Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0001-G/09
Einwendungen gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages im Einleitungsbescheid, nicht erklärte Einkünfte einer Wahrsagerin
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0001-G/09vom 05.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Graz 1, in der Finanzstrafsache gegen Bf., wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 4. Jänner 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 1. Dezember
2008, StrNr. xy, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
strafbestimmende Wertbetrag betreffend die Einkommensteuer 2007 auf
2.914,76 € herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In einer undatierten anonymen Anzeige wurde der
Beschwerdeführerin (= Bf.) Steuer- und Sozialversicherungsbetrug
vorgeworfen, weil sie seit Jahren, meist sonntags, Werbung in der X.Zeitung
unter Esoterik: "Kartenleger" mache. Die Kunden müssten in einem Kuvert
30,00 € an sie senden.
Das Finanzamt Graz-Stadt führte
daraufhin Ermittlungen durch und traf dabei folgende Feststellungen (siehe
Nachschauauftrag vom 5. August 2008):
Die Bf. ist gelernte Bürokauffrau und seit dem Jahr
2005 arbeitslos. Derzeit bezieht sie Notstandshilfe.
Bis 2006 hat die Bf. für Verwandte und Freunde Karten
gelegt. Seit Mai 2006 schaltete sie wöchentlich zwei bis drei Mal in der
X.Zeitung das Inserat "Kartenlegen" sowie ihre Handy Nummer ein (im Jahr 2006
insgesamt 61, im Jahr 2007 insgesamt 175 Inserate).
Für das Karten legen verlangt die Bf.
30,00 € pro Stunde.
Aufzeichnungen über die Einnahmen liegen nicht
vor.
Der als Auskunftsperson einvernommene Postbeamte EZ gab an,
dass die Bf. seit ca. eineinhalb bis zwei Jahren ca. drei bis fünf
handgeschriebene Briefe pro Woche erhalte. Großteils würden ihr
jedoch "eingeschriebene" Briefe zugestellt, manchmal zwei an einem Tag, dann
zwei Tage keine Briefe, dann wieder einer pro Tag. Eine Auflistung der
eingeschriebenen Briefe liege im Postamt Hausmannstätten auf. Vereinzelt
langten auch Wertbriefe mit der Angabe des Geldbetrages ein (Niederschrift vom
18. September 2008).
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden
die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2006 und 2007 von der
Prüferin im Schätzungsweg auf folgende Weise ermittelt (siehe Bericht
gemäß
§ 150 BAO vom 10. November 2008 über das
Ergebnis der Außenprüfung):
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2006:
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36 Wochen, pro Woche
5 Briefe zu je 30,00 €
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5.400,00
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Sicherheitszuschlag
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1.000,00
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Einnahmen
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6.400,00
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Abzüglich Kosten
für 61 Inserate
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568,68
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Gewinn
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5.831,32
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2007:
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52 Wochen, pro Woche
5 Briefe zu je 30,00 €
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7.800,00
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Sicherheitszuschlag
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1.500,00
|
Einnahmen
|
9.300,00
|
Abzüglich Kosten
für 175 Inserate
|
1.356,12
|
Gewinn
|
7.943,88
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Prüferin und erließ am 17. November 2008
Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007, in der die Einkommensteuer mit
2.302,70 € (2006) bzw. 3.489,77 € (2007) festgesetzt
wurde.
Mit dem Bescheid vom 1. Dezember 2008 leitete das
Finanzamt Graz-Umgebung als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf.
ein Finanzstrafverfahren nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein, weil der
Verdacht bestehe, sie habe vorsätzlich unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichterklären
von Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Wahrsagerin Verkürzungen
an Einkommensteuer für das Jahr 2006 in der Höhe von
1.567,63 € und für das Jahr 2007 in der Höhe von
3.489,77 €, insgesamt daher von 5.057,40 € bewirkt.
Begründend wurde ausgeführt, in objektiver
Hinsicht sei der Verdacht auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grund der
Ergebnisse der Außenprüfung gegeben. Die Bf. sei seit mindestens 2006
als Wahrsagerin tätig und habe die ihr aus dieser Tätigkeit
zugeflossenen Einkünfte gegenüber dem Finanzamt nicht offen
gelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 4. Jänner 2009, in der diese
vorbringt, in Wirklichkeit habe sie keine Abgabenhinterziehung begangen. Die
Einkommensteuernachzahlung resultiere aus der Tatsache, dass sie in den
relevanten Jahren keine Aufzeichnungen über ihre Tätigkeit als
Kartenlegerin geführt habe und daher auch nicht nachweisen könne, dass
sich in den ihr zugesandten eingeschriebenen Briefen zwar manchmal, auf keinen
Fall aber immer 30,00 € für eine Beratung befunden hätten.
Das geschätzte Einkommen sei um ein Vielfaches höher als ihre
tatsächlichen Einnahmen. Gegen die Steuerbescheide habe sie nur deshalb
keine Berufung eingelegt, weil man ihr erklärt habe, dies hätte nur
dann einen Sinn, wenn sie Unterlagen bringen könne. Aber was nicht da sei,
sei nicht da. Sie ersuche, von einem Verfahren gegen sie abzusehen bzw. dieses
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt die Prüfung
gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten
(§ 82 Abs. 3 FinStrG).
Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf nach
den weiteren Anordnungen des FinStrG im § 82 Abs. 3 nur in jenen
Fällen abgesehen werden, in denen die Tat mangels ausreichender
Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann; wenn die Tat kein
Finanzvergehen bildet; wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat
nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Schuld des Täters
ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben oder wenn
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern.
Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in
der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 29.11.2000, 2000/13/0196).
Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch
auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die
Feststellungen im oben zitierten Bericht vom 10. November 2008.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist u.a. dann, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen (Abs. 3 des § 184 BAO).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
hindert die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen nicht die Annahme
einer Abgabenhinterziehung. Schätzungen stellen daher auch im
Finanzstrafverfahren eine tragfähige Entscheidungsgrundlage dar (VwGH
21.3.2002, 2002/16/0060). Verstöße gegen die Abgabengesetze
dürfen nicht allein deshalb ungeahndet bleiben, weil ein Abgabeplichtiger
Aufzeichnungen nicht führt oder vorhandene Aufzeichnungen vernichtet und
die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen daher mittels Schätzung erfolgen
muss. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Schätzungen zu
Ungenauigkeiten - diese können zu Gunsten oder zu Lasten der
Abgabenbehörde gehen - kommt.
Allerdings trifft im
Finanzstrafverfahren die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die
Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit
der Wirklichkeit solcherart übereinstimmt, dass die Verantwortung des
Beschuldigten - auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung - so
unwahrscheinlich ist, dass ihre Richtigkeit nach menschlichem Ermessen
ausgeschlossen werden kann (VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).
Nach der Aktenlage hat die Bf. in
wöchentlichen Inseraten in der X.Zeitung in ganz Österreich ihre
Tätigkeit als Kartenlegerin angeboten. Es ist davon auszugehen, dass die
Bf. jenen Interessenten, die die in den Anzeigen angeführte Handynummer
gewählt haben, nicht nur nähere Informationen über ihr Angebot
unterbreitet, sondern ihre Dienstleistung auch von der Zusendung eines Betrages
von 30,00 € im Vorhinein abhängig gemacht hat. Dieser Umstand
wird durch die Aussage des Postzustellers EZ bestätigt, wonach die Bf.
mehrmals wöchentlich eingeschriebene Briefe erhalten hat. Nach der
Lebenserfahrung werden Briefsendungen nur dann eingeschrieben, wenn sie
Wertsachen enthalten. Es steht daher fest, dass die Bf. - was von ihr auch nicht
bestritten wird - Einnahmen aus ihrer Tätigkeit als Wahrsagerin erzielt
hat.
Der Verdacht, die
Bf. habe das ihr vorgeworfene Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung in
objektiver Hinsicht begangen, ist somit ausreichend begründet.
Der Einwand der Bf., es habe sich nicht in jedem
eingeschriebenen Brief ein Betrag von 30,00 € befunden, richtet sich
gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages. Im Stadium der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist es möglich und zulässig,
dass der genaue strafbestimmende Wertbetrag noch nicht feststeht und erst im
Untersuchungsverfahren ermittelt wird.
Zur Höhe der Verkürzung ist zunächst auf die
von der Prüferin ihrer Schätzung zu Grunde gelegte Annahme der
Zusendung von fünf Briefen pro Woche zu je 30,00 € zu verweisen,
die, da die Bf. für eine Stunde ihrer Tätigkeit 30,00 €
verrechnet hat und auch in der anonymen Anzeige mitgeteilt wurde, die Kunden
müssten 30,00 € (offensichtlich pro Dienstleistung) bezahlen, im
Zusammenhang mit der Aussage des Postzustellers, die Bf. habe täglich ein
bis zwei, manchmal keinen Einschreibbrief bekommen, schlüssig erscheint.
Welche Vereinbarungen die Bf. mit ihren Kunden in finanzieller Hinsicht genau
geschlossen hat (z.B. Barzahlung immer im Vorhinein), ob jede Dienstleistung,
unabhängig von ihrem Umfang bzw. Zeitaufwand ("Standarddienstleistung" oder
von den Kunden gewünschte Spezialberatungen) mit 30,00 €
vergütet wurde, ob zusätzlich Hausbesuche empfangen wurden, ob auch
den handgeschriebenen (nicht eingeschriebenen) Briefen Geld beigelegt wurde, wie
die Ergebnisse der Dienstleistung den Kunden übermittelt wurden
(Zusatzkosten), etc. ist im anschließenden Untersuchungsverfahren zu
klären.
In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Sicherheitszuschläge von
den Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweisen groben Schätzung
gekennzeichnet und daher nicht geeignet sind, in ihrem Ausmaß eine
Abgabenverkürzung als erwiesen anzunehmen (VwGH 20.12.1994,
89/14/0149).
Während der von der Prüferin im Jahr 2006 dem
Umsatz hinzugerechnete Sicherheitszuschlag von 1.000,00 € bei der
Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages für 2006 richtigerweise
außer Ansatz geblieben ist, wurde der für das Jahr 2007 im
Abgabenverfahren verhängte Sicherheitszuschlag von 1.500,00 € bei
der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht abgezogen. Der
Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als der strafbestimmende Wertbetrag
für 2007 nicht 3.489,77 €, sondern lediglich 2.914,76 €
(Einkommen 18.503,74 € statt 20.003,74 €), insgesamt
für beide Jahre daher (vorerst) 4.482,39 € (1.567,63 €
+ 2.914,76 €) beträgt.
Zur subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es
zum Allgemeinwissen gehört, dass in Österreich aus einer
selbständigen Tätigkeit erzielte Einkünfte der Steuerpflicht
unterliegen und gegenüber dem Finanzamt offen zu legen sind. Es besteht
daher der Verdacht, die Bf. habe die Verkürzung von Einkommensteuer
für die Jahre 2006 und 2007 zumindest in Kauf genommen. Einwände gegen
den Vorwurf der subjektiven Tatseite wurden von der Bf. im Übrigen nicht
vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 5.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-G/09
- Stammnummer
- 39082
- Gültig
- 05.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF