Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0440-I/04
Säumniszuschlag bei Gutschrift eines Überschusses iZm einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-I/04vom 07.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 9. September 2003 über die
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Bemessungsgrundlage:
ESt 7-9/2003: 13.554,39 €; Säumniszuschlag (2 %):
271,09 €
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. 9. 2003 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber (Bw.)
einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von 393,31 € mit der
Begründung fest, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das
3. Quartal 2003 (23.718 €) im Teilbetrag von
19.665,66 € nicht bis zum Fälligkeitstermin (18. 8. 2003)
entrichtet worden sei.
In der gegen
die Säumniszuschlagsfestsetzung gerichteten Berufung vom 22. 9. 2003
brachte der Bw. vor, dass die Höhe des Säumniszuschlages für ihn
nicht nachvollziehbar sei. Der Bw. habe die Umsatzsteuer-Voranmeldungen
(Überschüsse) 5/2003, 6/2003 und 7/2003 jeweils termingerecht
eingereicht und eine Berichtigung der Voranmeldung 4/2003 vorgenommen. Dazu sei
dem Bw. anlässlich einer telefonischen Anfrage über den Stand des
Abgabenkontos von einem Kassenbediensteten des Finanzamtes am 18. 8. 2003
mitgeteilt worden, dass die betreffenden "Posten" noch nicht verbucht worden
seien; dies könne zirka eine Woche dauern. Sollte diese
Buchungsverzögerung der Grund für die Festsetzung des
Säumniszuschlages gewesen sein, werde um eine nochmalige
Überprüfung des Abgabenkontos ersucht.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 2. 3. 2004 teilweise Folge.
Dabei setzte das Finanzamt den Säumniszuschlag von einer
Bemessungsgrundlage von 13.554,39 € fest, indem es von dem im
Fälligkeitszeitpunkt rückständigen Teilbetrag der
Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2003
(19.665,66 €) den saldierten Betrag des Umsatzsteuerüberschusses
5/2003 und der Lohnabgaben 6/2003 (6.111,27 €) in Abzug brachte.
Mit Schreiben
vom 6. 3. 2004 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend brachte
er vor, dass in die termingerecht eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung 5/2003
die Korrektur einer Ausgangsrechnung vom April 2003 Eingang gefunden habe. Laut
Auskunft des Finanzamtes sei die Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung 5/2003
zunächst nicht möglich gewesen, weil unter der für Lieferungen,
sonstige Leistungen und Eigenverbrauch vorgesehenen Kennzahl ein "Minusumsatz"
ausgewiesen worden sei. Die Berichtigung dieser Voranmeldung und jener für
April 2003 sei unverzüglich erfolgt und habe dies zu einer Gutschrift von
15.000 € für den Voranmeldungszeitraum April 2003 geführt. Obwohl
der Bw. die "Korrektur" rechtzeitig zum Fälligkeitstermin der
Einkommensteuer-Vorauszahlung vorgenommen habe, sei die Verbuchung der
Gutschrift erst am 2. 9. 2003 erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO). Nach dieser
Bestimmung ist ein Säumniszuschlag mit Ablauf jenes Tages zu entrichten, an
dem die Abgabe spätestens fällig war. Die Einkommensteuervorauszahlung
für das 3. Quartal 2003 war gemäß
§ 45 Abs. 2
EStG iVm § 108 Abs. 3 BAO am 18. 8. 2003 fällig, bis zu welchem
Tag die Abgabe schuldbefreiend zu entrichten war.
Zu den
zulässigen Entrichtungsarten von Abgaben gehört auch die Verwendung
sonstiger Gutschriften, worunter nicht unmittelbar auf eine Zahlung
zurückzuführende Gutschriften zu verstehen sind. Solche Gutschriften
können sich - wie im Berufungsfall - aus einer
Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einem Überschuss für einen bestimmten
Voranmeldungszeitraum ergeben.
Bei der
Verwendung derartiger Gutschriften zur Abgabenentrichtung richtet sich der
Tilgungszeitpunkt nach § 21 Abs. 1 erster Unterabsatz letzter Satz UStG
1994. Danach wirkt die Gutschrift auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung,
frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,
zurück. Der Bw. hat die mit 15. 7. 2003 datierte Umsatzsteuervoranmeldung
5/2003 vor dem Fälligkeitstermin der Einkommensteuer-Vorauszahlung
eingereicht. Solcherart stand die für den Voranmeldungszeitraum 5/2003
verbuchte Gutschrift (-7.899,58 €), soweit der Überschuss nicht
weisungsgemäß mit den am 15. 7. 2003 fälligen Lohnabgaben
6/2003 verrechnet wurde, im Betrag von 6.111,27 € zur Abdeckung der
Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2003 zur
Verfügung. Da insoweit keine Säumnis vorlag, hat das Finanzamt der
Berufung zu Recht teilweise stattgegeben.
Die berichtigte
Umsatzsteuer-Voranmeldung 4/2003 wurde erst am 14. 8. 2003 und damit nach
dem Fälligkeitstag des betreffenden Voranmeldungszeitraumes (15. 6.
2003) abgegeben. In der Folge erließ das Finanzamt den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 2. 9. 2003, mit welchem ein
Überschuss von -8.341,17 € festgesetzt wurde. Hieraus ergab sich
unter Berücksichtigung des Vorsolls eine Gutschrift von 15.000 €.
§ 21 Abs. 3 UStG sieht vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen hat,
wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig
unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nach § 21 Abs. 1
dritter Satz UStG 1994 gilt eine berichtigte Voranmeldung nur dann als
Voranmeldung, wenn sie bis zum Fälligkeitstag (15. des zweitfolgenden
Monats) eingereicht wird. Nur unter dieser Voraussetzung wirkt eine Gutschrift
aufgrund einer berichtigten Voranmeldung auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück. Wird hingegen eine berichtigte
Voranmeldung nach dem Fälligkeitstag eingereicht, so wird die Gutschrift
des festgesetzten Überschusses erst mit dem Tag der Bekanntgabe des
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides wirksam (vgl. Kolacny-Mayer, UStG/2, §
21 Anm. 2; Ritz, Berichtigung von Voranmeldungen, RdW 1994, 256). Dies
bedeutet, dass die aus der Verbuchung des Umsatzsteuer-Festsetzungbescheides
4/2003 vom 2. 9. 2003 resultierende Gutschrift erst mit der Bekanntgabe
dieses Bescheides an den Bw. und somit erst nach dem Fälligkeitstermin der
Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2003 wirksam wurde.
Da insoweit zum Fälligkeitstermin der Einkommensteuer-Vorauszahlung keine
Tilgung durch Gutschriftsverrechnung erfolgte, erweist sich die Festsetzung des
Säumniszuschlages im Ausmaß der Berufungsvorentscheidung als
rechtmäßig.
Zum weiteren
Einwand, auch die Voranmeldungen 6/2003 und 7/2003 seien termingerecht
eingereicht worden, ist festzustellen, dass die Voranmeldung 6/2003 mit einem
Überschuss von -5.360,33 € am 11. 8. 2003 und die Voranmeldung
7/2003 (Überschuss: -8.050,65 €) am 3. 9. 2003 eingereicht wurde.
Während der um die Kammerumlage 4-6/2003 und die Lohnabgaben 7/2003
verminderte Überschuss 6/2003 zur termingerechten Verrechnung mit der
Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2003 verwendet wurde, traf
dies auf die Gutschrift des Überschusses 7/2003, die zwar auf den Tag der
Einreichung der Voranmeldung (3. 9. 2003), nicht aber auf den
Fälligkeitstermin der Einkommensteuer-Vorauszahlung (18. 8. 2003)
zurückwirkte, nicht zu.
Somit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-I/04
- Stammnummer
- 21249
- Gültig
- 07.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF