…Rückkehr an den Familienwohnsitz umso weniger zu begründen. Da der Bw. die tägliche Rückkehr an ihren Familienwohnsitz im Hinblick auf die zwischen ihm und dem Beschäftigungsort liegende Entfernung zumutbar ist, sind die Aufwendungen für ihre Wohnung in St. A. privat veranlasst und können daher nicht…
…ob dem Bw. das "große Pendlerpauschale" für seine Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz gewährt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit selbst…
…vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn die Entfernung zwischen diesen Orten mehr als 120 km beträgt. Nur in begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort…
…die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnort jedenfalls unter 120 km beträgt und großteils auf Autobahnen und/oder Schnellstraßen zu bewältigen ist. Vom Finanzamt wurde anhand eines Routenplaners als kürzeste Strecke vom Wohnsitz in A. zum Arbeitsplatz in Wien die Strecke über S5, Nordbrücke und Wiener…
…für die Jahre 2000 bis 2003 wurden ebenfalls Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend gemacht. Diese Aufwendungen wurden jedoch jeweils mit der Begründung nicht gewährt, dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz lediglich 111 km und nicht die zumindest erforderlichen 120 km betrage. In…
…Streitjahr befahrbar gewesen ist und dass der Zielort L in der vom Internet-Routenplaner angegebenen Zeitspanne erreicht werden konnte, wenn die Abfahrt in T erfolgt. Mit 89,7 km liegt die einfache Wegstrecke zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort unter der von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis festgelegten Zumutbarkeitsgrenze…
…am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988. Familienheimfahrten sind Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Fahrten zwischen…
…die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnort jedenfalls unter 120 km beträgt und großteils auf Schnellstraßen zu bewältigen ist. Vom Finanzamt wurde anhand eines Routenplaners als kürzeste Strecke vom Wohnsitz in A zum Arbeitsplatz in B die Strecke über die S6, mit 65,38 Kilometer und…
…Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz beträgt rund 360km, die Fahrtdauer zwischen den beiden Orten ca. 4 Stunden 30 Minuten (lt. ÖAMTC-Routenplaner). Bei dieser Entfernung bzw. Fahrzeit erscheinen dem UFS die behauptete Häufigkeit der Heimfahrten sowie die dafür geleistete Kostenbeteiligung durchaus glaubhaft und plausibel…
…die doppelte Haushaltsführung, sowie für Familienheimfahrten im Ausmaß von zwei Fahrten pro Monat (24 Fahrten á 50,00 Euro) anzuerkennen und der Beschwerde teilweise stattzugeben. Bei großer Entfernung zwischen dem Arbeitsort und dem Familienwohnsitz erschienen wöchentliche Heimfahrten schon an sich völlig unüblich. Im Normalfall würde…
…wenn die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz mehr als 120 km betrage. Im Streitfall betrage die einfache Wegstrecke 63 km und sei diese einem Routenplaner zufolge mit dem PKW bei normaler Fahrweise in 45 Minuten zu bewältigen. In Anbetracht dieser Fahrtstrecke und der dabei zurückgelegten…
…0171). Die vom Bf mit 317 km angegebene Entfernung zwischen ***Beschäftigungsort*** und ***OrtFamilienwohnsitz*** stimmt auch mit dem Routenplaner Google Maps überein. Die mit Schreiben vom 14.07.2020 vorgelegte Aufstellung des Bf's über die Fahrten weist jeweils das Datum der An- und Abreise, Angaben…
…Wochenende zum Familienwohnsitz gefahren zu sein, wurde nur durch eine Bestätigung seiner Ehegattin gestützt, wobei auch hierüber konkrete Datumsangaben fehlen. Eine Berücksichtigung der Fahrtaufwendungen war bei dieser Sachlage daher nur im Schätzungsweg möglich. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz rund…
…keinen geeigneten Nachweis bietet. Mangels konkreter Nachweise und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz rund 700 km beträgt und es keineswegs den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Arbeitnehmer, die in so großer Entfernung vom Familienwohnsitz arbeiten, diesen in so…
…damit begründet, dass die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort weniger als 120 Kilometer betrage. Es werde in der Bescheidbegründung davon ausgegangen, dass für das Vorliegen von Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz die einfache Wegstrecke in jedem Fall 120 Kilometer betragen müsse. Das sei…
…9.2011, 2008/15/0239) ist bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort von 78 bzw. 83 Kilometern, die überdies fast zur Gänze auf einer Autobahn zurückgelegt wird, was einer Fahrtzeit von maximal einer Stunde entspricht, die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz jedenfalls zumutbar. Nach den…
…und Beiträge zur Wohnraumschaffung/€ 2.749,00 Abstand genommen wird. Statt dessen wird die Berücksichtigung von Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Bw. zu seiner in Kroatien lebenden Ehefrau begehrt, zumindest jede zweite Woche legt der Bw. solche (die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz…
…neben den beantragten Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in der Höhe von 1.740,00 Euro einverstanden zu sein. Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz beträgt rund 660 km, die Fahrtdauer zwischen den beiden Orten ca. neun Stunden (laut Routenplaner). Bei dieser Entfernung bzw…
…Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz beträgt rund 500km, die Fahrtdauer zwischen den beiden Orten ca. 6 Stunden 30 Minuten (lt. ÖAMTC-Routenplaner). Bei dieser Entfernung bzw. Fahrzeit erscheinen dem BFG die behauptete Häufigkeit der Heimfahrten sowie die dafür geleistete Kostenbeteiligung durchaus glaubhaft und plausibel…
…vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn die Entfernung zwischen diesen Orten mehr als 120 km beträgt. Nur in begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnort…