Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0141-S/03
Zwingende Gebührenerhöhung trotz fehlender Aufklärung durch die Verwaltungsbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-S/03vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebührenerhöhung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Nach § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957
(idF BGBl. I Nr. 92/1999; GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen an
Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,--. Die festen
Gebühren sind gemäß
§ 3 Abs. 2 Z. 1 GebG grundsätzlich
durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. Wird eine Gebühr, die
nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken (oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise) entrichtet wurde, mit Bescheid
festgesetzt, so ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GebG eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Nach § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der
Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und
Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die
näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung
getroffen.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 GebG sind die
Finanzämter berechtigt, bei Behörden, Ämtern und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften die
Einhaltungder Vorschriften dieses
Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu
überprüfen.
Wird gemäß
§ 9 Abs 1 GebG eine Gebühr,
die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im
§ 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt,
so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der
verkürzten Gebühr zu erheben.
Schriftliche Eingaben an die Meldeämter um Erteilung
einer Auskunft betreffend Anschrift oder Geburtsdatum einer Person sind
gebührenpflichtige Eingaben gemäß
§ 14 TP 6 GebG (vgl. VwGH
8.4.1991, 90/15/0003), welche mit ATS 180,-- zu vergebühren gewesen
wären.
Nach § 11 Z 1 GebG in der bis 31. Dezember 2001
geltenden Fassung entstand die Gebührenschuld mit der Überreichung der
Eingabe bei der Behörde, wobei gemäß
§ 3 GebG in der
Fassung der GebG-Novelle 1999, BGBL I 92 neben der Entrichtung der festen
Gebühren durch Stempelmarken die Entrichtung durch Barzahlung,
Bankomatkarte und Kreditkarte trat.
Bei der Entrichtung der festen Gebühren mittels
Stempelmarken fielen in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt,
-fälligkeitszeitpunkt und -entrichtungszeitpunkt zusammen. Der GebG-Novelle
1999 kann nicht entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen
Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits
fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu
entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Bankomatkarte oder
Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist dem letzten Satz
des § 3 Abs 2 Z 1 GebG, wonach § 203 BAO und § 241 Abs 2 und 3
BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen
Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der
angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid
erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht
vorschriftsmäßig erfolgte (vgl. § 203 BAO und Fellner,
Gebühren -und Verkehrsteuern, Band I Stempel - und Rechtsgebühren, Rz
2 zu § 3 GebG).
Wurde - wie im Gegenstandsfall - eine nicht
vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid (vgl.
Gebührenbescheid vom 12. November 2002) festgesetzt, so ist nach § 9
Abs 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH
der verkürzten Gebühr zu erheben. Das Ausmaß dieser
Erhöhung ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten
Verwaltungsmehraufwand begründet.
Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG
als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung
von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des
Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Ist die
Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive
Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, dass die
feste Gebühr zunächst entrichtet wird (vgl. § 3 Abs 2 GebG),
sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem
Verfahren über einen Antrag gemäß
§ 241 Abs 2 BAO
bestritten wird.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung
nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine
Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Es kommt daher auf
die Frage, ob der Abgabepflichtige die Gebührenpflicht erkennen konnte,
überhaupt nicht an. Die Meinung, bei der Gebührenerhöhung iSd
§ 9 Abs 1 GebG handle es sich um eine Strafsanktion, ist unrichtig. Infolge
der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive
Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden (vgl. Fellner,
Rz 6-8 zu § 9 und die dort zitierte höchstgerichtliche
Rechtsprechung).
Im Gegenstandsfall hat der Bw im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Gebühr (Überreichung der Eingabe bei der
Behörde) diese nicht entrichtet und ist somit säumig
geworden.
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3
Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben.
Wie aus dem Gesetzestext klar und eindeutig hervorgeht, ist
diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem Ermessen der Behörde
entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz lässt auch keine
Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung der Erhöhnung nach
dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig verschuldensunabhängig.
Ebenso sind die Kriterien des § 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier
unbeachtlich.
Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung
nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine
Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 19. März 1990, 89/15/0066 und vom 26. Juni 1996,
93/16/0082).
Der Bw. bringt im Vorlageantrag vom 28.3.2003 vor, die
fehlende Vergebührung gehe auf einen Fehler der Gemeinde zurück, dem
Bw. seien weder Abgaben vorgeschrieben noch sei er darauf aufmerksam gemacht
worden, dass solche Auskünfte gebührenpflichtig
wären.
Weder das Gebührengesetz noch eine andere auf der
Stufe einer gesetzlichen Norm stehende Vorschrift verpflichtet die Behörde
(hier die Gemeinde S.), einen Gebührenschuldner, der eine
gebührenpflichtige Eingabe ungestempelt überreicht, auf das
Stempelgebrechen hinzuweisen.
Schon aus dem Zeitpunkt des Entstehens der
Gebührenschuld, nämlich im Zeitpunkt der Überreichung, ist
ersichtlich, dass hier die Gemeinde keinerlei Verpflichtung hat, den
Gebührenschuldner aufzuklären, denn im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der
gebührenpflichtigen Schriften durch die Gemeinde ist die
Gebührenschuld bereits entstanden gewesen.
Es ist daher Sache dessen, der eine gebührenpflichtige
Eingabe macht, das GebG einzuhalten.
Eine erlassmäßige Regelung "erlaubt" den
Verwaltungsbehörden, die Gebührenschuldner auf die
Gebührenpflicht aufmerksam zu machen und - wenn die fehlenden Stempelmarken
beigebracht werden - von der gesetzlichen Verpflichtung des § 34 Abs 1 GebG
abzusehen. Aus dieser der Verwaltungsvereinfachung dienenden Regelung, die noch
dazu nicht gehörig kundgemacht ist, kann der Bw. keine Rechte ableiten. Ein
Fehler der Gemeinde S. liegt daher nicht vor. Der Umstand der möglichen
jedoch im Berufungsfalle fehlenden Aufklärung durch die Gemeinde S. hat
keinerlei Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 GebG. Auch kann die
Gemeinde S. niemals zum Gebührenschuldner werden.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22.5.03, 2003/16/0066
ausgesprochen:
"Die
Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren
keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr kann sie dem Gebührenschuldner in
einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form
einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis
bringen. Dazu ist sie aber nicht verpflichtet. Dem Rechtsschutz des
Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter
Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO
durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der
Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des
Bundes."
Salzburg,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-S/03
- Stammnummer
- 9833
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF