Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0008-W/08
Vorsätzliche Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG durch Übernahme drittländischer Zigaretten; Akteneinsicht.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-W/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wahrnehmung des Rechts auf Akteneinsicht gemäß § 79 Abs.1 FinStrG erfolgt auf Initiative der Partei und ist regelmäßig unter Anwesenheit der Partei vorzunehmen. Ein Anspruch auf Übersendung von Abschriften von Aktenteilen besteht nicht.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., arbeitslos, geb. xxx, whft. yyy, vertreten durch Dr.
X., Rechtsanwalt, zzz, wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a und der
vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs.1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. November 2007,
Zl. 100000/00.000/2007-AFA/Sch, StrNr. 100000/2007/00000-001, betreffend
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs.1 FinStrG,
gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. 11. 2007 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im
Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 3.10.2007 im
bewussten und gewollten Zusammenwirken mit N. vorsätzlich
eingangsabgabenpflichtige Waren, nämlich 29.900 Stück Zigaretten der
Marke Memphis Classic, 9.800 Stück Zigaretten der Marke Ronhill Slims, 20
Stück Zigaretten der Marke Memphis Air Blue und 60.000 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro (somit insgesamt 99.720 Stück = 498,6
Stangen), hinsichtlich derer zuvor von unbekannten Tätern die
Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die
Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs.1 lit.a und 44
Abs.1 lit.a FinStrG begangen wurden, an sich gebracht und hierdurch die
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit.a und der vorsätzlichen
Monopolhehlerei gemäß und 46 Abs.1 lit. a FinStrG begangen habe. Der
Bescheid stützt sich auf eine anonyme Anzeige vom 6.7.2007, die Betretung
auf frischer Tat am 3.10.2007, die Aussagen des Bf. vom selben Tag
gegenüber den Beamten des Zollamtes Wien sowie auf die sonstigen amtlichen
Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die Beschwerde des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Bf. vom 17.1.2008,
in der er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach - soweit er nicht mit seinen
eigenen Aussagen korrespondiere - anficht, insbesondere hinsichtlich der
angelasteten Zigarettenmenge, und macht hierfür unrichtige
Tatsachenfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend. Dazu wurde im Einzelnen ausgeführt: 1. Das
Zollamt stütze den Sachverhalt des Bescheides auf eine anonyme Anzeige vom
6.7.2007, auf die Betretung auf frischer Tat am 3.10.2007, auf die Aussagen des
Bf. sowie auf sonstige amtliche Ermittlungsergebnisse. Er habe aber, soweit sich
die Einleitung auf andere Beweismittel als seine Aussagen und die Betretung
stütze, keine Akteneinsicht erhalten, ohne dass Gründe für eine
Einschränkung der Akteneinsicht und Aktenabschrift vorliegen würden,
weshalb eine Verteidigung auch nur in eingeschränktem Umfang möglich
sei. 2. Er habe in der Einvernahme vom 3.10.2007 die bezogene
Zigarettenmenge im Ausmaß von 101 Stangen dargelegt, jedoch mit den
weiteren im Betriebsgelände in W. vorgefundenen und in die Einleitung
einbezogenen Mengen nichts zu tun und stehe dazu auch in keinem
Gelegenheitsverhältnis. Sein ehemaliger Mietvertrag auf diesem Gelände
wurde mit Auflösung der Firma Y. im Jahr 2003 gelöst. Früher von
einem Ausländer bezogene Zigaretten habe er zum Großteil infolge
schlechter Qualität und mangelnder Verkaufsmöglichkeit diesem
zurückgestellt. Als Beweismittel wurden beigebracht der Mietvertrag vom
11.2.2002 (auszugsweise, Vertragspunkte I. - III. und VIII. - XV.), die
Gewerberücklegung der Firma Y. sowie beantragt die (weitere) Einvernahme
des Bf. und eines informierten Vertreters der Firma Z., etabliert in W. . Bei
richtiger Tatsachenfeststellung hätte die Finanzstrafbehörde I.
Instanz von einer geringeren als der im angefochtenen Bescheid angelasteten
Menge ausgehen müssen, denn mit der zusätzlichen Menge müssten
ihm unbekannte Personen, die in einem Gelegenheitsverhältnis zum
Betriebsgelände bzw. der offenen Lagerhalle, in der diese Zigaretten
gefunden wurden, zu tun haben. 3. Infolge unrichtiger rechtlicher
Beurteilung habe die belangte Behörde nur Einsicht in sein
Einvernahmeprotokoll und nicht die volle Akteneinsicht gewährt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 9.7. und 17.7.2007 ging bei der Finanzbehörde ein
anonymes Schreiben vom 6.7.2007 ein, aus dem u.a. hervorgeht, dass H. "mit
Konsorten" (erwähnt werden Bf. , D., P.) seit 3 Jahren in zu dritt
gemieteten Räumlichkeiten der Firma L. in der xx Straße
Schmuggelzigaretten aus Jugoslawien übernehme, die in ganz Wien verteilt
bzw. zu einem Flohmarkt im 11. Bezirk gebracht und gewinnbringend verkauft
werden.
Im Zuge von Observierungen wurde am 3.10.2007 der Bf.
beobachtet, als er mit seinem Fahrzeug der Marke M., behördliches Kennz.
K., um 13.50 Uhr in das Betriebsgelände einfuhr und es um ca. 14.20 Uhr
wieder verließ. Er wurde dann in der A. Gasse einer Zollkontrolle
unterzogen, wobei 101 Stangen Zigaretten drittländischer Herkunft,
nämlich 100 Stangen der Marke Memphis Classic und 1 Stange der Marke
Ronhill Slims vorgefunden und gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG
beschlagnahmt wurden. Bei einer im Betriebsgelände der Firma L. (Werkstatt)
durchgeführten freiwillig gestatteten Nachschau wurden weitere 79.520
Stück = 397,6 Stangen Zigaretten abgabenunredlicher Herkunft vorgefunden
und beschlagnahmt, die Nachschauen in den Wohnsitzen des Bf. in Adr1 und Adr2
(Wohnung der Lebensgefährtin R.) verliefen negativ.
In der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme
wurde der Bf. mit dem Inhalt der anonymen Anzeige konfrontiert. Er führte
aus, dass er vor ca. 3 Monaten bei der Firma L. von einem Ausländer
angesprochen wurde, ob er Zigaretten brauche. Wegen seiner schwierigen
finanziellen Situation (Arbeitslosigkeit) ging er darauf ein und nahm bei dem
Mann telefonische Bestellungen vor. Außer dem Aufgriffsfall habe er noch
fünfmal Zigaretten geliefert bekommen, und zwar insgesamt 200 Stangen (150
Stangen der Marke Memphis, 50 Stangen der Marke Marlboro). Das Lager haben sie
seit 2003 angemietet. Dorthin brachte ihm der Lieferant immer die Zigaretten und
sie wurden ins Auto verladen. Er gab eine vage Beschreibung des Lieferanten,
vermutlich ein Pole oder Rumäne, auf sein Autokennzeichen habe er nicht
geachtet. Er habe die Zigarettenstangen zum Preis von 15,50 € angekauft und
um 16,- € weiterverkauft. Zu den in seiner Geldbörse vorgefundenen
handschriftlichen Aufzeichnungen betreffend Zigaretten gab der Bf. an, es handle
sich um Bestellungen seiner Abnehmer, bei denen es aber zur Anlieferung noch gar
nicht gekommen sei. Die Aufzeichnungen, die in der Werkstatt vorgefunden worden
waren, seien nur Phantasiezahlen, was er mit solchen Mengen verdienen
könnte. Auf den Vorhalt, dass er trotz seiner schlechten finanziellen
Situation auch für die Zigarettenmenge, mit der er betreten wurde, 1.550,-
€ aufwenden müsste, erklärte er, erst im Nachhinein, wenn er
selbst verkauft habe, die Zigaretten zu bezahlen. Zu den im Lager der Firma L.
vorgefundenen, in gleicher Verpackung wie jene in seinem Auto vorgefundenen
Zigaretten beteuerte er, von diesen Zigaretten nichts zu wissen,
möglicherweise habe sie aber der Lieferant dort abgelagert. Das Lager habe
er gemeinsam mit N. und seinem Schwiegersohn S. angemietet. Alle drei Mieter
haben einen Schlüssel und die Werkstatt stehe ständig offen, er
könne nicht überblicken, was dort vor sich gehe. S habe seiner
Einschätzung nach mit den 398 Stangen nichts zu tun, bezüglich D.
wisse er nichts.
Eine Kopie der Niederschrift wurde dem Bf. am 8.10.2007
ausgefolgt.
An weiteren Personen wurden von der Finanzstrafbehörde
einvernommen N. , R. , B., S. und St..
N führte aus, dass er seit 15 Jahren ständig in
dieser Garage arbeite. Eigentümerin beider Garagen sei die Firma L. , von
der er im September eine Garage (die linke) für 984,- € pro Monat
gemietet habe. Die zweite Garage benütze er auch mit und bezahle dafür
an S , den Schwager von Bf. , pro Monat 350,- €. Mit den in der zweiten
(rechten) Garage gefundenen Zigaretten habe er nichts zu tun und habe die
schwarzen Kunststoffsäcke, in denen sie sich befanden, überhaupt nicht
gesehen. Er sei nämlich tagsüber fast ständig unterwegs und komme
erst am späten Nachmittag zu Reparaturarbeiten in die Garage. Er kenne Bf.
seit dieser vor ca. 3 Jahren begann, in der rechten Garage mit Polyester zu
arbeiten. Er hatte nach einem Jahr seine Firma wieder geschlossen, sein Schwager
S. übernahm die Garage und arbeitete dort an Autos und Motorrädern.
Er, N , hatte dann Probleme mit der Firma und der Familie und verkaufte seine
Garage. Er bat aber S. , ihm einen Teil seiner Garage zu überlassen und
dieser willigte gegen Bezahlung von 350,- € ein. Im September 2006 habe er
die linke Garage wieder zurückgekauft, benütze und bezahle aber immer
noch 350,- € für die Garage des S. . Er, N , habe für beide
Garagen einen Schlüssel, S. und Hr. W haben jeweils einen Schlüssel
für ihre (rechte) Garage, für seine (linke) Garage habe nur er, N ,
einen Schlüssel. Wenn durch das Auffinden von 397 Stangen Zigaretten
zollunredlicher Herkunft in jener Garage, die er mitbenütze, gegen ihn ein
Verdacht entstehe, könne er das zwar verstehen, aber nur nochmals betonen,
mit diesen Zigaretten nichts zu tun zu haben. Da viele Personen, Kunden und
Freunde, ein und aus gehen, wäre es ihm sicher nicht aufgefallen, wenn
andere Personen Gegenstände in die oder aus der rechten Garage gebracht
hätten.
Die seit ca. 6 Jahren mit Bf. bekannte R. , die bei dem
Aufgriffsvorgang in der A. Gasse dabei war, führte aus, er habe sie an
diesem Tag vom Busbahnhof von ihrer Besuchsfahrt nach Sopron abgeholt und
erklärt, dass er vor der Heimfahrt noch etwas in der Firma in der xx
Straße besorgen müsse. Während er sich in den nicht einsehbaren
Bereich des Firmenareals begab, wartete sie im Fahrzeug. Da W in diesem Bereich
ihrem Wissen nach Flohmarktwaren gelagert hat, dachte sie sich nichts dabei, als
er mit 2 großen Kartons, die mit schwarzen Müllsäcken
umhüllt waren, zurückkam und diese in das Fahrzeug lud. Bis zur
Zollkontrolle wusste sie nicht, dass sich Zigaretten darin befanden, ihr sei
auch sonst nichts bekannt, wonach W mit Schmuggelzigaretten etwas zu tun habe.
D. kenne sie aus der Werkstätte der Firma L. , wo er manchmal den PKW von W
repariert hatte.
B. , der bis vor 3 Monaten vor dem 5. Oktober 2008 in dem
Firmengelände einen Würstelstand betrieben hatte, führte aus,
dass er zu den dortigen Räumlichkeiten Schlüssel hatte, jedoch nur
für den Notfall, etwa zur Öffnung für Feuerwehr oder Polizei. Er
kenne die Personen N. und Bf. , von irgendwelchen Zigarettengeschäften habe
er aber nichts mitbekommen. In die Werkstatt sei er nur selten gegangen, wenn er
sich von D. Werkzeug ausborgte. W war alle ein bis zwei Wochen einmal in dem
Gelände. Schlüssel zu den Räumlichkeiten hätten außer
ihm noch N. , Bf. und eine ihm nur als "Wolferl" bekannte Person.
S. führte aus, dass er für die Miete der linken
Hälfte der Werkstatt mit der Hebebühne 250,- € im Monat Miete
bezahle, die rechte Hälfte gehöre dem D. . Bezüglich Zigaretten
sei ihm dort nichts aufgefallen. Außer Bf. , D. , B. und ihm besitze noch
Herr St. einen Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten, damit er Arbeiten
am Motorrad des S. vornehmen könne.
St. bestätigte, dass er in diesem Lager bzw. Werkstatt
Reparaturarbeiten durchführt, den N. und Bf. kenne er nicht näher. Es
habe dort immer eine ziemliche Unordnung geherrscht, aber mit Zigaretten sei ihm
nichts aufgefallen bzw. habe es auch keine Bemerkungen dazu gegeben.
Aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse leitete das
Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz gegen den Bf. mit Bescheid
vom 15.11.2007 gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ein Finanzstrafverfahren
wegen des Verdachts vorsätzlicher Abgaben- und Monopolhehlerei mit den o.a.
insgesamt 99.720 Stück Zigaretten im bewusstem und gewolltem Zusammenwirken
mit N. ein. Am selben Tag erging auch ein gleichlautender Einleitungsbescheid
gegen N. . Die Zustellung des Einleitungsbescheides an den Bf. erfolgte am
20.12.2007.
Am 23.12.2007 erging ein Antrag des Bf. auf Erstellung
einer kompletten Aktenabschrift und um Übermittlung zu Handen des
ausgewiesenen Verteidigers. Das Zollamt antwortete mit Faxmitteilung vom
27.12.2007, dass die Möglichkeit eingeräumt wird, bei der
Finanzstrafbehörde gegen Kostenersatz eine Kopie der Niederschrift vom
3.10.2007 anzufertigen und wies zugleich darauf hin, dass dem Bf. ohnehin am
8.10.2007 auf dessen Verlangen eine solche Kopie ausgehändigt worden war.
Am 11.1.2008 wurde der Antrag neuerlich gestellt mit der Zusatzbemerkung, dass
die Behörde unrichtigerweise vermeint, die Aktenabschrift habe sich
lediglich auf die Niederschrift mit dem Verdächtigen zu erstrecken,
während richtigerweise keine Gründe für eine Einschränkung
der Akteneinsicht vorlägen und daher eine komplette Aktenabschrift
anzufertigen und gegen Kostenersatz zu Handen des Verteidigers zu
übermitteln wäre.
Das Zollamt übermittelte daraufhin am 23.1.2008 im
Faxweg einen Auszug aus dem Teilakt W (u.a. Kopien von Niederschriften,
Rechtsbelehrungen, handschriftlichen Aufzeichnungen). Eine weitere Stellungnahme
seit diesem Zeitpunkt liegt nicht vor.
Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen
sind:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 12 FinStrG ist im Fall der
Beteiligung mehrerer an der Tat jeder von ihnen nach seiner Schuld zu
bestrafen.
Aus dem Monopolrecht ist von Belang :
§ 5 Abs.3 Tabakmonopolgesetz : Der Handel mit
Tabakerzeugnissen ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs.5 oder § 40 Abs.1 erlaubt
ist.
Abs.4 : Handel im Sinne von Abs.3 ist das
gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im
Monopolgebiet.
Gemäß
§ 79 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens und auch
nach dessen Abschluss die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile
zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur
Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist; sie kann ihnen statt dessen
auch Abschriften (Ablichtungen) ausfolgen. ...
Abs.2 : Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige
Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und
dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen
dritter Personen herbeiführen würde.
Abs.3 : Im Untersuchungsverfahren können
Aktenstücke vorläufig von der Einsichtnahme ausgenommen werden, wenn
besondere Umstände befürchten lassen, dass durch eine sofortige
Kenntnisnahme die Untersuchung erschwert werden könnte; die Einsichtnahme
ist jedoch noch vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens zu gestatten.
Abs.4 : Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. VwGH 8.2. 1990, Zl.
89/16/0201 ). Weiters reicht es für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines
Einleitungsbescheides besteht nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der
Beurteilung einer Verdachtslage, also in
der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung
entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige
könnte ein Finanzvergehen begangen haben (VwGH 29.11.2000, Zl.
2000/13/0196).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten)
eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht.
Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den
Tatverdacht aufgrund einer anonymen Anzeige vom 6.7.2007, der Betretung auf
frischer Tat am 3.10.2007, der Aussagen des Bf. vom 3.10.2007 gegenüber den
Beamten des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz sowie
sonstiger amtlicher Ermittlungsergebnisse als hinreichend begründet.
Das in der Beschwerdeschrift vom 17.1.2008 vorgebrachte
Argument der mangelhaften Begründung des Einleitungsbescheides ist insoweit
berechtigt, als mit dem bloßen Hinweis auf getätigte Aussagen ohne
Ausführung konkreter Inhalte und nicht näher angeführte "sonstige
amtliche Ermittlungsergebnisse" dem Erfordernis nicht Genüge getan wird,
die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die maßgebenden
Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, damit aus dem
Gesamtgefüge des Bescheides der entstandene Verdacht konkret sowohl beim
objektiven als auch beim subjektiven Tatbestand nachvollziehbar und
überprüfbar ist (Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, 3.
Aufl., Bd.2, Rechtsprechung zu § 83 Abs.1, Tz.3 und § 83 Abs.2, Tz.6
mit zahlreich zitierter VwGH-Judikatur). So wäre es wohl notwendig gewesen,
in der Begründung zumindest überblicksweise die Aussagen des Bf. und
den Ablauf der Betretung mit Tatgegenständen anzuführen und die
herangezogenen sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse konkret
anzuführen. Was man dem Aktenvorgang an solchen offenbar gemeinten
zusätzlichen Ermittlungsergebnissen entnehmen kann, handelt es sich um
mehrere von der Finanzstrafbehörde unternommene
Observierungstätigkeiten, diverse Datenbankabfragen sowie die weiteren
Einvernahmen der o.a. Personen. In Hinblick darauf, dass sich daraus keine
zusätzlichen unmittelbar belastenden Umstände gegen den Bf. ergaben,
kann man den Passus "sonstige amtliche Ermittlungsergebnisse" aus der
Bescheidbegründung genauso gut weglassen und den Bescheid mit den
übrigen Inhalten auf seine Schlüssigkeit überprüfen.
Von einem völlig verfehlten Bescheid geht die
Finanzstrafbehörde II. Instanz aber nicht aus: die dem Bf.
vorgehaltenen Delikte sind dem Spruch des Bescheides klar zu entnehmen und mit
der niederschriftlichen Einvernahme des Bf. am 3.10.2007 ist das
Parteiengehör (§ 115 FinStrG) gewahrt. In dieser niederschriftlichen
Einvernahme - das Protokoll wurde vom Bf. unterschrieben und ihm eine Kopie
ausgefolgt - wurde der Bf. mit dem Inhalt der anonymen Anzeige konfrontiert und
er konnte seine Sicht dazu bzw. zu den vorgefundenen Zigaretten vorbringen. Da
ihm somit die anderen Begründungselemente des Bescheides bekannt waren und
er sich dazu äußern konnte, kann keine Rede davon sein, dass er mit
dem Einleitungsbescheid vom 15.11.2007 mit einem für ihn
überraschenden und nicht nachvollziehbarem Vorwurf konfrontiert wurde.
Dass die Begründung gemäß obigen
Ausführungen mangelhaft war, lässt sich in einem Rechtsmittelverfahren
sanieren. Denn die Finanzstrafbehörde II. Instanz ist gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener
der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu setzen und den angefochtenen Bescheid
abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für
rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als unbegründet
abzuweisen. Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung kann sie auch die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Finanzstrafsache an
die Finanzstrafbehörde I. Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich
hält.
Im Sinne von § 161 Abs.1 FinStrG kann daher der
Unabhängige Finanzsenat die Beweiswürdigung des Akteninhalts nach
eigener Anschauung vornehmen bzw. eine mangelhaft gebliebene Begründung der
I. Instanz entsprechend ergänzen, um so die Schlüssigkeit der
Verdachtslage herzuleiten. Dabei gelangt der UFS mit den folgenden
Erwägungen zum Ergebnis, dass aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts
hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit
vorliegen, dass der Bf. Tabakwaren abgabenunredlicher Herkunft an sich gebracht
hat und dass durchaus eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale für die Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 und 46
FinStrG gegeben sind :
Zur objektiven Tatseite ist gemäß den
obzitierten Gesetzesstellen zu beachten, dass der Handel mit Tabakwaren nur
einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist sowie der Umstand, dass
nach den zollrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen Tabakwaren
mit Ursprung außerhalb des EU-Raumes außer geringfügiger
für den nichtgewerblichen Verkehr bestimmter Mengen (Reisefreimengen)
deklarierungs- und abgabepflichtig sind.
Derjenige, der solche Zigaretten ohne Deklarierung ins
Zollgebiet bringt und anbietet, begeht einerseits einen Schmuggel (§ 35
Abs.1 FinStrG) und betreibt zusätzlich einen monopolrechtswidrigen Handel
(§ 44 Abs.1 lit.a FinStrG). Derjenige, der die Zigaretten annimmt, kauft
bzw. an sich bringt, hinsichtlich derer die Vortaten gesetzt wurden,
erfüllt die objektive Tatseite der angelasteten Delikte der Abgabenhehlerei
und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a
FinStrG.
Es sei vermerkt, dass auch die vorübergehende
Übernahme solcher Zigaretten strafbar ist und die Rückgabe wegen
schlechter Qualität keinen Strafaufhebungsgrund darstellt. Denn
gemäß
§§ 37 und 46 FinStrG ist schon das bloße "An
sich bringen" ein strafbarer Tatbestand, auf das Weiterverhandeln oder den
Eigenverbrauch der illegal bezogenen Zigaretten kommt es dabei nicht an.
Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt
angesehen werden, dass Tabakwaren abgabenbelastet sind und dass in
Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es nur einem
eingeschränkten Personenkreis bzw. bei besonderen Umständen (z.B.
Flug- und Schiffsreisen) erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln. Es ist auch
allgemein bekannt, dass bei Tabakwaren in den Oststaaten ein deutlich
niedrigeres Preisniveau besteht und sich daher eine umfangreiche
abgabenunredliche Einbringung solcher Waren in den EU-Raum bzw. das
österreichische Verbrauchsteuergebiet und ein schwunghafter Handel mit
solchen Waren entwickelt hat. Schon der niedrige Ankaufspreis von 15,50 €
pro Stange macht deutlich, dass das keine vorschriftsgemäß
abgabenbelasteten Zigaretten sein konnten.
Zum vorgebrachten Einwand, dass Zollamt hätte im
Einleitungsbescheid jedenfalls eine zu große Menge angelastet, indem es
nicht nur die aus den Aussagen des Bf. hervorgehende, sondern sogar die
anschließend im Betriebsgelände in der xx Straße vorgefundene
Zigarettenmenge, mit der der Bf. nichts zu tun haben will, anlastete, ist
auszuführen, dass das Strafrecht das System der Mittäterschaft hat,
also bei einem Delikt bzw. bei einer Ware mit deliktischem Hintergrund mehrere
Personen im Zusammenwirken gemeinsam Täter sein können. Wenn ein
solches geplantes Zusammenwirken vorliegt, verantwortet auch jeder Beteiligte
die gesamte Menge und es kommt nicht darauf an, welcher der Beteiligten mit der
Tatmenge gerade betreten wird bzw. welche Teilmenge er gerade bei sich
führt. Die Zollorgane konnten am 3.10.2007 beobachten, dass der Bf. 101
Stangen Zigaretten aus dem Betriebsgelände holte, in dem dann eine
größere Menge Zigaretten, nämlich zusätzliche ca. 398
Stangen mit gleicher Verpackung, vorgefunden wurde. Der Bf. selbst führte
aus, dass betreffend das Kennenlernen des Lieferanten und die Anlieferung der
Zigaretten durch diesen das gemeinsam angemietete Lager der Firma L. der
Mittelpunkt war und dass man zu diesem Lager bzw. Werkstatt, ungeachtet dessen,
wer welchen Teil für sich gemietet hatte, leichten Zugang hatte. Das
Zollamt konnte daher durchaus zum Verdacht gelangen, dass der Bf. eine
Zigarettenmenge aus einer größeren Menge entnommen hat, auf die sich
ein gemeinsames Agieren zumindest der Personen Bf. und N. - der im Übrigen
ebenfalls in Abrede stellt, mit diesen Zigaretten zu tun zu haben - bezieht. Der
Verdacht ist dadurch erhärtet, dass sich die in der anonymen Anzeige
gemachten Angaben als konkret erwiesen hatten. Die aufgezeigten zivilrechtlichen
Aspekte sind für die strafrechtliche Beurteilung etwa in dem Sinn, dass man
nur demjenigen eine Zigarettenmenge anlasten könnte, der zum Lagerungsort
eine mietrechtliche Beziehung hat, ebenso wenig von Relevanz wie die Innehabung
einer Gewerbeberechtigung an diesem Betriebsort. Mit der vorliegenden
Verdachtslage eines Zusammenwirkens mehrerer Personen war es vom Zollamt
durchaus konsequent, auch gegen N. auf dieselbe Menge wie beim Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten und nicht etwa die 101 Stangen Zigaretten, mit
denen der Bf. betreten worden war, wegzulassen. In Hinblick darauf, dass in
einem Einleitungsbescheid das angelastete Verhalten nur grob umschrieben sein
muss, stellt eine im Bescheid angeführte und aufgrund der bisherigen
Ermittlungen als Verdacht angeführte Tatmenge
keine für das weitere Verfahren
bindende Größe dar. Wenn sich im weiteren Untersuchungsverfahren etwa
herausstellt, dass Zigaretten nur einem Beteiligten übergeben wurden, ohne
dass ein anderer Beschuldigter zu dieser Menge in irgendeine Beziehung trat, ist
sie selbstverständlich auch nur dieser einen Person anzulasten.
Zur Rüge, der Bf. sei in Hinblick auf nicht
gewährte Akteneinsicht in seinen rechtlichen Interessen im bisherigen
Verfahren beeinträchtigt worden, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß
§ 79 ist das Akteneinsichtsrecht so
gestaltet, dass die Partei des Verfahrens jederzeit - mit den in Abs.1 bis 3
dieser Bestimmung gemachten Einschränkungen - auf ihre Initiative hin davon
Gebrauch machen kann, die Akteneinsicht ist aber aufgrund ihrer gesetzlichen
Ausgestaltung keine "Bringschuld" der Behörde. Es besteht auch keine
Verpflichtung der Behörde, der Partei zu empfehlen, nunmehr Akteneinsicht
zu nehmen oder mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis die Akteneinsicht erfolgt
ist (VwGH 25.10.1990, 88/16/0148). Notwendig für die Akteneinsicht ist ein
formloser Antrag der Partei. In der Praxis wird das rechtlich unbedenklich meist
so gehandhabt, dass telefonisch ein Termin vereinbart wird, zu dem die Partei
bei der Behörde erscheint und von ihrem Recht der Einsicht und
Abschriftnahme Gebrauch macht. Es steht der Partei auch zu, spontan bei der
Behörde zu erscheinen und Akteneinsicht zu nehmen. Hingegen lässt sich
ein Anspruch auf Übersendung von Abschriften (Ablichtungen) an die Partei
aus § 79 FinStrG nicht herleiten (VwGH 21.10.1993, 91/15/0005), auch nicht
die Übersendung zu einer anderen Behörde, damit etwa eine entfernt
wohnende Partei dort Akteneinsicht nehmen kann (VwGH 21.9.1988, 87/13/0256).
Berechtigt ist aber der Einwand, dass die Akteneinsicht nicht auf die mit der
Partei aufgenommene Niederschrift beschränkt ist. Sie hat durchaus auch
andere Akteninhalte bzw. bei entsprechender Konnexität auch die
Niederschriften und Akteninhalte betreffend andere Personen zu umfassen. Dass
die Finanzstrafbehörde I. Instanz den Einleitungsbescheid auf solche
Umstände gestützt hat, die dem Bf. bekannt, nachvollziehbar und im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgehalten worden waren,
wurde bereits ausgeführt und sei auch in diesem Zusammenhang nochmals
betont. Der UFS vermag daher unter dem Aspekt der Akteneinsicht keinen
schwerwiegenden Verfahrensfehler zu erblicken, dass es zu einer Aufhebung des
Bescheides kommen müsste.
Da das Zollamt aufgrund obiger Ausführungen
nachvollziehbar zu dem Verdacht kommen konnte, dass der Bf. mit dem wiederholten
Ankauf solcher Zigaretten vorsätzlich (§ 8 Abs.1 FinStrG) in
Tateinheit eine Abgaben- und Monopolhehlerei mit der im Spruch angeführten
Menge verwirklicht hat, ist beim derzeitigen Verfahrensstand die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen
Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach §§ 37
Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG zu Recht erfolgt.
Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein
Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob
bzw. in welchem Ausmaß der Bf. diese ihm zur Last gelegten Finanzvergehen
in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem
Ergebnis des gemäß
§§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden
weiteren Untersuchungsverfahrens vorbehalten. In dessen Verlauf steht
selbstverständlich das Recht der vollen Akteneinsicht gemäß
§ 79 FinStrG zu und wird zu entscheiden sein, inwiefern durch weitere
Einvernahmen der Sachverhalt zusätzlich abzuklären ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 79 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-W/08
- Stammnummer
- 38545
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF