…Mit einigen wenigen Fragestellungen hätte zielgerichtet erhoben werden können, ob diese Kurse primär esoterische private Bedürfnisse befriedigen oder punktgenau auf eine Erfahrungserweiterung für das derzeitige und das zukünftige berufliche Betätigungsfeld abzielen würden. Sie begehre die vollinhaltliche Anerkennung aller geltend gemachter Werbungskosten laut Erklärung. Über Vorhalt…
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km im Jahr 2007 als Pauschbetrag 283,50 € berücksichtigt (sog. große Pendlerpauschale). Die Berufungswerberin begehrt die Zuerkennung dieser Pendlerpauschale, ohne jedoch - trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom…
…geschweige denn, dessen medizinische Notwendigkeit im Sinne der dargestellten Rechtslage untermauert. Nach dem Inhalt der vorgelegten Belege handelt es sich vielmehr um weitgehend dem Bereich der Esoterik zuzuordnende Kosten. Diesen Eindruck unterstreicht nicht zuletzt die Internet-homepage des Veranstalters X., auf welcher D.S als…
…karmischer Ursachen, die in Verbindung mit dem esoterischen Thema der Reinkarnation (Wiedergeburt) stehen oder für eine Wissensvermittlung auf dem Gebiet der indischen Astrologie oder zur sogenannten Aura (Energie- oder Strahlungsfeld des physischen Körpers). Zu den vom Bw namentlich genannten Heilkundigen ist ergänzend festzuhalten, dass diese…
…die allgemeinbildenden Charakter haben (zB AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein). Die gegenständliche S.-Schule fällt unter diesen Bereich "Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen", was aus den Lehrinhalten ersichtlich ist (s. o.a…
…sie seit Jahren, meist sonntags, Werbung in der X.Zeitung unter Esoterik: "Kartenleger" mache. Die Kunden müssten in einem Kuvert 30,00 € an sie senden. Das Finanzamt Graz-Stadt führte daraufhin Ermittlungen durch und traf dabei folgende Feststellungen (siehe Nachschauauftrag vom 5. August 2008…
…Bescheid des Finanzamtes Y vom 7. Februar 2006 betreffend Umsatzsteuer 2000 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezog im berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus dem Betrieb von Esoterik- bzw. Massagestudios. Für die…
…Veranlassung nahe legen. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind. Die Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. I 106/1999 nennen dabei zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik und B-Führerschein (Jakom, EStG, Lenneis, § 16, Rz 52). So sind zB…
…auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein), seien auch dann nicht abzugsfähig, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien…
…Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik), seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten…
…dagegen Bildungsmaßnahmen, die allgemein bildenden Charakter hätten sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienten (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik,...) (Doralt, Kommentar zum EStG, § 16, Tz 203/2-5). Bei der gegenständlichen Bildungsmaßnahme handle es sich um eine Seminarreihe der "archetypischen Medizin", die von…
…Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch für nicht in der Berufssparte der Berufungswerberin tätige Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (zB Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik), seien nicht abzugsfähig. Dies auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte…
…dass der Familienwohnsitz nicht endgültig in Griechenland wäre. Ihre I - LE -Seminare, Meditationsabende und Behandlungen im Bereich der Esoterik würde sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Österreich abhalten. In Griechenland wäre dies nicht möglich, weshalb sie auch in Griechenland keinerlei Einnahmen hätten und diese daher…
…oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen, z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein..." Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass solche privaten Fortbildungen wie oben angeführt, bei mir eben nicht vorliegen. Sie haben ausschließlich beruflichen Bezug und können auch sehr gut verwertet…
…wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienten (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein), seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die…
…die Höhe der Abgaben sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden, zu entnehmen. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) bezog im berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus dem Betrieb eines Esoterik- bzw. Massagestudios (ab 1…
…sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild. Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, wie zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik etc... (Doralt, EStG-Kommentar, Band II, § 16…
…der privaten Lebensführung dienten (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik oder auch Sprachkurse allgemeiner Art) seien nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Das Erlernen einer Fremdsprache falle durchaus…
…grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein), nicht abzugsfähig seien und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Die Aufwendungen für die Seminare "Nach Innen Laufen"…
…verbessert werden. Sie dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Berufung auf dem laufenden zu bleiben, und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Nicht abzugsfähig sind jedoch Aufwendungen für Ausbildungen bzw. der privaten Lebensführung (wie Esoterik, Persönlichkeitsbildung, usw.). Nach ständiger Rechtsprechung stellen weiters z.B. Aufwendungen…