Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2500-W/06
Bescheidmäßige Festsetzung der Eingabegebühr, weil diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2500-W/06vom 23.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend die Festsetzung der
Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 GebG 1957 und Erhöhung
gemäß
§ 9 Abs.1 GebG 1957 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Befund gemäß
§ 34 Abs.1 GebG des
Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt X.) vom 20. April
2006 wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
angezeigt, dass die Berufungswerberin (Bw) ihrer Verpflichtung zur Entrichtung
der Eingabegebühr, im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Schrift durch
die anzeigende Behörde vom 30. Jänner 2006 zu Zahl Y., nicht
nachgekommen ist.
In der Folge wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern gegenüber der Bw. mit Bescheid vom 8. August 2006 die
Eingabegebühr gemäß
§ 14 TP 6 GebG im Betrage von
€ 13,00 festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß
§ 9
Abs, 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 6,50
festgesetzt.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, dass sie die Gebühr von € 13,00 an das Magistrat
bereits entrichtet habe.
Im erstinstanzlichen Verfahren legte die Bw. einen
Einzahlungsbeleg über € 13,00 sowie eine Rechnung des Magistrates
der Stadt Wien vom 30. Jänner 2006 vor, wonach ihr für die
Errichtung dieser Gebühr eine Zahlungsfrist bis zum 6. März 2006
eingeräumt worden war. Laut Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin
war beim Magistrat der Stadt Wien die Einzahlung dieser Gebühr am
18. August 2006 verbucht worden.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 23. August 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die am
18. August 2006 verbuchte Einzahlung der unstrittig gemäß
§ 14 TP 6 GebG entstandenen Gebührenschuld, nichts daran
ändern würde, dass die Gebühr von der Bw. verspätet und
somit nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden wäre. Aus diesem
Grunde wäre die Gebührenschuld bescheidmäßig festzusetzen
gewesen, und als Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung
gemäß
§ 9 Abs.1 GebG gleichzeitig eine Abgabenerhöhung
im Ausmaß von 50 v.H. des verkürzten Betrages festzusetzen gewesen.
Die erfolgte Einbezahlung würde auch nichts an der Verpflichtung zur
Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr ändern.
Dagegen beantragte die Bw. fristgerecht die Vorlage ihrer
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS), als Abgabenbehörde
zweiter Instanz, mit der Begründung, dass die Zahlung von insgesamt
19,50 € ungerechtfertigt wäre, da sie die Gebühr von
€ 13,00 bereits entrichtet hätte. Dagegen wäre die
Vorschreibung der Abgabenerhöhung erklärlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die auf den gegenständlichen Fall bezogenen
wesentlichen gebührenrechtlichen Bestimmungen lauten in der
verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:
Gemäß
§ 14 TP6 Gebührengesetz
1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen der festen Gebühr von 13,00
Euro (BGBl 1957/267 idF BGBl I 2005/105).
Gemäß
§ 11 Abs.1 Z 1 GebG entsteht bei
Eingaben die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch
Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere
bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen
Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die
gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach
Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und
entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der
entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt
in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203
BAO und § 241 Abs.2 und Abs.3 BAO sinngemäß (§ 3
Abs.2 Z 1 GebG).
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben (§ 9 Abs.1 GebG).
Gemäß
§ 203 Bundesabgabenordnung (BAO)
ist bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken)
zu entrichten sind ein Abgabenbescheid nur zu entrichten, wenn die Abgabe in
Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht
verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine
Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen
Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen (§ 241 Abs.2
BAO).
Anträge nach Abs.1 und 2 können bis zum Ablauf
des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der
Betrag zu Unrecht entrichtet wurde (§ 241 Abs.3 BAO).
Nach § 3 Abs.2 Z 1 GebG gelten die
§§ 203,241 Abs.2 und 3 BAO sinngemäß für die
festen Gebühren, die durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels
Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose
Zahlungsformen zu entrichten sind (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3;
überarbeitete Auflage, Rz 5 zu § 103).
Dem letzten Satz des § 3 Abs.2 Z 1 GebG ist zu
entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den
Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu
entrichten sind, und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich
herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig
erfolgte.
Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine
Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist auf eine
der gesetzlich zulässigen Arten gemäß
§ 3 Abs.2 GebG
bezahlt wurde.
Der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides gemäß
§ 203 BAO hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht des
Gebührenschuldners (vgl. VwGH vom 26.2.1979, 1057, 1058/78 und 1337,
1338/78).
Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig eine
gebührenpflichtige Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG vor,
für welche die Gebührenschuld für die Bw. mit der Zustellung der
Erledigung vom 31. Jänner 2006, mit welcher das Verfahren über
das in der Eingabe enthaltene Anbringen abgeschlossen wurde, im Betrage von
€ 13,00 entstanden ist. Laut Akteneinsicht erfolgte die Erlassung des
im gegenständlichen Verfahren bekämpften Bescheides gegenüber der
Bw. am 11. August 2006.Die Gebührenschuld bzw. die Verpflichtung zur
Entrichtung einer Eingabegebühr in der Höhe von € 13,00 ist
sohin vor Erlassung des bekämpften Bescheides entstanden.
Dadurch, dass dieser Betrag weder im Zeitpunkt der
Entstehung der Gebührenschuld noch innerhalb der gewährten
Zahlungsfrist dem Magistrat der Stadt Wien entrichtet wurde, gilt diese feste
Gebühr als nicht vorschriftsmäßig entrichtet, sodass
gemäß
§ 203 BAO diese Gebühr von der
Abgabenbehörde erster Instanz bescheidmäßig festzusetzen war und
gleichzeitig in Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung die
Abgabenerhöhung gemäß
§ 9 Abs.1 GebG im Betrage
vorzuschreiben war. Die nachträgliche Entrichtung der Gebühr am
18. August 2006 konnte die Abgabenbehörde erster Instanz nicht an der
Geltendmachung der Gebührenschuld gemäß
§ 203 BAO
hindern und vermag auch nichts an der Vorschriftwidrigkeit dieser Entrichtung zu
ändern.
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen
erfolgte daher die bescheidmäßige Festsetzung der Gebührenschuld
zu Recht.
Die Berufung gegen die bescheidmäßige
Festsetzung der Eingabegebühr gemäß
§ 203 BAO ist aus
den aufgezeigten Gründen abzuweisen.
Die verspätete Entrichtung der in der Höhe von
€ 13,00 geschuldeten Eingabegebühr ist von der
Abgabenbehörde erster Instanz im Einhebungsverfahren zu
berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 241 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2500-W/06
- Stammnummer
- 38850
- Gültig
- 23.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF