Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0034-W/08
Vorsätzliche Abgaben- und Monopolhehlerei durch Übernahme von Schmuggelzigaretten, die aus einer Telefonüberwachung bekannt wurde.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0034-W/08vom 06.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., selbständig, geb. xxx in W., Adr., wegen der
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
5. März 2008 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 23. Jänner 2008, betreffend
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1
FinStrG, Zl. 100000/00.000/18/2007-AFB, StrafNr. 100000/2004/00000-014,
gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
23. Jänner 2008 hat das Zollamt (vormals: Hauptzollamt) Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im
Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er am 7.8.2003 im Bereich des Zollamtes Wien Sachen, die zugleich auch
Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 20.000 Stück
Zigaretten der Marke "Memphis", hinsichtlich derer zuvor von unbekannten
Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen
Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen wurden, übernommen und
hierdurch die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei
gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a und der vorsätzlichen
Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs.1 lit. a FinStrG begangen habe.
Der Bescheid stützt sich auf die Erhebungen des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, auf die niederschriftliche Einvernahme des
Bf. vom 26.2.2004 durch Beamte des Zollamtes Wien sowie auf die sonstigen
amtlichen Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des damals rechtsfreundlich vertretenen Bf. vom 5.3.2008, in der er
den Bescheid seinem gesamten Umfang nach anficht und im Einzelnen
ausführt: Er habe am 19.2.2008 durch seinen Rechtsvertreter
Akteneinsicht bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz nehmen lassen und aus
diesem Akt seien die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in keiner Weise
nachvollziehbar. Es sei auch fraglich, ob bei dieser Akteneinsicht der ganze Akt
zur Verfügung stand oder aber von der Behörde Aktenteile vorenthalten
wurden. Wie schon in der niederschriftlichen Einvernahme vom 26.2.2004
ausgeführt, habe er mit dem angelasteten Zigarettenschmuggel nicht das
Mindeste zu tun. Er habe schon während dieser Niederschrift - was aber
nicht festgehalten worden sei - darauf hingewiesen, warum man nicht sofort
einschreite und die Zigaretten konfisziere, die laut Fotomaterial in das Lokal
gebracht worden sein sollen. Der vernehmende Beamte habe das mit dem Hinweis
abgetan, das der Behörde zu überlassen. Die Behörde habe damit
eine Beweissicherung unterlassen. Denn in seinem Geschäft würden auch
Motorscooter verkauft und die auf einem der Fotos sichtbaren gestapelten Kartons
gehörten zu diesen. Durch Überprüfen der Kartons wäre der
Verdacht betreffend Zigaretten sofort widerlegt gewesen. Die Richtigkeit der
Übertragung der Telefonüberwachung müsse in Zweifel gezogen
werden und es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welche Art und Weise die
Teilnehmer der Telefongespräche festgestellt worden sei. Daher wird der
Antrag gestellt, Mitschnitte im Original vorzuspielen. Weiters möge in
einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung die zeugenschaftliche
Einvernahme jener Beamten erfolgen, die die Überwachungsprotokolle
anfertigten. Auch sei bislang ein Einblick in den Akt des Landesgerichts
für Strafsachen Wien Zl. Z., auf den sich die Verwaltungsbehörde
beziehe, vorenthalten worden bzw. anlässlich der Akteneinsicht dem
Finanzstrafakt betreffend den Bf. nicht beigeschlossen gewesen, was eine
Verletzung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes auf rechtliches Gehör
bedeute und zur Nichtigkeit des Verfahrens führe. Aus diesen Gründen
wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde gegen die Einleitung Folge zu
geben, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, den
bekämpften Bescheid zu beheben und der Behörde erster Instanz die
gesetzmäßige Verfahrensergänzung aufzutragen bzw. das
Finanzstrafverfahren einzustellen.
Es ist zu vermerken, dass am 23.1.2008 unter
Zl. 100000/00.000/17/2007-AFB/Ni auch ein Abgabenbescheid an den Bf.
erging, mit dem die auf 20.000 Stück Zigaretten der Marke "Memphis Classic"
anfallenden Abgaben an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Tabaksteuer und
Abgabenerhöhung von insgesamt 3.367,66 € vorgeschrieben wurden. Auch
dazu bzw. zur beantragten Aussetzung der Vollziehung ist ein
Rechtsmittelverfahren des Bf. anhängig, wobei in den Schriftsätzen die
Einsprüche und Argumentationen nicht immer völlig klar getrennt sind.
Der Schriftsatz vom 5.3.2008 führt in der Kopfzeile die beiden Bescheide
mit den Zl.en 100000/00.000/17/2007-AFB/Ni und 100000/90.346/18/2007-AFB an
und bringt "wegen: Finanzstrafverfahren §§ 37 Abs 1 lit a, 46 Abs 1
lit a FinStrG" ein den "Antrag auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder
teilweise fehlenden Begründung, Antrag auf Verlängerung der
Berufungsfrist, BERUFUNG/BESCHWERDE, AUSSETZUNGSANTRAG", wobei sich
gemäß der nachfolgenden Gliederung die Rüge der mangelhaften
Bescheidbegründung, die Verlängerung der Berufungsfrist, Berufung und
Aussetzungsantrag auf den Abgabenbescheid und die unter Pkt. III. des
Schriftsatzes gebrachten Ausführungen auf die Beschwerde im Strafverfahren
beziehen. In einem Schriftsatz vom 9.7.2008 zum Aussetzungsverfahren der Abgaben
bringt der Bf. wiederholend auch strafrechtliche Argumentationen bzw. Rügen
zum bisherigen Strafverfahren vor, wobei neuerlich die richtige Wiedergabe der
Telefongespräche, insbesondere in Hinblick auf erwartbare Hörfehler,
in Frage gestellt und geltend gemacht wird, dass die Verwertung von
Zufallsfunden aus gegen andere Personen geführten Strafverfahren gegen ihn
den Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspreche. Es verstoße
auch gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im
Verwaltungsstrafverfahren, wenn man ihn auf einen Akt beim Landesgericht
für Strafsachen Wien verweise, in den er nicht Einblick nehmen könne,
weil er in diesem Gerichtsverfahren keine Parteistellung habe.
In der vorliegenden Entscheidung zur Einleitung des
Finanzstrafverfahrens sind jedenfalls nur die strafrechtlichen Aspekte zu
behandeln, zu den Rechtsmitteln im Abgabenverfahren ergehen abgesonderte
Entscheidungen.
Mit Schreiben vom 13.8.2008 teilte der bisherige
Rechtsvertreter des Bf., Rechtsanwalt Dr. xx, die Auflösung des
Vollmachtsverhältnisses zu Bf. mit.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem
Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass das Zollamt Wien im
Zuge von Ermittlungen zu umfangreichem illegalem Zigarettenhandel durch mehrere
Personen im Jahr 2003 in gerichtlichem Auftrag eine Telefonüberwachung
durchführte. Eine Reihe von Gesprächen wurden auf der Telefonnummer
Nr. zwischen einem "V." und Bf (bei einem Gespräch ausdrücklich als
"F." Bf bestätigt) geführt, welche nach der gemäß
§ 99
Abs.3 FinStrG beim Telefonunternehmen eingeholten Auskunft den
Anschlussteilnehmer Bf. , in Adr hat. Die Gespräche bezogen sich auf
Zigaretten, wobei insbesondere mehrfach von "roten Memphis" und "weissen
Memphis", ebenso von der Sorte "Marlboro" die Rede ist, Treffen vereinbart
werden, Zahlenangaben wie "50 Rote" etc. vorkommen [gemeint sind offenbar
Stangen, Anm.] und auch unverkennbar auf das Weiterverhandeln der Zigaretten
Bezug genommen wird, wenn beispielsweise vom "Kassieren gehen" und "die Leute
warten schon" die Rede ist. Am 7.8.2003 observierten Zollorgane das
Geschäft der Firma "X." in der Str., da aus der Telefonüberwachung des
Anschlusses des V hervorging, dass er an diesem Tag 100 Stangen
Schmuggelzigaretten anliefern sollte. Um 11.25 Uhr parkte vor dem Geschäft
ein BMW mit dem behördlichen Kennzeichen K. , es stieg J. aus, entnahm dem
Kofferraum einen braunen Karton und trug ihn in das Geschäft, das
wiederholte sich mit einem 2. Karton. Beide Kartons hatten nach
Einschätzung des observierenden Beamten die Größe für etwa
50 Stangen Zigaretten. Etwa 2 Minuten später kam J wieder aus dem
Geschäft heraus und hatte mehrere Euroscheine in der Hand, die er in die
rechte Hosentasche einsteckte. Der Vorgang wurde fotografisch festgehalten.
Aufgrund des
entstandenen Verdachts wurden am 26.2.2004 an der Wohn- und
Geschäftsadresse des Bf. gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchungen
durchgeführt. Der Bf. gab dabei an, dass ihn der Vorhalt völlig zu
Unrecht treffe, da er Nichtraucher sei, an seinen Adressen keine
Schmuggelzigaretten oder diesbezügliche Aufzeichnungen gelagert seien und
ihm auch die in den Hausdurchsuchungsbefehlen genannten Namen gänzlich
unbekannt seien. Die beiden Hausdurchsuchungen verliefen negativ.
In der
anschließend durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme blieb der
Bf. dabei, mit Schmuggelzigaretten bzw. dem Ankauf solcher Zigaretten in
keinster Weise zu tun zu haben, auch der Name V sei ihm unbekannt und er kenne
diese Person auch auf dem vorgelegten Foto nicht. Er kenne auch keine Person
namens J. , es wäre aber möglich, dass eine Person dieses Namens bei
ihm ein Handy gekauft hat. Auf den Vorhalt, dass dieser selbst zugegeben hatte,
ein- oder zweimal Zigaretten in das Geschäft Str gebracht und einem Mann,
der dort aufhältig war, übergeben zu haben bzw. dass am 7.8.2003 ein
solcher Vorgang beobachtet worden war, erklärte der Bf., zu diesem
Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen zu sein bzw. niemals Zigaretten
übernommen zu haben. Als man dem Bf. den Inhalt der
Telefonüberwachungsprotokolle der zwischen (F. ) Bf und V. geführten
Telefonate eröffnete, blieb er dabei, mit einem V. keine Telefonate
geführt bzw. von einer jugoslawisch sprechenden Person keine Zigaretten
bestellt zu haben.
Von der
Finanzstrafbehörde wurden gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG ein beim
Bf. vorgefundener Notizblock und 5 Handys als Beweismittel beschlagnahmt und
darüber eine Quittung ausgestellt.
V wurde mit
Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom (Datum) wegen der
Finanzvergehen der vorsätzlichen, gewerbsmäßigen und
bandenmäßigen Abgabenhehlerei in Tateinheit mit der Monopolhehlerei
nach §§ 37 Abs.1 lit.a, 38 Abs.1 lit.a und b und 46 Abs.1 lit.a
FinStrG rechtskräftig verurteilt. Aus den Entscheidungsgründen geht
hervor, dass er im Zeitraum April 2003 bis Februar 2005 Zugang und die
Entnahmemöglichkeit in einem Lager hatte, in dem sich Zigaretten, die ins
Zollgebiet der EU geschmuggelt worden waren, befanden. Er wusste um die
schmugglerische Herkunft der dort eingelagerten Zigaretten, die er zum Teil
zwecks Weiterverkauf an sich nahm. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht
aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Erhebungen des Zollamtes,
insbesondere der durchgeführten Telefonüberwachung im Zusammenhalt mit
der geständigen Verantwortung des V .
Aus 2
niederschriftlichen Einvernahmen des J. vom 22.2. und 11.3.2004 im Rahmen der
vom Zollamt gemäß
§ 197 FinStrG für das Gericht
getätigten Ermittlungen geht weiters hervor, dass dieser für V gegen
Entgelt zumindest 12 Überbringungsfahrten mit Schmuggelzigaretten im
Zeitraum Mai 2003 bis August 2003 durchgeführt hatte, wobei er immer 2
Kartons mit je 40 Stangen transportiert habe, manchmal aber nicht genau gesehen
habe, wieviele Zigaretten es waren. Zum Überbringungsvorgang vom 7.8.2003
in die Str. wurde ihm ein kopiertes Foto von Bf vorgelegt, auf dem er den
Übernehmer der Zigaretten infolge schlechter Bildqualität nicht
beurteilen konnte. Es sei jedenfalls ein älterer Mann mit untersetzter
Statur gewesen.
Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen
sind:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 12 FinStrG ist im Fall der
Beteiligung mehrerer an der Tat jeder von ihnen nach seiner Schuld zu
bestrafen.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang :
§ 5 Abs.3 Tabakmonopolgesetz : Der Handel mit
Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt
ist.
Abs.4 : Handel im Sinne von Abs.3 ist das
gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im
Monopolgebiet.
Gemäß
§ 79 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens und auch
nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile
zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur
Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen
auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen. ...
Abs.2 : Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige
Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und
dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen
dritter Personen herbeiführen würde.
Abs.3 : Im Untersuchungsverfahren können
Aktenstücke vorläufig von der Einsichtnahme ausgenommen werden, wenn
besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige
Kenntnisnahme die Untersuchung erschwert werden könnte; die Einsichtnahme
ist jedoch noch vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu gestatten.
Abs.4 : Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. VwGH 8.2. 1990, Zl.
89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Beurteilung einer Verdachtslage, also in
der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung
entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 29.11.2000, Zl.
2000/13/0196).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den
Tatverdacht aufgrund der Erhebungen des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz, der niederschriftlichen Einvernahme des Bf.
vom 26.2.2004 durch Beamte des Zollamtes Wien sowie der sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse als hinreichend begründet.
Diese Begründung des Einleitungsbescheides hält
der Unabhängige Finanzsenat insoweit für mangelhaft, als mit dem
bloßen Hinweis auf getätigte Erhebungen, Aussagen und "sonstige
amtliche Ermittlungsergebnisse" ohne Ausführung konkreter Inhalte dem
Erfordernis nicht Genüge getan wird, die Ergebnisse des bisherigen
Ermittlungsverfahrens und die maßgebenden Erwägungen klar und
übersichtlich zusammenzufassen, damit aus dem Gesamtgefüge des
Bescheides der entstandene Verdacht konkret sowohl beim objektiven als auch beim
subjektiven Tatbestand nachvollziehbar und überprüfbar ist
(Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, 3. Aufl., Bd.2, Rechtsprechung
zu § 83 Abs.1, Tz.3 und § 83 Abs.2, Tz.6 mit zahlreich zitierter
VwGH-Judikatur). So wäre es wohl notwendig gewesen, in der Begründung
zumindest überblicksweise die den Bf. belastenden Observierungsergebnisse
und Telefonate auszuführen und die herangezogenen sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse näher anzuführen, gemeint sind offenbar die den
V und J. betreffenden Akteninhalte, soweit sie Rückschlüsse auf den
Bf. mit sich bringen. Von einem völlig verfehlten Bescheid geht die
Finanzstrafbehörde II. Instanz aber nicht aus: Die dem Bf.
vorgehaltenen Delikte sind dem Spruch des Bescheides klar zu entnehmen und mit
der niederschriftlichen Einvernahme des Bf. am 26.2.2004 ist das
Parteiengehör (§ 115 FinStrG) gewahrt. In dieser Einvernahme wurde der
Bf. mit dem von der Finanzstrafbehörde gegen ihn gehegten Verdacht
konfrontiert, er konnte seine Sicht dazu vorbringen und es kann keine Rede davon
sein, dass er mit dem Einleitungsbescheid vom 23.1.2008 mit einem für ihn
überraschendem und nicht nachvollziehbarem Vorwurf konfrontiert wurde.
Weiters lässt sich eine mangelhafte Begründung in
einem Rechtsmittelverfahren sanieren. Denn die Finanzstrafbehörde II.
Instanz ist gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG berechtigt, sowohl im
Spruch als auch in der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu setzen
und den angefochtenen Bescheid abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Gemäß Abs.4 dieser
Bestimmung kann sie auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter
Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde I.
Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.
Im Sinne von § 161 Abs.1 FinStrG kann daher der
Unabhängige Finanzsenat die Beweiswürdigung des Akteninhalts nach
eigener Anschauung vornehmen bzw. eine mangelhaft gebliebene Begründung der
I. Instanz entsprechend ergänzen, um so die Schlüssigkeit der
Verdachtslage herzuleiten. Dabei gelangt der Unabhängige Finanzsenat mit
den folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass aufgrund des oben geschilderten
Sachverhalts hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass der Bf. Tabakwaren abgabenunredlicher
Herkunft an sich gebracht hat und dass durchaus eine ausreichende und
nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für die
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach
§§ 37 und 46 FinStrG gegeben sind :
Zur objektiven Tatseite ist gemäß den
obzitierten Gesetzesstellen zu beachten, dass der Handel mit Tabakwaren nur
einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist sowie der Umstand, dass
nach den zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen Tabakwaren
mit Ursprung außerhalb des EU-Raumes außer geringfügiger
für den nichtgewerblichen Verkehr bestimmter Mengen (Reisefreimengen)
deklarierungs- und abgabepflichtig sind.
Derjenige, der solche Zigaretten ohne Deklarierung ins
Zollgebiet bringt und anbietet, begeht einerseits einen Schmuggel (§ 35
Abs.1 FinStrG) und betreibt zusätzlich einen monopolrechtswidrigen Handel
(§ 44 Abs.1 lit.a FinStrG). Derjenige, der die Zigaretten annimmt, kauft
bzw. an sich bringt, hinsichtlich derer die Vortaten gesetzt wurden,
erfüllt die objektive Tatseite der angelasteten Delikte der Abgabenhehlerei
und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a
FinStrG. Hierbei kann sich das deliktische Handeln auf eine längere Kette
von Personen beziehen, z.B. dass V die Zigaretten zollunredlicher Herkunft vom
Schmuggler übernimmt und damit zum Abgabenhehler wird, ebenso aber
derjenige (als Subhehler), an den er sie weitergibt. Schon die
äußeren Umstände des Sachverhalts, insbesondere der Umfang und
der ersichtliche Vertrieb von Billigzigaretten machen deutlich, dass es sich
hier um illegalen Zigarettenhandel dreht und die Zigaretten nicht auf legale
Weise in Verkehr gesetzt wurden. Aus dem rechtskräftigen Urteil des
Landesgerichts für Strafsachen Wien gegen V und seiner geständigen
Verantwortung im Gerichtsverfahren geht hervor, dass durch ihn ein Umschlag an
Schmuggelzigaretten im Ausmaß von 278.417,40 Stangen erfolgte. Auch J -
gegen ihn ist das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen - hat sich in den
niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Zollamt zumindest teilweise
geständig verhalten und für V durchgeführte Lieferfahrten
bestätigt.
Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt
angesehen werden, dass Tabakwaren abgabenbelastet sind und dass in
Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es nur einem
eingeschränkten Personenkreis (Trafikanten, zugelassenen
Großhändlern) bzw. bei besonderen Umständen (z.B. Flug- und
Schiffsreisen) erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln. Es ist auch allgemein
bekannt, dass bei Tabakwaren in den Oststaaten ein deutlich niedrigeres
Preisniveau besteht und sich daher eine umfangreiche abgabenunredliche
Einbringung solcher Waren in den EU-Raum bzw. das österreichische
Verbrauchsteuergebiet und ein schwunghafter Handel mit solchen Waren entwickelt
hat. Dass im vorliegenden Fall solche illegalen Zigarettenlieferungen geradezu
erwartet wurden, geht aus den Telefongesprächen hervor und begründet
den Verdacht auf vorsätzliches Handeln.
Zu den vorgebrachten Einwänden des Bf., das Zollamt
hätte fehlerhaft agiert, weil aus dem strafbaren Verhalten anderer Personen
einfach auf ein auch bei ihm vorliegendes strafbares Verhalten geschlossen wurde
bzw. dass der Verdacht gar nicht erst entstanden wäre, wenn man bei der
observierten Überbringung zweier Kartons sofort eingeschritten wäre,
ist Folgendes zu entgegenen : Das Zollamt Wien führte im Jahr 2003 im
Auftrag des Strafgerichts Ermittlungen gemäß
§ 197 FinStrG (in
der damals gültigen Fassung) im Zusammenhang mit einem umfangreichen Fall
betreffend Schmuggelzigaretten durch, u.a. die angeführte
Telefonüberwachung und Observierungstätigkeiten. Gerade bei der
Ausforschung eines größeren Täterkreises kann es aus
erhebungstechnischen Gründen und in Einklang mit § 197 FinStrG
durchaus zweckmäßig sein, nicht sofort einzuschreiten, sondern zwecks
Erkundung von Anlieferungswegen, Lagerorten, Mittätern etc. die
Verdächtigen zunächst gewähren zu lassen, denn es ist das
legitime Interesse der Strafrechtspflege, einen Fall vollständig und nicht
nur in einem kleinen Teilbereich aufzuklären. Insoferne besteht auch kein
gesetzlich herleitbarer "Anspruch" des Verdächtigen auf ein sofortiges
Einschreiten der Behörde - das meinte der vernehmende Beamte gegenüber
dem Bf. mit dem Bemerken, man müsse solche Entscheidungen der Behörde
überlassen. Richtig ist allerdings, dass sich dadurch in einem Teilbereich
des Falles die Beweislage für die Behörde schwieriger gestalten kann,
was der Bf. mit dem Argument anspricht, die Behörde könne aufgrund der
Observierung nicht sicher wissen, welche Ware in den beiden Kartons, die J
überbrachte, enthalten war. Dazu ist zu vermerken, dass das Zollamt den
strafrechtlichen Vorwurf keineswegs
alleine an diese Beobachtung
anknüpft, sondern auf ein entsprechend weiteres Umfeld Bezug nimmt,
nämlich die vom Bf. geführten Telefonate mit unmissverständlichem
Inhalt, die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens gegen V und die geständigen
Aussagen des J. . Im Geflecht dieser 3 Personen, wobei unzweifelhaft
Finanzvergehen mit Schmuggelzigaretten hervorkamen, ist der Bf. in einer Weise
involviert, die es nahelegt, er könnte an diesen Vorgängen (teilweise)
beteiligt sein und es kann seinem Einwand, hier würden aus
Ermittlungsergebnissen gegen andere Personen nicht nachvollziehbare
Schlussfolgerungen auf seine Person gezogen werden, nicht zugestimmt werden. Es
sei exemplarisch hervorgehoben, dass die beobachtete Überbringung zweier
Kartons am 7.8.2003 stattfand und am Vortag Bf bei einem ca.
eineinhalbminütigen Gespräch mit "V. " den Ausspruch tat: "Ich brauch
50 rote Memphis und 50 weisse Memphis". Im Sinne obzitierter
höchstgerichtlicher Judikatur hat die Finanzstrafbehörde hier in
durchaus lebensnaher Weise eine entsprechend fundierte Annahme getroffen, dass
der Bf. als Täter der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei in
Betracht kommt. Der Einwand des Bf., es sei der inhaltlichen Richtigkeit der
Telefonprotokolle nicht zu trauen, ist zurückzuweisen. Dass bei der
Tonbandaufzeichnung von Telefonaten manches undeutlich zu hören und erst
bei konzentriertem Hinhören genau zu verstehen ist, mag unbestritten sein,
es ist aber völlig realitätsfremd anzunehmen, dass in den im
Übrigen auch im Gerichtsverfahren verwendeten Telefonatsprotokollen Inhalte
festgehalten wurden, die vom tatsächlich Gesagten vollkommen abweichen
würden.
In Hinblick darauf, dass in einem Einleitungsbescheid das
angelastete Verhalten nur grob umschrieben sein muss (z.B. VwGH 21.3.2002,
2002/16/0060), genügt auch bezüglich der Tatmenge eine
Ungefährangabe und es stellt eine im Bescheid angeführte und aufgrund
der bisherigen Ermittlungen als Verdacht angeführte Tatmenge von 20.000
Stück = 100 Stangen keine für
das weitere Verfahren bindende Größe dar. Das Zollamt hegt aufgrund
obiger Ausführungen den Verdacht, dass dem Bf. am 7.8.2003 zwei Kartons mit
je 50 Stangen Zigaretten der Marke "Memphis" überbracht wurden und hat
diese Konterbande der Einleitung des Finanzstrafverfahrens zugrunde
gelegt.
Zur Rüge, der Bf. sei im bisherigen Verfahren in
Hinblick auf unvollkommene Akteneinsicht in seinen rechtlichen Interessen
beeinträchtigt worden, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 79 FinStrG ist das
Akteneinsichtsrecht so gestaltet, dass die Partei des Verfahrens bzw. ihr
Rechtsvertreter jederzeit - mit den in Abs.1 bis 3 dieser Bestimmung gemachten
Einschränkungen - auf ihre Initiative hin davon Gebrauch machen kann.
Über die am 19.2.2008 durch den Rechtsvertreter des Bf. erfolgte
Akteneinsicht liegt keine Protokollierung vor, sodass dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht genau nachvollziehbar ist, welche Akteninhalte der
Rechtsvertreter gesehen bzw. kopiert hat, es muss aber davon ausgegangen werden,
dass ein rechtskundiger Parteienvertreter es sofort rügen bzw. schriftlich
festhalten würde, wenn er den Eindruck gewinnt, dass ihm Aktenbestandteile
zur Einsicht vorenthalten würden.
Dass gewisse Aktenteile von der
Einsicht ausgenommen sind, ist der obzitierten gesetzlichen Regelung zu
entnehmen. Insbesondere ist auf den Abs.3 in § 79 FinStrG hinzuweisen,
wonach die Finanzstrafbehörde in früheren Abschnitten eines
Strafverfahrens die Akteneinsicht vorläufig einschränken darf, wenn
eine sofortige Kenntnisnahme die Wahrheitsfindung (gegen irgendeine der
involvierten Personen) beeinträchtigen könnte. In solche Aktenteile
ist aber vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Einsichtnahme zu
gestatten. Die Akteneinsicht kann sich bei entsprechender Konnexität
durchaus auch auf Akteninhalte betreffend andere beteiligte Personen erstrecken,
wenn von diesen Rückschlüsse und Zusammenhänge zum Bf. bestehen,
die zu kennen seiner Verteidigung dienlich sind. Bei einem umfangreichen
Verfahren mit einer größeren Zahl an Beschuldigten und
Verdächtigen wird üblicherweise der besseren Übersicht halber
für jede einzelne Person ein Teilakt angelegt und die diese Person
betreffenden Akteninhalte gesammelt bzw. Querverweise auf andere Teilakte
vorgenommen. Daher ist davon auszugehen, dass die Finanzstrafbehörde in den
Teilakt Bf auch jene Auszüge aus dem Gerichtsverfahren Z. , die den Bf.
betreffen, aufnehmen und die Akteneinsicht gewähren wird, sodass das von
ihm angesprochene Problem, er sei in diesem Gerichtsverfahren nicht Partei und
könne daher nicht Akteneinsicht nehmen, in Wahrheit gar nicht besteht.
Aktenteile, die zum Bf. keinerlei Bezug haben,
sind hingegen von der Einsicht
auszunehmen, wenn ein Einblick die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
(§ 48a BAO) verletzen würde. Dass die Finanzstrafbehörde I.
Instanz den Einleitungsbescheid auf solche Umstände gestützt hat, die
dem Bf. bekannt, nachvollziehbar und im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vorgehalten worden waren, wurde bereits ausgeführt
und sei auch in diesem Zusammenhang nochmals betont. Der Unabhängige
Finanzsenat vermag daher unter dem Aspekt der Akteneinsicht keinen
schwerwiegenden Verfahrensfehler zu erblicken, mit dem es zu einer Aufhebung des
Bescheides kommen müsste.
Da das Zollamt aufgrund obiger Ausführungen
nachvollziehbar zu dem Verdacht kommen konnte, dass der Bf. vorsätzlich
(§ 8 Abs.1 FinStrG) in Tateinheit eine Abgaben- und Monopolhehlerei mit der
im Spruch angeführten Zigarettenmenge verwirklicht hat, ist beim
derzeitigen Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen
dieser Finanzvergehen nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a
FinStrG zu Recht erfolgt.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. diese ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem
Ergebnis des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
weiteren Untersuchungsverfahrens vorbehalten. In dessen Verlauf steht dann
selbstverständlich das Recht der vollen Einsicht in diejenigen den Bf.
betreffenden Aktenteile gemäß
§ 79 FinStrG zu.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist
im Beschwerdeverfahren gegen einen Einleitungsbescheid gesetzlich nicht
vorgesehen (§ 160 Abs.2 FinStrG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0034-W/08
- Stammnummer
- 39698
- Gültig
- 06.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF