…durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen…
…die Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch…
…Pölten vom 24. November 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass zur Abdeckung von Abgabenschuldigkeiten neben den zugelassenen Entrichtungsarten (§ 211 BAO) auch selbst berechnete Guthaben von Selbstberechnungsabgaben in Betracht kämen. Hinsichtlich eines nicht vorangemeldeten Überschusses werde die Gutschrift mit der Bekanntgabe…
…sind zunächst durch den Gebührenschuldner mittels der im § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG 1957 angeführten Entrichtungsarten zu entrichten. Da die Gebührenentrichtung nicht ordnungsgemäß erfolgte, wurde auf Grund einer Mitteilung des Magistratischen Bezirksamts für x die Gebühr mittels Bescheid festgesetzt. Eine nicht korrekt durchgeführte bzw…
…wird. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu…
…durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronischen Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen abfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu…
… 79 Abs. 2 EStG am 15. November 2007 fällig. Zu den zulässigen Entrichtungsarten von Abgaben gehört auch die Verwendung sonstiger Gutschriften, worunter nicht unmittelbar auf eine Zahlung zurückzuführende Gutschriften zu verstehen sind. Solche Gutschriften können sich auch aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einem Überschuss für…
…durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen…
…I Nr. 84/2002 ab 25.5.2002)) zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu…
…1 UStG 1994 am 16. Jänner 2006 fällig, bis zu welchem Tag die Abgabe zu entrichten war. Zu den zulässigen Entrichtungsarten von Abgaben gehört auch die Verwendung sonstiger Gutschriften, worunter nicht unmittelbar auf eine Zahlung zurückzuführende Gutschriften zu verstehen sind. Solche Gutschriften können sich auch…
…8. 2003 fällig, bis zu welchem Tag die Abgabe schuldbefreiend zu entrichten war. Zu den zulässigen Entrichtungsarten von Abgaben gehört auch die Verwendung sonstiger Gutschriften, worunter nicht unmittelbar auf eine Zahlung zurückzuführende Gutschriften zu verstehen sind. Solche Gutschriften können sich - wie im Berufungsfall - aus einer…
…und § 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte (vgl…
…und § 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte (vgl…
…VwGG) Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu…
…VfGG) Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu…
…VfGG) Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu…
…VfGG) Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu…
…VfGG) Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu…
…VfGG) Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu…
…durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen…