…Der Berufung der Amtsbeauftragten des Finanzamtes Wien 4/5/10 wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zur Durchführung erforderlicher umfangreicher Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25…
…2010/00526-001, zu Recht erkannt: Der Berufung wird im Sinne des darin gestellten Eventualantrages stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom 8…
…in der Sache selbst zu entscheiden (Abs.1). Sie kann aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist dann im weiteren…
…des Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin A.M. durchgeführten Verhandlung zu Recht erkannt: Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Finanzstrafsache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zur Durchführung der erforderlichen umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens…
… 161 Abs. 4 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die…
…Februar 2009 in Anwesenheit des Beschuldigten und der Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als das erstinstanzliche Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und zur umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde…
…cit. kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte…
…Da, wie dargestellt, trotz umfangreicher und zielorientierter Ermittlungstätigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz, insbesondere wegen der bisher mangelnden Mitwirkung des Bw., noch eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens durch Einvernahme und Gegenüberstellung mehrerer Zeugen zur Klärung der Frage, ob der Bw. als Angestellter der Firma M.S.…
…aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2005, SN X, hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin für schuldig erkannt, weil sie im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt a…
…4, 1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die…
…Der Berufung wird Folge gegeben, die bekämpfte Entscheidung wird gem. § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die gegenständliche Finanzstrafsache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 19. September 2012, StrNr. 900-2012/00198-001, hat das Zollamt Feldkirch…
…der volle Tatsacheninstanzenzug gewahrt bleibt Die Berufungsbehörde sah sich daher dazu veranlasst, das angefochtene Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 28. November 2006
…Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Eine solche Ergänzung besteht auch darin, dass sie in verfahrensökonomischer Weise eine Doppelführung von Finanzstrafverfahren zu zusammengehörigen Fakten zum Nachteil des Beschuldigten vermeidet und das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der neuen Fakten direkt zur Klärung der Beweislage hinsichtlich des…
…eines zweitinstanzlichen Verfahrens und es sind diese Erhebungen als umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens im Sinn des § 161 Abs.4 FinStrG zu werten. Bei Bekräftigung der in der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Berufungsentscheidung vertretenen Rechtsansicht des Berufungssenates der Finanzlandesdirektion über die Teilaufhebung für die Monate März…
…des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; Die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid nieder gelegte Rechtsanschauung gebunden. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des…
…erhoben wurde, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Zeitraumes 2005 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Der angefochtene Einleitungsbescheid wird insoweit gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen, als darin…
…oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Nach § 58 Abs…
…des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält. Diese Voraussetzung ist im Gegenstandsfall gegeben. Die derzeitige Aktenlage reicht für die Annahme genügender Verdachtsgründe nicht aus. Es wird im weiteren Untersuchungsverfahren…
…die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Gemäß der zitierten Bestimmung des …
…habe, bedürfte es nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund der Berufungsbehauptung des Bw., dass für dieses Jahr ein Überschuss vorliege, weiterer Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens. Von einer derartigen Ergänzung des Berufungsverfahrens hat der Berufungssenat jedoch deswegen Abstand genommen, weil er in Würdigung der Rechtfertigung des Bw. im…