…Rückkehr an den Familienwohnsitz umso weniger zu begründen. Da der Bw. die tägliche Rückkehr an ihren Familienwohnsitz im Hinblick auf die zwischen ihm und dem Beschäftigungsort liegende Entfernung zumutbar ist, sind die Aufwendungen für ihre Wohnung in St. A. privat veranlasst und können daher nicht…
…ob dem Bw. das "große Pendlerpauschale" für seine Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz gewährt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit selbst…
…vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn die Entfernung zwischen diesen Orten mehr als 120 km beträgt. Nur in begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort…
…die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnort jedenfalls unter 120 km beträgt und großteils auf Autobahnen und/oder Schnellstraßen zu bewältigen ist. Vom Finanzamt wurde anhand eines Routenplaners als kürzeste Strecke vom Wohnsitz in A. zum Arbeitsplatz in Wien die Strecke über S5, Nordbrücke und Wiener…
…für die Jahre 2000 bis 2003 wurden ebenfalls Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Diese Aufwendungen wurden jedoch jeweils mit der Begründung nicht gewährt, dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz lediglich 111 km und nicht die zumindest erforderlichen 120 km betrage. In…
…Streitjahr befahrbar gewesen ist und dass der Zielort L in der vom Internet-Routenplaner angegebenen Zeitspanne erreicht werden konnte, wenn die Abfahrt in T erfolgt. Mit 89,7 km liegt die einfache Wegstrecke zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort unter der von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis festgelegten Zumutbarkeitsgrenze…
…Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz beträgt rund 360km, die Fahrtdauer zwischen den beiden Orten ca. 4 Stunden 30 Minuten (lt. ÖAMTC-Routenplaner). Bei dieser Entfernung bzw. Fahrzeit erscheinen dem UFS die behauptete Häufigkeit der Heimfahrten sowie die dafür geleistete Kostenbeteiligung durchaus glaubhaft und plausibel…
…Wochenende zum Familienwohnsitz gefahren zu sein, wurde nur durch eine Bestätigung seiner Ehegattin gestützt, wobei auch hierüber konkrete Datumsangaben fehlen. Eine Berücksichtigung der Fahrtaufwendungen war bei dieser Sachlage daher nur im Schätzungsweg möglich. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz rund…
…keinen geeigneten Nachweis bietet. Mangels konkreter Nachweise und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz rund 700 km beträgt und es keineswegs den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Arbeitnehmer, die in so großer Entfernung vom Familienwohnsitz arbeiten, diesen in so…
…damit begründet, dass die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort weniger als 120 Kilometer betrage. Es werde in der Bescheidbegründung davon ausgegangen, dass für das Vorliegen von Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz die einfache Wegstrecke in jedem Fall 120 Kilometer betragen müsse. Das sei…
…und Beiträge zur Wohnraumschaffung/€ 2.749,00 Abstand genommen wird. Statt dessen wird die Berücksichtigung von Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Bw. zu seiner in Kroatien lebenden Ehefrau begehrt, zumindest jede zweite Woche legt der Bw. solche (die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz…
…neben den beantragten Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in der Höhe von 1.740,00 Euro einverstanden zu sein. Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz beträgt rund 660 km, die Fahrtdauer zwischen den beiden Orten ca. neun Stunden (laut Routenplaner). Bei dieser Entfernung bzw…
…der Kalenderjahre 2004 und 2005. Weiters wurde zu den Unterlagen folgende Stellungnahme abgegeben: Eidesstättige Erklärung der Ehefrau des Bw. vom 5. Mai 2007, aus welcher hervorgehe, dass die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich und dem Familienwohnsitz in BH 700 km betrage und dass der…
…der Familienheimfahrten, die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina und die Kosten der jeweiligen Fahrkarte hingewiesen, zum anderen werden zum Beweis dieser Tatsachen zwei Zeugen, die mit dem Bw. am Beschäftigungsort zusammen in einer Firmenunterkunft untergebracht seien und gleichfalls jeweils an…
…dass die beantragten Aufwendungen für Familienheimfahrten und Mietzahlungen dem Grunde nach abzugsfähige Werbungskosten darstellen. Betreffend der Anzahl der Familienheimfahrten hat das Finanzamt den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass in Bezug auf die Entfernung zwischen Beschäftigungsort in Österreich und dem ausländischen Familienwohnsitz eine Heimfahrt im Monat als angemessen…
…in Kopie, und erklärte, dass er zunächst die Familienheimfahrten mit den regelmäßig verkehrenden Autobussen absolviert hätte, wobei eine Rückfahrkarte jeweils 700 S gekostet hätte, später dann (ab 11.10.2000) mit dem eigenen Pkw. Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort in Österreich und Familienwohnsitz betrage ca. 700…
…ein PKW erforderlich, da bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort ein pünktliches Erscheinen nicht möglich wäre. Abschließend verweist der Bw. darauf, dass die Kosten einer beruflich veranlassten Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Da seine Frau…
…Juli 2003 die doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt und auf Grund der Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort auch beruflich veranlasst war. Die Kosten für die Familienheimfahrten hat der Bw trotz Vorhalts zwar nicht nachgewiesen, auf Grund der vorgelegten Kopien des Reisepasses und der darin enthaltenen Stempel kann…
…12.2008, RV/0031-G/08). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort jedenfalls unter 120 km beträgt und auf gut ausgebauten Bundesstraßen sowie auf der Autobahn zu bewältigen ist. Die Fahrzeit auf der kürzeren Strecke (95 km), die vom…
…28 ff/Aktenkonvolut) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht). Während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit in D verblieb der Wohnsitz des allein stehenden Bw. in F (die Entfernung zwischen F und dem Dienstort D beträgt rund 204 km, siehe www.oeamtc.at/routenplaner); dabei handelte es sich…