Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0116-W/07
Akteneinsicht bei Auskunftseinholung im Ermittlungsverfahren.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0116-W/07vom 15.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 79 i.V. 75 FinStrG steht nur einem Beschuldigten bzw. einer Person, gegen die eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs.3 FinStrG gesetzt wurde, zur Verfolgung abgaben- bzw. finanzstrafrechtlicher Interessen eine Akteneinsicht zu.
Auskunftsersuchen nach § 99 Abs.1 FinStrG von Finanzstrafbehörden zur Aufhellung von möglicherweise strafrelevanten Sachverhalten im Rahmen von ersten Vorerhebungen ohne Konkretisierung eines bestimmten Tatverdachtes gegen eine bestimmte Person stellen keine derartigen Verfolgungshandlungen dar.
Ein allgemein gehaltenes Auskunftsersuchen einer Finanzstrafbehörde nach § 99 Abs.1 FinStrG an eine Gastwirtin, ob eine bestimmte Person an einem bestimmten Tag bei ihr gearbeitet habe und wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage und wie oft, richtet sich nicht unmittelbar gegen die Person, die dort gearbeitet haben soll, mit einem Verdacht einer durch diese verwirklichten Finanzstraftat.
Mangels einer Verfolgungshandlung gegen den potentiellen Arbeitnehmer hat dieser daher kein Recht auf Einsichtnahme in den diesbezüglichen (Teil)akt der Finanzstrafbehörde.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen H.B., (Bf.) vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, RA,
7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14, über die Beschwerde des
Beschuldigten, vom 1. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 11. Juli 2007, AZ 1/2007,
betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 hat das Finanzamt
für den 8., 16. und 17. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz
den Antrag des Bf. auf Akteneinsicht als unzulässig
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 1. August 2007, in
welcher vorgebracht wurde, dass Anlass für das Einschreiten der
Finanzstrafbehörde erster Instanz offensichtlich ein Schreiben gewesen sei,
welches an das Finanzamt gerichtet war und in welchem Behauptungen aufgestellt
worden seien, dass der Einschreiter/Verdächtige/Nebenbeteiligte Bf.
öfters "schwarz" einer Beschäftigung nachgegangen sei. Auf Grund
dieses Schreibens habe das Finanzamt ein Auskunftsersuchen an die Gastwirtin K.
übermittelt, welches eine Verfolgungshandlung nach § 14 Abs.3 FinStrG
darstelle. Der Einschreiter und zumindest Nebenbeteiligte sei in diesem
Schreiben namentlich erwähnt und damit in das Finanzstrafverfahren
einbezogen. Um seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, sei daher
dem Nebenbeteiligten und Einschreiter die Kenntnis des Akteninhaltes zu
ermöglichen. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 11.7.2007
dahingehend abzuändern, dass dem Bf. Akteneinsicht gewährt, eine
komplette Aktenabschrift erstellt und dem Verteidiger übermittelt werde.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 79 Abs. 1
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten in jeder Lage des
Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der
Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder
Verteidigung ihrer finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen
oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt
dessen auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen.
Abs.2 Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige
Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und
dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen
dritter Personen herbeiführen würde.
Abs.3 Im Untersuchungsverfahren können
Aktenstücke vorläufig von der Einsichtnahme ausgenommen werden, wenn
besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige
Kenntnisnahme die Untersuchung erschwert werden könnte; die Einsichtnahme
ist jedoch noch vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu gestatten.
Abs.4 Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Vorweg ist im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 79 Abs. 4 leg. cit., wonach gegen die Verweigerung der
Akteneinsicht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, darauf
hinzuweisen, dass ein außerhalb eines anhängigen Verfahrens
gestellter Antrag auf Akteneinsicht ein Sachbegehren darstellt, auf dessen
bescheidmäßige Erledigung ein Rechtsanspruch besteht. Dieser Bescheid
unterliegt als solcher auch dem nach den Bestimmungen des § 152
Abs. 1 FinStrG vorgesehenen administrativen Rechtszug.
Wenn man demnach zu dem Schluss kommt, dass kein
Finanzstrafverfahren gegen den Bf. anhängig ist, dann war über den
Antrag mit rechtsmittelfähigem Bescheid abzusprechen.
Gemäß
§ 75 FinStrG ist Beschuldigter die im Verdacht eines Finanzvergehens
stehende Person (Verdächtiger) vom Zeitpunkt der Verständigung
über die Einleitung des Strafverfahrens (§ 83 Abs. 2) oder der ersten
Vernehmung gemäß
§ 83 Abs. 3 bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Strafverfahrens. Die für den Beschuldigten geltenden
Bestimmungen sind auch auf den Verdächtigen anzuwenden, wenn gegen ihn
schon vor der Einleitung des Strafverfahrens eine Verfolgungshandlung (§ 14
Abs. 3) gerichtet wurde.
Gemäß
§ 99 Abs.1 FinStrG ist die
Finanzstrafbehörde berechtigt, von jedermann Auskunft für Zwecke des
Finanzstrafverfahrens zu verlangen. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur
Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und
andere Unterlagen, die für das Finanzstrafverfahren von Bedeutung sind,
vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß
§ 99 Abs.1 FinStrG besteht eine
allgemeine Auskunftspflicht auch bereits im Vorfeld, aber nicht losgelöst
von einem konkreten Strafverfahren (VwGH 20.4.1995, 92/13/0036).
Auskunftsersuchen dienen der Prüfung, ob hinreichende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sein können.
Auskunftsperson ist jeder, der von Tatsachen oder
Umständen Kenntnis haben kann, die für die Verfolgung oder Aufdeckung
von Finanzvergehen von Bedeutung sind. Auskunftsersuchen dienen der Ermittlung,
ob ein bestimmter Tatbestand erfüllt wurde, sie richten sich nicht
unmittelbar und ausschließlich gegen eine Person, die einen Tatbestand
verwirklicht haben könnte.
Auskunftsersuchen sind somit immer dann zu stellen, wenn es
um die erste Abklärung von Verdachtsmomenten geht, oder wenn erst erforscht
werden muss, welche Person über bestimmte Sachverhalte Bescheid wissen oder
für die Aufklärung notwendige Unterlagen besitzen könnte.
Das Auskunftsersuchen muss sich ausdrücklich auf
§ 99 Abs.1 FinStrG berufen, damit die Auskunftsperson erkennen kann, dass
es sich um ein Ersuchen im Dienste der Strafrechtspflege handelt.
Gemäß
§ 14 Abs. 3 FinStrG ist
Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines
Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2
genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines
Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und
zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu
dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht
erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis
erlangt hat.
Verfolgungshandlungen sind hingegen nur solche Akte, die
nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der
Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen
einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den
Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen (OGH 15.5.1986, 13 Os
75/86).
Unbestritten ist dem Bf. kein Bescheid und keine
Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen
seine Person zugekommen .
Es bleibt daher zu überprüfen, ob die Zusendung
eines Auskunftsersuchens an K. als Verfolgungshandlung zu werten ist und dem Bf.
daraus ein Recht auf Akteneinsicht zukommt.
Das Schreiben von 13. Juni 2007 wird mit Auskunftsersuchen
gemäß
§ 99 Abs.1 FinStrG bezeichnet, verweist auf
finanzstrafrechtliche Erhebungen ohne Nennung eines Namens eines
Tatverdächtigen und enthält die Anfrage, ob der Bf. am 13. Mai 2007 im
Gasthaus der Auskunftsperson gearbeitet habe, sowie das Ersuchen, sollte die
Anfrage bejaht werden, bekannt zu geben, ob die Arbeit im Rahmen eins
Dienstverhältnisses oder im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt sei und wie
oft der Bf. für die Auskunftspersonen gearbeitet habe.
In diesem Schreiben wird kein konkreter Tatverdacht eines
bestimmten Finanzvergehens, das durch den Bf. begangen worden sein sollte
geäußert, daher kommt ihm nicht die Qualifikation einer
Verfolgungshandlung zu.
Da nach § 79 FinStrG jedoch nur Beschuldigten und
Personen, gegen die eine Verfolgungshandlung mit Sinne des § 14 Abs.3
FinStrG gesetzt wurde ein Recht auf Akteneinsicht zukommt, war der Antrag
mangels gesetzlicher Anspruchsberechtigung als unzulässig
zurückzuweisen.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 79 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 75 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 99 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0116-W/07
- Stammnummer
- 31440
- Gültig
- 15.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF