Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0041-I/06
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit.a FinStrG, Aufhebung des Erkenntnisses und Zurückverweisung zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-I/06vom 28.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mitglied1, in der Finanzstrafsache gegen Bw.,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 13. November 2006 gegen das Erkenntnis des
Finanzamtes Innsbruck vom 13. Oktober 2006, SN xxxxxxxx,
zu
Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis
wird gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur
Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wurde mit Erkenntnis des
Einzelbeamten des Finanzamtes Innsbruck vom 13.10.2006 schuldig erkannt, im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich als
Geschäftsführer ("director") der X. Ltd. unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die
Zeiträume 8 - 12/2004 und 1 - 4/2005 in Höhe von €
12.863,74 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten zu haben. Der Bw. habe dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. eine
Geldstrafe in Höhe von € 2.570.- verhängt und gemäß
§ 20 leg. cit. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Gemäß
§
185 FinStrG wurde der Bw. zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von
€ 257.- (und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges)
verpflichtet.
Hinsichtlich der Zeiträume 5,6,7 und 9/2005 wurde das
Verfahren hingegen gemäß
§ 124 in Verbindung mit § 82 Abs.
3 lit. a FinStrG eingestellt.
Der Schuldspruch wurde von der Vorinstanz wie folgt
begründet:
"Aufgrund des durchgeführten
Beweisverfahrens, nämlich der Einsichtnahme in den Veranlagungsakt zu
St.Nr. Y. des FA Innsbruck, den Strafakt xxxxxxxx , der Einvernahme des Zeugen
Z1 sowie aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten wird
festgestellt:
Der Beschuldigte war von 08/2004 bis 04/2005
Geschäftsführer (Director) der X. Ltd........ Aufgrund einer
Umsatzsteuerprüfung vom 6.12.2005, ABpNr. yyyy, wurde festgestellt, dass
seit Firmengründung 08/2004 bis 04/2005 keine Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht und auch keine Vorauszahlungen geleistet wurden. Im Einzelnen setzt
sich der hinterzogene Betrag wie folgt zusammen:
|
U 08 - 12/04
|
€ 6.812,56.-
|
U 01/05
|
€ 1.098,95.-
|
U 02/05
|
€ 1.702,15:-
|
U 03/05
|
€ 1.840,38.-
|
U 04/05
|
€ 1.409,70.-
Der Beschuldigte war für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften im inkriminierten Zeitraum verantwortlich. Er
wusste, dass monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben bzw. entsprechende
Vorauszahlungen zu leisten sind. Der Zeuge Z1 war Angestellter der X.
Limited. Er konnte mit Generalvollmacht bei Abwesenheit des Beschuldigten den
operativen Bereich der Ltd. leiten und überbrachte dem Buchhalter stets die
von ihm gesammelten Belege. Eine Verantwortlichkeit des Zeugen hinsichtlich der
Verpflichtungen gemäß
§ 21 Umsatzsteuergesetz konnte nicht
festgestellt werden. Vielmehr ist die Aussage des Beschuldigten in der
Verhandlung vom 7.9.2006, wonach er von der Firma überhaupt nichts wisse,
weder wie viel Angestellte beschäftigt waren noch wie viel Umsätze
getätigt wurden, schlichtweg unglaubwürdig, hat er doch im Einspruch
vom 30.6.2006 gegen die Strafverfügung vom 12.6.2006 sehr detailreich
erklärt, weshalb die X. Ltd. geschlossen wurde. Diese Details sind nur
Insidern bekannt, welche ein "Strohmann" nicht wissen kann. Auch in der
Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid war keine Rede davon, dass der
Beschuldigte nicht für die Einhaltung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen der Limited verantwortlich wäre. Die Neuberechnung
des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass
der Beschuldigte mit 05/2005 aus dem englischen Firmenbuch gelöscht wurde
und zum anderen aus den Feststellungen des UFS in der Beschwerdeentscheidung vom
31.3.2006. Die objektive und die subjektive Tatseite ist somit
erwiesen."
Gegen die angeführte Entscheidung erhob der Bw. mit
Schreiben vom 13.11.2006 form- und fristgerecht Berufung. In der
Rechtsmittelschrift, die sinngemäß in den Antrag auf Einstellung des
Finanzstrafverfahrens mündet, wird als Begründung vorgebracht, dass
nicht der Bw., sondern Z1 die Tat begangen habe, da der Genannte die
tatsächliche Geschäftsführung der Ltd. ausgeübt habe. Dies
werde der Bw. "über die Staatsanwaltschaft Innsbruck
beweisen". Z1 habe die Firma alleine geführt und die Gelder
verwaltet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw. bis
1.5.2005 als handelsrechtlicher Geschäftsführer
("director") der X. Ltd. im Firmenbuch eingetragen war. Der Bw.
fungierte weiters als gewerberechtlicher Geschäftsführer der
Ltd. Aus der Aktenlage (Veranlagungsakt StNr. Y. ) ergibt sich weiters,
dass der Bw. am 25.8.2004 und 10.9.1994 die beim Finanzamt anlässlich der
Anmeldung der Ltd. eingereichten Unterlagen unterschrieben hat (VA- Akt, Bl. 11
ff der Dauerbelege). Auch anlässlich der am 25.11.2004 aus Anlass der
Neuaufnahme der Ltd. vom Finanzamt durchgeführten Nachschau trat ebenfalls
der Bw. als Vertreter der Ltd. auf (VA- Akt, Bl. 37 ff. der Dauerbelege) und
unterfertigte auch die anlässlich der Nachschau ausgefertigte
Niederschrift. Die dargestellten Umstände allein erscheinen jedoch nicht
ausreichend, um die Behauptung des Bw., dass er nur für Z1 als
"Strohmann" fungiert habe, zu erhärten oder zu
widerlegen. Von der Vorinstanz wurden Z2 (Buchhalter) und Z1 (laut dem
Vorbringen des Bw. faktischer Geschäftsführer der Ltd.) zum
Sachverhalt befragt. Aus den Aussagen der beiden Genannten lässt sich
jedoch für die Beantwortung der Frage, ob der Bw. für die laufenden
abgabenrechtlichen Belange (insbes. Berechnung und Abfuhr der
Selbstbemessungsabgaben) faktisch verantwortlich war, nichts gewinnen (Bl. 54
und 85 des Strafaktes). Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die
bisherigen Beweisergebnisse für die abschließende Beantwortung der
für den Verfahrensausgang essentiellen Frage, ob der Bw. oder allenfalls
eine dritte Person für die abgabenrechtlichen Belange der Ltd. faktisch
verantwortlich war, nicht ausreichen. Nach der Aktenlage (im Strafakt
abgeheftete EDV-Abfragen, Bl. 103 - 122) waren neben Z2 und Z1 im für
das Verfahren maßgeblichen Zeitraum etliche andere Personen (als
Arbeitnehmer) für die Ltd. tätig (2004 9 und 2005 8 Personen), die von
der Vorinstanz bislang zum Sachverhalt (faktische Gegebenheiten innerhalb der
Ltd.) nicht befragt wurden. Zur abschließenden Klärung der
Frage der faktischen Verantwortlichkeit für die abgabenrechtlichen Belange
der Ltd. erscheint insbesondere die Befragung von weiteren Personen, die im
maßgeblichen Zeitraum für die Ltd. tätig waren, über die
faktischen Gegebenheiten innerhalb der Ltd. unumgänglich. Im Zuge der
Verfahrensweiterführung wird auch dem Bw. die Gelegenheit einzuräumen
sein, allenfalls weiteres Beweismaterial vorzulegen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Gemäß
§ 161 Abs. 4, 1. Satz FinStrG
kann die Berufungsbehörde jedoch auch die Aufhebung des angefochtenen
Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche
Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält.
Im berufungsgegenständlichen Fall spricht neben dem Umfang der
Ermittlungen die Tatsache für die Aufhebung unter Zurückverweisung,
dass dadurch für den Bw. der volle Tatsacheninstanzenzug gewahrt bleibt
Die Berufungsbehörde sah sich daher dazu veranlasst,
das angefochtene Erkenntnis gemäß
§ 161 Abs. 4 FinStrG
aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 28. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrGAufhebung des Erkenntnisses unter Zurückverweisung an das Finanzamt gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-I/06
- Stammnummer
- 25184
- Gültig
- 28.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF