Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0500-W/08
Eingabengebühr und Gebührenerhöhung für eine aus dem Ausland getätigte Meldeauskunft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0500-W/08vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Seit Wegfall der Stempelmarken mit 1.1.2002 ist auch bei Festsetzung von festen Gebühren an im Ausland befindliche Gebührenschuldner zwingend eine Gebührenerhöhung von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn BW, Adr, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
12. November 2007 zu ErfNr.xxx, St.Nr.xxx betreffend 1) Eingabengebühr
und 2) Gebührenerhöhung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Telefax vom 13. Juni 2007 brachte Herr Rechtsanwalt BW,
Berlin (der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) eine Melderegisterauskunft
für seine Mandantin NN bei der Magistratsabteilung 62 - Zentrales
Meldeservice ein, in der er um Mitteilung der Anschrift von Frau XY ersuchte.
Diese Meldeanfrage wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit einem am 20. Juni 2007
zur Post gegebenen Schreiben zur Zahl MA62xxxx, erledigt. Mit Schreiben vom 20.
Juni 2007 wurde der Bw. auch aufgefordert die Gebühr in Höhe von
€ 13,00 zu entrichten.
Da für diese Meldeauskunft keine Gebühr an den
Magistrat der Stadt Wien entrichtet wurde übermittelte der Magistrat der
Stadt Wien dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am 3.
September 2007 einen amtlichen Befund über die Verkürzung von
Stempelgebühren. In der Folge setzte das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw. mit Bescheiden vom 12. November
2007 für die o.a. Schrift 1) Gebühr für 1 Eingabe
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13,00
und 2) eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
GebG im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr in Höhe von
€ 6,50 fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wies der Bw. darauf
hin, dass er erst auf eine Mahnung die Höhe der Gebühren erfahren
habe. Ganz abgesehen davon, sei auch alles viel zu spät hier eingegangen
und es komme als Grund erkennbar hinzu, dass er die Auskunft nicht für sich
erhoben habe, sondern für die Partei Y, die somit überhaupt nur
Gebührenschuldner geworden sein könne.
Im Antrag auf Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz merkte der Bw. an, dass es im Augenblick gar
nicht um die Gebühr als solche gehe. Diese sei längst entrichtet. Es
fehle ein Hinweis darauf, dass er sich zuletzt nur noch gegen Mahnkosten
gewendet habe.
Ermittlungen des Finanzamtes ergaben, dass die Entrichtung
der Gebühren durch eine Überweisung auf das Konto des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu Steuerkonto St.Nr.xxx erfolgt
ist (Gutschrift vom 27. November 2007 in Höhe von
€ 19,50).
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13 Euro.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei
Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie
sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse
die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren
verpflichtet.
Nach Abs. 3 des § 13 GebG ist mit den im Abs. 1
genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand
verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.
Es sind daher im vorliegenden Fall sowohl der Bw. als
Überreicher der Eingabe als auch seine Mandantin NN Gebührenschuldner
der Gebühr für die Meldeauskunft.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mittels Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronischen
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit
Erlagschein hinausgehenden Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der
die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen abfallen, nach
Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und
entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der
entrichteten oder zu entrichteten Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in
nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und
§ 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
§ 203 BAO bestimmt Folgendes:
"Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in
Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu
erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig
entrichtet worden ist."
Nach §11 Abs.1 Z1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Im vorliegenden Fall wurde die abschließenden
Erledigungen vom Magistrat der Stadt Wien am 20. Juni 2007 zur Post gegebenen
und ist auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustellG, wonach die
Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan
bewirkt gilt, die Gebührenschuld somit am 25. Juni 2007 entstanden.
Bei der Entrichtung der festen Gebühren mittels
Stempelmarken fielen in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt,
Abgabenfälligkeitszeitpunkt und Abgabenentrichtungszeitpunkt zusammen (VwGH
vom 18. Oktober 1977, 501/77 ff). Weder der GebG-Novelle 1999 noch dem
AbgÄG 2001 kann entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen
Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits
fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu
entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Erlagschein,
Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist
dem letzten Satz des § 3 Abs 2 Z 1 GebG nF, wonach § 203 BAO und
§ 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen,
dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner
mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein
Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die
Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte. Dabei hat der Zeitpunkt
der Erlassung eines solchen Bescheides iS des § 203 BAO keinen Einfluss auf
die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners (VwGH vom 26. Februar 1979,
1057, 1058/78, 1337, 1338/78). Daraus folgt aber, dass die festen Gebühren
auch nach der ab 1. Jänner 2002 geltenden Rechtslage im Zeitpunkt ihrer
Entstehung zu entrichten sind (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG).
Im vorliegen Fall wurde die Gebühr für die
Meldeauskunft in Höhe von € 13,00 mit Zustellung der
abschließenden Erledigung fällig und wäre vom Bw. (oder seiner
Mandantin) an den Magistrat der Stadt Wien - ohne dass von der Meldebehörde
ein Bescheid über die Gebühr zu erlassen war - zu entrichten gewesen.
Der Magistrat der Stadt Wien - als Behörde, bei der die
gebührenpflichtige Schrift angefallen ist - hat den Bw. (als einen von
mehreren Gebührenschuldnern) darüber hinaus mit Schreiben vom 20. Juni
2007 aufgefordert, die im Verfahren angefallene Gebühr von € 13,00 an
den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Da dennoch keine Entrichtung der
Gebühr an den Magistrat der Stadt Wien erfolgte, war die Meldebehörde
gemäß
§ 34 Abs. 1 GebG verpflichtet einen Befund aufzunehmen und
diesen an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien - als
für die Gebührenerhebung sachlich zuständiges Finanzamt - zu
übersenden.
Da die Gebührenentrichtung nicht entsprechend der
Bestimmung des § 3 Abs. 2 GebG erfolgte, war die Gebühr vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien in sinngemäßer
Anwendung des § 203 BAO mit Bescheid festzusetzen (Die vom Bw. im
Vorlageantrag angesprochene Entrichtung der Gebühr erfolgte erst im
November 2007 auf Grund der erfolgten bescheidmäßigen Festsetzung
durch das Finanzamt).
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein,
mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß
§ 203 BAO mit Bescheid
festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG
zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der
verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen
stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. VwGH 16.3.1987,
86/15/0114; VwGH 12.11.1997, 97/16/0063).
Seit der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen
Novellierung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GebG durch BGBl. I Nr. 144/2001
ist für die Gebührenerhöhung nicht mehr relevant, ob eine Eingabe
aus dem Inland oder aus dem Ausland eingebracht wird. Nach der bis 31. Dezember
2001 geltenden Ausnahmebestimmung war die Gebührenerhöhung des §
9 Abs. 1 GebG dann nicht zu erheben, wenn eine Gebühr im Ausland in
Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre. Dieser Regelung lag offenbar der
Gedanke zu Grunde, Gebührenschuldnern, die sich im Ausland aufhielten und
für die daher österreichische Stempelmarken nicht oder nur schwer
erhältlich waren, die Härten zu ersparen, die eine
Gebührenerhöhung mit sich bringt. Durch den Wegfall der Stempelmarken
wurde daher auch die Ausnahmebestimmung für im Ausland befindliche
Gebührenschuldner entbehrlich und ist seither auch bei
Gebührenfestsetzungen "ins Ausland" zwingend eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten
Gebühr vorzunehmen. Diese Rechtsfolge ist dem Ermessen der Behörde
entzogen und lässt der starre Erhöhungsprozentsatz auch keine
Möglichkeit einer Abstufung der Erhöhung nach dem Grad des
Verschuldens zu.
Liegen Gesamtschuldverhältnisse vor, so liegt es im
Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die
Gebührenschuld heranzieht. Dies liegt im Wesen eines
Gesamtschuldverhältnisses (§ 891 ABGB), nach dem es vom Gläubiger
abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach
von ihm gewählten Anteilen, oder ob er das Ganze von einem einzigen fordern
will (vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2534). Über eine Vorrangigkeit eines
der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen
werden (vergleiche hiezu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
7. Oktober 1993, Zl. 93/16/0018, und vom 2. Juli 1998, Zl. 98/16/0137).
Da sowohl aus dem amtliche Befund als auch aus der
Meldeanfrage nur die Adresse des Bw., nicht aber jene der Mandantin ersichtlich
ist, wären für die Festsetzung der Gebühr sowie der
Gebührenerhöhung gegenüber der Mandantin des Bw. weitere
Ermittlungen erforderlich gewesen und entsprach die Inanspruchnahme des Bw.
daher dem Grundsatz der Verwaltungsökonomie. Außerdem hat der Bw. in
der Meldeauskunft auch ausdrücklich darum gebeten, ihm "die entsprechenden
Gebühren direkt aufzugeben". Die bescheidmäßige Festsetzung der
Gebühr für die Eingabe in Höhe von € 13,00 als auch die sich
daraus zwingend ergebende Gebührenerhöhung von € 6,50 wurde daher
vom Finanzamt zu Recht gegenüber dem Bw. vorgenommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0500-W/08
- Stammnummer
- 35905
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF