Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0112-S/03
Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs.1 GebG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0112-S/03vom 20.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebührenerhöhung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw hat mit Schreiben vom
27. Dezember 2000 ein Meldeauskunftsersuchen an die Gemeinde ohne Entrichtung
von Stempelgebühren allerdings mit dem Ersuchen, die anfallenden
Gebühren auf ein Konto der Gemeinde überweisen zu können,
gerichtet. Nach Befundaufnahme vom 14. März 2001 anlässlich einer
Gebührenrevision durch das Finanzamt, worin unter Punkt 3. bezüglich
Eingaben angeführt ist, dass die Partei nicht aufgefordert wurde,
Stempelmarken beizubringen, wurden mit Bescheid des Finanzamtes vom
18. November 2002 Eingabengebühren und eine Gebührenerhöhung
gemäß
§ 9 Abs 1 GebG 1957 in Höhe von 50 % der nicht in
Stempelmarken entrichteten Gebühr im Betrag von EUR 19,62 vorgeschrieben.
In der ausschließlich gegen die Gebührenerhöhung eingebrachten
Berufung wendet der Bw ein, dass ihm seitens der Gemeinde nie Gebühren
vorgeschrieben worden wären und daher die Zahlungsfrist für die
Eingabengebühren erst mit Zustellung des Gebührenbescheides begonnen
hätte. Im Vorlageantrag führt der Bw weiters aus, dass im Rahmen der
abweislichen Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass
ihm die Gebührenforderung nicht bekannt bzw ihm eine solche auch nie
übermittelt worden sei. Zudem unterlägen Gebühren nach dem GebG
schon allein auf Grund der Komplexität der Materie nicht der
Selbstbemessung durch den
einzelnen. Über
die Berufung wurde erwogen:
Schriftliche Eingaben an die
Meldeämter um Erteilung einer Auskunft betreffend Anschrift oder
Geburtsdatum einer Person sind gebührenpflichtige Eingaben gemäß
§ 14 TP 6 GebG1957 (vgl. VwGH 8.4.1991, 90/15/0003), welche mit ATS 180,--
zu vergebühren gewesen wären. Nach § 11 Z 1 GebG in der bis 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung entstand die Gebührenschuld mit der
Überreichung der Eingabe bei der Behörde, wobei gemäß
§ 3 GebG in der Fassung der GebG-Novelle 1999, BGBL I 92 neben der
Entrichtung der festen Gebühren durch Stempelmarken die Entrichtung durch
Barzahlung, Bankomatkarte und Kreditkarte trat.
Bei der Entrichtung der festen
Gebühren mittels Stempelmarken fielen in zeitlicher Hinsicht
Abgabenentstehungszeitpunkt, -fälligkeitszeitpunkt und
-entrichtungszeitpunkt zusammen. Der GebG-Novelle 1999 kann nicht entnommen
werden, dass an dem gebührenrechtlichen Grundsatz, wonach die feste
Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer
Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten ist, im Falle der
Entrichtung durch Barzahlung, Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung
eintreten sollte. Vielmehr ist dem letzten Satz des § 3 Abs 2 Z 1 GebG,
wonach § 203 BAO und § 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß
anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst)
durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten
zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich
herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte
(vgl. § 203 BAO und Fellner, Gebühren -und Verkehrsteuern, Band
I Stempel - und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG).
Wurde - wie im
Gegenstandsfall - eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste
Gebühr mit Bescheid (vgl. Gebührenbescheid vom 18. November 2002)
festgesetzt, so ist nach § 9 Abs 1 GebG zwingend eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben. Das Ausmaß dieser Erhöhung ist in dem durch
die Gebührenverkürzung verursachten Verwaltungsmehraufwand
begründet.
Die Gebührenerhöhung
wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht
vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet,
wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der
Erhöhung darstellt. Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft,
so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch
vermieden werden, dass die feste Gebühr zunächst entrichtet wird (vgl.
§ 3 Abs 2 GebG), sodann aber die Rechtmäßigkeit der
Gebührenschuld in einem Verfahren über einen Antrag gemäß
§ 241 Abs 2 BAO bestritten wird.
Infolge der Ausgestaltung der
Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive
Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von
Billigkeitsgründen kein Raum. Es kommt daher auf die Frage, ob der
Abgabepflichtige die Gebührenpflicht erkennen konnte, überhaupt nicht
an. Die Meinung, bei der Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG
handle es sich um eine Strafsanktion, ist unrichtig. Infolge der Ausgestaltung
der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese
nicht als Strafe betrachtet werden (vgl. Fellner, Rz 6-8 zu §9 und dort
zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung).
Im Gegenstandsfall hat der Bw
im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (Überreichung der Eingabe
bei der Behörde) diese nicht entrichtet und ist somit säumig geworden.
Da § 9 Abs 1 bei Säumigkeit verschuldensunabhängig zwingend eine
Gebührenerhöhung anordnet, geht die Bereitschaft des Bw, Gebühren
entrichten zu wollen, welche durch den Hinweis in der Eingabe, die anfallenden
Gebühren auf ein Konto der Gemeinde anzuweisen, dokumentiert wird, leider
ins Leere. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber
darf darauf hingewiesen werden, dass nach Z 1 des § 11 Abs 1 GebG idF des
Art VI Z 10 AbgÄG 2001 (vgl BGBl I 2001/144) nunmehr die
Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen iSd § 14 TP 7
Abs 1 Z 1 und 2 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz
schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der
Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird, entsteht. Durch das AbgÄG
2001 wurde somit die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und
Beilagen entstanden war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund
der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben. Eingaben in Verfahren, in
denen keine schrifltiche Erledigung ergeht, unterliegen nicht der
Eingabengebühr. Weiters wurden auch mit Wirksamkeit vom 25. Mai 2002 die
Entrichtungsarten der festen Gebühren erweitert, sodass gemäß
§ 3 Abs 2 GebG idF AbgÄG 2002, BGBl I 2002/84 die festen Gebühren
durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte
oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen möglich ist. Die
Entrichtung mittels Stempelmarke wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002
generell abgeschafft.
Eine Fallkonstellation wie der
gegenständliche Berufungsfall mit der Konsequenz einer
Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs 1 GebG hat sich somit
durch die geänderte Gesetzeslage überholt.
Salzburg,
20. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0112-S/03
- Stammnummer
- 5559
- Gültig
- 20.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF