RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0038-I/09

1.) NLP / Systemaufstellungen als Fortbildungskosten 2.) Esoterische Werke als Fachliteratur

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-I/09vom 10.09.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km im Jahr 2007 als Pauschbetrag 283,50 € berücksichtigt (sog. große Pendlerpauschale). Die Berufungswerberin begehrt die Zuerkennung dieser Pendlerpauschale, ohne jedoch - trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom 30. Juli 2009 - das Antragsformular L 34 vorzulegen oder hierzu nähere Ausführungen zur Begründung des behaupteten Anspruches zu tätigen. Dem Referenten sind sohin ua. weder die Arbeitszeiten der Berufungswerberin noch die Umstände bekannt, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels begründen sollten. Das Vorbringen der Abgabepflichtigen enthält weder Ausführungen hierzu, warum eine "private Benützung des PKWs wegen der Leitungstätigkeit" erforderlich sei, noch warum die "nur sehr eingeschränkten Intervalle der öffentlichen Verkehrsmittel" eine Unzumutbarkeit bedingen sollen. Nach Ansicht des Referenten schließt weder der Umstand einer Leitungstätigkeit noch der von regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (Bahn und Postbus) für die Abgabepflichtige eine überwiegend zumutbare Benützungsmöglichkeit eines Massenverkehrsmittels zur Anreise zum und Rückreise vom Arbeitsort aus. Da zum einen die Abgabepflichtige grundsätzlich angehalten wäre, steuermindernde Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen, und zum anderen diese ohne Mitwirkung der Steuerpflichtigen auch von Amts wegen nicht erhoben und ermittelt werden können, konnte dem Berufungsbegehren auf Grund der fehlenden Mitwirkung der Abgabepflichtigen nicht entsprochen werden. d) sonstige Werbungskosten: Die Berufungswerberin begehrt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für "sonstige Werbungskosten" im Ausmaß von 60,72 €, ohne diese jedoch - trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom 30. Juli 2009 - überhaupt zu bezeichnen oder durch Unterlagen nachzuweisen. Nachdem der Abgabenbehörde auf Grund der fehlenden Angaben der Steuerpflichtigen nicht bekannt ist, ob und wofür die Abgabepflichtige die gegenständlichen Aufwendungen getätigt haben soll, sind diese einer steuerlichen Überprüfung nicht zugänglich. Wie bereits dargelegt wäre die Abgabepflichtige angehalten gewesen, der Finanzbehörde abgabenmindernde Umstände und Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen. Nachdem auch eine amtswegige Ermittlung der "sonstigen Werbungskosten" nicht möglich ist, konnte dem Berufungsbegehren auf Grund der fehlenden Mitwirkung der Abgabepflichtigen nicht gefolgt werden. e) Aufwendungen für Arbeitsmittel: Die Berufungswerberin begehrt die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Arbeitsmittel im Betrag von 376,04 € als Werbungskosten und legt zu deren Nachweis zwei Rechnungen (samt Zahlungsbestätigungen) der Schuhhandel-A vom 11. April 2007 (137,70 €) und 6. September 2007 (143,44 €) für Arbeitsschuhe der Größe 39 und 40 (samt Einlagesohlen), zwei Überweisungsbestätigungen an die Schuhhandel-A über 45,90 € und 39,00 € sowie einen Kassenbon der Schuhhandel-B (10,00 €) vor. Das Finanzamt erkannte im bekämpften Bescheid die Aufwendungen für zwei Paar Arbeitsschuhe MAC3 Pro Medi white bzw. black Größe 40 samt Einlagesohlen im Betrag von 76,50 € nicht als Werbungskosten an, da nur die Arbeitsschuhe MAC3 Pro Medi white bzw. black mit der Größe 39 steuerliche Berücksichtigung finden könnten. Die Berufungswerberin bekämpft nunmehr obige Kürzung der Werbungskosten, ohne diese jedoch - trotz ausdrücklicher Aufforderung im Schreiben vom 30. Juli 2009 - zu begründen. Die Abgabepflichtige unterließ erneut jegliche Form der Mitwirkung zur Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Dieser liegt jedoch ausschließlich im persönlichen Lebensbereich der Abgabepflichtigen (ua. die Fußgröße) und ist somit einer amtswegigen Ermittlung nicht zugänglich. Die Abgabepflichtige erwarb nach Aktenlage im strittigen Jahr vier Paar Arbeitsschuhe der Marke MAC3 Pro Medi white bzw. black samt Einlagesohlen der Größe 39, sodass die Schuhgröße der Abgabepflichtigen 39 betragen dürfte. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass (maschinell gefertigte) Schuhe der selben Marke und Modells gleich geschnitten und vollkommen identisch sind, erscheint dem Referenten sohin nahe liegend, dass der Abgabepflichtigen Arbeitsschuhe der Marke MAC3 pro Medi white bzw. black (samt Einlagesohlen) der Größe 40 zu groß und somit für diese ungeeignet sind. Der Ankauf dieser beiden Arbeitsschuhe MAC3 Pro Medi white bzw. black samt Einlagesohlen der Größe 40 erfolgte somit offensichtlich nicht für die Abgabepflichtige, sodass diese kein Arbeitsmittel der Berufungswerberin darstellen. Das Finanzamt versagte damit zu Recht den Aufwendungen für die beiden Arbeitsschuhe samt Einlagesohlen eine Anerkennung als Werbungskosten. Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass die begehrten Aufwendungen keine Werbungskosten begründen können, weshalb dem Berufungsbegehren der Erfolg zu versagen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 10. September 2009

Normen und Schlagworte

MitwirkungVorlageUnterlagenNLPSystemaufstellungenFamilienaufstellungenFortbildungskostenFachliteraturEsoterik

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0038-I/09
Stammnummer
42690
Gültig
10.09.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF