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UFSW RV/1093-W/06
Säumniszuschlag bei Gutschrift im Zusammenhang mit einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1093-W/06vom 05.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch KPMG Alpen -
Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsesellschaft,
1090 Wien, Kolingasse 19, vom 3. März 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Februar 2006 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuer 11/2005 in der Höhe von
€ 116.856,40 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 2.337,13 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit
nicht bis 16. Jänner 2006 entrichtet worden sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass gleichzeitig mit der
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung November 2005 die korrigierte
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 eingereicht worden sei, aus
welcher ein Guthaben in Höhe von € 138.780,32 resultiert habe.
Auf Grund längerer Bearbeitungszeit sei die Ausfertigung des Bescheides
jedoch erst mit 14. Februar 2006 und die daraus resultierende
Steuergutschrift in Höhe von € 138.780,32 irrtümlich nicht
rückwirkend mit dem Einbringungstag der berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2004 (= 14. Jänner 2006)
eingebucht worden. Dementsprechend sei es in der Folge zur Festsetzung des o.a.
Säumniszuschlages gekommen.
Da gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG die
Gutschrift eines festgesetzten Überschusses, bis zur Höhe des
vorangemeldeten Überschussbetrages auf den Tag der Einreichung der
berichtigten Voranmeldung (frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes) zurück wirke, sei die Gutschrift aus der
Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2004 bereits mit
14. Jänner 2006 einzubuchen, sodass der Grund für die
Vorschreibung eines Säumniszuschlages für den Monat November 2005
wegfalle.
Dementsprechend werde beantragt, den
Säumniszuschlagsbescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. März 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte nach
Zitierung der §§ 217 BAO und 21 UStG aus, dass die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2004 nicht bis zum 15. Februar 2005
eingebracht worden sei, weshalb die in der Berufung angeführte Regelung
nicht zur Anwendung kommen könne. Die Gutschrift werde erst mit Ergehen des
Bescheides (im gegebenen Fall mit 14. Februar 2006) und sei somit
verspätet für die Umsatzsteuer November 2005 (Fälligkeitstag
16. Jänner 2006) wirksam.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass, wie aus der
Beilage ersichtlich sei, die erste Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember
2004 am 2. Jänner 2006 und die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2004 am 9. Jänner 2006
elektronisch eingebracht worden sei.
Dementsprechend sei die Korrektur der Zahllast auf den Tag
der Einreichung der berichtigten Voranmeldung einzubuchen (Wirksamkeit
9. Jänner 2006), sodass der Grund für die Vorschreibung
eines Säumniszuschlages für die Restschuld aus der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2005 wegfalle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).
Nach dieser Bestimmung ist ein Säumniszuschlag mit
Ablauf jenes Tages zu entrichten, an dem die Abgabe spätestens fällig
war. Die Umsatzsteuervorauszahlung 11/05 war gemäß
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 am 16. Jänner 2006 fällig, bis zu welchem
Tag die Abgabe zu entrichten war.
Zu den zulässigen Entrichtungsarten von Abgaben
gehört auch die Verwendung sonstiger Gutschriften, worunter nicht
unmittelbar auf eine Zahlung zurückzuführende Gutschriften zu
verstehen sind. Solche Gutschriften können sich auch aus einer
Umsatzsteuer-Voranmeldung mit einem Überschuss für einen bestimmten
Zeitraum ergeben.
§ 21
Abs. 1 UStG 1994 lautet: Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
Die Bw. scheint bei ihrer Argumentation zu übersehen,
dass sie bereits am 9. Februar 2005 eine Umatzsteuervoranmeldung für den
Zeitraum 12/2004 elektronisch übermittelt hat. Die darin ausgewiesene
Zahllast in Höhe von € 421.318,95 wurde per 15. Februar 2005
entrichtet.
Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem System des
§ 21 UStG 1994 ist für den jeweiligen
Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum nur eine Voranmeldung vorgesehen, sodass jede
weitere, für den gleichen Voranmeldungszeitraum abgegebene Erklärung
§ 21 leg. cit. keine Anwendung findet, ausgenommen, sie wird vor dem
Fälligkeitstag abgegeben.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 2004 vom
2. und 9. Jänner 2006 wurden zweifelsfrei nach dem
Fälligkeitstag des betreffenden Voranmeldungszeitraumes
(15. Februar 2005) eingereicht und stellen Berichtigungen zu der
Voranmeldung vom 9. Februar 2005 dar.
In der Folge erließ das Finanzamt den
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 14. Februar 2006, der zu einer
Gutschrift in Höhe von € 138.780,32 führte.
§ 21 Abs. 3 UStG sieht vor, dass das Finanzamt
die Steuer festzusetzen hat, wenn der Unternehmer die Einreichung der
Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als
unvollständig oder die Selbstberechnung als unrichtig erweist. Wie bereits
ausgeführt, gilt nach § 21 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994 eine
berichtigte Voranmeldung nur dann als Voranmeldung, wenn sie bis zum
Fälligkeitstag (15. des zweitfolgenden Monats) eingereicht wird. Nur unter
dieser Voraussetzung wirkt eine Gutschrift aufgrund einer berichtigten
Voranmeldung auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens auf
den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück.
Wird hingegen eine berichtigte Voranmeldung nach dem
Fälligkeitstag eingereicht und ergibt sich aus dem
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid eine Verminderung der bisher gemeldeten
Umsatzsteuerzahllast, so wird die sich daraus ergebende Gutschrift erst mit dem
Tag der Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides wirksam. Dies
bedeutet, dass die aus der Verbuchung des Umsatzsteuer-Festsetzungbescheides
12/2004 vom 14. Februar 2006 resultierende Gutschrift erst mit der
Bekanntgabe dieses Bescheides an die Bw. und somit erst nach dem
Fälligkeitstermin der Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum
11/2005 (16. Jänner 2006) wirksam wurde. Da insoweit zum
Fälligkeitstermin der Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 11/05
keine Tilgung durch Gutschriftsverrechnung erfolgte, erweist sich die
Festsetzung des Säumniszuschlages als rechtmäßig.
Wien, am 5.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1093-W/06
- Stammnummer
- 23120
- Gültig
- 05.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF