Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0073-G/04
Bei Erwerben gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist ua zu beachten, ob der Begünstigte die Prämien allenfalls aus eigenem bezahlt hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-G/04vom 26.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Zuwendung iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossenen Rechtsgeschäft beruht, nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Brunner Kohlbacher Advokatur GmbH, Rechtsanwälte, 8010 Graz,
Radetzkystraße 9/II, vom 16. Dezember 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 19. November 2003 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Am 22. Mai 2002 langte beim Finanzamt eine Mitteilung der
Wiener Städtischen Allgemeine Versicherung AG (vom 15. Mai 2002) ein,
wonach auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages auf Ableben zufolge des
Todes der Versicherungsnehmerin CD (am 11. April 2002) Versicherungsleistungen
von € 108.915,95 an den Lebensgefährten der Verstorbenen
(Berufungswerber) als bezugsberechtigte Person auszuzahlen seien.
Mit Bescheid vom 19. November 2003 wurde dem
Berufungswerber vom Versicherungserlös Erbschaftssteuer in Höhe von
€ 32.641,50 vorgeschrieben.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
eingewendet, bereits im Jahre 2002 habe der Berufungswerber nach Darlegung der
Sach- und Rechtslage die mündliche Auskunft erhalten, dass hinsichtlich der
Auszahlung der Lebensversicherung ein Nullbescheid erlassen werden würde.
Dieser Auskunft sei die Information zu Grunde gelegen, dass Begünstigter
und Prämienzahler ident seien. Zur Absicherung sei eine reine
Ablebensversicherung abgeschlossen worden. Aus der beigelegten
Zahlungsaufstellung der Versicherung sowie aus der Bestätigung der
Creditanstalt würden die Abbuchungen vom Konto des Berufungswerbers
eindeutig hervorgehen. Bei den, dem Abschluss der Lebensversicherung
vorausgegangenen Beratungsgesprächen sei dies der Grund des Abschlusses der
Lebensversicherung gewesen. Der Berufungswerber habe durch das Versichern
fremden Lebens die Existenz seiner Person sowie des zu erwartenden gemeinsamen
Kindes absichern wollen. Eine in der Polizzierung erfolgte Falschbezeichnung sei
nicht wesentlich, zumal aus der tatsächlichen Prämientragung der
Versicherungsnehmer erkennbar sei. Vom Abschluss der Versicherung an seien
sämtliche Prämien vom Berufungswerber bezahlt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2003 wurde
die Berufung mit der Begründung, es sei unerheblich, welche Vereinbarungen
dem Vertrag zu Gunsten Dritter vorangegangen seien, als unbegründet
abgewiesen. Dagegen wurde der Vorlageantrag gestellt. Über Ersuchen des
unabhängigen Finanzsenates wurde von der Wiener Städtischen
Versicherung AG der Versicherungsbeginn des gegenständlichen
Lebensversicherungsvertrages mit 1. November 2001 bekannt gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist die Besteuerung des vom
Berufungswerber von Todes wegen erworbenen Lebensversicherungsbetrages in
Höhe von € 108.915,95 strittig.
§ 2 ErbStG lautet auszugsweise:
"(1) Als Erwerb von Todes wegen gilt 1. der Erwerb
durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches; 3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der
auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem
Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird."
Die zitierte Gesetzesstelle umschreibt den Begriff "Erwerb
von Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) und nimmt
über die in § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten
bürgerlich-rechtlichen Fälle eines Erwerbes von Todes wegen hinaus
wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere durch die Einbeziehung des
Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von Verträgen zugunsten
Dritter, die der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten geschlossen hat (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 1 und 49 zu § 2 ErbStG;
Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm. 1.4. zu § 2 ErbStG). Insbesondere
Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen
Steuertatbestand (Fellner, a.a.O. Rz 49 und 55a zu § 2 ErbStG;
Dorazil/Taucher a.a.O. Anm. 6.24 ff zu § 2 ErbStG). Der
Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist (ebenso wie
der nach Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle) ein Ersatztatbestand, der
wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen
Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes
wegen sind (Dorazil/Taucher a.a.O. Anm. 6.1.1 zu
§ 2 ErbStG). Die Versicherungssumme einer
Lebensversicherung zugunsten eines im Versicherungsvertrag benannten
Bezugsberechtigten gewährt der berechtigten Person einen unmittelbaren
Anspruch gegen den Versicherer und fällt nicht in den Nachlass
(Kapp/Ebeling, ErbStG-Kommentar Rz 265 zu § 3d ErbStG;
Welser in Rummel, ABGB I3 Rz 10 zu § 531 ABGB mwN).
Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist ein
Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen
Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes
wegen sind.
Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei einer Zuwendung
iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf
einem vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossenen
Rechtsgeschäft beruht ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung
des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob beim Erblasser ein
Bereicherungswille bestanden hat (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 29. April 1982,
Zl. 81/15/0128, 0130 und vom 20. August 1995, 94/16/0034)). Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf
nimmt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1991,
89/16/0068 und vom 14. Mai 1992, 91/16/0012). Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH vom 8. November 1977, 1168/77 und vom 29.1.1996, 94/16/0064).
Unter Bedachtnahme darauf, dass im vorliegenden Fall der
Berufungswerber sämtliche Prämien für den am 1. November 2001
abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag durch Abbuchung von seinem Konto -
also aus eigenem Vermögen - entrichtet hat, ist eine Bereicherung des
Begünstigten in Abrede zu stellen. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt
sich daher, dass die Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von
€ 108.915,95 nicht unter den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3
ErbStG fällt und somit nicht der Erbschaftssteuer zu unterziehen ist.
Der Berufung war daher stattzugeben.
Graz, am 26.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-G/04
- Stammnummer
- 31625
- Gültig
- 26.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF