Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2243-W/07
Entstehung der Gebührenschuld für eine Eingabe mit Zurückweisung des Anbringens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2243-W/07vom 09.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 21. Mai 2007,
ErfNr. betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Notionierung erlangte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuer Wien (FAG) Kenntnis von einer
Verkürzung von Stempelgebühren anlässlich einer Markenanmeldung
des Berufungswerbers (Bw.) vom 27. Februar 2005, eingelangt beim
Österreichischen Patentamt zur Zahl AMx/2005 am 28. Februar 2005, und
setzte mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine
Gebührenerhöhung vom 21. Mai 2007 entsprechend dem vom
Österreichischen Patentamt übermittelten Befund über die
Verkürzung von Stempelgebühren gegenüber dem Bw. eine Gebühr
gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13,00 und
eine Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG
in Höhe von € 6,50 mit der Begründung fest, dass die Gebühr
nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. ein, die Markenanmeldungen beim Österreichischen Patentamt seien
nie zur Markenregistrierung gekommen. Sie seien vom Österreichischen
Patentamt zurückgewiesen worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Darin wurde dem Bw.
vorgehalten, dass die Gebührenschuld bei einer Eingabe im Zeitpunkt der
Zustellung der abschließenden schriftlichen Erledigung
entstehe. Die Markenanmeldung vom 28. Februar 2005 weise alle Merkmale
einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1
GebG auf. Das Österreichische Patentamt habe den Antrag auf
Eintragung der Marke ins Markenregister mit Beschluss vom 15. Juni 2005
zurückgewiesen und in der Folge den Bw. zur Errichtung von € 13,00
aufgefordert. Dieser Betrag sei lt. Auskunft des Österreichischen
Patentamtes nicht entrichtet worden.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag hielt der Bw.
sein bisheriges Berufungsvorbringen aufrecht und meinte im Wesentlichen weiters,
dass es nicht rechtens und nicht mit dem Gemeinschaftsrecht konform sei, dass
das österreichische Patentamt die gegenständlichen Gebühren
einzuheben habe. Weder beim Europäischen Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt wie auch in anderen EU-Ländern (zB. Deutschland oder
Frankreich) müsse das Patent- und Markenamt eine separate
Finanzamts-Gebühr einheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren
im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach
Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den
Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen
Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen (§ 10
GebG).
Nach § 11 Abs 1 Z 1 GebG entsteht die
Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 1GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit
Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der
Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen
anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu
bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe
der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden
Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten
§ 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Nach § 13 Abs 4 GebG hat der Gebührenschuldner
die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an
die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und
Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift
anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen
wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der
gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der
entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der
Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und
Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Auf Grund des § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in
sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid
festzusetzen.
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 13,-.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Dass es sich bei der gegenständlichen Markenanmeldung
um eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG handelt, wird nicht
bestritten.
Wenn der Bw. mit seinem Vorbringen meint, die
Gebührenschuld sei nicht entstanden, weil es nie zu einer Registrierung der
Marke gekommen sei und die gegenständliche Markenanmeldung vom
Österreichischen Patentamt zurückgewiesen worden sei, so ist dem
entgegen zu halten, dass die Art der das Verfahren abschließenden
schriftlichen Erledigung keinen Einfluss auf das Entstehen der
Gebührenschuld hat. Als Erledigung im Sinne des § 11 Abs. 1
Z 1 GebG kommt auch eine Zurückweisung in
Betracht. Entsprechend dem Vorhalt des FAG in der
Berufungsvorentscheidung entstand die Gebührenschuld für die
gegenständliche Eingabe auf Grund des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG im
Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren beim Österreichischen Patentamt
abschließenden schriftlichen Erledigung des Österreichischen
Patentamtes. Die Zustellung des Beschlusses über die
Zurückweisung wurde nicht bestritten.
Zum Einwand, die Erhebung der Eingabengebühr wäre
gemeinschaftsrechtswidrig, ist zu sagen, dass der Erhebung der
gegenständlichen Eingabengebühr weder die Grundfreiheiten der
Gemeinschaft noch gemeinschaftsrechtliche Harmonisierungs- oder sonstige
Vorschriften entgegenstehen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten
Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (VwGH
16. 3. 1987, 86/15/0114).
Da die Eingabengebühr nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, war neben der Eingabengebühr
auch die Gebührenerhöhung festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2243-W/07
- Stammnummer
- 32325
- Gültig
- 09.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF