Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1266-W/08
Antrag auf Akteneinsicht, fehlendes rechtliches Interesse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1266-W/08vom 29.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., vom 15. Jänner 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
8. Jänner 2008 betreffend Zurückweisung einer Berufung (§
273 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 17., 18. September und 18. Oktober 2007
Ansuchen um Auskunft ein und begehrte zunächst die Zusendung der
Festsetzung von Pfändungsgebühren für das Jahr 1998, dann
Zusendung sämtlicher Festsetzungsbescheide und Zustellnachweise betreffend
die Buchungsmitteilungen 002/1991, EG 1991, 005/1991, EG 1991, 8/1994,
Gebühren und Kostenersätze 1994, 11/1994, Pfändungsgebühren
1994, 6/1995, Pfändungsgebühren 1995, 10/1995,
Pfändungsgebühren 1995, 12/1995 Pfändungsgebühren 1995,
14/1998 Rückzahlung, 2/2000, Pfändungsgebühren 2000.
Mit dem Schreiben vom 18. Oktober wurde der Antrag auf die
Buchungsmitteilung 4/1998 erweitert und die jeweils verbuchten Beträge
angeführt.
Mit einem als Bescheid/ verfahrensleitende Verfügung
bezeichneten Schreiben vom 31. Oktober 2007 wies das Finanzamt 9/18/19 und
Klosterneuburg die Anträge ab und führte aus, dass die Gerichtskosten
vom Gericht eingezogen und teilweise rückerstattet worden seien, sodass
beim Finanzamt keine Rechnung aufliege. Eine Kopie des Einzahlungsbetrages
über die beim Finanzamt einbezahlten Kosten liege bei.
Die Akteneinsicht sei gemäß
§ 90 BAO nur
dann zu gestatten, wenn deren Kenntnis zur Geltendmachung der Verteidigung der
abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten erforderlich sei. Da sowohl die Rechtsmittelfrist bezüglich der
angeführten Bescheide als auch die fünfjährige Frist zur Stellung
eines Abrechnungsbescheidantrages abgelaufen sei, lägen die Bescheide nicht
mehr zur Einsichtnahme vor. Bezüglich der Buchungsmitteilung Nr. 2/2000
werde auf die Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Nö und
Bgld vom 27.9.2000, Zl. GZ. RV/313-10/02 verwiesen.
Dagegen wurde am 12. November 2007 Berufung erhoben und
ausgeführt, dass der Bescheid vom 31. Oktober 2007 mangelhaft sei, da er
keine Belehrung über die Rechtsmittelfrist enthalte. Die Begründung
des Bescheides widerspreche der primitivsten menschlichen Logik. Die Behauptung,
dass das Gericht Kosten ohne Bestätigung einziehe und rückerstatte sei
schlichtweg unwahr. Die Akteneinsicht sei zu gestatten, da es in dem Interesse
des Bw. stehe, die unrechtmäßig vorgeschriebenen und eingebrachten
Abgaben zu identifizieren. Keinesfalls sei die fünfjährige Frist
bezüglich der zu Unrecht am 23. Oktober 2003 verlangten
Gerichtsgebühren verstrichen. Wegen der fehlenden Angaben über die
Rechtsmittelfristen seien auch die Festsetzungen der gegenständlichen
Pfändungskosten noch bekämpfbar. Der Bw. könne nicht
nachvollziehen, worauf in der Entscheidung Zl. GZ. RV/313 -10/02 hingewiesen
werden solle.
Die Berufung vom 12. November 2007 wurde mit Bescheid vom
8. Jänner 2008 zurückgewiesen und begründet, dass es sich um eine
verfahrensleitende Verfügung gehandelt habe, gegen die gemäß
§ 90 Abs. 3 BAO ein Rechtsmittel nicht zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde am 15. Jänner 2008
Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Zurückweisungsbescheid
rechtswidrig sei, da § 90 Abs. 3 BAO im Falle von Gerichtskosten nicht
anwendbar sei. Wenn das Finanzamt begründe, dass die im gerichtlichen
Exekutionsverfahren anfallenden Kosten nicht unter den Anwendungsbereich des
§ 26 AbgEO fallen, so habe sich das Finanzamt selbst nicht daran gehalten,
was die Buchung der Gerichtskosten betreffe. Die Gerichtskosten seien nicht vom
Finanzamt zu bestimmen sondern vom Gericht. Die am 23. Oktober 2003 geforderten
Gerichtskosten seien nicht nachvollziehbar gemacht und somit rechtswidrigerweise
eingebracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 90 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder
Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung
ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die
nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der
Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der
vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur
Kenntnis zu bringen.
Abs. 2 Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige
Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und
dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen
dritter Personen herbeiführen würde.
Abs.3 Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß
§ 90 Abs. 1 BAO steht es demnach der
Abgabenbehörde zu Auskünfte und Akteneinsicht zu verweigern, wenn kein
rechtliches Interesse des Antragstellers oder keine Pflicht zur Erfüllung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen gegeben ist. Die Verweigerung ist nicht
mittels Bescheid auszusprechen, ein abgesondertes Rechtsmittel steht nicht
zu.
Der Zurückweisungsbescheid ist somit zu Recht
ergangen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Rein informativ wird dem Vorbringen des Bw., die
Abgabenbehörde sei nicht berechtigt gewesen die Kostenbeschlüsse des
Gerichtes zu verbuchen, entgegengehalten, dass diesbezüglich in einem
gerichtlichen Exekutionsverfahren die Bestimmungen der Exekutionsordnung und der
Zivilprozessordnung greifen.
Gemäß
§ 74 Abs. 1 EO (Exekutionsordnung)
gilt, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist,
hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen alle
ihm verursachten, zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten des
Exekutionsverfahrens zu erstatten; welche Kosten notwendig sind, hat das Gericht
nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu bestimmen. Der
§ 54a ZPO ist auf die Kosten des Exekutionsverfahrens nicht
anzuwenden.
Abs. 2 Der Anspruch auf Ersatz der nicht schon
rechtskräftig zuerkannten Exekutionskosten erlischt, wenn deren Bestimmung
nicht binnen vier Wochen begehrt wird. Die Frist beginnt mit der Beendigung oder
Einstellung der Exekution zu laufen. Entstehen jedoch Kosten erst danach, so
gilt § 54 Abs. 2 ZPO.
Abs. 3 Bei der Exekution auf bewegliche körperliche
Sachen sind die nach Bewilligung der Exekution entstandenen Kosten erst nach
Bericht des Vollstreckungsorgans zu bestimmen.
Abs.4 Beschlüsse, mit denen die Exekutionskosten
bestimmt werden, sind ab deren Erlassung vollstreckbar.
§ 78 EO Soweit in diesem Gesetze nichts anderes
angeordnet ist, haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen
der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und die
mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und
über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und
über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen.
Gemäß
§ 521 Abs.1 ZPO
(Zivilprozessordnung) beträgt die Rekursfrist 14 Tage, in den Fällen
des § 521a Abs. 1 Z 1 bis 3 jedoch vier Wochen; sie kann nicht
verlängert werden.
Abs. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der
schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der
Rekursentscheidung.
Der Bw. hätte demnach gegen einen gerichtlichen
Kostenbeschluss beim Exekutionsgericht Rekurs erheben können.
Gerade aus der kurzen Rekursfrist ist ersichtlich, dass in
der österreichischen Rechtsordnung dem Rechtsfrieden vor einer
Rechtssicherheit im Zivil- und im Abgabenverfahren innerhalb genau bestimmter
zeitlicher Fristen der Vorrang gegeben wird.
Es ist wirtschaftlich nicht vertretbar in allen
Rechtssachen über Jahre und Jahrzehnte hinweg Verfahren anstreben zu
können, daher hat der Gesetzgeber in verschiedenen gesetzlichen
Bestimmungen eben Fristen normiert, nach deren Ablauf die Befassung einer
Behörde nicht mehr zulässig ist.
Wien, am 29.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 74 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
- § 78 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1266-W/08
- Stammnummer
- 34515
- Gültig
- 29.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF