…Gegenleistung erlangt wird. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG enthält im Wesentlichen zwei Steuertatbestände. Sie will als Ersatztatbestand Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlichrechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlichrechtliche Schenkungen zu sein (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern III A…
…Bei einer derartigen Vorgangsweise würden im Endeffekt wiederum die Bestimmungen des § 27 Abs 2 Z 3 EStG zum Tragen kommen. Dieser Ersatztatbestand, mit dem verhindert werden solle, dass die an Stelle von Zinsen ausbezahlten Differenzbeträge zwischen dem Ausgabe- und dem Einlösungswert von Wertpapieren der Besteuerung…
… 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG 1955 will - wie auch andere Regelungen des § 3 - als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (VwGH 27.4.2006, 2005/16/026). Der Tatbestand…
… 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG 1955 will - wie auch andere Regelungen des § 3 - als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (VwGH 27.4.2006, 2005/16/026). Der Tatbestand…
…von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Der Tatbestand des §2 Abs.1 Z3 ErbStG ist ein Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die…
…Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Der Ersatztatbestand der Z 3 erfasst unter anderem den Vertrag zugunsten Dritter (VwGH 30.6.1983, 83/15/0071). Verträge zugunsten Dritter sind im § 881 ABGB folgendermaßen geregelt: (1…
…Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Der Ersatztatbestand der Z 3 erfasst unter anderem den Vertrag zugunsten Dritter (VwGH 30.6.1983, 83/15/0071). Verträge zugunsten Dritter sind im § 881 ABGB folgendermaßen geregelt: (1…
… 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG enthält zwei Tatbestände und will - wie auch andere Regelungen des § 3 - als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes…
…GrESt) auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Durch diesen Ersatztatbestand werden wirtschaftliche Vorgänge, mit denen der Grundstückseigentümer einem Dritten die Verwertungsbefugnis einräumt, besteuert. Die Verwertungsbefugnis ist schwächer…
…GrESt) auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Durch diesen Ersatztatbestand werden wirtschaftliche Vorgänge, mit denen der Grundstückseigentümer einem Dritten die Verwertungsbefugnis einräumt, besteuert. Die Verwertungsbefugnis ist schwächer…
… 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als ein Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird (= Ersatztatbestand). Zu den in § 2 Abs…
…nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist (ebenso wie der nach Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind (Dorazil/Taucher a.a.O. Anm. 6.1…
…u.a. aus: "§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z…
…von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist ein Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind (VwGH 17.5.2001…
…1 Z. 3 ErbStG (ebenso wie der nach Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein Ersatztatbestand ist, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt…
…1 Z. 3 ErbStG (ebenso wie der nach Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein Ersatztatbestand ist, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt…
…Freibetrag nach Abs.1 Z 1 7.300 Euro steuerfrei. § 3 Abs.1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein…
…1.2003, 2002/16/0124 aus: "§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein. Die Bestimmung des § 3…
…1.2003, 2002/16/0124 aus: "§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein. Die Bestimmung des § 3…
…1 Z. 3 ErbStG (ebenso wie der nach Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein Ersatztatbestand ist, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind. Die Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten eines im Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt…