Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0303-G/07
Kosten der doppelten Haushaltsführung eines in Österreich beschäftigten bosnischen Staatsbürgers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0303-G/07vom 18.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen begründen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung eines bosnischen Abgabepflichtigen nach Österreich (VwGH vom 24.9.2007, 2007/15/0044). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Ehefrau am Ort des Familienwohnsitzes relevante Einkünfte erzielt (VwGH vom 19.12.2007, 2006/13/0003).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des CR, vertreten durch Mag. Peter Zivic,
Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 12. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 27. Juni 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Einkommensteuer wird
für das Jahr 2005
mit- € 888,57
(Gutschrift) festgesetzt (bisher laut angefochtenem Bescheid:
"keine Nachforderung").
Die
Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005
machte der Berufungswerber (Bw.) - er ist bosnischer Staatsbürger und seit
dem Jahre 1990 in Österreich beschäftigt - Kosten für doppelte
Haushaltsführung (Mietaufwendungen für eine
"Schlafstelle" iHv.
€ 1.200,-) und Familienheimfahrten (zunächst iHv.
€ 2.421,- , in weiterer Folge eingeschränkt auf
€ 1.250,-) als Werbungskosten geltend.
Mit dem angefochtenen Bescheid ließ das Finanzamt den
Abzug dieser Kosten unter Hinweis "auf die
vorjährige Begründung" nicht zu. In der "vorjährigen
Begründung" des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 6. Juni 2005
heißt es dazu wie folgt: "Ihr
unterhaltsberechtigtes Kind ..... hat das 18. Lebensjahr vollendet. Damit
endet Ihre
Unterhaltspflicht. Da Ihre
Gattin in Bosnien keine relevanten Einkünfte erzielt und Sie somit
Alleinverdiener sind, stellen die Kosten der doppelten Haushaltsführung ab
2/2004 keine Werbungskosten dar. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes im
Ausland ist demnach aus privaten Gründen erfolgt."
In der dagegen erhobenen Berufung wird unter Hinweis auf
die einschlägige VwGH-Judikatur sowie einige UFS-Entscheidungen
ausgeführt, dass die Ehefrau des Bw. für die Dauer der berufsbedingten
Abwesenheit des Bw. am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina (in der Gemeinde
C, Ortsgemeinschaft Ostrozac) eine Kleinlandwirtschaft betreuen müsse.
Darüber hinaus habe im Streitjahr der zwischenzeitig volljährige Sohn
infolge Arbeitslosigkeit nach wie vor im Haushalt des Bw. am Familienwohnsitz
gelebt bzw. vom Bw. erhalten werden müssen. Überdies wird in der
Berufung auf die Schwierigkeiten (bzw. die lange Dauer) eines allfälligen
Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke des
Familiennachzuges nach Österreich hingewiesen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2007 mit folgender
Begründung ab: "Mit Vorhalten vom
24.08.2006 und 16.10.2006 wurden Sie ersucht, die Höhe der Einkünfte
Ihrer Gattin aus der von ihr betriebenen Landwirtschaft bekannt zu geben. In
beiden Vorhaltsbeantwortungen wurde auf diese spezielle Frage nicht eingegangen.
Die Antwort war allgemeiner Natur: "Meine Frau verkauft Legehennen auf
dem Markt". Die Beantwortung der Frage, ob die
Beibehaltung Ihres Wohnsitzes in Bosnien-Herzegowina beruflich oder privat
veranlasst ist, ist von der Höhe des Einkommens Ihrer Gattin bzw. vom
Anteil der Einkünfte Ihrer Gattin am Familieneinkommen, abhängig. Da
die Höhe des Einkommens Ihrer Gattin nicht beziffert und nachgewiesen
werden kann, musste Ihre Berufung abgewiesen werden."
Im Vorlageantrag brachte der Bw. nunmehr ergänzend
vor, dass auch nur geringe Einkünfte der Ehefrau im Ausland die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich bedingen würden.
Zudem seien die im Haushalt des Bw. in Bosnien-Herzegowina lebenden
Angehörigen Drittstaatsangehörige im Sinne des FremdenG und
würden daher für Nachzug und dauerhaften Aufenthalt in Österreich
jeweils eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung benötigen,
deren Erteilung jedoch mehrere Jahre dauere. Darüber hinaus sei die
Erlangung einer derartigen Bewilligung für Zwecke der
Familienzusammenführung lediglich für den Ehepartner und
minderjährige Kinder möglich. Die bereits volljährigen Kinder des
Bw. könnten daher einen solchen Aufenthaltstitel für Österreich
nicht erlangen. Da die Kinder einkommenslos und daher nicht
selbsterhaltungsfähig seien, müsste der Bw. auch für den Fall des
Nachzuges seiner Ehegattin nach Österreich den Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina aufrechterhalten, um seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
seinen Kindern gegenüber nachzukommen.
Aktenkundig sind einige amtliche Bescheinigungen, welchen
zufolge der Bw. Eigentümer eines Grundes im Ausmaß von 5a
(Gebäude 108m², Hof 392m²) ist und seine drei Kinder (geb. 1979,
1980 und 1986) nach wie vor von ihm erhalten werden. Einer weiterer
Bescheinigung der bosnischen Heimatgemeinde des Bw. vom
21. September 2006 ist zu entnehmen, dass der landwirtschaftliche
Besitz (im Wesentlichen eine Farm mit Legehennen) von der Ehegattin des Bw.
bewirtschaftet wird.
Das Finanzamt legte die Berufung dem UFS zur Entscheidung
vor und begründete deren Abweisung damit, dass der Bw. keine Daten bekannt
gegeben habe, aus welchen der Anteil der Ehegattin am gemeinsamen
Familieneinkommen zu ermitteln sei.
Nach Vorlage der Berufung an den UFS (am
18. April 2007) reichte der Bw. per 24. April 2007 eine
Eingabe nach, welcher zufolge seine Ehegattin durch den Verkauf von Hühnern
ca. € 200,- monatlich verdiene.
Über Ergänzungsersuchen des UFS teilte der Bw.
mit Schreiben vom 27. November 2008 schließlich mit, er sei im
Streitjahr ca. alle zwei Wochen mit einem Landsmann, nämlich Herrn FC, in
dessen Auto mit nach Hause in seinen Heimatort gefahren. Er habe diesem für
die Hin- und Rückfahrt nach und von Bosnien jeweils € 50,-
bezahlt, sodass sich die Kosten der Familienheimfahrten im Jahr 2005
richtigerweise auf insgesamt € 1.250,- belaufen würden.
Die Höhe der für das Jahr 2005 steuerlich geltend
gemachten Aufwendungen steht zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen
Berufungsverfahrens außer Streit (s. E-Mail des Behördenvertreters
vom 3. Dezember 2008).
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert
Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988
dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte ua. die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge (Z 1) sowie die Kosten der
Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1
Z 6 lit. c leg. cit. angeführten Betrag übersteigen
(Z. 2 lit. e), nicht abgesetzt werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können die unvermeidbaren Mehrkosten der Unterbringung am Arbeitsort sowie
die Kosten der Familienheimfahrten von der Wohnung am Beschäftigungsort zum
Familienwohnsitz als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Aufgabe des
bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat
wiederholt ausgesprochen, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern
durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Die berufliche Veranlassung der mit
Familienheimfahrten verbundenen Aufwendungen wird aber angenommen, wenn dem
Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
15. November 2005, 2005/14/0039).
Der VwGH hat unlängst judiziert, dass die in Bezug auf
das Recht auf Familiennachzug restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen
jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 2005/100) eine Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung eines bosnischen Staatsbürgers nach Österreich
begründen (Erkenntnis vom 24. September 2007, 2007/15/0044; in
diesem Sinne auch das Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127).
Auch eine rund 15-jährige Dauer des Aufenthalts des Steuerpflichtigen in
Österreich steht der Beurteilung der Unzumutbarkeit nicht entgegen. Auf
Grund der restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen kommt es für die
Frage der Unzumutbarkeit auch nicht darauf an, ob die Ehefrau am Ort des
Familienwohnsitzes steuerlich relevante Einkünfte erzielt hat oder nicht
(VwGH vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0003).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Berufung - im
Sinne der mit Eingabe vom 27. November 2008 erfolgten
Einschränkung des Berufungsbegehrens - Folge zu geben:
Das Finanzamt begründete seine Abweisung allein damit,
dass die Frage der Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an Hand des
Einkommens der Ehegattin zu beurteilen sei. Der Bw. habe dieses aber weder
beziffert noch nachgewiesen. Auf Grund der oben dargelegten Rechtsprechung des
VwGH ist jedoch das Einkommen der Ehegattin (welches vom Bw. im Übrigen
nachträglich mit monatlich ca. € 200,- angegeben wurde) für
die hier zur Beurteilung stehende Frage nicht von Relevanz. Maßgeblich
sind allein die im Streitjahr noch in Geltung gestandenen - äußerst
restriktiven - fremdenrechtlichen Bestimmungen.
Die (dauerhafte) Einwanderung nach Österreich wurde
durch ein Quotensystem gesteuert. Selbst wenn im Berufungsfall tatsächlich
ein Anspruch auf Erstniederlassungsbewilligung für bestimmte
Familienmitglieder des Bw. bestanden haben sollte, setzte die tatsächliche
Erteilung dieser Bewilligung das Vorhandensein und die Zuteilung entsprechender
"Quotenplätze" voraus. Ein Familiennachzug war auf Grund der geringen
Anzahl der jährlich zugewiesenen Quotenplätze unvorhersehbar und mit
langen Wartezeiten verbunden (s. dazu ausführlich das bereits zitierte
VwGH-Erkenntnis 2007/15/0044 vom 24. September 2007, mwN).
Dazu kommt, dass die drei - einkommenslosen - Kinder des
Bw. im Streitjahr bereits volljährig waren, die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung jedoch grundsätzlich (neben dem Ehepartner) nur
für minderjährige Kinder vorgesehen war.
Auf Grund dieser Umstände war dem Bw. im Streitjahr
(ohne Präjudiz für die Folgejahre) eine Verlegung des Wohnsitzes nach
Österreich in Anbetracht der oa. Rechtslage nicht zumutbar.
Was nun die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen
anlangt, so hat der Bw. durchaus plausibel dargelegt, dass er ca. alle zwei
Wochen mit einem Landsmann in dessen Auto mit nach Hause nach Bosnien gefahren
ist und diesem dafür pro Hin- und Rückfahrt € 50,- bezahlt
hat. Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz
beträgt rund 360km, die Fahrtdauer zwischen den beiden Orten ca. 4 Stunden
30 Minuten (lt. ÖAMTC-Routenplaner). Bei dieser Entfernung bzw. Fahrzeit
erscheinen dem UFS die behauptete Häufigkeit der Heimfahrten sowie die
dafür geleistete Kostenbeteiligung durchaus glaubhaft und plausibel. Im
Übrigen hat auch das Finanzamt hinsichtlich der Höhe der beantragten
Aufwendungen keine Bedenken geäußert.
Die nichtselbständigen Einkünfte iHv.
€ 19.353,48 waren daher um Werbungskosten von insgesamt
€ 2.450,- zu vermindern, das steuerpflichtige Einkommen errechnet sich
daher mit € 16.843,48 (im angefochtenen Bescheid, in welchem lediglich
das Werbungskostenpauschale zur Anrechnung kam: €19.161,48). Hinsichtlich
der genauen Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie der Abgabe wird auf das
beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 18.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0303-G/07
- Stammnummer
- 38286
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF