Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0587-L/06
Exerzitienkurs als Fortbildungskosten bei nichtselbständiger Tätigkeit als Religionslehrerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0587-L/06vom 20.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Mai 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft sowie als Religionslehrerin Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit.
In der Einkommensteuererklärung für 2005
beantragte die Bw. bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
u.a. als Ausbildungskosten die Absetzung des Kursbeitrages für die
Teilnahme an den "Kontemplativen Exerzitien" in Höhe von 375,00
€.
Der Einkommensteuererklärung beigelegt wurde eine
Teilnahmebestätigung vom 20. Juli 2005, ausgestellt vom Kapuzinerkloster A,
aus der hervorgeht, dass die Bw. an den "Kontemplativen Exerzitien" in der Zeit
vom 19. bis 29. Juni 2005 teilgenommen und dabei einen Kursbeitrag vom 375,00
€ entrichtet hat.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 24. Mai 2006 hat das
Finanzamt die Einkommensteuer mit 551,75 € ermittelt. Begründend wurde
ausgeführt, dass Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften höchstens im Ausmaß von 100,00 € als
Sonderausgabe zu berücksichtigen seien. Die Aufwendungen für die
"Exerzitien" seien von allgemeinem Interesse und könnten nicht nur in
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gesehen werden. Die dadurch
entstandenen Kosten seien nicht als Werbungskosten absetzbar.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2006 erhob die Bw. Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 24. Mai 2006 und beantragte die
Berücksichtigung der Kosten für das Seminar "Kontemplative Exerzitien"
in Höhe von 375,00 € bei den Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit. Das Seminar "Kontemplative Exerzitien" sei
für die Bw. nicht von allgemeinem Interesse. In ihrer Tätigkeit als
Religionslehrerin sei eine Weiterentwicklung im spirituellen Bereich sehr
wichtig. Weiters würden in der Mediation bzw. im theologischen Vortrag
viele Punkte und Informationen übermittelt, die sie in ihrem Beruf direkt
umsetzen könne und somit auch den Schülern zugute kommen.
Der Internetseite des Kapuzinerklosters A ist Folgendes zu
entnehmen: "Die Exerzitienkurse sind lange und intensive Zeiten der
Stille, eine Schule des Wahrnehmens und eine Hinführung zum Jesus-Gebet.
Der Tagesablauf besteht nach der Einführung aus mehreren Stunden stiller
Meditation in der Gruppe, der täglichen Eucharistiefeier und einer Stunde
täglicher Hausarbeit. Während des gesamten Ablaufs der Exerzitien ist
im Haus Stillschweigen. Täglich gibt es eine Austauschrunde, in der die
Exerzitienlehrer fragen, wie bei jedem Einzelnen die Übungen bzw. das
kontemplative Gebet verlaufen sind. Auch Einzelgespräche sind Bestandteil
der Exerzitien. Sie ermöglichen eine individuelle Begleitung während
dieser Zeit. Die Teilnahme an dem Kurs setzt die Bereitschaft voraus, sich auf
die Exerzitienleiter einzulassen."
Mit Vorhalt vom 11. September 2007 wurde die Bw. ersucht,
die berufliche Notwendigkeit des Kurses "Kontemplative Exerzitien" für die
Tätigkeit als Religionslehrerin nachzuweisen.
Der Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
normiert, dass Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 idF
AbgÄG 2004 sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Aufwendungen für die Lebensführung dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a
EStG 1988 hingegen nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit des
Steuerpflichtigen und nicht ein abstraktes Berufsbild.
Nicht abzugsfähig sind grundsätzlich
Bildungsmaßnahmen, die der privaten Lebensführung dienen, wie zB
Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik etc... (Doralt, EStG-Kommentar,
Band II, § 16, Rz. 203/5/1 unter Verweis auf VwGH
24. 6. 2004, 2001/15/0184).
Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private
Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur
dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche
bzw. berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in
der Art von Fällen ein verlässliches Indiz der beruflichen bzw.
betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH
27. Juni 2000, 2000/14/0096).
Wesentlich ist, dass die Aufwendungen eindeutig und
ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften
stehen, folglich ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen
lassen. Dies soll im Sinne eine Steuergerechtigkeit verhindern, dass
Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb in
den einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen entsprechenden Beruf ausüben, andere Steuerpflichtige gleichartige
Aufwendungen aber aus dem versteuerten Einkommen decken müssen.
Die Bw. übt die Tätigkeit einer Religionslehrerin
aus. Der von der Bw. besuchte Exerzitienkurs im Kapuzinerkloster A ist allgemein
zugänglich, so hat auch der Gatte Z, der nicht die Tätigkeit eines
Religionslehrers ausübt, den Kurs besucht, wenn auch zu einem anderen
Termin.
Exerzitien wollen über das eigene Leben mehr Klarheit
geben, den Menschen neu auf Gott hin ausrichten und bei Lebensentscheidungen und
Orientierungssuche helfen.
Der Exerzitienkurs ist allgemein zugänglich, betrifft
die Persönlichkeitsentwicklung im spirituellen Bereich und ist daher
grundsätzlich privat veranlasst.
Der Bw. wurde mit Schreiben vom 11. September 2007 die
Gelegenheit eingeräumt, die Notwendigkeit des Kures "Kontemplative
Exerzitien" für ihre berufliche Tätigkeit als Religionslehrerin
darzulegen, der Vorhalt wurde von der Bw. jedoch nicht beantwortet.
Es ist somit anzunehmen, dass der Exerzitienkurs für
die berufliche Tätigkeit der Bw. keinesfalls notwendig gewesen ist.
Das Finanzamt hat daher völlig korrekt die
Aufwendungen für den Besuch des Kurses "Kontemplative Exerzitien" nicht zum
Werbungskostenabzug zugelassen, selbst wenn der Kurs u.a. auch beruflich
verwertbar war.
Bei den Kosten für den gegenständlichen Kurs in
Höhe von 375,00 € handelt es sich um keine berufsspezifischen
Fortbildungskosten, sondern um nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988.
Die Bw. hat die Kurskosten als Ausbildungskosten beantragt,
inhaltlich hat sich die Berufung jedoch auf Fortbildung bezogen. Mangels
irgendwelcher näheren Angaben der Bw., welche Ausbildung damit angestrebt
wird, scheidet die Absetzung unter dem Titel Ausbildungskosten bzw.
Umschulungsmaßnahmen von vornherein aus.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 20.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0587-L/06
- Stammnummer
- 31510
- Gültig
- 20.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF