…technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. (2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. (3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht…
…technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. (2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. (3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht…
…Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen. Abs.2 Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen…
…einem Mitarbeiter der Kanzlei teilweise Akteneinsicht verwehrt worden wäre. Gemäß § 90 Abs. 2 BAO dürften jedoch nur Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Es wäre für die Bw. nicht erklärlich…
…Entscheidung wurde erwogen: Aus dem im Strafakt StrNr. X enthaltenen Erledigungsentwurf des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass dieser am 27. März 2007 vom zuständigen Organwalter approbiert wurde (Bl. 124 d.A.). Auf der ersten Seite dieses Erledigungsentwurfes (Bl. 123 d.A.) findet sich das Datum…
…Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist (...) (Abs. 1). Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde (Abs. 2). …
…340). Ob dies der Fall war, kann hier jedoch deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil im vorgelegten Feststellungsakt StNr. uuu/vvvv weder Reinschriften noch Erledigungsentwürfe noch Kopien von Feststellungsbescheiden iSd. § 188 BAO mit Ausfertigungsdatum 12. August 2005 abgelegt sind. II. Sollte dem Feststellungsbescheid 1987 vom…
…Geltendmachung der abgabenrechtlichen Interessen erforderlich sei. Von der Akteneinsicht ausgenommen seien nach § 90 Abs. 2 BAO Erledigungsentwürfe. Als Erledigungsentwürfe gelten auch Feldschätzungskarten und das Feldschätzungsbuch. Das Recht auf Einsichtnahme bestehe daher nur für die (rechtswirksam gewordenen) Schätzungsreinkarten und das Schätzungsbuch. Nach § 16 a BoSchätzG 1970…
…Geltendmachung der abgabenrechtlichen Interessen erforderlich sei. Von der Akteneinsicht ausgenommen seien nach § 90 Abs. 2 BAO Erledigungsentwürfe. Als Erledigungsentwürfe gelten auch Feldschätzungskarten und das Feldschätzungsbuch. Das Recht auf Einsichtnahme bestehe daher nur für die (rechtswirksam gewordenen) Schätzungsreinkarten und das Schätzungsbuch. Nach § 16 a BoSchätzG 1970…
…340). Ob dies der Fall war, kann hier jedoch nicht abschließend beurteilt werden, weil im vorgelegten Feststellungsakt StNr. aaa/bbbb weder Reinschriften noch Erledigungsentwürfe noch Kopien von Feststellungsbescheiden iSd. § 188 BAO mit Ausfertigungsdatum 12. August 2005 abgelegt sind. II. Sollte den Feststellungsbescheiden für 1987 und…
…Geltendmachung der abgabenrechtlichen Interessen erforderlich sei. Von der Akteneinsicht ausgenommen seien nach § 90 Abs. 2 BAO Erledigungsentwürfe. Als Erledigungsentwürfe gelten auch Feldschätzungskarten und das Feldschätzungsbuch. Das Recht auf Einsichtnahme bestehe daher nur für die (rechtswirksam gewordenen) Schätzungsreinkarten und das Schätzungsbuch. Nach § 16 a BoSchätzG 1970…
…Geltendmachung der abgabenrechtlichen Interessen erforderlich sei. Von der Akteneinsicht ausgenommen seien nach § 90 Abs. 2 BAO Erledigungsentwürfe. Als Erledigungsentwürfe gelten auch Feldschätzungskarten und das Feldschätzungsbuch. Das Recht auf Einsichtnahme bestehe daher nur für die (rechtswirksam gewordenen) Schätzungsreinkarten und das Schätzungsbuch. Nach § 16 a BoSchätzG 1970…
…Geltendmachung der abgabenrechtlichen Interessen erforderlich sei. Von der Akteneinsicht ausgenommen seien nach § 90 Abs. 2 BAO Erledigungsentwürfe. Als Erledigungsentwürfe gelten auch Feldschätzungskarten und das Feldschätzungsbuch. Das Recht auf Einsichtnahme bestehe daher nur für die (rechtswirksam gewordenen) Schätzungsreinkarten und das Schätzungsbuch. Nach § 16 a BoSchätzG 1970…
…Geltendmachung der abgabenrechtlichen Interessen erforderlich sei. Von der Akteneinsicht ausgenommen seien nach § 90 Abs. 2 BAO Erledigungsentwürfe. Als Erledigungsentwürfe gelten auch Feldschätzungskarten und das Feldschätzungsbuch. Das Recht auf Einsichtnahme bestehe daher nur für die (rechtswirksam gewordenen) Schätzungsreinkarten und das Schätzungsbuch. Nach § 16 a BoSchätzG 1970…
… sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen. ... Abs.2 : Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Abs.3 : Im Untersuchungsverfahren können Aktenstücke…
… sie kann ihnen statt dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen. ... Abs.2 : Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Abs.3 : Im Untersuchungsverfahren können Aktenstücke…
…Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. ...... Abs. 2: Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Abs. 3: Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht…
…bringen. Abs. 2 Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Abs.3 Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß §…
…Von der Akteneinsichtsicht ausgenommen sind nach Absatz 2 dieser Bestimmung Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Nach zitiertem Gesetzeswortlaut hat die Abgabenbehörde der Partei Akteneinsicht bloß zu gestatten. Gestattung ist ein Real- und kein förmlicher…
…Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten des Bf. erforderlich ist. Gemäß § 90 Abs.2 BAO sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen. Bei den von der Akteneinsicht…