Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0056-I/08
Ist es möglich, eine Forderung gegen den Nachlass mit einem Erwerb gem. § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG (aus Lebensversicherung) aufzurechnen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-I/08vom 23.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
16. Jänner 2008 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (Abhandlungsprotokoll vom
25. September 2007) nach dem am 24. April 2006 verstorbenen G hat die ehemalige
Lebensgefährtin A (= Berufungswerberin, Bw) ihr testamentarisches Erbrecht
ausgeschlagen. Gesetzliche Erben sind damit je zur Hälfte die beiden mj.
Kinder D und P. Laut aufgestelltem Inventarium war der Nachlass
überschuldet. Die Bw hat unter Punkt II. der Passiva folgende Forderungen
von gesamt € 33.861,36 geltend gemacht: A) auf Bezahlung einer
mit dem Erblasser mündlich vereinbarten Ablösesumme von € 30.000
betr. eine gemeinsam gekaufte Wohnung; B) Hälftebetrag des zum
Todestag in Höhe von € 7.722,73 aushaftenden Bauspardarlehens,
welches der Erblasser in seine alleinige Zahlung übernommen hatte, sohin
der Betrag von € 3.861,36. Anschließend haben die Erben,
vertreten durch den Kollisionskurator, und die Bw eine "Vereinbarung" (siehe
Protokoll S. 8) auszugsweise folgenden Inhaltes getroffen: Zur Gutmachung
der auf € 33.800 abgerundeten Forderung der Bw sind die beiden Erben
zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Der erste Hälftebetrag €
16.900 ist am 12. Oktober 2018, der zweite Teilbetrag am 10. Oktober 2021 zur
Zahlung fällig. Es werden Verzugszinsen, Wertsicherung und die
grundbücherliche Sicherstellung der Forderung auf der geerbten Wohnung
(123/355-Miteigentumsanteile an EZ1) sowie ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot vereinbart. Zufolge einer Mitteilung der
S-Versicherung hat die Bw aus einer Lebensversicherung des Erblassers den Betrag
von netto € 8.612,19 als Bezugsberechtigte erhalten.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 16.
Jänner 2008, StrNr, betr. die Versicherungssumme gemäß
§ 8
Abs. 1 (Stkl. V) Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl 1955/141,
idgF, die 16%ige Erbschaftssteuer im Betrag von € 1.360,32
vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe Bescheid vom 16. Jänner 2008).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, bei
Auflösung der Partnerschaft 2002 sei vereinbart worden, dass G die
gemeinsam angeschaffte Wohnung behalte und der Bw die von ihr beigetragenen
Leistungen ersetzt würden; diesbezüglich habe man sich auf
€ 30.000 geeinigt. Dieser Betrag sowie das anteilig noch offene
Bauspardarlehen stellten Forderungen der Bw gegenüber dem Nachlass dar. Die
erhaltene Versicherung € 8.612,19 kürze lediglich diese Forderung,
sodass noch der Betrag von € 25.249,17 ausstehe. Es liege sohin kein
erbschaftssteuerpflichtiger Erwerb, sondern nur eine Teilzahlung einer Schuld
vor.
Nach abweislicher Berufungsvorentscheidung wurde am 29.
Feber 2008 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere Begründung begehrt und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Darlegung des
Sachverhaltes beantragt, welcher Antrag mit Schreiben (Mail) vom 23. März
2009 zurück gezogen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 1 ErbStG (idF noch vor BGBl 2007/9 ab 1. August 2008) unterliegen der
Erbschaftssteuer die Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche nach § 2
Abs. 1 Z 1 ErbStG die Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
gilt als ein Erwerb von Todes wegen auch der Erwerb von Vermögensvorteilen,
der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von
einem Dritten mit dem Tod des Erblassers unmittelbar gemacht wird (=
Ersatztatbestand).
Zu den in § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG bezeichneten
Verträgen zählen nach der Rechtsprechung insbesondere auch
Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. VwGH
12.11.1997, 97/16/0336 u.v.a.). Bei Kapitalversicherungen ist dem
Versicherungsnehmer nach § 166 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG) vorbehalten, einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen. Dieser
erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers, dh. gegenüber dem
Versicherer, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben
des Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1
Z 3 ErbStG ein (vgl. VwGH 17.5.2001, 2000/16/0602).
Gemäß
§ 11 Abs. 1 ErbStG sind mehrere
innerhalb der letzten 10 Jahre von derselben Person anfallende
Vermögensvorteile zusammen zu rechnen.
Im Berufungsfalle ist die Bw zum Einen aufgrund ihrer
Erbsausschlagung zugunsten der beiden mj. Kinder nicht Erbin, sondern im
Hinblick auf die von ihr gegenüber dem Nachlass geltend gemachten,
unbestrittenen Forderungen bloß Nachlassgläubigerin. Zwecks
Abstattung dieser Forderung wurde im Abhandlungsprotokoll (siehe eingangs) eine
umfassende Regelung dahin getroffen, wann und in welcher Höhe die beiden
Erben die Forderung insgesamt zu tilgen haben. Die gesamte Forderung samt
Nebengebühren wurde pfandrechtlich besichert.
Auf der anderen Seite wurde anhand der bezogenen
Versicherungssumme ein Erwerb von Todes wegen iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG
verwirklicht. Zufolge dieses Erwerbes ist aber - wie auch eine Einsichtnahme in
das Grundbuch erweist - im Umfang der pfandrechtlich besicherten Forderung der
Bw gegen den Nachlass bzw. die Erben sowie der diesbezüglich vereinbarten
Modalitäten keinerlei Änderung eingetreten, dh. diese Forderung bleibt
weiterhin in vollem Umfang bestehend aufrecht.
Eine Art "Aufrechnung" zwischen einerseits der Forderung
als Nachlassgläubigerin und andererseits dem Erwerb von Todes wegen kann
diesfalls nicht stattfinden. Eine Zusammenrechnung von mehreren
(allenfalls steuerlich positiven und negativen) Erwerben seitens der Bw
käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn iSd § 11 ErbStG auf
Seiten der Bw in einem einheitlichen Rechtsvorgang mehrere Erwerbe von Todes
wegen (dh. verschiedene Tatbestände nach § 2 ErbStG) verwirklicht
worden wären, was gegenständlich nicht zutrifft, da als einziger
Erwerbsvorgang jener nach § 2 Abs. 1 Z 3 verwirklicht worden ist.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 23. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 11 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-I/08
- Stammnummer
- 39972
- Gültig
- 23.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF