Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1043-L/04
Familienheimfahrten und Unterhaltsaufwendungen eines bosnischen Gastarbeiters.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1043-L/04vom 18.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 5. März
2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 4. Februar 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Kalenderjahre
1998, 1999, 2001 und 2002 entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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171.542 S
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Einkommensteuer
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31.257,18 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-36.247,70 S
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-4.990,52 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-362,71 €
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1999
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Einkommen
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190.935 S
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Einkommensteuer
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29.784,44 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-32.800,50 S
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-3.016,06 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-219,18 €
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2001
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Einkommen
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217.324 S
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Einkommensteuer
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32.961,82 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-42.289,20 S
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-9.327,38 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-677,82 €
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2002
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Einkommen
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15.944,24 €
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Einkommensteuer
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2.506,50 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-3.186,38 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-679,88 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgabe sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seinen Erklärungen
zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 1998,
1999, 2001 und 2002 zunächst die Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen für seine zwei an seinem Familienwohnsitz in Bosnien
lebenden Söhne (geboren im September 1976 und im April 1981) als
außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt anerkannte lediglich
Unterhaltsleistungen für vier Monate des Jahres 1998 und für ein Kind,
da keine Schulbestätigungen für den nachfolgenden Zeitraum vorlagen.
In den gegen die Arbeitnehmerveranlagungen eingebrachten
Berufungen beantragte der Berufungswerber überdies ergänzend die
Anerkennung von Werbungskosten wegen regelmäßiger Heimfahrten zu
seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Familie. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass die Ehefrau und die beiden am Familienwohnsitz wohnhaften
Kinder für einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich eine
Niederlassungsbewilligung benötigen würden und auf Grund der geringen
Anzahl der dem Land Oberösterreich jährlich zugewiesenen
Quotenplätze für die Erteilung einer solchen Bewilligung mit einer
jahrelangen Wartezeit zu rechnen sei. Auf Grund der fremdenrechtlichen
Bestimmungen sei eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich
nicht zumutbar. Eine Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für bereits
volljährige Kinder, welche mangels eigenen Einkommens noch am
Familienwohnsitz wohnen, sei überhaupt nicht möglich.
Ergänzend zu diesen Ausführungen forderte das
Finanzamt in der Folge eine Erklärung, was bisher hinsichtlich einer
Aufenthaltsbewilligung für die Familie unternommen wurde, weiters eine
Aufstellung der Familienheimfahrten sowie der Kosten hiefür, einen Nachweis
allfälliger Einkünfte der Ehegattin und der Größe einer
Landwirtschaft in Bosnien, außerdem einen Nachweis über einen
allfälligen Schulbesuch des in den Jahren 1998 und 1999 noch
minderjährigen Sohnes.
In Beantwortung dieses Vorhalts legte der Berufungswerber
ein Abschlussprüfungsdiplom des Sohnes vor, eine Bescheinigung über
das Vorliegen einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 52.260 m²
sowie eine Bescheinigung der Heimatgemeinde, dass diese Landwirtschft von der
Ehegattin bewirtschaftet würde, einen Zulassungsschein über einen
eigenen Pkw ab 11.10.2000, Reisepässe in Kopie, und erklärte, dass er
zunächst die Familienheimfahrten mit den regelmäßig verkehrenden
Autobussen absolviert hätte, wobei eine Rückfahrkarte jeweils
700 S gekostet hätte, später dann (ab 11.10.2000) mit dem eigenen
Pkw. Die Entfernung zwischen Beschäftigungsort in Österreich und
Familienwohnsitz betrage ca. 700 km. In Österreich wohne der
Berufungswerber in einem unentgeltlichen Firmenquartier. Die Aufgabe dieses
Quartiers und Anmietung einer Wohnung wäre für den Berufungswerber mit
erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen, zudem wären auch
die Lebenshaltungskosten für die Ehefrau in Österreich auf Grund des
unterschiedlichen Kostenniveaus um ein Vielfaches höher gewesen.
Schließlich wurde ergänzend auch eine Bestätigung über den
Viehbestand in Bosnien vorgelegt. Danach sei die Ehegattin Eigentümerin von
8 Kühen, 50 Schafen, 4 Schweinen und 50 Hühnern, und sie verwirkliche
einen Jahresertrag aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit von
2.300 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Hingegen dürfen nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, so können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten
sein, nämlich dann, wenn die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb
der üblichen Entfernung vom Arbeitsort aus beruflichen Gründen
erfolgt. Zur Problematik, inwieweit derartige Gründe vorliegen, wurden
durch die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mehrfach
Abgrenzungen vorgenommen. So ist eine einkünftemindernde
Berücksichtigung von Heimfahrtkosten etwa dann möglich, wenn die
Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist, weil der Ehegatte am Ort des
Familienwohnsitzes selbst berufstätig ist und steuerlich relevante
Einkünfte erzielt (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002,
98/13/0122). Im Erkenntnis vom 20.12.2000, 97/13/0111, trifft der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf weitere Judikatur die Feststellung,
dass berufliche Veranlassung dann vorliegt, wenn einem Arbeitnehmer die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen
haben kann. Das Erkenntnis vom 20.4.2004, 2003/13/0154, verweist auf diese
Judikatur und schränkt die Aussage dahingehend ein, dass die Ursachen aus
Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht
sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes reichen nicht aus.
Keine Gründe für eine
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes legt der Berufungswerber
dar, wenn er auf die rechtlichen Schwierigkeiten verweist, die eine
Wohnsitzverlegung auf Grund der fremdengesetzlichen Bestimmungen mit sich
bringen würde, wenn er andererseits niemals irgendwelche Vorkehrungen
getroffen hat, um Niederlassungsbewilligungen für seine Familie zu
erhalten. Hingegen ist ein gewichtiges Argument für den Standpunkt des
Berufungswerbers der Umstand, dass er am Familienwohnsitz einen
landwirtschaftlichen Besitz hat, der während seiner Abwesenheit von der
Ehegattin bewirtschaftet wird. Nach den im Zuge des Berufungsverfahrens
vorgelegten Unterlagen ist der Berufungswerber zu 2/5 Mitbesitzer an
Äckern, Obstgärten und Wiesen von insgesamt 52.260 m², seine
Ehegattin hat einen Viehbestand von 8 Kühen, 4 Schweinen, 50 Schafen und 50
Hühnern, der Jahresertrag, der hieraus erwirtschaftet wird, wird mit
2.300 € beziffert. Bei diesem Ausmaß ist der landwirtschaftliche
Besitz jedenfalls geeignet, der Familie eine Lebensgrundlage zu verschaffen,
insbesondere unter Berücksichtigung des mit österreichischen
Verhältnissen nicht vergleichbaren Einkommensniveaus und des
Kaufkraftunterschiedes bietet er einen relevanten Beitrag zur Existenzsicherung.
Damit ist zweifellos eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
gegeben und die steuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten
gerechtfertigt.
Die Anzahl der Heimfahrten ist
aus den Ein- und Ausreisestampiglien im Reisepass nicht eindeutig
nachvollziehbar, doch ist es auf Grund der Entfernung von Wohnort und
Arbeitsplatz unter Zugrundelegung der Erfahrungen des täglichen Lebens
realistisch und gerechtfertigt, von monatlichen Familienheimfahrten auszugehen.
Bezüglich der Höhe der Aufwendungen kann der Steuerpflichtige jene
Aufwendungen als Werbungskosten absetzen, die durch das tatsächlich
benützte Verkehrsmittel entstanden sind. Die Kosten einer Autobusfahrkarte
erklärt der Berufungswerber selbst mit 700 S, sodass sich hieraus
für die Jahre 1998 und 1999 Werbungskosten von je 8.400 S ergeben.
Wenn der Berufungswerber in den weiteren Jahren seinen Pkw für die
Heimfahrten genutzt hat, so sind hiedurch jedenfalls Aufwendungen angefallen,
die den höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit.c EStG 1988
genannten Betrag übersteigen. Gemäß
§ 20 Abs. 1
Z 2 lit.e EStG 1988 ist die steuerliche Berücksichtigung von
Aufwendungen für Familienheimfahrten mit diesem Betrag begrenzt. Für
die Jahre 2001 und 2002 können daher aus dem Titel Familienheimfahrten
Werbungskosten in Höhe von 28.800 S bzw. 2.100 €
berücksichtigt werden.
Bezüglich der Aufwendungen für den Unterhalt der
beiden Söhne ist zu bemerken: Unterhaltsleistungen für Kinder werden
grundsätzlich - je nach Voraussetzungen - durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten. Da diese Transferleistungen und Absetzbeträge nicht zur
Anwendung kommen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines
Steuerpflichtigen ständig im Ausland aufhalten, hat der
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.12.2001, B 2366/00,
festgestellt, dass es nicht ausgeschlossen ist, für solche Kinder
Unterhaltsleistungen nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 zu
berücksichtigen.
Kommt diese Ausnahmeregelung zur Anwendung, so ist dann,
wenn ein Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, die fehlende
Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung, etwa eine
Schulbesuchsbestätigung, zu erbringen. Auf Grund der Regelung des
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG (Verfassungsbestimmung) ist die
außergewöhnliche Belastung jedoch ab der Volljährigkeit des
Kindes nicht mehr zu gewähren, wobei hier die jeweiligen nationalen
Volljährigkeitsbestimmungen heranzuziehen sind.
Der ältere Sohn des Berufungswerbers war bereits im
gesamten Berufungszeitraum volljährig, eine Berücksichtigung
allfälliger Unterhaltsleistungen kommt in seinem Fall nicht mehr in
Betracht. Der jüngere Sohn hat das 18. Lebensjahr im April 1999 vollendet.
Da im Zuge des Berufungsverfahrens eine über diesen Zeitpunkt
hinausreichende Schulbesuchsbestätigung vorgelegt wurde, können die
Unterhaltsleistungen noch bis April 1999 steuerlich berücksichtigt werden.
Es bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der Höhe des als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Betrages dem an der
Verwaltungspraxis orientierten Standpunkt des Finanzamtes zu folgen und die
außergewöhnliche Belastung für diesen Sohn mit 50 €
monatlich zu schätzen. Für das Berufungsjahr 1998 ergibt sich damit
eine außergewöhnliche Belastung von 600 € (bzw. gerundet
8.256 S), für 1999 von 200 € (gerundet 2.752 S).
Beilage: 4 Berechnungsblätter
Linz, am 18.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1043-L/04
- Stammnummer
- 20373
- Gültig
- 18.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF