Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0030-Z3K/04
Zollschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0030-Z3K/04vom 01.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Dr. Ernst
Reitmayr, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Herrenstraße 13, vom
12. März 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 9. Februar 2004, Zl. 500/09691/3/2003/51, betreffend
Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge
gegeben.
Der Spruch des Abgabenbescheides des Hauptzollamtes Linz
vom 28. April 2003, Zl. 500/090388/52/2000, übernommen in die
angefochtene Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, wird dahingehgend
abgeändert, dass Herr X.Y. eine unbekannte Anzahl von
Anabolikapräparaten der Warennummer 3004 3910 00 im Wert von
€ 16.062,48 (S 221.024,51), welche vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, erworben hat.
Die darauf lastende
Einfuhrumsatzsteuer beläuft sich auf € 3.212,50, die
Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wird mit € 441,10
festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 25. April 2001 wurden anlässlich einer
Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers (Bf.) in L.,
verschiedene Anabolika in Tabletten- und Ampullenform beschlagnahmt. Der Bf. gab
in der Folge an, dass er seit Mitte des Jahres 2000 einen Versandhandel mit
Anabolika (Testosteron und Testoviron (Hersteller: Schering), Naposim,
Primobolan-Ampullen, Testex-Leo, Spiropent (Hersteller:
Böhringer-Ingelheim), Sustanon, Ganabol) sowie Aminosäure-,
Einweiß-, und Vitaminprodukten in Deutschland und Österreich
betrieben habe. Die Waren wurden dabei mittels Internet angeboten und nach
Einlangen der Bestellung per Post versendet. Die Bezahlung der gelieferten
Anabolika erfolgte auf das PSK-Konto Nr. 12345 bzw. die Postfächer
Nr. I beim Postamt Y und Nr. II beim Postamt X per Nachnahme.
Insgesamt betrugen die darauf einlangenden Zahlungseingänge
S 899.743,06. In Deutschland geführte Ermittlungen ergaben, dass in
mehreren Paketen statt der bestellten Anabolika Papierschnipsel und
Ähnliches geliefert worden war. Die dafür bezahlten Beträge
belaufen sich auf S 15.645,00. Die Anabolika bezog der Bf. von einer Person
namens "Arnold". Die Telefonnummer mit welcher der Bf.
"Arnold" kontaktierte, weist einen tschechischen Anschluss auf. Die
Pakete wurden bereits von "Arnold" versandgerecht hergerichtet und
in Österreich bei Tankstellen oder Restaurants übergeben. Die vom Bf.
im Internet angebotenen Produkte sind in Österreich auf dem freien Markt
nicht erhältlich.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 28. April
2003, Zl. 500/090388/52/2000, wurden dem Bf. für eine unbekannte
Anzahl von Anabolikapräparaten, welche durch namentlich nicht bekannte
Personen anlässlich deren Einreise in das Zollgebiet im Zeitraum von Anfang
Juli bis Ende Dezember 2000 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht und in der Folge vom Bf. erworben wurden, obwohl er im Zeitpunkt des
Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht
worden waren, gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3
dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) Eingangsabgaben in Höhe von € 12.849,98 (EUSt)
und eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in
Höhe von € 1.667,28 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass auf das PSK-Konto Nr. 12345
Einzahlungen in Höhe von S 899.743,06 eingegangen seien, wobei
Beträge in Höhe von S 15.645,00 in Abzug zu bringen seien. Der
Bf. habe in der Vernehmung vom 12. März 2003 keine weiteren Angaben zu
Art, Menge, Wert, Einkaufspreise und Herkunft der verhandelten Produkte
getätigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom
26. Mai 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er nicht
ausschließlich Waren aus Drittländern vertrieben habe. Ein Teil der
Produkte sei von Firmen aus Spanien, Griechenland oder Deutschland hergestellt
worden.
Mit Vorhalt des Hauptzollamtes Linz vom 2. Dezember
2003, Zl. 500/09691/1/2003/51, wurde der Bf. u.a. aufgefordert, binnen drei
Wochen eine genaue Auflistung der verkauften Produkte mit Wertangaben vorzulegen
sowie den Wert der verkauften EU-Produkte mit deren jeweiligen Wert anzugeben
und deren Erhalt mit Rechnungen, Lieferscheinen etc. nachzuweisen. Mit
Verfügung des Hauptzollamtes Linz vom 16. Dezember 2003,
Zl. 500/09691/2/2003/51, wurde die Frist zur Vorlage der entsprechenden
Unterlagen bis 12. Jänner 2004 erstreckt. Aufgrund des umfangreichen
Aktengeschehens ersuchte der Bf. in einer neuerlichen Eingabe um
Fristverlängerung bis 31. Jänner 2004.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
9. Feber 2004, Zl. 500/09691/3/2003/51, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass der Vorhalt vom 2. Dezember 2003 unbeantwortet geblieben
und dadurch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren zu
erblicken sei. Es gebe zudem keinerlei Gründe den im Finanzstrafverfahren
ermittelten Sachverhalt anzuzweifeln und werde dieser im Rahmen der freien
Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und der Abgabenvorschreibung
zugrunde gelegt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
12. März 2004 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Zahlungseingänge auf dem PSK-Konto Nr. 12345 im Zeitraum zwischen Ende
August und Ende Dezember 2000 lediglich S 469.866,53 betragen hätten.
Weiters wurde vorgebracht, dass der Wert der Zahlungseingänge niemals der
Transaktionswert sein könne, da der Bf. die Waren nicht in das Zollgebiet
eingebracht habe. Der Transaktionswert sei daher im Grunde nach dem
Einkaufspreis des Lieferanten des Beschwerdeführers zu berechnen, zumal der
Lieferant den Kauf vor Import in den EU-Raum getätigt haben müsse, da
nach den Angaben des Bf. sämtliche von ihm gehandelten Mittel innerhalb
weniger Stunden von seinem Lieferanten verfügbar gewesen seien. Der
Transaktionswert unterscheide sich von der Bemessungsgrundlage somit um die
Aufschläge aus zwei Handelsstufen, weshalb dieser lediglich 50 % des
vom Bf. erzielten Verkaufspreises betrage. Überdies würden ein
Großteil der vom Bf. vertriebenen Mittel - wertmäßig
zumindest zwei Drittel - aus Ländern der Europäischen Union
stammen. Dies ergebe sich aus einer am Computer des Bf. sichergestellten
Auflistung von 23 Produkten, wobei 14 aus Ländern der
Europäischen Union und lediglich 9 aus Drittländern stammen
würden. Dieser Umstand ergebe sich auch aus den Niederschriften der
Käufer der Produkte A,B,C,D,E,F,G,H,I,J,K,L,M, N,O,P,Q,R,S,T,U,V,W,X,Y,Z,
wonach diese entweder Produkte aus Staaten der Europäischen Gemeinschaft
gekauft hätten oder die Verpackung bzw. der Beipackzettel auf diese
Herkunft schließen ließe. Außerdem sei dem Bf. die
vollständige Einsicht in den beim Hauptzollamt Linz erliegenden Akt
verweigert worden, da wesentliche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen
worden wären. Darin liege ein Verstoß gegen § 90
Bundesabgabenordnung (BAO), zumal die Behörde nicht dargelegt habe, weshalb
die Beschränkung der Akteneinsicht erforderlich sei. Überdies liege
eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Bf. nicht vor, da er keine
Aufzeichnungen der getätigten Verkäufe geführt habe und
schriftliche Unterlagen umgehend vernichtet hätte.
Mit Schreiben
vom 18. November 2005 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat das Zollamt
Linz um Stellungnahme zu den Beschwerdegründen und um Vorlage der in der
Beschwerde zitierten Niederschriften. Das Zollamt Linz wies in seiner
Stellungnahme vom 24. Juli 2006 darauf hin, dass sich der Betrag von
S 899.743,06 einerseits aus den Zahlungseingängen des PSK-Kontos
Nr. 12345 für den Zeitraum Ende August bis Ende Dezember 2000 und
andererseits aus den auf den Postfächern Nr. I beim Postamt Y und
Nr. II beim Postamt X mittels Nachnahme eingehobenen Zahlungen
zusammensetze. Hinsichtlich des Wertes und der Menge der verhandelten Anabolika
habe der Bf. bislang jede Mitwirkung verweigert. Es sei aber auf den Umstand zu
verweisen, dass die Waren immer von einem gewissen "Arnold" mit
einer tschechischen Handy-Kontaktnummer bezogen worden seien. Zudem seien die
Produkte in Österreich auf dem freien Markt nicht erhältlich und seien
in ähnlich gelagerten Fällen Beipackzettel und Verpackungsmaterialien
außerhalb der Gemeinschaft gefälscht und für die entsprechenden
Bestimmungsländer mit dem jeweiligen Aufdruck versehen worden, weshalb dem
Verpackungsmaterial und dem Beipackzetteln nur geringe Bedeutung zugemessen
werden könne. Am 26. Juli 2006 übermittelte das Zollamt Linz die
Niederschriften von 18 Abnehmern, aus welchen hervorgeht, dass die vom Bf.
versendeten Präparate aus Drittländern stammen würden. Aus den
Niederschriften gehe zum Teil auch hervor, dass die Empfänger die Tabletten
in loser Schüttung und in Papiertaschentücher eingewickelt zugesendet
erhalten haben. Es liege daher nahe, dass die Waren nicht von den
Originalherstellerfirmen stammen würden, sondern es sich um
Fälschungen handle.
In einer
Replik auf diese Stellungnahmen erkannte der Bf. im Schreiben vom
20. September 2006 die Werte von S 899.743,06 bzw. 884.098,06 als
richtig an. Die Handelsspanne des Bf. betrage 25 %, doch müsse auch
die vorgelagerte Handelsstufe im Ausmaß von ebenfalls 25 %
Berücksichtigung finden. Der Bf. habe auch nie behauptet, dass
sämtliche von ihm versandten Produkte aus dem Gemeinschaftsgebiet stammen
würden. Die Niederschriften der 18 Abnehmer würden zudem nur einen
Bestellwert von S 41.000,00 repräsentieren und auch davon seien
Teilbeträge auf Bezugsländer wie Griechenland oder Holland
zurückzuführen. Die tschechische Handynummer sei ebenfalls kein
Hinweis, dass die gehandelten Produkte zur Gänze aus dem EU-Ausland stammen
würden. Der Bf. habe die georderten Lieferungen immer bestellungsnahe
erhalten, von einer Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet anlässlich der
Bestellungen des Beschwerdeführers sei auf keinen Fall auszugehen. Die vom
Zollamt geschilderte Praxis der Fälschung von Beipackzetteln oder
Verpackungsmaterialien sei dem Bf. völlig unbekannt. Überdies
hätten sich für den Bf. keine Hinweise auf Fälschungen ergeben.
Vielmehr habe er die erhaltene Ware mit Literaturabbildungen verglichen, um die
Echtheit gewährleisten zu können. Nach den Schilderungen des
Lieferanten "Arnold" habe dieser die Ware seinerseits von Vertretern
von Pharmafirmen bezogen, der Bf. habe keinen Anlass gehabt, an diesen Angaben
zu zweifeln. Im Übrigen würde auch eine Fälschung nicht darauf
hinweisen, dass diese zwingend aus dem EU-Ausland stamme.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn
eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges
Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und
177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.3 sind Zollschuldner:
- die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Außer Streit steht, dass der Bf. seit Mitte des
Jahres 2000 einen Versandhandel mit Anabolika sowie Aminosäure-,
Einweiß-, und Vitaminprodukten in Deutschland und Österreich
betrieben hat. Die Waren wurden dabei mittels Internet angeboten und nach
Einlangen der Bestellung per Post versendet. Die Bezahlung der gelieferten
Anabolika erfolgte per Nachnahme auf das PSK-Konto Nr. 12345 bzw. die
Postfächer Nr. I beim Postamt Y und Nr. II beim Postamt X .
Insgesamt betrugen die darauf einlangenden Zahlungseingänge
S 899.743,06. In Deutschland geführte Ermittlungen ergaben, dass in
mehreren Paketen statt der bestellten Anabolika Papierschnipsel und
Ähnliches geliefert worden war. Die dafür bezahlten Beträge
belaufen sich auf S 15.645,00. Es wurden somit unbestrittenermaßen
Produkte um S 884.098,06 versendet.
Für die Beurteilung der Frage, welcher Anteil an den
versendeten Produkten auf Gemeinschaftswaren oder auf Nichtgemeinschaftswaren
entfällt, gibt es keinerlei objektive Anhaltspunkte. Es sind sowohl
Aussagen von Beziehern der Waren, dass sie offenkundig Waren aus
Drittländern, als auch Aussagen, dass sie der Aufmachung nach
Gemeinschaftswaren erhalten haben, aktenkundig. Die Annahme, dass es sich dabei
um Fälschungen aus Drittländern handeln könne, ist reine
Spekulation. Auch können Erfahrungen aus anderen Ermittlungsfällen
für den Erweis eines Sachverhaltes wohl nur dann dienlich sein, wenn
Anhaltspunkte für gleichartige Handlungsweisen (z.B. derselbe Lieferant,
diesselben Produkte) vorliegen. Auch die vom Zollamt Linz angedeutete
Vorgangsweise, "Arnold" könnte die Gemeinschaftswaren nach
Tschechien ausgeführt und anschließend wieder in das
Gemeinschaftsgebiet geschmuggelt haben, ist reine Spekulation und nicht wirklich
wahrscheinlich, da sich "Arnold" dabei völlig
unnötigerweise zwei Mal der Gefahr einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung
ausgesetzt hätte. Selbst das Hauptzollamt Linz hat in der angefochtenen
Entscheidung ausgeführt, die Bemessungsgrundlagen nur aufrecht zu erhalten,
weil der Vorhalt an den Bf. vom 2. Dezember 2003 unbeantwortet blieb.
Nunmehr hat sich der Bf. aber zu der Frage geäußert und angegeben,
dass wertmäßig nur ein Drittel der Waren aus Drittländern
stamme. Seine Angaben stützt der Bf. auf die Auflistung von 23 Produkten,
von denen 14 aus dem Gemeinschaftsgebiet und nur 9 aus Drittländern stammen
sollen. Mangels anderer nachvollziehbarer Daten legt der Unabhängige
Finanzsenat seiner Entscheidung die nunmehrigen Angaben des Bf., die durchaus
glaubwürdig und realistisch erscheinen, zugrunde, zumal überdies
aufgrund der Verantwortung des Bf., er habe die Waren mit Literaturabbildungen
verglichen um die Echtheit zu gewährleisten, das Vorliegen von zumindest
offensichtlicher Fahrlässigkeit auch im Falle von Fälschungen der
Aufmachung der Produkte nicht erweisbar erscheint. Demnach ist davon auszugehen,
dass wertmäßig nur ein Drittel der Waren aus Drittländern
stammt. Der Wert der vom Bf. verhandelten Produkte aus Drittländern
beläuft sich somit auf S 294.699,35.
Zur Ermittlung des Transaktionswertes dieser Waren ist auf
Art. 29 ff. ZK zu verweisen. Gemäß Art. 29 Abs.1 ZK
ist der Transaktionswert der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in
das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende
Preis. Da der für die einzelne Ware tatsächlich gezahlte Preis nicht
bekannt ist, kann der Transaktionswert nicht nach Art. 29 ZK bestimmt
werden. Auch die Zollwertermittlung nach Art. 30 Abs.2 ZK, der
Transaktionswert gleicher Waren, der Transaktionswert gleichartiger Waren, die
Zollwertermittlung mittels der deduktiven oder der additiven Methode, ist
ebenfalls nicht möglich, da die genaue Zusammensetzung der Waren nicht
bekannt ist. Es verbleibt somit die Schlussmethode nach Art. 31 ZK. Demnach
ist der Zollwert auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbarer
Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Abzuziehen vom
Verkaufspreis der Waren in der Gemeinschaft in Höhe von S 294.699,35
ist jedenfalls die Handelsspanne bzw. der Gewinnaufschlag des Bf.. Der
Gewinnaufschlag wurde vom Bf. mit einem Durchschnittswert von 25 %
angegeben. Der an seinen Lieferanten für die Drittlandswaren bezahlte Preis
betrug somit S 221.024,51 (€ 16.062,48). Insofern der Bf. auch
die Berücksichtigung der vorgelagerten Handelsstufe im Ausmaß von
ebenfalls 25 % begehrt, ist folgendes auszuführen: Dafür, dass
"Arnold" die Drittlandswaren im Gemeinschaftsgebiet erworben hat,
gibt es keinerlei Anhaltspunkte und wird dies in der Beschwerdeschrift auch
nicht behauptet. Im Gegenteil, aufgrund der tschechischen Handynummer des
"Arnold" ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei
"Arnold" um einen tschechischen Staatsbürger handelt, der die
Waren selbst in das Gemeinschaftsgebiet verbracht hat. Möglich wäre
allerdings - wie in der Beschwerdeschrift angedeutet -, dass
"Arnold" unabhängig von den Bestellungen des Bf. in
Österreich über ein Auslieferungslager für seine Produkte
verfügte, in denen auch die Gemeinschaftswaren gelagert wurden. Da der
Einbringung der Waren von Tschechien in ein Auslieferungslager nach
Österreich kein Kaufgeschäft zugrunde liegen würde, scheidet eine
Zollwertermittlung nach Art. 29 ZK aus (Witte Zollkodex, Art. 29,
Rz. 27; Müller-Eiselt Bd.3; Fach 4229, Rz. 196). Der
Zollwert wäre daher nach den nachfolgenden Methoden zu ermitteln. Da auch
eine Zollwertermittlung nach Art. 30 ZK nicht in Frage kommen würde,
verbliebe ebenfalls nur die Schlussmethode nach Art. 31 ZK, die wiederum
zum Ergebnis führen würde, dass nur der Abzug einer Handelsstufe
(25 %) zulässig wäre. Der Zollwert der eingeführten
Nichtgemeinschaftswaren wäre somit auch bei Bestehen eines
Auslieferungslagers des "Arnold" in Österreich mit
S 221.024,51 (€ 16.062,48) festzustellen.
Abgabenberechnung EUSt:
221.024,51 x 20 % ergibt S 44.204,90
(€ 3.212,50)
Berechnung Abgabenerhöhung:
15.12.2000 bis 14.01.2001:
€ 3.212,50 x 5,07 % : 12 x 1 ergibt
€ 13,57
15.01.2001 bis 14.07.2001:
€ 3.212,50 x 5,90 % : 12 x 6 ergibt
€ 94,77
15.07.2001 bis 14.01.2002:
€ 3.212,50 x 6,64 % . 12 x 6 ergibt
€ 106,65
15.01.2002 bis 14.07.2002:
€ 3.212,50 x 5,39 % . 12 x 6 ergibt
€ 86,58
15.07.2002 bis 14.01.2003:
€ 3.212,50 x 5,46 % : 12 x 6 ergibt
€ 87,70
15.01.2003 bis
14.05.2003:
€ 3.212,50 x 5,12 % : 12 x 4 ergibt
€ 54,83
Dass dem Bf.
zum Zeitpunkt des Erwerbs der Waren wusste oder zumindest vernünftigerweise
hätte wissen müssen, dass die Waren vorschriftswidrig nach
Österreich verbracht wurden, ergibt sich daraus, dass der Bf. von der
drittländischen Herkunft der Waren wusste und ihm bekannt war, dass die
Produkte in Österreich am freien Markt nicht erhältlich
sind.
Zum Umstand,
dass dem Bf. seitens des Zollamtes Linz die Akteneinsicht in diverse
Bestandteile des dort erliegenden Strafaktes verweigert wurde, ist zu bemerken,
dass ein Recht auf Akteneinsicht gemäß
§ 90 Abs.1 BAO nur
besteht, wenn die Kenntnis der Aktenteile zur Geltendmachung oder Verteidigung
der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten des Bf. erforderlich ist. Gemäß
§ 90 Abs.2 BAO sind
Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige
Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und
dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen
dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht
ausgenommen. Bei den von der Akteneinsicht ausgenommenen Teilen des Strafaktes
des Hauptzollamtes Linz, GZ. 500/90388/2000, handelt es sich
ausschließlich um Aktenvermerke betreffend Ermittlungshandlungen,
Berichtsaufträge von und Meldungen an Oberbehörden und andere
Behörden, Vorstrafenabfragen, Abfragen aus dem Kfz-Zentralregister oder
Schriftstücke, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter
Interessen dritter Personen herbeiführen würde. Im Übrigen kann
der Bf. durch die Verweigerung der Akteneinsicht betreffend Teile des Strafaktes
im durchgeführten Abgabenverfahren nicht beschwert sein, da die
Sachverhaltsfeststellungen in der vorliegenden Berufungsentscheidung
vollinhaltlich seinen Angaben folgen. Bei der Ermittlung des Transaktionswertes
im Falle eines Auslieferungslagers des "Arnold" in Österreich,
handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, für deren Klärung die
Einsichtnahme in den Strafakt nicht von Relevanz ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0030-Z3K/04
- Stammnummer
- 25200
- Gültig
- 01.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF