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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1371-L/09

1) Ablehnung einzelner Senatsmitglieder 2) Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung 3) Beweisantrag kurz vor der mündlichen Berufungsverhandlung 4) Stundung wegen angeblich rechtswidriger Abgabenvorschreibungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1371-L/09vom 02.02.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"(1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. (2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde. (3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." Schriftstücke, mit denen innerbehördliche Amtsvorgänge aufgezeichnet und festgehalten werden, sind nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 90 Abs. 2 BAO von der Einsicht- und Abschriftnahme unbedingt ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, ob durch die Kenntnisnahme öffentliche Interessen oder Interessen privater Dritter berührt oder beeinträchtigt werden könnten oder nicht. Amtsvorträge sind Berichte an vorgesetzte Organwalter innerhalb des Amtes oder Berichte an übergeordnete Behörden. Beratungsprotokolle sind Niederschriften (§ 87 BAO) über die Beratung und Abstimmung von Kollegialorganen (Berufungssenate etwa § 287 Abs. 3 BAO oder Beschlüsse der Vollversammlung oder von Außenstellenversammlungen des Unabhängigen Finanzsenates § 7 Abs. 7 UFSG). Diese sind von der Akteneinsicht absolut ausgenommen. b) Zum Antrag auf Akteneinsicht in den "Berichtsauftrag vom 20. 10. 2009": Der Berichtsauftrag des Bundesministeriums für Finanzen fällt unter den absoluten Einsichtsausschluss des § 90 Abs. 2 BAO. Es handelt sich dabei um ein Schriftstück, mit dem innerbehördliche Amtsvorgänge aufgezeichnet und festgehalten wurden. Dieses ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 90 Abs. 2 BAO von der Einsicht- und Abschriftnahme unbedingt ausgeschlossen. c) Zum Antrag auf Akteneinsicht in die "Äußerung" des Fachvorstandes: Der Bericht des Finanzamtes an das Bundesministerium für Finanzen fällt unter den absoluten Einsichtsausschluss des § 90 Abs. 2 BAO. Es handelt sich dabei um ein Schriftstück, mit dem innerbehördliche Amtsvorgänge aufgezeichnet und festgehalten wurden. Dieses ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 90 Abs. 2 BAO von der Einsicht- und Abschriftnahme unbedingt ausgeschlossen. d) Zur Akteneinsicht auf die "Vorgänge, die zur Zuständigkeit des ... Senates 11" geführt haben": Gemäß § 7 Abs. 8 des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG) idF BGBl. I Nr. 97/2002 genügt zur Beschlussfassung etwa der Geschäftsverteilung (§ 270 Abs. 1 BAO iVm. § 7 Abs. 2 Z. 1 UFSG und § 11 UFSG) in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung, die nur eine Außenstelle betreffen und für die nicht bereits ein Ausschuss gebildet wurde, die Versammlung der hauptberuflichen Mitglieder dieser Außenstelle. Beschlüsse einer Außenstellenversammlung dürfen Beschlüsse der Vollversammlung nicht berühren. Die Außenstellenversammlung wird vom Landessenatsvorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter (§ 10 Abs. 3 UFSG) unter Anschluss einer Tagesordnung einberufen und geleitet. Für die Außenstellenversammlung gelten die Bestimmungen der § 7 Abs. 3 bis 7 UFSG sinngemäß. Unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 UFSG sind daher die Beratungen und Abstimmungen in den Außenstellenversammlungen nicht öffentlich. Nach § 7 Abs. 7 UFSG ist über die Beratung und Abstimmung ein Protokoll zu führen. Die Beratungsprotokolle sind Niederschriften (§ 87 BAO) über die Beratung und Abstimmung von Kollegialorganen (Berufungssenate etwa § 287 Abs. 3 BAO oder Beschlüsse der Vollversammlung oder von Außenstellenversammlungen des Unabhängigen Finanzsenates § 7 Abs. 7 UFSG) und sind nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 2 BAO von der Akteneinsicht absolut ausgenommen. e) Akteneinsicht in die "Akten GZ. RV/0438-L/07; GZ. RV/0442-L/07": Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Nach dieser Bestimmung hat somit die Behörde den Parteien die Akteneinsicht "zu gestatten"; die Gestattung ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es bei der Partei, diese Möglichkeit zu nützen (Stoll, BAO, 899 f). Der Bw. stehen in diesem Sinne die Akten des Unabhängigen Finanzsenates zu GZ. RV/0438-L/07; GZ. RV/0442-L/07 im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verfügung. Ausgenommen von der Akteneinsicht ist jedoch das Beratungsprotokoll vom 28. April 2009. Die Einsichtnahme in Beratungsprotokolle ist nach dem klaren Wortlaut des § 90 Abs. 2 BAO ausgeschlossen (vgl. VwGH 29. 7. 2004, 2003/16/0135). 2) Zum Beweisantrag vom 26. Jänner 2010: a) Der Beweisantrag: Die Berufungswerberin stellte den Beweisantrag, MH, pa. Bundesministerium für Finanzen, Hintere Zollamtstraße 2B, 1030 Wien, zur mündlichen Berufungsverhandlung zu laden, zum Beweis, dass er als zuständiger Beamter eine Weisung des Bundesministers für Finanzen an das Finanzamt Grieskirchen Wels vorzubereiten hat, mit der dem Finanzamt aufgetragen werden wird, die Wiederaufnahme hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 zu verfügen, weil das Finanzamt in erlasswidriger Haltung verharrt. b) Der Senat hat erwogen: § 183 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. Nr. 151/1980: "(1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. (2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen. (3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. (4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern." Von einer Verfahrensverschleppung iSd § 183 Abs. 3 BAO ist auszugehen, wenn Beweisanträge, die schon viel früher hätten gestellt werden können, erst in einem sehr späten Verfahrensstadium gestellt werden und aus dem gesamten Vorbringen nicht erkennbar ist, warum die Anträge nicht früher gestellt wurden (vgl. Fischerlehner, Grenzen der Beweiserhebungspflicht des UFS, UFSjournal 12/2009, 432 unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des VwGH). Ein Beweisantrag wird immer dann abzulehnen sein, wenn die Umstände, unter denen der Antrag gestellt wird, in Richtung des Hinausschiebens der Erledigung zu deuten sind und der Beweisantrag substanziell nicht weiterführend ist (Stoll, BAO, 1896). Im gegenständlichen Fall wurde der Beweisantrag in einem Antragsverfahren gestellt. In diesem Verfahren wäre es an der Bw. gelegen, bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz aus eigenem Antrieb die maßgeblichen Umstände für die Zahlungserleichterung vorzubringen (vgl. VwGH 24. 4. 2004, 2003/15/0112). Der Zeugenbeweis wurde erst zwei Tage vor der mündlichen Berufungsverhandlung gestellt. Überdies liegen dem Unabhängigen Finanzsenat mehrere Vertagungsansuchen betreffend die mündliche Berufungsverhandlung vom 20., 26. und 27. Jänner 2010 vor. Die Verschleppungsabsicht ist somit evident. Schon aus diesen Gründen ist der Beweisantrag abzuweisen. 3) Zum Antrag vom 20. Jänner 2009 auf Abberaumung der Berufungsverhandlung: Soweit die Bw. die Zuständigkeit des Referenten betreffend die Entscheidung über Vertagungsanträge betreffend die mündliche Berufungsverhandlung durch verfahrensleitende Verfügungen (Vorladung, Entscheidung über Vertagungsansuchen) in Abrede stellt, ist darauf hinzuweisen, dass dies wohl auch zu den umfassenden Kompetenzen des Referenten im Vorverfahren zählt (§ 282 Abs. 2 BAO). Abgesehen davon unterliegt die Prüfung der Rechtmäßigkeit derartiger verfahrensleitender Verfügungen der abschließenden Würdigung des Berufungssenates. In diesem Zusammenhang ist der erkennende Senat zur Auffassung gelangt, dass die Abweisung des Abberaumungsgesuches aus den im Bescheid vom 20. Jänner 2010 angeführten Gründen rechtmäßig war, sodass es keiner Abberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung bedurft hat. 3) Zur gegenständlichen Berufung: § 212 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 180/2004 lautet: "Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken." Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung ist nach der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Fischerlehner, Unternehmenssanierung in der Praxis, 346f mit Judikaturzitaten) im Zahlungserleichterungsverfahren zu klären, ob eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners vorliegt und ob die angespannte wirtschaftliche Situation trotz zumutbarer Vorsorge eingetreten ist. Die erhebliche Härte der sofortigen oder vollen Entrichtung der Abgaben muss in den besonderen Umständen der konkreten Besteuerungsangelegenheit gerade des betroffenen Abgabepflichtigen gelegen sein, nicht aber in Sachverhalten, die gemessen an der Abgabenrechtslage jedermann (gleich) belasten. "Erhebliche" Härte bedeutet daher eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners. Die Tatsache der Anfechtung einer Abgabenvorschreibung begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Vorschreibung klar und eindeutig unrichtig wäre, der Bescheid also offenkundige, klare Fehler enthielte, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wäre, und die Einziehung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde (vgl. dazu Fischerlehner, Unternehmenssanierung in der Praxis, 346f unter Hinweis auf VwGH 5. 5. 1992, 92/14/0053). Im gegenständlichen Fall gründet sich die behauptete erhebliche Härte der sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung des in Rede stehenden Abgabenrückstandes allein auf die Behauptung, die zu Grunde liegenden Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2004 seien rechtswidrig. Eine erhebliche Härte auf Grund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurde von der Bw. nicht behauptet, vielmehr geht aus den Ausführungen in der gegenständlichen Berufung hervor, dass sie im Zeitraum vom 22.8.2006 bis zum 19.8.2009 Abgaben von insgesamt € 201.699,61 entrichtet hat. Allein dies zeige schon, dass sie offenbar in der Lage ist, einen Abgabenbetrag von € 39.634,93 innerhalb weniger Monate zu entrichten. Somit verbleibt lediglich noch ein Härtefall auf Grund einer Vorschreibung zu prüfen, die klar und eindeutig unrichtig wäre. Hier müsste der zu Grunde liegende Abgabenbescheid also offenkundige, klare Fehler enthalten, deren Beseitigung im Rechtsweg zu gewärtigen wären. Dabei ist zu beachten, dass die Berufungsmöglichkeit gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2004 ungenützt verstrichen ist, zumal die inhaltlich mangelhafte Berufung vom 15. September 2006 trotz Mängelbehebungsverfahren nicht verbessert wurde. Die Berufung wurde mit dem am 14. November 2006 zugestellten Bescheid, als zurückgenommen erklärt. Der Bescheid ist rechtskräftig. Auch ein Aufhebungsantrag nach § 299 BAO ging ins Leere, zumal mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 26. Mai 2009, RV/0438-L/07, RV/0442-L/07 die Berufung vom 27. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 30. Jänner 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2004 vom 1. September 2006 abgewiesen wurde. Selbst die dagegen eingebrachte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 2. September 2009, Zl. 2009/15/0141, 0162 zurückgewiesen, da die Beschwerde bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet gewesen ist. Bleibt nur mehr die im Dienstaufsichtsweg beim Bundesministerium für Finanzen angeregte amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2004 vom 1. September 2006. Hier ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde über auf amtswegige Wiederaufnahme gerichtete Anbringen besteht (vgl. VwGH 24. 1. 1996, 95/13/0279). Seitens des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 5. 3. 1990, B 783/89) bestehen keine Bedenken gegen § 303 Abs. 4 BAO im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. § 303 Abs. 4 BAO räume der Behörde einen gewissen Spielraum ein. Das bedeute aber nicht, dass es in ihr Belieben gestellt wäre, ein Verfahren wiederaufzunehmen oder nicht: Die Behörde habe das ihr eingeräumte Ermessen vielmehr im Sinn einer ordnungsgemäßen Führung der Verwaltung auszuüben. Der Abgabepflichtige habe wohl keinen subjektiven Rechtsanspruch auf das gesetzmäßige Tätigwerden der Behörde. Allein nimmt diese - sei es auf Anregung der Partei oder von Amts wegen - wahr, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gegeben sind, hat sie, gleichgültig, ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen, die Wiederaufnahme zu verfügen. Damit seien Sinn und Grenze des eingeräumten Ermessens hinreichend bestimmt. Unter Beachtung dieser Judikatur des VfGH hat die Bw. kein subjektives Recht auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens. Sie hat es hinzunehmen, wenn das Finanzamt die Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zwar prüft und über die Prüfung der Dienstaufsichtsbehörde offenbar berichtet, aber zum Schluss kommt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu erfolgen hat. Diese Entscheidung des Finanzamtes ist keiner Überprüfung etwa in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zugänglich. Auch die Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes kann nicht vorliegen, da sich dieses nachvollziehbar mit der Anregung auf amtswegige Wiederaufnahme auseinandergesetzt hat und zum Schluss gekommen ist, dass der Anregung des Antragstellers nicht zu folgen ist. Dass diese Entscheidung des Finanzamtes einer Überprüfung in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht zugänglich ist, mag wohl als Rechtsschutzdefizit gesehen werden, ist aber nach der oben dargestellten Judikatur des VfGH offenbar verfassungsrechtlich nicht bedenklich (vgl. UFS 11. 11. 2009, RD/0006-L/09 mit Anmerkungen von Fischerlehner in UFSjournal 2009, 458f). Den Mutmaßungen, dass das Bundesministerium für Finanzen dem Finanzamt eine Weisung erteilen werde, kommt in diesem Verfahren keine Bedeutung zu, handelt es sich doch auch hier bloß um eine Erwartung und nicht um einen Rechtsanspruch der Bw. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Bw. die Beseitigung der behaupteten Unrichtigkeiten der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2004 im Rechtsweg nicht zu gewärtigen hat. Demnach liegt eine auf diese Behauptung gestützte erhebliche Härte der sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung des in Rede stehenden Abgabenrückstandes nicht vor. Die Tatbestandsmerkmale der erheblichen Härte einerseits und der mangelnden Gefährdung der Einbringlichkeit andererseits sind kumulative Merkmale. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht (vgl. VwGH 18.1.1984, 83/13/0142) und es bedarf daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 27. 10. 1987, 87/14/0130). Aus diesem Grund ist, ohne näher auf die behauptete mangelnde Gefährdung der Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes eingehen zu müssen, die gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen. Linz, am 2. Februar 2010

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1371-L/09
Stammnummer
45217
Gültig
02.02.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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