selbst angab, derzeit keine Zahlungen leisten zu können.
Da der gegenständlichen Forderungspfändung ein
rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der
Abgaben nicht gehemmt war und nach der Aktenlage auch kein anderer der im Gesetz
taxativ aufgezählten Einstellungsgründe vorlag, wurde der Bescheid
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht
erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-G/07
- Stammnummer
- 29381
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF