Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3299-W/02
Familienheimfahrten, Änderung des Berufungsbegehrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3299-W/02vom 05.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zur Beantwortung der Frage, ob die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar ist oder nicht, ist die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz heranzuziehen.
Führen mit dem Berufungsbegehren in Zusammenhang stehende Ermittlungen zu einem, das Berufungsbegehren abändernden Ergebnis, ist über das Ermittlungsergebnis in der Berufungsentscheidung abzusprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Johann Hanel gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Die -
gemäß
§ 200 Abs 1 BAO festgesetzte - Einkommensteuer
für das Jahr 2000 ist in Euro (€) umzurechnen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe in ATS und in Euro (€)
sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der 1971 geborene Bw. ist -
ungeachtet des Umstandes, dass er diese Tätigkeit ab 31. Mai 1996
ruhend gemeldet hat - seit 1. März 1993 als Trainer von Traberpferden im
Gestüt L tätig.
Lt. Einnahmen-Ausgabenrechnung
(2000) betragen die Einnahmen des Bw. für Pflege und Training von
Rennpferden S 64.000,00; als Ausgaben hat der Bw. u.a. Kilometergelder
für 8 Fahrten "Zweitwohnung W-Gestüt L, 240 km x 4,90 x
8 = S 9.408,00" erklärt. Aus den Einnahmen-Ausgabenrechnungen der
Vorjahre ist ersichtlich, dass der Bw. Kilometergelder für Fahrten
"Zweitwohnung W-Gestüt L" ab
dem Jahr 1998 erklärt hat.
Ab 6. Juli 1998 erzielt der Bw.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit bei
der S-AG in T.
Im Streitjahr erklärt der
Bw. Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit für
Familienheimfahrten "Zweitwohnung
W-Gestüt L, 240 km x 4,90 x 24 = S
28.224,00".
Den Antrag des Bw.,
S 28.224,00 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
anzuerkennen, hat das Finanzamt mit folgender Begründung
abgewiesen:
"Aufwendungen
für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z. 2
lit. e EStG gesetzten Grenzen als Werbungskosten (abzugsfähig), wenn
die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe für eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung vor. Liegen die Voraussetzungen
für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so
können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem
alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von sechs Monaten angesehen
werden können. Da die doppelte Haushaltsführung bereits seit
längerer Zeit besteht, können die Heimfahrten nicht
anerkannt werden."
Den Einkommensteuerbescheid
2000 hat der Bw. angefochten; seine Berufungsausführungen lauten:
"Leider
hat mein Klient seine Stellung bei der Firma S am 8.1.2002
verloren.
Die - wie auch dem Finanzamt
Eisenstadt sicher von Amts wegen bekannt - die Arbeitsplätze bei
S schon längere Zeit gefährdet sind, kam eine doppelte
Haushaltsführung für meinen Klienten nicht in Frage.
Ich ersuche daher um Anerkennung der geltend
gemachten Familienheimfahrten mittels Berufungsvorentscheidung.
Bei einer etwaigen Vorlage meiner Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersuche ich um Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Im
Verlauf dieser Verhandlung möchte ich dann auch ausführlich auf die
vorliegende Bescheidbegründung eingehen."
Die Berufung hat das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen und hat seine Entscheidung wie folgt
begründet:
"...Laut hieramtlichen Unterlagen ist der Bw.
zwar in L hauptgemeldet, eine eigene Wohnung oder Haus besitzt er laut ha.
Unterlagen aber nicht.
Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort
zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten vorübergehend
als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem
alleinstehenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von 6 Monaten angesehen
werden können. Voraussetzung für einen alleinstehenden
Steuerpflichtigen ist, dass er am Heimatort über eine Wohnung oder Haus
verfügt; der Besuch der Eltern ist nicht als Familienheimfahrt zu werten.
Der Bw. ist seit Juli 98 bei der Fa. S beschäftigt. Der Zeitraum
für einen Alleinstehenden ist daher bei Weitem
überschritten.
Der Berufung konnte daher nicht entsprochen
werden."
Namens des Bw. hat sein
steuerlicher Vertreter einen Vorlageantrag gestellt; die darin enthaltenen
Ausführungen lauten:
"Gemäß
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Familienheimfahrten auf die
Verhältnisse des Einzelfalles und nicht schematisch auf einen bestimmten
Zeitraum abzustellen.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen
einer doppelten Haushaltsführung nicht vor, da die Arbeitsplätze bei S
seit Jahren gefährdet sind. Die Gründung eines Zweithaushaltes war
wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Mein Klient beantragt überdies, auch
im Jahr 2000 zum erstenmal Familienheimfahrten als Werbungskosten.
Ich
ersuche daher um Vorlage meiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und beantrage die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung."
Außerdem ist dem
Finanzamt per Telefax folgende Sachverhaltsdarstellung übermittelt
worden:
"Mein
Klient benützte bis zu einer Kündigung bei der Firma S eine
Schlafstätte (Nebenwohnsitz) in W, W-Gasse.
Die gegenständliche Wohnung ist
57 m² groß. Hauptmieter sind die Eltern meines
Klienten.
Hauptwohnsitz meines Klienten ist im
Einfamilienhaus seiner Eltern in L. Die Wohnfläche des Hauses beträgt
zirka 150 m², das Zimmer meines Klienten im Einfamilienhaus ist zirka
20 m² groß.
Die in der Überschussrechnung 2000 geltend
gemachten Kilometergelder iHv S 9.408,00 sind durch die Tätigkeit
meines Klienten als Trabertrainer bedingt und daher
Betriebsausgaben.
Die geltend gemachten Familienheimfahrten in
Höhe von S 28.224,00 sind Werbungskosten.
Meiner Meinung nach stehen auch einem
unverheirateten Mann, Fahrten (anerkannt als Werbungskosten) zu seiner Familie,
seinen Freunden und an seinen Hauptwohnsitz (Lebensmittelpunkt)
zu."
Mit der Vorladung zur
mündlichen Verhandlung ist der Bw. ersucht worden, Mietvertrag und
Untermietvertrag für die Wohnung in W, W-Gasse, vorzulegen bzw. die
getroffenen Vereinbarungen bekannt zu geben, sollten die Verträge
mündlich abgeschlossen worden sein. Auch soll der Bw. dazu Stellung nehmen,
dass er lt. ZMR in W, W-Gasse ab 11. Jänner 1972 und nicht erst
seit Beginn der Tätigkeit für S in T gemeldet ist und sich von dort am
16. Juli 2002 abgemeldet hat. Schließlich soll der Bw. in der
mündlichen Verhandlung die Fragen - warum er den Nebenwohnsitz nach W und
nicht nach T verlegt hat, ob eine Lebenspartnerschaft in W bestanden hat, ob der
Dienstvertrag unbefristet oder befristet gewesen ist, wer das
Dienstverhältnis gekündigt hat - beantworten und den
Kündigungsgrund bekannt geben.
Auf diese Fragen hat der Bw.
wie folgt geantwortet (Telefax, 21. April 2004):
Zuteilung
der Wohnung von der Gemeinde W 1970 an meine Eltern.
Die
Familie wohnt bis 1975 (als Hauptwohnsitz) in dieser Wohnung.
1976
- Errichtung des Gestüts L, Übersiedlung nach L (Hauptwohnsitz)
die Wohnung in W bleibt Zweitwohnsitz
Pflichtschule
in L (Hauptwohnsitz von Gesetz vorgesehen)
ab
1986 Lehre als Trabertrainer in Wien - Krieau (Nächtigung in W -
Freizeit L)
1989/90
nach Lehrabschluss; Rückkehr nach L
Trainerprüfung
und selbständiger Tätigkeit in L
Stagnation
des Pferdesports (folglich Stillegung des Gewerbes), Annahme mehrerer Arbeiten
im Raum W. SteuerNr. behalten, privates Training in L von ø 2
Pferden.
Betrieb
S - Stillegung der Produktion in T.
L
ist und war seit 1975 immer mein
Lebensmittelpunkt.
Der
Bw. habe keine Lebenspartnerschaft in W gehabt.
Vorgelegt worden sind eine, an
den Vater des Bw. adressierte Bestätigung zur Geltendmachung von
Sonderausgaben im Jahr 2003 und eine Sondervereinbarung lautend:
Aufgrund
Ihrer Bereitschaft Ihr Dienstverhältnis per 09.01.2002 einvernehmlich zu
lösen, treffen wir mit Ihnen folgende
Sondervereinbarung:
Bei
Lösung des DV per 09.01.2002 erhalten sie zusätzlich zu den
gesetzlichen Ansprüchen eine freiwillige Sonderabfindung in der Höhe
von brutto EUR 2.450,00.
In der mündlichen
Verhandlung (27. April 2004) wurden der bisher bekannte Sachverhalt und das
bisherige Vorbringen wie folgt ergänzt:
Der Dienstvertrag ist auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Der Bw. hat eine Lebensgefährtin in
L; sie ist dort beruflich tätig gewesen (Sekretärin); ein gemeinsamer
Haushalt hat nicht bestanden.
Mitgeteilt wird, dass die
einfache Wegstrecke lt. Internet-Routenplaner zwischen W und L 110,4 km
beträgt und die Fahrzeit 1 Stunde und 34 Minuten. Die einfache
Wegstrecke zwischen T und L beträgt 89,7 km und die Fahrzeit
1 Stunde, 20 Minuten. Lt. Mitteilung der Behördenvertreterin
konnten im Berufungsjahr die o.a. Wegstrecken befahren werden.
Der Bw. ist deshalb in W
gemeldet, um die Anwartschaft auf die günstige Gemeindewohnung aufrecht zu
erhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig sind Ausgaben iHv S
28.224,00 für 24 Fahrten von W, W-Gasse zum Elternhaus des Bw. in L, die
nach dem Rechtsstandpunkt des Finanzamtes Privatausgaben, nach dem
Rechtsstandpunkt des Bw. Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
sind.
Nach den
Berufungsausführungen sollen die Ausgaben für die 24 Fahrten von W,
W-Gasse zum Elternhaus des Bw. in L keine Privatausgaben sondern Werbungskosten
aus nichtselbständiger Arbeit sein, weil:
der
Bw. diese Ausgaben im Jahr 2000 erstmals geltend gemacht hat
(Vorlageantrag),
sich
der Hauptwohnsitz des ledigen Bw. in L befindet, weshalb ihm als Werbungskosten
anzuerkennende Fahrten zu den am Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt sich
befindenden Familienangehörigen und Freunden zustehen würden
(Sachverhaltsdarstellung)und
sein
Arbeitsplatz bei S - wie die Arbeitsplätze aller dort
Beschäftigten - seit längerer Zeit gefährdet und eine
Wohnsitzverlegung deshalb nicht wirtschaftlich gewesen sei (Berufung,
Vorlageantrag).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten (hier: aus
nichtselbständiger Arbeit) die mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung
verbundenen Aufwendungen und Ausgaben.
Die Aufwendungen für
Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988, wenn die Voraussetzungen
einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind dann, wenn dem
Arbeitnehmer unvermeidbare Mehraufwendungen erwachsen, weil er am
Beschäftigungsort wohnen muss, ein Umzug nicht möglich ist und ihm
eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zugemutet werden
kann, die dadurch bedingten Mehraufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen,
soweit der Arbeitgeber keinen Ersatz dafür leistet.
Nicht zugemutet werden kann
eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz, wenn die einfache
Wegstrecke zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz mehr als
120 km beträgt (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 1999, Rz 342).
Die Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz - lt. Bw. befindet
sich sein Familienwohnsitz in seinem Elternhaus in L - ist bisher nicht strittig
gewesen; sie ist offenbar als gegeben vorausgesetzt worden; im Falle des Bw. ist
aber die tägliche Rückkehr nach L zumutbar gewesen.
Zur Beantwortung der Frage, ob
die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar ist oder nicht,
ist die zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz gelegene Wegstrecke
heran zuziehen.
Lt. Bw. werden die
Familienheimfahrten von W, W-Gasse aus angetreten. W, W-Gasse als Ort, von dem
aus "Familienheimfahrten" angetreten werden, wäre richtig, wenn
sich der Beschäftigungsort des Bw. in W, W-Gasse befunden
hätte.
In seinen
Einkommensteuererklärungen 1998 ff hat der Bw. die Firma S in T als
Arbeitgeber angegeben: Nach diesen Angaben muss sich der Arbeitsplatz des Bw. in
T und nicht am Firmensitz der S-AG in W (M-Straße) befunden haben. Auf
seinen (damaligen) Beschäftigungsort angesprochen, hat der Bw. während
der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich sein Arbeitsplatz am
Betriebsstandort in T befunden hat.
Da sich der Arbeitsplatz des
Bw. am Betriebsstandort von S in T befunden hat, ist T der
Beschäftigungsort des Bw. und die für die Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit
der täglichen Rückkehr nach L heran zu ziehende Wegstrecke beginnt in
T und nicht - wie vom Bw. angenommen - in W,
W-Gasse.
Nach Angaben des Bw. befindet
sich sein Familienwohnsitz in L: Die für die Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit
der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz heran zu ziehende
Wegstrecke endet - wie vom Bw. angenommen - in L.
Die vom Internet-Routenplaner
(Website, wigeogis.com) als kürzeste, einfache Wegstrecke ermittelte
Entfernung zwischen T und L beträgt 89,7 km. Die Strecke zwischen T
und L wird nach der vom Internet-Routenplaner ausgewählten Strecke
Bundesstraßen bzw. auf der Autobahn zurück gelegt und die gesamte
Fahrtzeit beträgt bei normaler Geschwindigkeit 1 Stunde
20 Minuten. Zurückgreifend auf eigener Beobachtungen konnte die
Behördenvertreterin bestätigen, dass die vom Internet-Routenplaner
ausgewählte, 89,7 km lange Wegstrecke im Streitjahr befahrbar gewesen ist
und dass der Zielort L in der vom Internet-Routenplaner angegebenen Zeitspanne
erreicht werden konnte, wenn die Abfahrt in T erfolgt.
Mit 89,7 km liegt die
einfache Wegstrecke zwischen Familienwohnsitz und Beschäftigungsort unter
der von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis festgelegten Zumutbarkeitsgrenze
von 120 km. Eine tägliche Rückkehr nach L ist daher zumutbar
gewesen.
Ist die tägliche
Rückkehr an den Familienwohnsitz zumutbar; sind die Ausgaben für
Fahrten an den Ort des Familienwohnsitzes keine Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 EStG 1988.
Die Ausgaben für Fahrten
nach L sind auch dann keine Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 EStG 1988, wenn die tägliche Rückkehr nach L zumutbar
gewesen wäre:
Richtig ist, dass auch bei
allein stehenden Arbeitnehmern für eine gewisse Übergangszeit
Fahrtkosten, Mehrverpflegungskosten und Aufwendungen für die Unterbringung
als Werbungskosten anerkannt werden können (VwGH-Erkenntnis vom 3.
März 1992, Zl. 88/14/0081, u.a.). Diese Übergangszeit
beträgt idR 6 Monate; sie ist von Beginn der Tätigkeit an zu berechnen
und nicht im Jahr des erstmaligen Geltendmachens von Familienheimfahrten als
Werbungskosten. Die 6-monatige Übergangszeit ist auch keine jedes
Veranlagungsjahr erneut zu Laufen beginnende Zeitspanne.
Der Bw. ist lt. eigenen Angaben
seit 6. Juli 1998 bei S in T beschäftigt; demzufolge ist die 6-monatige
Übergangszeit am 6. Jänner 1999 (und nicht im Streitjahr) abgelaufen.
Auch wird die 6-monatige
Übergangszeit nur wegen der Wohnungssuche im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes eingeräumt. In W bzw. im Nahbereich von W musste
der Bw. keine Wohnung suchen; es stand ihm mit Beginn seiner Tätigkeit bei
S in T die von seinen Eltern gemietete Wohnung in W, W-Gasse, als
Wohnmöglichkeit zu Verfügung. Die Wohnung in W, W-Gasse, hat 57m²
und ist damit geeignet, dem dauernden Wohnbedürfnis eines Alleinstehenden
Rechnung zu tragen.
Das Vorliegen besonderer
Umstände, die eine Verlängerung der Übergangszeit über die
6 Monate hinaus rechtfertigen würde, hat der Bw. nicht
dargelegt.
Er hat zwar mit seiner
Tätigkeit als Trabertrainer im Gestüt L eine Erwerbstätigkeit in
L ausgeübt; diese Tätigkeit ist aber wegen der dafür
aufgewendeten Zeit und der Höhe der dabei erzielten Einnahmen kein
Hinderungsgrund für einen Umzug gewesen:
Eine berufliche Tätigkeit
am Ort des Familienwohnsitzes begründet die Unzumutbarkeit seiner Verlegung
nur dann, wenn es sich dabei um die Haupteinkunftsquelle handelt; eine Verlegung
ist zumutbar, wenn diese Erwerbstätigkeit iZm dem Ergebnis anderer
Erwerbstätigkeiten nur untergeordnete Bedeutung zukommt.
Der Bw. ist im Streitjahr 8x
nach L gefahren um Rennpferde zu pflegen und zu trainieren; bei S in T ist der
Bw. an jedem Werktag im Streitjahr beschäftigt gewesen. Lt. Lohnzettel
betragen die Bruttobezüge im Streitjahr S 435.511,00; seine Einnahmen
als Trabertrainer sind mit S 64.000,00 bedeutend niedriger. Die
nichtselbständige Tätigkeit des Bw. ist deshalb seine
Haupteinnahmequelle und der Ort, an dem diese Tätigkeit stattfindet ist
deshalb jener Ort, an dem die Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
zu orientieren ist.
Auch kann nach dem im
Berufungsfall festgestellten Sachverhalt von einer Mehraufwendungen
verursachenden doppelten Haushaltsführung keine Rede sein.
Der Bw. ist ledig. Ein
gemeinsamer Familienwohnsitz des Bw. und seiner Eltern hat im Streitjahr nicht
mehr bestanden: Im Streitjahr ist der Bw. 29 Jahre alt und damit volljährig
gewesen; d.h. es bestand im Streitjahr kein vom Wohnsitz seiner Eltern
abgeleiteten Wohnsitz mehr.
Von den 150 m²
Wohnfläche im Elternhaus in L stehen dem Bw. nach eigenen Angaben ein ca.
20 m² großes Zimmer zur Verfügung. Mit 20 m² hat dieses
Zimmer um 37 m² weniger Wohnfläche als die Wohnung in W, W-Gasse, die
vom Bw. mit der die Wohnsitzeignung absprechenden Bezeichnung "Schlafstelle"
beschrieben wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bw. in dem 20
m² großen Zimmer in L einen Haushalt eingerichtet hat, sind nicht
vorhanden.
In der mündlichen
Verhandlung hat der Bw. mitgeteilt, dass er im Streitjahr eine
Lebensgefährtin in L hatte; das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushaltes
hat der Bw. verneint.
Hat der Bw. zwar einen Haushalt
in W, W-Gasse, hingegen keinen Haushalt im Elternhaus und auch keinen
gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin in L, liegt keine "doppelte
Haushaltsführung" vor, die wiederum eine der Voraussetzung dafür ist,
dass die Ausgaben für Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen
sind.
In der mündlichen
Verhandlung hat der Bw. gesagt, dass seine Lebensgefährtin berufstätig
gewesen ist: Die Berufstätigkeit der Lebensgefährtin macht eine
Wohnsitzverlegung nur dann unzumutbar, wenn mit dieser Lebensgefährtin eine
eheähnliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft - der "gemeinsamer
Haushalt" - besteht (Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch
EStG 1988, § 16, Tz 102, Stichwort "Doppelte Haushaltsführung",
u.a.): Ein gemeinsamer Haushalt Bw. - Lebensgefährtin hat aber lt.
Bw. damals nicht existiert.
Schließlich konnte der
Bw. mit dem Hinweis auf die seit Jahren gefährdeten Arbeitsplätze bei
S nicht darlegen, dass eine Wohnsitzverlegung nach W, W-Gasse, aus
wirtschaftlichen Gründen unzumutbar gewesen ist.
Bei von Anbeginn befristeten
Arbeitsverhältnissen hat der VwGH in bestimmten Fällen Ausgaben
für Familienheimfahrten nach der 6-monatigen Übergangszeit als
Werbungskosten anerkannt; das Arbeitsverhältnis des Bw. bei S ist aber ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis gewesen.
Die Gefährdung der
Arbeitsplätze bei S ist allgemein bekannt gewesen; jedoch hat die Regierung
Interesse an der Erhaltung dieser Arbeitsplätze gezeigt: Es war daher davon
auszugehen, dass S als eines der wichtigsten Industrieunternehmen
Österreichs und die Betriebsstandorte von S in Österreich erhalten
bleiben. Ein konkretes, seit Beginn der Tätigkeit Mitte 1998 bestehendes
und für das Streitjahr relevantes Risiko des ersatzlosen Verlustes des
Arbeitsplatzes hat der Bw. in seinen Eingaben nicht behauptet; es ist darin nur
allgemein die Rede von Gefährdung der Arbeitsplätze bei S gewesen. In
der mündlichen Verhandlung konnte der Bw. auch keine Gründe dafür
benennen, dass ein derartiges Risiko in den Jahren vor und im Streitjahr
bestanden hat.
Die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bei S hat im Jahr 2002 stattgefunden; d.i. im auf das
Berufungsjahr zweitfolgenden Jahr. Der Grund für die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ist die Aufgabe des Betriebsstandortes T und nicht die
Liquidierung von S gewesen; auch ist die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses eine einvernehmliche Auflösung gewesen und
für seine Zustimmung hat der Bw. eine Sonderabfindung erhalten.
Die freiwillige Auflösung
des Arbeitsverhältnisses und die fehlende zeitliche Nähe dieser
Auflösung zum Streitjahr sprechen dafür, dass ein die
Wohnsitzverlegung unzumutbar machendes, konkretes Risiko des Verlustes des
Arbeitsplatzes für das Streitjahr und die Jahre davor vorhanden gewesen
ist.
In seiner
Sachverhaltsdarstellung hat der Bw. familiäre Bindungen und Freundschaften
als Hinderungsgrund für ein Wohnsitzverlegung genannt.
Nach der sechsmonatigen
Übergangsfrist stattfindende Besuche in L zur Aufrechterhaltung von
familiären Bindungen und Freundschaften sind grundsätzlich nicht
beruflich bedingt sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die
Ausgaben für derartige Fahrten sind allerdings bei einem allein stehenden
Arbeitnehmer berücksichtigt worden, der eigene Wohnung im Wohnort seiner
Eltern hatte, innerhalb der sechsmonatigen Übergangsfrist als
Werbungskosten berücksichtigt worden (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 2. Juli
2002, Zl. 96/14/0128 und Vorjudikate).
Eine mit dem Beschwerdefall im
vorzit. VwGH-Erkenntnis vergleichbare Sachlage liegt im Falle des Bw. nicht vor:
Der Bw. hat in L keine eigene Wohnung; es steht ihm dort ein Zimmer im
Elternhaus als einzige Wohnmöglichkeit zur Verfügung. Der
Argumentation des Bw. folgend, kann das Zimmer im Elternhaus allein wegen seiner
Größe - ca. 20 m² - mit Sicherheit nicht als eigene
Wohnung anzusehen sein, da bereits die 57 m² Wohnung in W, W-Gasse, nach
Auffassung des Bw. keine Wohnung sondern eine bloße Schlafstelle
ist.
Nach der Sach- und Rechtslage
im Berufungsfall stehen die 24 Fahrten nach L nicht mit der
Erwerbstätigkeit des Bw. in Zusammenhang; die Berufung ist
abzuweisen.
Die mit dem Berufungsbegehren -
S 28.224,00 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
anzuerkennen - in Zusammenhang stehende Feststellung des Bw.
"Zweitwohnung W - Gestüt L 240
km x 4,90 x 24 = S 28.224,00" hat der unabhängige Finanzsenat (UFS)
auch in der Richtung überprüft, ob die einfache Wegstrecke zwischen W,
W-Gasse und L die vom Bw. angegebene Länge hat.
Dies mit dem Ergebnis, dass die
einfache Wegstrecke zwischen der Wohnung in W, W-Gasse, und L nach der vom
Internet-Routenplaner (Website, wigeogis.com) ausgewählten kürzesten
Strecke auf gut ausgebauten Verkehrswegen wie Bundesstraßen bzw. auf der
Südautobahn zurück gelegt wird, 110,4 km und nicht 120 km lang
ist und dass die gesamte Fahrtzeit bei normaler Geschwindigkeit 1 Stunde 34
Minuten beträgt.
Das Ergebnis dieser
Internet-Recherche ist dem Bw. in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis
gebracht worden, weil er nicht nur die Familienheimfahrten, sondern auch die als
Ausgaben aus der gewerblichen Tätigkeit geltend gemachten Kilometergelder
mit 240 km für Hin- und Rückfahrt berechnet hat.
Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur
Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren
geändert oder ergänzt wird.
Die vom Internet-Routenplaner
berechnete, von der Behördenvertreterin durch eigene Beobachtungen als
zutreffend bestätigte und vom Bw. nicht bestrittene, Länge der
einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung in W, W-Gasse und L ist eine das
Berufungsbegehren abändernde neue Tatsache im Sinne des § 280 BAO; sie
musste vom UFS in der Berufungsentscheidung berücksichtigt
werden.
Die vom Bw. erstellte
Überschussrechnung 2000 ist wie folgt
abzuändern: Kilometergelder lt. UFS: 8 Fahrten x 220,8 km x S 4,90 =
S 8.639,00 (statt S 9.408,00) Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. UFS betragen S 12.937,32 (statt S 12.169,00).
Wien,
5. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3299-W/02
- Stammnummer
- 9678
- Gültig
- 05.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF