Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0044-I/04
Einleitungsbescheid, Aufhebung unter Zurückverweisung zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-I/04vom 01.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Johannes Roilo, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Müllerstraße 27, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
20. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 20. Juli 2004, StrafNr. X,
zu
Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache
zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde
erster Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner 2002 bis Dezember
2002 und Dezember 2003 bis April 2004 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in
Höhe von € 27.734,00 (ergänze: bewirkt) und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
- als "Berufung" bezeichnete - Beschwerde des Beschuldigten vom
20. August 2004, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Beschwerdeführer habe
in der Zeit von Jänner 2002 bis November 2003 die Firma A mit Sitz in I,
beauftragt, die entsprechenden Voranmeldungen abzugeben. Eine Rückfrage
habe ergeben, dass in dieser Zeit auch tatsächlich die
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien. Der Betrieb sei sodann im
Jänner 2004 eingestellt worden und in weiterer Folge sei das
Konkursverfahren eröffnet worden. Das Gewerbe sei Anfang 2004 bei der
Bezirkshauptmannschaft Z zurückgelegt worden. Ein strafbarer Vorwurf
könne den Beschwerdeführer in dieser Zeit daher nicht treffen. Er habe
sich auch drauf verlassen, dass ordnungsgemäß die
Umsatzsteuervoranmeldungen erstattet würden. Keinesfalls könnte dem
Beschwerdeführer daher ein strafbarer Vorwurf angelastet werden,
insbesondere nicht in der vom Finanzamt Innsbruck vorgeworfenen Schuldform. Es
werde auch beantragt, einen informierten Vertreter der Firma A zum Beweis der
Richtigkeit dieser Angaben als Zeugen einzuvernehmen. Tatsächlich
müssten jedoch die entsprechenden Voranmeldungen beim Finanzamt
aufliegen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2001 ein
Reinigungsgewerbe in K betrieben. Er war für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Für die im angefochtenen
Bescheid inkriminierten Zeiträume gibt sich hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlungen folgendes Bild:
Die Umsatzsteuervorauszahlung
für 01-03/2002 in Höhe von € 2.522,41 hat der
Beschwerdeführer am 8. Mai 2002 und damit rechtzeitig bekannt gegeben
und entrichtet. Für 04-06/2002 hat er die Umsatzsteuervorauszahlung von
€ 5.918,40 am 25. Oktober 2002 und somit verspätet bekannt
gegeben und am selben Tag entrichtet. Diese Bekanntgabe ist als Selbstanzeige im
Sinne des § 29 FinStrG zu werten; da der Beschwerdeführer den
geschuldeten Betrag rechtzeitig entrichtet hat (§ 29 Abs. 2
FinStrG), vermag diese Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung zu entfalten. Auch
die Umsatzsteuervoranmeldung für 07-09/2002 mit einer Zahllast im Höhe
von € 8.900,25 hat der Beschwerdeführer verspätet abgegeben,
und zwar am 21. November 2002. Fälligkeitstag war der
15. November 2002. Auch diese Bekanntgabe ist als Selbstanzeige zu werten.
Die Entrichtung dieser Abgabe erfolgte jedoch erst am 17. Jänner 2003
und damit verspätet im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG, diese
Selbstanzeige vermag daher keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten. Die
Umsatzsteuervoranmeldung für 10-12/2002 mit einer Zahllast von
€ 7.924,04 hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2003 und
somit rechtzeitig abgegeben.
Wegen Nichtabgabe der
Jahresumsatzsteuererklärung für 2002 hat das Finanzamt Innsbruck die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer gemäß
§ 184
BAO geschätzt. Die Jahresumsatzsteuer für 2002 wurde so mit
€ 35.000,00 ermittelt; unter Berücksichtigung der oben
angeführten Umsatzsteuer für 2002 von insgesamt € 25.265,10
ergab sich eine Nachforderung von € 9.734,90, die dem
Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. März 2004 vorgeschrieben
wurde.
Für die Zeiträume
12/2003 und 01-04/2004 hat der Beschwerdeführer keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet. Auch für diese Zeiträume hat das Finanzamt Innsbruck die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer gemäß
§ 184
BAO geschätzt und die Umsatzsteuer für 12/2003 mit
€ 4.000,00 und jene für 01-04/2004 mit € 14.000,00
festgesetzt. Diese Beträge wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheiden
vom 21. Juni 2004 vorgeschrieben.
Die dem Beschwerdeführer
im angefochtenen Bescheid vorgeworfene Verkürzung an Umsatzsteuer
hinsichtlich der Zeiträume Jänner bis Dezember 2002 beläuft sich
auf € 9.734,00 und besteht aus der Nachforderung, die sich aufgrund
der Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die Jahresumsatzsteuer
für 2002 ergab. Wie oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer
für diese Zeiträume Umsätze in Höhe von insgesamt
€ 25.265,10 erklärt. Nun hindert zwar die Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen nicht generell die Annahme einer
Abgabenhinterziehung, jedoch trägt die Finanzstrafbehörde die
Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Im vorliegenden Fall ist
weder aus dem Strafakt des Beschwerdeführers, SN X, noch aus seinem
Veranlagungsakt, StNr. Y, ersichtlich, aus welchen Gründen bei der
Festsetzung der Jahresumsatzsteuer für 2002 von den vom
Beschwerdeführer quartalsweise bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen
für 01-12/2002 abgewichen wurde. Es finden sich in den Akten auch keine
Anhaltspunkte, wie die Höhe des geschätzten Betrages ermittelt wurde.
Es sind daher nach Ansicht der Beschwerdebehörde noch Ergänzungen des
Sachverhaltes erforderlich, um die finanzstrafrechtliche Relevanz der
Schätzung der Jahresumsatzsteuer 2002 bzw. der daraus resultierenden
Zahllast laut Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 12. März 2004
beurteilen zu können.
Was die Umsatzsteuer für
12/2003 und 01-04/2004 betrifft, so wurden auch diese Zahllasten in Höhe
von € 4.000,00 (12/2003) bzw. € 14.000,00 (01-04/2004) vom
Finanzamt Innsbruck geschätzt. Auch für diese Zeiträume finden
sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, auf welche Weise die Höhe
der geschätzten Beträge ermittelt wurde. Zudem ist zu beachten, dass
mit Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Jänner 2004
und 15. März 2004, Aktenzeichen 123, 456 und 789, Konkursanträge
hinsichtlich des Beschwerdeführers mangels kostendeckenden Vermögens
abgewiesen wurden. Weiters ergibt sich aus dem Abgabenkonto des
Beschwerdeführers, StNr. Y, dass er vom 6. Februar 2004 bis
29. Februar 2004 bei der Firma K-GmbH als Arbeiter beschäftigt war. Es
lässt sich daher aus den vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, ob der
Beschwerdeführer in den angeführten inkriminierten Zeiträumen
- insbesondere ab Februar 2004 - unternehmerisch tätig war und
ob und inwieweit er Umsätze erzielt hat.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156
zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das angefochtene Erkenntnis
(den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt
für rechtswidrig zu erklären oder das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen. Gemäß
§ 161 Abs. 4,
1. Satz FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auch die
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter
Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des
Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im
Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
Wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt, sind umfangreiche Ergänzungen zu den Fragen
vorzunehmen, ob und inwieweit die verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung für 06-09/2002 und die Schätzung der
Bemessungsgrundlagen für die Jahresumsatzsteuer für 2002 (bzw. die
sich daraus ergebende Zahllast) finanzstrafrechtlich relevant sind und ob und
inwieweit die Ergebnisse der Schätzungen hinsichtlich der Zeiträume
12/2003 und insbesondere 01-04/2004 - unter Berücksichtigung einer
allfälligen Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit des
Beschwerdeführers - den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechen.
Es war daher der angefochtene
Bescheid gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufzuheben und die
Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen bzw. zur Ergänzung des
Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-I/04
- Stammnummer
- 12953
- Gültig
- 01.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF