Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0451-W/06
Gebührenpflicht von Ansuchen um Ablegung einer Prüfung (Klausur).
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0451-W/06vom 17.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das in der Eingabe enthaltene Anbringen ist die Abnahme der Prüfung. Die schriftlich ergehende abschließende Erledigung über das in der Eingabe gestellte Anbringen ist gegebenenfalls ein Zeugnis (Bestätigung über das erfolgreiche Ablegen der Prüfung).
Bestätigungsschreiben, dass die Anmeldung erfolgt ist und die Einladung zur Prüfung etwa drei Wochen vorher erfolgt, sind keine abschließenden schriftlichen Erledigungen über das in der Eingabe gestellte Anbringen..
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, St.Nr. x, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 12. August 2005 betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide vom 12. August 2005 und die Berufungsvorentscheidung vom
21. Dezember 2005 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Am 2. Dezember 2004 langte beim Finanzamt A die Mitteilung
der Kammer y ein, dass folgende Gebühren trotz mehrmaliger Aufforderung vom
Berufungswerber (Bw.) nicht entrichtet worden seien:
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"Eingabe Anmeldung StB-Prüfung
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4/2002
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Euro 13
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Eingabe Ärztliche Bestätigung
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12/2002
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Euro 13
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Eingabe Anmeldung StB-Klausur
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AR 10/2002
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Euro 13
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Eingabe Anmeldung StB-Klausur
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BWL 12/2002
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Euro 13
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Eingabe Anmeldung StB-Klausur
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BWL 05/2003
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Euro 13
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Eingabe Anmeldung StB-Klausur
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AR 10/2003
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Euro 13
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Eingabe Anmeldung StB-Klausur
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BWL 12/2003
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Euro 13
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Eingabe Ärztliche Bestätigung
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12/2003
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Euro 13
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Eingabe Anmeldung StB-Klausur
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BWL 10/2003 (Nachverr.)
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Euro 13
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Eingabe Anmeldung StB-Klausur
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BWL 05/2004
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Euro 13
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Eingabe Anmeldung StB-Klausur
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AR 12/2004
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Euro 13
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Gesamtbetrag
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Euro
143,00
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt A für 11 Eingaben die Eingabengebühr gemäß
§14 TP6 Abs.1 GebG 1957 (GebG) in Höhe von insgesamt 143,00 Euro,
sowie die Gebührenerhöhung gemäß
§9 Abs.1 GebG im
Ausmaß von 50% der nicht entrichteten Gebühr in Höhe von Euro
71,50 fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht.
Der Berufungswerber wendet ein, es sei für ihn nicht
nachvollziehbar, wie sich die einzelnen Daten der Eingaben ergeben würden.
Er habe niemals "10 Eingaben" bei der "KWT" für Fachprüfungen
getätigt. Auch die Höhe der Gebühren könne er nicht
nachvollziehen, da die Kammer über seine schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnisse Bescheid wüsste. Zudem sei die Gebühr für die
Eingabe vom "4/2002" gemäß
§207 Abs.2 BAO bereits
verjährt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Dezember 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die als gebührenpflichtig
angesehenen Eingaben wurden aufgelistet. Bemerkt wurde auch, dass die
Verjährungsfrist für die Gebührenfestsetzung betreffend die
Eingaben vom April 2002 erst im Dezember 2005 enden.
Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht.
Zum Berufungsbegehren ist zu sagen, dass Eingaben von
Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen,
gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) idF BGBl. I
Nr. 144/2001 einer festen Gebühr von 13 Euro unterliegen.
Gemäß
§3 Abs.1 GebG sind die Gebühren
entweder feste Gebühren oder Hundertsatzgebühren. Gemäß
Abs.2 leg.cit. idF BGBl. I Nr. 144/2001 sind die festen Gebühren durch
Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder
Kreditkarte (oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen (idF
BGBl. I Nr. 84/2002 ab 25.5.2002)) zu entrichten. Die über die Barzahlung
und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten
sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder
Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen
Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.
§9 Abs.1 GebG idF BGBl. I Nr. 144/2001 bestimmt, dass,
wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet
wurde, mit Bescheid festgesetzt, eine Gebührenerhöhung im Ausmaß
von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben ist.
Gemäß
§11 Abs.1 Z1 GebG idF BGBl. I Nr.
144/2001 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem
die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende
Erledigung über die in der Eingabe
enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Grundsätzlich erfüllen die
berufungsgegenständlichen Ansuchen den Eingabenbegriff.
Bis auf zwei Eingaben handelt es sich um Anmeldungen zu
Prüfungen (Klausuren).
"...Ich melde mich zur
Klausur aus BWL für den Apriltermin 2002 an."
Das in der Eingabe enthaltene
Anbringen ist in diesen Fällen die
Abnahme der Prüfung. Die
schriftlich ergehende abschließende Erledigung über das in der
Eingabe gestellte Anbringen ist gegebenenfalls ein Zeugnis (Bestätigung
über das erfolgreiche Ablegen der Prüfung).
Der ho. Behörde liegen lediglich Schreiben folgenden
oder ähnlichen Inhaltes vor:
"....Sehr geehrter Herr Magister S.!
Sie haben sich für den Prüfungstermin aus
"BWL" am 23.4.2002 angemeldet. Die Einladung zu diesem Termin wird ca. drei
Wochen vorher erfolgen.
Da es sich um eine gebührenpflichtige Eingabe
handelt, erhalten sie mit seperater Post eine Rechnung in Höhe von EUR
13...."
Bei diesen Bestätigungsschreiben handelt es sich nicht
um abschließende schriftliche
Erledigungen der in den Eingaben enthaltenen
Anbringen. Ob Zeugnisse ausgestellt
wurden ist dem Bemessungsakt nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Eingaben betreffend ärztliche
Bestätigungen aus dem Dezember 2002 bzw. Dezember 2003 liegt kein
Schriftverkehr bezüglich einer Enderledigung vor. Der von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegte Schriftverkehr betrifft eine
ärztliche Bestätigung vom 24. April 2002, bei der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder eingelangt am 7. Mai 2002.
Ob in den vorliegenden Fällen die Gebührenschuld
bereits entstanden ist, kann anhand der bisherigen Ermittlungen nicht
einwandfrei festgestellt werden.
Es wäre zu erheben gewesen, ob in den
Prüfungsangelegenheiten abschließende Zeugnisse (Bestätigungen)
ausgestellt wurden, sowie hinsichtlich der ärztlichen Bestätigungen,
ob auch in den vom Bescheid erfassten Fällen eine Antwort an den
Berufungswerber seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ergangen
ist.
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275
BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274 BAO) zu
erklären (Formalerledigungen), so kann die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei
deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte, Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Der unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Zweckmäßigkeit der
Bescheidaufhebung spricht einerseits die Bestimmung des § 276 Abs. 6 BAO.
Demnach hat die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen,
woraus sich ergibt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes primär der
Abgabenbehörde erster Instanz obliegt.
Andererseits ist auf die Bestimmung des § 115 Abs. 2
BAO zu verweisen, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Nach § 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat Parteistellung
zu.
Bei Durchführung der noch ausständigen
Ermittlungen durch den unabhängigen Finanzsenat müssten diese sowohl
dem Bw. als auch der Amtspartei mit der Gelegenheit zur Stellungnahme
übermittelt werden und wären allfällige Stellungnahmen wiederum
beiden Parteien zur Gegenäußerung zuzustellen, weshalb die
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
unabhängigen Finanzsenat zu weiteren zeitlichen Verzögerungen
führen würden.
Es erscheint daher zweckmäßig, mit der Aufhebung
des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung
vorzugehen.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0451-W/06
- Stammnummer
- 23315
- Gültig
- 17.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF