Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0844-W/04
Person des Geschenkgebers, Auflage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0844-W/04vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG will (wie auch andere Regelungen des § 3) als Ersatztatbestand andere Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich bürgerlich-rechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen herbeiführen, ohne aber bürgerlich-rechtliche Schenkungen zu sein (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/16/0124).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
20. Februar 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 10. Oktober 1983
übergab Frau M. H. an ihre Tochter eine Liegenschaft in G. Die
Übergabe erfolgte unter den in den Punkten 2 bis 5 aufgezählten
Leistungen. Laut Punkt 5 des Vertrages ist die Übernehmerin verpflichtet,
nach dem Ableben der Übergeberin an ihre Schwester (die Bw.) einen
Geldbetrag in Höhe der Hälfte des Verkehrswertes der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft zum Zeitpunkt des Ablebens der
Übergeberin hinauszubezahlen.
Nach dem Ableben der Übergeberin gab die
Übernehmerin in Beantwortung eines Vorhaltes vom
26. Jänner 2004 dem Finanzamt bekannt, dass sie einen Betrag in
Höhe von S 1,000.000,00 an ihre Schwester ausbezahlt
habe.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 wurde der Bw.
Schenkungssteuer in der Höhe von € 3.524,63
vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie über den Schenkungssteuerbescheid
überrascht gewesen sei. Als ihre Mutter die Liegenschaft übergeben
hätte, wäre ihnen von einem österreichischen Steuerberater
erklärt worden, dass für den Fall, dass die Mutter sieben Jahre nach
der Übergabe überlebe, keine Steuern zu bezahlen seien. Dieser Fall
sei eingetreten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
31. März 2004 wies das Finanzamt die Berufung ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus
dem Übergabsvertrag vom 10. Oktober 1983 ergebe, dass die
Übernehmerin über Anweisung der Übergeberin an die Bw. einen
Geldbetrag in Höhe des halben Verkehrswertes der übergebenen
Liegenschaft auszubezahlen habe.
Dies stelle für die Bw. eine Schenkung im Sinne des
§ 3 SchenkstG dar. Die in der Berufung zitierte Auskunft eines
Steuerberaters finde im österreichischen Schenkungssteuergesetz keine
Deckung und entspreche nicht der Gesetzeslage.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führte sie aus, dass eine
Schenkung eine freiwillige Übergabe sei.
Die Auszahlung der Schwester an die Bw. sei keine Schenkung
in diesem Sinn gewesen, sondern eine Erfüllung der Bedingung
gemäß Punkt Fünftens des Übergabsvertrages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen im
Sinne des bürgerlichen Rechtes (§ 938 ABGB) der
Schenkungssteuer.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne
des Gesetzes unter anderem, was infolge Vollziehung einer von dem Geschenkgeber
angeordneten
Auflage
oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden
beigefügten
Bedingung
ohne entsprechende Gegenleistung
erlangt wird.
Die Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG enthält im
Wesentlichen zwei Steuertatbestände. Sie will als Ersatztatbestand
Vorgänge zur Schenkungssteuer heranziehen, die gleich
bürgerlichrechtlichen Schenkungen unentgeltliche Vermögensvermehrungen
herbeiführen, ohne aber bürgerlichrechtliche Schenkungen zu sein (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern III A, Rz 66 zu § 3, mwN). Die genannte Norm erfasst
ua. den Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB), wenn der Dritte die zu
seinen Gunsten bedungene Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt (zB.
VwGH vom 31.10.1991, 89/16/0082; vom 22.5.1997, 96/16/0251-0254;
ua.).
Eine Auflage ist die einem
unentgeltlichen Geschäft hinzugefügte Nebenbestimmung, durch die ein
Zuwendungsempfänger (hier: die Schwester der Bw.) zu einem Verhalten
verpflichtet wird. Dieses Verhalten kann in jeder Leistung bestehen. In Form
einer Auflage können daher unter anderem auch Geldleistungen zugewendet
werden.
Eine Bedingung ist eine dem Rechtsgeschäft von den
Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die
Aufhebung einer Rechtswirkung von einen ungewissen Umstand abhängig gemacht
wird.
Im vorliegenden Fall war die Übernehmerin
gemäß Punkt Fünftens des Übergabsvertrages vom
10. Oktober 1983 verpflichtet, nach Ableben der Übergeberin ihrer
Schwester, der Bw., einen Geldbetrag in der Höhe der Hälfte des
Verkehrswertes der vertragsgegenständlichen Liegenschaft zum Zeitpunkt des
Ablebens der Übergeberin hinauszubezahlen.
Aufgrund des oben Gesagten, war
dieser Sachverhalt unter den ersten Tatbestand (Auflage) des § 3 Abs. 1 Z.
3 ErbStG zu subsumieren.
Führt nach einer Schenkung
unter einer Auflage der Beschenkte (und Auflagenbeschwerte) die ihm auferlegte
Leistung durch Zuwendung an den Dritten aus, so
ist für die Besteuerung der Zuwendung an den Dritten dessen Verhältnis
zum ursprünglichen Geschenkgeber, der die Auflage angeordnet hat,
maßgeblich . Geschenkgeber ist
nicht der mit der Auflage Beschwerte, sondern derjenige, der dem mit der Auflage
Beschwerten die Zuwendung macht. Der Beschwerte hat die ihm auferlegte Leistung
nur zu vollziehen (BFH vom 21.12.1962, II 24/61, HFR 1963, 175, und vom
17.2.1993, II R 72/90, BStBl. II 523).
Gemäß
§ 12 Abs
1 Z 2 ErbStG ist im vorliegenden Fall die Steuerschuld mit der Überweisung
entstanden.
Da keine Gegenleistung der Bw.
vorliegt, ist diese aufgrund der Erfüllung der Auflage gemäß
Punkt Fünftens des oben angeführten Vertrages vom
21. Oktober 1983, bereichert worden.
Der Bereicherungswille bei der
Mutter der Bw. wird aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses und des
Nichtvorhandenseins einer Gegenleistung durch die Bw. vermutet.
Die Höhe des
Auszahlungsbetrages war nicht streitgegenständlich.
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid vom 20. Februar 2004
keine Rechtswidrigkeit anlastet.
Zu der in der Berufung
angesprochenen Auskunft des Steuerberaters wird ergänzend festgestellt,
dass bei Berechnung der Gegenleistung der Übernehmerin für den Erwerb
der Liegenschaft das der Übergeberin eingeräumte Fruchtgenussrecht zu
bewerten war. Dabei war gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG (in der damals gültigen Fassung)
im Hinblick auf das Alter der Übergeberin vom siebenfachen des Wertes der
einjährigen Nutzung auszugehen, wenngleich die dauernde Last (das
Fruchtgenussrecht) tatsächlich länger als der ermittelte Wert (sieben
Jahre) andauerte.
Dies steht jedoch in keinerlei
Zusammenhang mit dem vorliegenden Schenkungssteuerbescheid, da hier als
Bemessungsgrundlage der tatsächlich erhaltene Geldbetrag heranzuziehen
war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0844-W/04
- Stammnummer
- 10367
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF