Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0053-K/06
Abzugsfähigkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung bei Entfernung des Familienwohnsitzes vom Arbeitsort von 32 km, Frage der Zuerkennung eines Pendlerpauschales.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-K/06vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz in einer solchen Entfernung zum Arbeitsort befindet, dass eine tägliche Rückkehr zu diesem Familienwohnsitz nicht zumutbar ist.
In der Literatur wird in Anlehnung an die Verwaltungspraxis die Ansicht vertreten, dass bei einer Entfernung von 120 km zwischen Wohnort und Arbeitsort eine tägliche Rückkehr jedenfalls unzumutbar ist. Bei einer Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort von 78 km und einer Fahrzeit von einer Stunde ist die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr gegeben.
Eine Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort von 32 km und einer Fahrzeit laut Routenplaner von 43 Minuten ist jedenfalls zumutbar. Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Vorbringen des Bw. ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die tägliche Heimfahrt des Bw. unzumutbar wäre. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung des Bw. liegen daher nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des M.D., Arbeiter, geb. xy, St.P.,
vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse
20, jeweils vom 28. Oktober 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes St.
Veit an der Glan, vertreten durch HR Dr. Manfred Thalmann, vom
22. September 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen und Höhe der
Abgaben wird auf die Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 22. Dezember 2005
verwiesen; diese bleiben zur Gänze aufrecht.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2003 und 2004 beantragte M.D. (in
der Folge Bw.) die Berücksichtigung von Kosten für die doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten in Höhe von € 2.100,00
bzw. € 3.021,00 (zusammengesetzt aus € 600,00 und € 2.421,00) als
Werbungskosten sowie die Berücksichtung von Unterhaltsleistungen für
unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe von € 1.200,00 bzw. €
400,00 als außergewöhnliche Belastung.
Seinem Antrag für das Jahr 2003 schloss der Bw. ein
Schreiben seines steuerlichen Vertreters, datiert mit 25. November 2004 und
eingelangt beim Finanzamt am 10. Dezember 2004 an, in dem er die nochmalige
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1999 bis 2003 -
bei Erforderlichkeit unter Anwendung des § 299 BAO oder des § 303 Abs.
4 BAO - unter jeweiliger Berücksichtigung (erhöhter) Werbungskosten
für regelmäßige Familienheimfahrten im beantragten Ausmaß
und unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für 2 mj. Kinder
im Ausland (Slowenien) begehrte. Begründend führte der steuerliche
Vertreter darin aus, dass der Bw. regelmäßig mit seinem Auto von
seinem inländischen Arbeitsort in St. Paul zu seiner Ehefrau und zu seinen
2 mj. Kindern an seinen Familienwohnsitz in Slowenien fahren würde, womit
für den Bw. zumindest die geltend gemachten Aufwendungen für die Hin-
und Rückfahrten verbunden seien. Der Bw. fahre hiebei jedes zweite
Wochenende mit dem PKW vom Beschäftigungsort in Österreich an seinen
Familienwohnsitz in Slowenien. Über ein Fahrtenbuch verfüge der Bw.
zwar nicht, jedoch werde in diesem Zusammenhang auf das jüngere Erkenntnis
des VwGH vom 7.8.2001, Zl. 97/14/0175, hingewiesen, wonach die Führung
eines Fahrtenbuches nicht unbedingt erforderlich sei, sondern laut VwGH in
Anwendung des § 166 BAO auf den "Lebenssachverhalt" abzustellen sei, der
sich tatsächlich ereignet habe; auch dem Inhalt von Erklärungen des
Steuerpflichtigen komme hier Bedeutung zu. Eine solche eidesstattliche
Erklärung des Bw. samt beglaubigter Übersetzung könne, soferne
amtlich benötigt, über Aufforderung jederzeit vorgelegt werden.
Gemäß dem Erkenntnis des VfGH vom 4.12.2001, B 2366/00, bzw.
aufgrund des in der Zwischenzeit diesbezüglich ergangenen Erlasses des
Bundesministeriums für Finanzen werde zusätzlich die jeweilige
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des Bw. für seine 2 mj.
Kinder in Slowenien in Form von entsprechenden außergewöhnlichen
Belastungen beantragt.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 12. Jänner 2005
wurde der Bw. ersucht, bekannt zu geben, welche berufliche Tätigkeit er in
den Jahren 1999 bis 2003 ausgeübt habe, ob die Ehegattin in den Jahren 1999
bis 2003 über ein eigenes Einkommen verfügt habe, aus welchen
Gründen diese sowie die Kinder des Bw. nicht in Österreich leben
würden, welche Maßnahmen vom Bw. gesetzt worden seien, um den
Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen, einen Nachweis über die
erfolgten Familienheimfahrten vorzulegen, bekannt zu geben, ob
Fahrtgemeinschaften gebildet worden seien, die in den Jahren 1999 bis 2003 durch
den Dienstgeber erfolgten Ersätze bekannt zu geben und eine
Familienstandsbescheinigung vorzulegen.
Nach zweimaligem Ersuchen um Fristersteckung (bis 31. Mai
und 31. August 2005) reichte der Bw. im Wege seines steuerlichen Vertreters mit
Schreiben vom 31. August 2005, beim Finanzamt eingelangt am 1. September 2005,
folgende Unterlagen nach:
1. Slowenischer Zulassungsschein und Führerschein des
Bw..
2. Familienstandsbescheinigung: Aus dieser geht hervor,
dass der Bw., geboren 1958, mit Wohnsitz in S.G., und dessen Ehefrau, L.D.,
geboren 1958, zwei Töchter, A.D., geboren 1980, und V.D, geboren 1993, und
einen Sohn, M.D, geboren 1982, haben.
3. Meldung der Ehefrau beim Arbeitsmarktservice in
Slowenien: Diese mit 25. Oktober 2004 datierte Bestätigung hat folgenden
Inhalt: "Die Beschäftigungsanstalt der Republik Slowenien, die
Gebietsstelle Velenje, stellt aufgrund des 179. Artikels des Gesetzes über
das allgemeine Verwaltungsverfahren (Amtsblatt RS Nr. 80/99, 70/00 und 52/02)
und des 68. Artikels des Gesetzes über die Beschäftigung und
Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit (Amtsblatt RS Nr. 5/91,
12/92, 71/93, 38/94, 69/98 und 67/02) über Ersuchen der Partei aufgrund der
amtlichen Evidenzen, welche die Anstalt führt, folgende Bestätigung
aus: D.M., geb. 1958, wohnhaft T.S.G., ist angemeldet bei der
Beschäftigungsanstalt der Republik Slowenien in der Evidenz der Personen
angemeldet bei der Anstalt aufgrund von anderen Gesetzen, wegen einer
zeitweiligen Arbeitslosigkeit , ab 26.5.03. Die Bestätigung wird aufgrund
der amtlichen Evidenzen, welche die Anstalt führt, ausgestellt und dient
für den Ehemann."
4. Meldebestätigung des Antragstellers: Aus dieser
geht hervor, dass der Bw. vom 20. Jänner 1991 bis 17. November 1993 in
D.G.,St.P.. und vom 15. Jänner 1996 bis laufend in H.,St.P..
Hauptwohnsitze hatte bzw. hat.
5. Mietvertrag des Bw. mit einem monatlichen Mietzins von
€ 50,00. Dieser mit 20. Dezember 2004 datierte Mietvertrag wurde zwischen
dem Bw. als Mieter und W.C. als Vermieter abgeschlossen, der Mietgegenstand
umfasst ein Zimmer, Bad und WC im Wohnhaus des Vermieters in H.,St.P, zu einem
Mietzins von € 50,00.
Weiters ist in dem genannten Schreiben ausgeführt,
dass der Bw. in den Jahren 1999 bis 2003 als Bauarbeiter/Fassadeur gearbeitet
habe und diese Tätigkeit auch weiterhin ausübe. Die Ehegattin und die
Kinder des Bw. würden am Familienwohnsitz in Slowenien leben, zumal die
Kinder dort aufgewachsen seien und die Schule besucht hätten bzw. besuchen
würden (s. diesbezüglich auch den beigeschlossenen Erlass des BM
für Finanzen vom 29.9.2004). Der Antragsteller fahre an den Wochenenden
jeweils mit seinem PKW allein (keine Fahrtgemeinschaft) zu seiner Ehefrau und
den (mj.) Kindern an seinen Familienwohnsitz in Slowenien. Eine Bestätigung
des Dienstgebers des Bw. über allfällig ausbezahlte Trennungsgelder
sei der Kanzlei des steuerlichen Vertreters des Bw. trotz diesbezüglicher
Urgenz nicht zugegangen, wobei der Bw. laut dessen Information kein
Trennungsgeld erhalten habe (dieses müsste glaublich auch im jeweiligen
Lohnzettel gesondert aufscheinen). Vorbehaltlich des noch festzustellenden
Erhaltes bzw. Nichterhaltes eines Trennungsgeldes erlaube sich der steuerliche
Vertreter darauf hinzuweisen, dass das allenfalls gemäß
§ 9 Pkt. II des Kollektivvertrages für Bauindustrie und
Baugewerbe vom Dienstgeber steuerfrei ausbezahlte sog. "Trennungsgeld" keine
finanzielle Abgeltung bzw. kein Kostenersatz für die mit den
Familienheimfahrten verbundenen Fahrtkosten, sondern lediglich eine finanzielle
Abgeltung bzw. ein Kostenersatz für die Kosten der doppelten
Haushaltsführung (erhöhte Lebenshaltungskosten wie Miete,
Betriebskosten, Strom, Lebensmittel etc.) sei. Das seinerzeit den Bauarbeitern,
deren Familien in größerer Entfernung vom Beschäftigungsort
gewohnt hätten, zustehende Trennungsgeld gemäß
§ 9 Pkt. II
des KV für Bauindustrie und Baugewerbe hätte auch lediglich für
die tatsächlichen Arbeitstage gebührt, sohin für die Tage der
tatsächlichen Beschäftigung während der Arbeitswoche, und nicht
für die arbeitsfreien Wochenenden bzw. Wochenendtage, an welchen der Bw.
die Familienheimfahrten zu seiner Familie durchgeführt habe bzw.
durchführe (siehe dazu auch VwGH vom 25.11.1997, Zl. 93/14/0163).
Mangels sachlicher und zeitlichen Kongruenz zwischen den gemäß dem KV
für Bauindustrie und Baugewerbe seinerzeitigen, d.h. bis Mai 2004 an sich
zustehenden (von sehr vielen Bauunternehmungen in Österreich
tatsächlich nicht bezahlten) Trennungsgeldern einerseits und den aufgrund
der regelmäßigen Familienheimfahrten an den (arbeitsfreien)
Wochenenden erwachsenden Fahrtkosten andererseits, würde auch ein vom
Dienstgeber ausbezahltes Trennungsgeld die Berücksichtigung der Kosten
für Familienheimfahrten nicht vernichten (siehe das obgenannte Erkenntnis
des VwGH).
Mit Einkommensteuerbescheiden jeweils vom 22. September
2005 für die Jahre 2003 und 2004 wurden vom Finanzamt die vom Bw.
beantragten Aufwendungen für dessen doppelte Haushaltsführung als
Werbungskosten sowie die beantragte außergewöhnliche Belastung
(Unterhaltsleistungen/Kinder) nicht berücksichtigt.
Der Vollständigkeit halber wird hier angeführt,
dass mit Bescheid des Finanzamtes vom 19. Oktober 2005 der Antrag des Bw.
auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO, bei Erforderlichkeit
der Anwendung des § 299 BAO der Arbeitnehmerveranlagungen für die
Jahre 1999 bis 2003 abgewiesen wurde.
Mit Eingaben jeweils vom 24. Oktober 2005, beim Finanzamt
eingelangt jeweils am 28. Oktober 2005, erhob der Bw. im Wege seines
steuerlichen Vertreters Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und
2004. Darin gab er nahezu wortgleich für beide Jahre an, dass in diesen
Bescheiden weder die geltend gemachten Unterhaltsleistungen für 1 mj. Kind
in Slowenien (für das Jahr 2004 bis einschließlich April) noch die
geltend gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die
regelmäßigen Familienheimfahrten an den Familienwohnsitz in
Slowenien, noch die nachträglich geltend gemachten (Miet)Aufwendungen
für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich
berücksichtigt worden seien. Begründend führte der Bw. aus, dass
er in den Kalenderjahren 2003 und (auch) 2004 regelmäßig mit seinem
PKW zu seiner Ehefrau und seinem mj. Kind an den Familienwohnsitz in Slowenien
gefahren sei. Er habe auch in den Kalenderjahren 2003 und 2004 sein mj. Kind
(V.D., geb.1993) im Ausland zu erhalten gehabt, wobei die Berücksichtigung
der Unterhaltsleistungen in Form von außergewöhnlichen Belastungen
infolge des EU-Beitritts Sloweniens lediglich bis einschließlich April
2004 geltend gemacht würden, zumal ab Mai 2004 ein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehen dürfte. Es werde daher beantragt, den Berufungen
- nach Möglichkeit im Wege einer entsprechenden Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO - Folge zu geben und die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 vom 22.9.2005 aufzuheben bzw. dahingehend
abzuändern, dass in den Jahren 2003 und (auch) 2004 die geltend gemachten
Familienheimfahrten und die (Miet)Aufwendungen für die Unterkunft am
Beschäftigungsort in Österreich sowie die Unterhaltsleistungen
für 1 mj. Kind im Ausland (bis April 2004) entsprechend berücksichtigt
würden. Für den Fall der positiven Erledigung werde in einem
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO auch die (nochmalige) Durchführung
je einer Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre 1999 bis 2002 unter
jeweiliger Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für 1 bzw. 2 mj.
Kinder im Ausland und unter Berücksichtigung der regelmäßigen
Familienheimfahrten und der (Miet)Aufwendungen für die Unterkunft am
Beschäftigungsort in Österreich angeregt.
Mit Berufungsvorentscheidungen gemäß
§ 276
BAO jeweils vom 22. Dezember 2005 wurde den Berufungen des Bw. teilweise Folge
gegeben, indem die vom Bw. beantragten Unterhaltsleistungen in Höhe von
€ 600,00 für das Jahr 2003 und in Höhe von € 200,00 für
das Jahr 2004 als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
wurden. In der hiezu für beide Jahre ergangenen gesonderten Begründung
führte das Finanzamt aus, dass die Begründung eines eigenen Haushaltes
am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) beruflich veranlasst sei, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt sei, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
könne und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei oder die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden
könne (s. RZ 345). Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei
jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort
mehr als 120 km entfernt sei. In begründeten Einzelfällen könne
auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Im
vorliegenden Fall betrage die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und
Familienwohnsitz lediglich 32 km. Bei dieser Entfernung sei eine tägliche
Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar, so dass die Voraussetzungen
für die Geltendmachung von Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung nicht vorliegen würden. Abgesehen davon sei ein
Nachweis dafür, dass Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung (Mietaufwand) tatsächlich angefallen seien, nicht
erbracht worden.
Mit Eingaben jeweils vom 19. Jänner 2006, beim
Finanzamt eingelangt jeweils am 23. Jänner 2006, beantragte der Bw. im Wege
seines steuerlichen Vertreters die Entscheidung über die Berufungen der
Jahre 2003 und 2004 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin
führte er übereinstimmend aus, dass mit Einkommensteuerbescheiden der
Jahre 2003 und 2004 die geltend gemachten Werbungskosten für die
Familienheimfahrten nicht berücksichtigt worden seien, weil der
Familienwohnsitz in Slowenien vom Beschäftigungsort in Österreich
lediglich 32 km entfernt sei. Da jedoch die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrten zwischen dem
(Familien)Wohnsitz in Slowenien und dem Beschäftigungsort in
Österreich nicht zumutbar sei, werde die Berücksichtigung jeweils des
großen Pendlerpauschales im gesetzlichen Ausmaß beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen der Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988,
dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z. 2 lit. a
dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom Bw.
beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung (Mietaufwendungen
für ein vom Bw. gemietetes Zimmer in St. Paul i. Lav. und Aufwendungen des
Bw. für Familienheimfahrten) als Werbungskosten bei seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug gebracht werden können. Weiters
steht in Frage, ob dem Bw. das "große Pendlerpauschale" für seine
Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz gewährt werden
kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit selbst, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH vom 17. Februar
1999, Zl. 95/14/0059 und vom 22. Februar 2000, Zl. 96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und - die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Bw.
bereits durch Jahre hindurch in Österreich als Arbeiter in der
Bauwirtschaft beschäftigt ist. Der Familienwohnsitz des Bw. ist Slovenj
Gradec in Slowenien. Den Angaben des Bw. zufolge hatte dieser im
Berufungszeitraum seinen Hauptwohnsitz in H,St.P... Den weiteren Angaben des Bw.
zufolge habe er in den Jahren 2003 und 2004 an seinem Beschäftigungsort
gewohnt und sei jedes zweite Wochenende zwecks Besuch seiner Frau und seiner
Kinder an seinen Familienwohnsitz in S.G gefahren.
Wie bereits eingangs ausgeführt, können die
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dann als Werbungskosten
abgezogen werden, wenn sich der Familienwohnsitz in einer solchen Entfernung zum
Arbeitsort befindet, dass eine tägliche Rückkehr zu diesem
Familienwohnsitz nicht zumutbar ist. Dazu wird in der Literatur (vgl.
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102, "Doppelte
Haushaltsführung"; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage,
§ 4 Tz 348) in Anlehnung an die Verwaltungspraxis die Ansicht vertreten,
dass bei einer Entfernung von 120 km zwischen Wohnort und Arbeitsort eine
tägliche Rückkehr jedenfalls unzumutbar ist. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 19. September 1995,
Zl. 91/14/0227, bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und
Wohnort von 78 km und einer Fahrzeit von einer Stunde die Zumutbarkeit der
täglichen Rückkehr bestätigt.
Die Fahrtstrecke im gegenständlichen Fall zwischen dem
Familienwohnsitz des Bw. in Slovenj Gradec und seinem Beschäftigungsort in
St. Paul i.Lav. beträgt rund 32 km und ist laut map 24-Routenplaner mit dem
PKW bei normaler Fahrweise in 43 Minuten zu bewältigen.
In Anbetracht dieser Fahrtstrecke und der dabei
zurückzulegenden Zeit, die deutlich unter jenen Grenzen liegen, die der
Verwaltungsgerichtshof für die Unzumutbarkeit angenommen hat, geht der
unabhängige Finanzsenat in Anlehnung an die in der Literatur vertretene
Meinung davon aus, dass die tägliche Heimfahrt des Bw. an seinen
Familienwohnsitz jedenfalls zumutbar ist. Aus dem gesamten Akteninhalt bzw.
Vorbringen des Bw. ergeben sich keine Anhaltspunkte, die dagegen sprechen
würden, dass die tägliche Heimfahrt des Bw. an seinen Familienwohnsitz
unzumutbar wäre.
Die vom Bw. aufgezeigten Umstände waren somit nicht
geeignet, seine tägliche Heimfahrt an den Familienwohnsitz für
unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Voraussetzungen für die doppelte
Haushaltsführung sind im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben;
folglich können daher weder die beantragten Aufwendungen für die
Familienheimfahrten noch die Kosten für die Wohnung des Bw. an seinem
Arbeitsort als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden.
Was den Eventualantrag des Bw. auf Zuerkennung des
großen Pendlerpauschales anbelangt, so bestimmt § 16 Abs. 1 Z 6
lit. b EStG 1988, dass die Voraussetzungen für das (große und kleine)
Pendlerpauschale im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein
müssen (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September
1995, Zl. 91/14/0227). Das BMF nimmt für den Kalendermonat 20 Arbeitstage
an, so dass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr
als 10 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
zurückgelegt wird (vgl. LStRL 2002, Rz 250 und 261 sowie Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 16 Tz 111).
Der Bw. hat im Berufungsverfahren selbst angegeben, dass er
im Berufungszeitraum an jedem zweiten Wochenende die Fahrtstrecke St. Paul i.
Lav. - Slovenj Gradec - St. Paul i. Lav. zurücklegt hat; mit dieser
Fahrtanzahl ist jedoch das vom Gesetz geforderte Überwiegen im
gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen
für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales liegen daher
ebenfalls nicht vor.
Der Berufung konnte nur hinsichtlich des Berufungspunktes
"Unterhaltsleistungen" für das im Jahre 2003 und 2004 unterhaltsberechtigte
Kind (V.D., geboren am 25. April 1993) als außergewöhnliche Belastung
Folge gegeben werden. Die beim Bw. vom Finanzamt in seinen
Berufungsvorentscheidungen vom 22. Dezember 2005 als außergewöhnliche
Belastung zum Ansatz gebrachten Beträge von € 600,00 für das Jahr
2003 und € 200,00 für das Jahr 2004 (für die Monate Jänner
bis April) sind unstrittig geblieben; es wird daher auf die genannten
Entscheidungen verwiesen.
Der gegenständlichen Berufung war somit - wie aus dem
Spruch ersichtlich - insgesamt teilweise Folge zu geben.
Klagenfurt,
am 16. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte Haushaltsführunggeringe Entfernung zwischen Familienwohnsitz und ArbeitsortPendlerpauschale
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-K/06
- Stammnummer
- 27848
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF