Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1990-W/04
a) Familienheimfahrten eines pauschalierten Forstarbeiters b) Unterhaltsleistungen an ein im Ausland lebendes Kind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1990-W/04vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Forstarbeiter, Adresse,
vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse
20, vom 4. Mai 2004 und vom 4. Feber 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden, jeweils vertreten durch Oberrätin Mag. Karla Hierhold,
vom 7. April 2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
und vom 24. März 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung 2004) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheid werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt/blättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) übermittelte dem Finanzamt
am 15. März 2004 eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2003, in welcher allerdings die Kennzahlen auf den Seiten 2 bis 4 keine
Angaben enthielten.
Das Finanzamt Baden veranlagte den Bw. mit Bescheid vom 7.
April 2004 zur Einkommensteuer für das Jahr 2004, woraus eine Gutschrift
von 0,06 € resultierte.
Gegen den nach Angaben des Bw. am 9. April 2004
zugestellten Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 3. Mai 2004
durch seinen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung mit den
Anträgen, Werbungskosten für Familienheimfahrten sowie für die
Tätigkeit als Forstarbeiter einerseits und Unterhaltsleistungen für
ein im Ausland lebendes minderjähriges Kind andererseits zu
berücksichtigen.
Im einzelnen wurde ausgeführt, dass der Bw. wie in den
Vorjahren regelmäßig an seinen in Bosnien-Herzegowina gelegenen
Familienwohnsitz gefahren sei und sein minderjähriges Kind im Ausland
erhalten habe.
In einer beigeschlossenen neuerlichen Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 werden
unter der Kennzahl 723 Familienheimfahrten nach Bosnien mit 2.100 €
geltend gemacht, das Berufsgruppenpauschale "FM" für das Jahr 2003
beantragt und schließlich 1.200 € als
außergewöhnliche Belastung für ein im Jahr 1992 geborenes Kind
geltend gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2004 gab das
Finanzamt Baden Mödling der Berufung teilweise Folge.
An Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, wurden 1.000,80 € angesetzt, als
außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
600,00 €.
Begründend wurde ausgeführt, "Werbungskosten nach
der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988
(Forstarbeiter) und tatsächliche Kosten der beruflichen Familienheimfahrten
können keine Berücksichtigung finden, da mit dem Pauschbetrag
sämtliche beruflichen Aufwendungen abgegolten sind. Es bleibt Ihnen jedoch
unbenommen, sämtliche Kosten einzeln nachzuweisen."
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 beantragte der Bw. durch
seinen steuerlichen Vertreter die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung.
Der Standpunkt der Behörde, wonach Werbungskosten nach
der Verordnung gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988
(Forstarbeiter mit Motorsäge) und andere Werbungskosten, wie hier die
geltend gemachten Kosten der regelmäßigen Familienheimfahrten des
Berufungswerbers an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina nebeneinander
keine Berücksichtigung finden können, sei nicht richtig, weil die in
der Verordnung gemäß
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 für die
Tätigkeit als Forstarbeiter pauschal erfassten und zuerkannten
Werbungskosten ausschließlich die durch die Tätigkeit als
Forstarbeiter entstehenden Werbungskosten erfassten, nicht jedoch die
(Werbungs)Kosten, die dem Bw. auf Grund der regelmäßigen
(Familienheim)Fahrten zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich und
dem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina entstünden.
Der Bw. fahre jedes zweite Wochenende mit den zwischen
Österreich und Bosnien-Herzegowina nahezu täglich verkehrenden
Autobussen vom Beschäftigungsort in Österreich zu seiner Ehefrau und
seinen zwei Kindern (ein Kind sei noch minderjährig) an den
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, wofür der Bw. pro Fahrt
45 € zu zahlen gehabt hätte.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 wurde ergänzend
eine "Erklärung unter Eid" des Bw. vom 11. Oktober 2004 vorgelegt, wonach
dieser mit dem Autobus durchschnittlich zwei Mal monatlich an einen näher
bezeichneten Ort in Bosnien-Herzegowina reise, der von Baden 550 km
entfernt sei. Die Autobusfahrtkarte koste 45,-- €, die Ehefrau lebe
ebenfalls an diesem Ort.
Ferner verwies der rechtsfreundliche Vertreter darauf, dass
der Bw. zwar über kein Fahrtenbuch verfüge, aber nach der Judikatur
auf den Lebenssachverhalt abzustellen sei und diesbezüglich auch dem Inhalt
von Erklärungen des Steuerpflichtigen Bedeutung zukomme.
Mit Bericht vom 17. November 2004 legte das Finanzamt Baden
Mödling die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Am 10. Feber 2005 reichte der Bw. durch seinen
rechtsfreundlichen Vertreter beim Finanzamt Baden Mödling die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein.
Beantragt wurden unter anderem Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten nach Bosnien in Höhe von
1.080 €, das Pauschale für die Berufsgruppe "FO" im Zeitraum
0101-3112 sowie Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.200 € für
ein 1988 geborenes Kind.
Mit Bescheid vom 24. März 2005 veranlagte das
Finanzamt Baden Mödling den Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2004,
wobei es an Werbungskosten 1.014,46 € berücksichtigte.
Mit Schreiben vom 27. April 2005 erhob der Bw. durch seinen
rechtsfreundlichen Vertreter Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2004 mit dem Antrag auf Berücksichtigung der Familienheimfahrten
und der Unterhaltsleistungen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2005 wurde die
Berufung - mit gleicher Begründung wie für das Jahr 2003 - als
unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2005 beantragte der Bw. die
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Es sei kein
Grund ersichtlich, warum er nicht wie im Vorjahr die Unterhaltsleistungen in
Höhe von 50 € monatlich berücksichtigt erhalte.
Außerdem stünden die Familienheimfahrten neben dem
Werbungskostenpauschbetrag zu. Beigeschlossen war eine Bescheinigung der
Medizinischen Schule der Serbischen Republik in Banja Luka, dass die am 14. Juni
1988 geborene Tochter des Bw. ordentliche Schülerin der ersten Klasse
dieser Schule sei.
Mit Vorhalt vom 24. Oktober 2005 verwies der
Unabhängige Finanzsenat dem Bw. gegenüber darauf, dass er die
Rechtsansicht des Finanzamtes teile, dass auf Grund des eindeutigen Wortlautes
des § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, im Fall der
Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschalierung nach dieser Verordnungkeine
anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden
können. Da die geltend gemachten Familienheimfahrten in Zusammenhang mit
der beruflichen Tätigkeit als Forstarbeiter stünden - eine andere,
zweite Einkunftsquelle, hinsichtlich derer die Familienheimfahrten
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen könnte, wurde den
Abgabenbehörden bislang nicht offen gelegt - komme eine zusätzliche
Berücksichtigung zu den pauschalen Werbungskosten hinzu nicht in
Betracht.
Für den Fall, dass der Antrag auf Familienheimfahrten
weiter aufrecht erhalten werde, wären sämtliche Werbungskosten - als
Forstarbeiter ebenso wie die Familienheimfahrten - belegmäßig
nachzuweisen.
Sollte ein Nachweis der Aufwendungen für die
Familienheimfahrten nicht durch Vorlage von Fahrkarten möglich sein, werde
der Bw. gebeten, entsprechende andere Beweismittel beizubringen. Hinsichtlich
der Aufwendungen für die Familienheimfahrten dem Grunde nach werde der Bw.
ersucht anzugeben, seit wann eine doppelte Haushaltsführung besteht und
warum eine Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe Ihrer
Arbeitsstätte bisher nicht möglich war.
Schließlich wurde der Bw. ersucht, für die
Unterhaltszahlungen folgende Belege (in beglaubigter Übersetzung)
vorzulegen:
Geburtsurkunde
des/der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird, oder eine vergleichbare
amtliche Bestätigung
amtliche
Bestätigung, ob - und wenn ja, welche - staatlichen Transferleistungen
für das/die Kind(er) erbracht wurden
amtliche
Bestätigung über die Höhe des jeweiligen gesetzlichen
Unterhaltsanspruches
Überweisungsbelege
bzw. Bestätigungen über den Erhalt der Unterhaltszahlungen.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 ersuchte der Bw. durch
seinen rechtsfreundlichen Vertreter um Erstreckung der Frist zur
Vorhaltsbeantwortung bis 28. Feber 2006.
Mit Mail vom 16. Jänner 2005 gab die Vertreterin des
Finanzamtes dem Unabhängigen Finanzsenat bekannt, dass offenbar
versehentlich infolge eines Eingabefehlers vom Finanzamt nur der Pauschbetrag
für Forstarbeiter ohne Motorsäge gewährt worden sei.
Mit Schreiben vom 27. Feber 2006 teilte der
rechtsfreundliche Vertreter des Bw. namens seines Mandenten mit, ein
belegmäßiger Nachweis der Werbungskosten aus der Tätigkeit als
Forstarbeiter sei nicht möglich, weswegen weiterhin die
Berücksichtigung des hierfür (Forstarbeiter mit Motorsäge)
vorgesehenen Pauschbetrages begehrt werde.
Was die Aufwendungen für die Familienheimfahrten
betreffe, werde einerseits auf die bereits vorgelegte eidesstättige
Erklärung des Bw. über die Häufigkeit der Familienheimfahrten,
die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz in
Bosnien-Herzegowina und die Kosten der jeweiligen Fahrkarte hingewiesen, zum
anderen werden zum Beweis dieser Tatsachen zwei Zeugen, die mit dem Bw. am
Beschäftigungsort zusammen in einer Firmenunterkunft untergebracht seien
und gleichfalls jeweils an den Wochenenden zu deren Ehefrauen an deren
Familienwohnsitze im ehemaligen Jugoslawien fahren, namhaft gemacht.
Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort sei nicht möglich gewesen, weil der Bw. einerseits
am Beschäftigungsort in Österreich mit mehreren anderen Gastarbeitern
in einem Firmenquartier untergebracht sei, in welchem die Unterbringung der
Ehefrau nicht möglich und nicht zulässig sei, und andererseits in
Bosnien-Herzegowina über landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz
verfüge, welcher in seiner Abwesenheit von seiner Ehefrau bewirtschaftet
werde. Die Ehefrau habe sich weiters am Familienwohnsitz der Erziehung der vier,
teils bereits volljährigen, teils noch minderjährigen Kinder widmen
müssen.
Weiters hätten die Ehefrau und die minderjährige
Tochter für deren Aufenthalt in Österreich als sog.
Drittstaatsangehörige eine quotenpflichtige Erstniederlassungsbewilligung
gemäß den Bestimmungen des FremdenG 1997 über die
Familienzusammenführung benötigt, in Bezug auf deren Erteilung der
VfGH im Erkenntnis vom 8.10.2003, G 119, 120/03, festgestellt habe, dass dessen
Regelung verfassungswidrig gewesen sei, weil für die betroffenen Personen,
nämlich die bereits in Österreich niedergelassenen Fremden und
für ihre Angehörigen, die den Familiennachzug anstreben, es
unvorhersehbar sei, wie lange sie auf den Familiennachzug warten
müssen.
Des weiteren stehe die minderjährige Tochter in
Bosnien-Herzegowina in Schulausbildung; die Tragung der Lebenshaltungskosten
für eine insgesamt sechsköpfige Familie in Österreich wäre
ferner "auf Grund der nicht berauschenden jährlichen Einkünfte und auf
Grund des enormen Unterschiedes zu den Lebenshaltungskosten am Familienwohnsitz
in Bosnien-Herzegowina (je nach Statistik und Region innerhalb
Bosnien-Herzegowina zwischen 5:1 bis 10:1) mit erheblichen finanziellen
Nachteilen verbunden.
Im übrigen werde auf das Erkenntnis des VwGH vom
18.10.2005, 2005/14/0046, hingewiesen.
Hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an die
minderjährige Tochter legte der rechtsfreundliche Vertreter des Bw.
folgende Unterlagen vor:
Ein
Auszug aus dem Geburtsregister vom 17. April 2003, wonach am 14. Juni 1988 die
Tochter Borjana geboren wurde.
Eine
"Unterhalts- und Wohnsitzbescheinigung" der Gemeinde, wonach der Bw. "zur
Gänze und regelmäßig" seine am 24. April 1984 geborene Tochter
Dijana und seiner am 14. Juni 1988 geborenen Tochter Borjana "erhalten hat,
zumal dies seine gesetzliche Verpflichtung ist", und zwar habe der Bw. für
jedes Kind monatlich 150 € seit 1997 gezahlt. Ein Anspruch auf
Familienleistungen für diese Kinder bestehe nicht.
Eine
Erklärung der Ehefrau des Bw., wonach diese unter Eid erklärt, vom Bw.
für die beiden vorstehend genannten Kinder monatlich seit 1997 jeweils
150 € erhalten zu haben.
Das Finanzamt Baden Mödling äußerte sich
hierzu mit Schreiben vom 28. März 2006 dahingehend, dass die
Unterhaltsleistungen für das Jahr 2004 offensichtlich irrtümlich nicht
gewährt werden seien. Nach Überprüfung stelle das Finanzamt fest,
dass diese auch im Jahr 2004 zustünden (gemeinsamer Haushalt mit dem Bw. in
Bosnien laut Bestätigung, das Kind sei unter 18 Jahren und der Bw.
unterhaltspflichtig).
Hinsichtlich der Familienheimfahrte werde auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In den Berufungsverfahren werden beantragt:
1.) Werbungskostenpauschbetrag für Forstarbeiter mit
Motorsäge
2.) Werbungskosten für Familienheimfahrten
3.) Unterhaltsleistungen für ein im Ausland lebendes
minderjähriges Kind.
Zu den einzelnen Anträgen:
1.)
Werbungskostenpauschbetrag für Forstarbeiter mit
Motorsäge
Der Bw. ist seinen eigenen Angaben zufolge Forstarbeiter
mit Motorsäge, wenngleich im Formular für die Arbeitnehmerveranlagung
2004 "FO", also Forstarbeiter ohne Motorsäge", angegeben wurde.
§ 1 Abs. 1 Z 6 der der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen
für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufungsgruppen, BGBl.
II Nr. 382/2001, sieht folgende Pauschbeträge vor:
6. Forstarbeiter, Förster
im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
Für Forstarbeiter ohne
Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im
Revierdienst:
5% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 1.752 Euro jährlich.
Für Forstarbeiter mit
Motorsäge:
10% der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.628 Euro jährlich.
Gemäß
§ 2 der genannten Verordnung sind
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die
Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich
der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem
Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl
210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des
amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16).
Aus dem Finanzamtsakt ergeben sich folgende
Lohnzetteldaten:
2003
|
Bruttobezüge (210)
|
23.352,00 €
|
Sonstige Bezüge (220)
|
-3.336,00 €
|
|
20.016,00 €
|
hiervon 5%
|
1.000,80 €
|
hiervon 10%
|
2.001,60 €
2004
|
Bruttobezüge (210)
|
23.652,00 €
|
Sonstige Bezüge (220)
|
-3.363,00 €
|
|
20.289,00 €
|
hiervon 5%
|
1.0014,45 €
|
hiervon 10%
|
2.028,90 €
Das Finanzamt Baden Mödling hat in den
Berufungsvorentscheidungen pauschale Werbungskosten auf Grund der Tätigkeit
als Forstarbeiter gemäß
§ 1 Z 6 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, gewährt, allerdings den
Pauschbetrag für Forstarbeiter ohne Motorsäge (5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlich).
Nach den vom Finanzamt unwidersprochenen Angaben des Bw.
ist dieser ein Forstarbeiter, der über eine eigene Motorsäge
verfügt. Die Angabe "FO" in der Steuererklärung ist offenbar
irrtümlich erfolgt. Es steht ihm daher das Pauschale mit 10% zu, somit im
Berufungszeitraum 2.0001,60 €.
Die Vertreterin des Finanzamtes hat mit Mail vom 16.
Jänner 2005 erklärt, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung
des Pauschales von 10% um einen Eingabefehler des Finanzamtes gehandelt haben
dürfte.
Der angefochtene Bescheid war daher von Amts wegen (§
289 Abs. 2 BAO) in diesem Punkt zugunsten des Bw. abzuändern; die
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, betragen
im Jahr 2003 2.0001,60 € und im Jahr 2004 2.028,90 €.
2.)
Werbungskosten für Familienheimfahrten
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) können - in der Grenze des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 - unter bestimmten
Voraussetzungen steuerlich als Werbungskosten Berücksichtigung
finden.
Nun bestimmt jedoch § 5 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ausdrücklich:
"Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann
können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden."
Der Unabhängige Finanzsenat teilt die Rechtsansicht
des Finanzamtes, dass auf Grund des eindeutigen Wortlautes des § 5 dieser
Verordnung im Fall der Inanspruchnahme der Werbungskostenpauschalierung keine
anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit steuerlich anerkannt werden
können.
Zusätzlich zum Pauschbetrag können keine anderen
(auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden. Es bleibt dem Steuerpflichtigen aber stets unbenommen,
seine gesamten tatsächlichen Kosten geltend zu machen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 17 Anm. 237).
Da der Bw. in Österreich eine einzige
Erwerbstätigkeit, nämlich die als Forstarbeiter, ausübt, kommt
neben dem Pauschale die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten nicht in
Betracht.
"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" (§ 16 Abs. 1 erster
Satz EStG 1988).
Werbungskosten sind Aufwendungen, die beruflich veranlasst
sind (Doralt, 9. Auflage,
§ 16 Tz. 5).
Da der Bw. offenkundig nur Einkünfte als Forstarbeiter
erzielt, können die Familienheimfahrten nur in Zusammenhang mit der
Tätigkeit als Forstarbeiter stehen. Gäbe es diesen Zusammenhang nicht,
wären die Familienheimfahrten überhaupt steuerlich
unbeachtlich.
Tatsächliche Kosten wurden weder geltend gemacht noch
nachgewiesen. Der rechtsfreundlich vertretene Bw. beantragt ausdrücklich
den Pauschbetrag für Forstarbeiter.
Es ist dem Unabhängigen Finanzsenat daher verwehrt,
zusätzlich zum Pauschbetrag nach der Verordnung weitere Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Mit den Pauschbeträgen sind alle Werbungskosten
abgegolten, die anstelle des Werbungskostenpauschbetrages nach § 16
Abs. 3 EStG 1988 geltend gemacht werden könnten (§ 1 erster Satz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001).
Gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 sind ohne
Anrechnung auf den Werbungskostenpauschbetrag abzusetzen:
Werbungskosten
i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (vor allem Beiträge an berufliche
Interessenvertretungen), ausgenommen Betriebsratsumlagen
Werbungskosten
i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988 (vor allem Pflichtbeiträge
zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeitäge)
Werbungskosten
i.S.d. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 (Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, Pendlerpauschale)
dem
Arbeitnehmer für den Werksverkehr erwachsende Kosten (§ 16 Abs. 1
Z 6 letzter Satz EStG 1988)
Werbungskosten
i.S.d. § 16 Abs. 2 EStG 1988 (Einnahmenrückerstattung).
Werbungskosten infolge von Familienheimfahrten sind in
dieser Aufzählung nicht enthalten; sie sind zwar betragsmäßig
mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt (§ 20 Abs. 1
Z 1 lit. e EStG 1988), fallen aber deshalb nicht unter § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988, sondern unter den allgemeinen
Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG
1988.
Für die Berücksichtigung der Familienheimfahrten
neben dem Werbungskostenpauschale für Forstarbeiter bleibt daher kein
Raum.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen
für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten im
Berufungszeitraum in der beantragten Höhe vorliegen.
Bemerkt wird, dass in dem vom VwGH am 18.10.2005 zur Zahl
2005/14/0046 entschiedenen Fall der Darstellung des VwGH zufolge ebenfalls ein
Forstarbeiter Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht hat, doch
lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen, ob in diesem Fall
die Werbungskostenpauschalierung anzuwenden war bzw. ob - bei Anwendung der
Werbungskostenpauschalierung - die belangte Behörde die Vereinbarkeit der
Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschales mit der Geltendmachung von
Familienheimfahrten geprüft hat.
Dem Berufungsbegehren auf zusätzliche Anerkennung von
Familienheimfahrten konnte daher nicht Rechnung getragen werden.
3.)
Unterhaltsleistungen für ein im Ausland lebendes minderjähriges
Kind
Unterhaltsleistungen an minderjährige Kinder, die
keinen Familienbeihilfenanspruch vermitteln, da sie weder Wohnsitz noch
ständigen Aufenthalt im Inland haben, können grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (vgl. VfGH
4. 12. 2002, B 2366/00).
Nach der Verwaltungspraxis (Rz. 866 LStR 2002) kann die
Höhe des steuerlich anzuerkennenden Unterhalts mit 50 € je Monat
und Kind (dh Unterhaltsleistung jeweils 100 €) geschätzt werden. Die
Existenz des Kindes ist durch eine Bestätigung der jeweiligen
Wohnortgemeinde nachzuweisen (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 52a).
Macht der Steuerpflichtige (die Hälfte) des
tatsächlich geleisteten (jeweils gesetzlichen) Unterhalts geltend, ist nach
Rz. 866 LStR 2002 neben dem Nachweis der Existenz des Kindes (Bestätigung
der Wohnortgemeinde) eine Bankbestätigung über die überwiesenen
Beträge (kein "händischer Beleg) sowie eine Bestätigung über
den Erhalt bzw Nichterhalt ausländischer Transferzahlungen (wie
Familienbeihilfen) beizubringen (der BFH - 19. 5. 2004, III R 39/03 -
geht hingegen - mit dem dBMF - davon aus, dass bei höchstens vier
jährlichen Familienheimfahrten jeweils ein Nettomonatslohn für den
Unterhalt seiner im Ausland lebenden nahen Angehörigen vom StPfl bar
mitgenommen wird; siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 52a).
Das Finanzamt Baden Mödling hat für das Jahr 2003
den gesetzlichen Unterhalt mit 100 € monatlich geschätzt und
daher steuerlich Unterhaltszahlungen von monatlich 50 € (insgesamt
somit 600 €) anerkannt.
Für das Jahr 2004 erfolgte - ohne Begründung -
keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung.
Das Finanzamt hat im Rechtsmittelverfahren die
Erklärung abgegeben, dass die Unterhaltsleistungen für das Jahr 2004
offensichtlich irrtümlich nicht gewährt werden seien.
Der Unabhängige Finanzsenat hat keine Bedenken, wie
das Finanzamt Baden Mödling den gesetzlichen Unterhalt mit 100 €
monatlich zu schätzen und daher steuerlich Unterhaltszahlungen von
monatlich 50 € (insgesamt somit 600 €) anzuerkennen.
Die Berücksichtigung höherer Unterhaltszahlungen
(gezahlt wurden nach den vorliegenden Beweismitteln monatlich 150 €)
kommt deswegen nicht in Betracht, da der Bw. den vom Unabhängigen
Finanzsenat erbetenen Nachweis über die Höhe des gesetzlichen
Unterhaltsanspruches (nach dem hier anzuwendenden ausländischen Recht, vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 52a a.E. m.w.N.) nicht erbracht hat. Mit der
Bestätigung der Gemeinde vom 12. August 2003 wird zwar gesagt, dass der Bw.
die angeführten Kinder "erhalten hat, zumal dies seine gesetzliche
Verpflichtung ist"; bestätigt werden aber nur die tatsächlichen
Zahlungen und nicht das Vorliegen einer Unterhaltspflicht im gesamten Umfang der
geleisteten Zahlungen.
Im Hinblick auf die wesentlich geringeren
Lebenshaltungskosten in Bosnien-Herzegovina kann nicht vorweg gesagt werden,
dass ein monatlicher Unterhalt von 100 € (1.200 € im Jahr)
für die im Berufungszeitraum 15- bzw. 16jährige Tochter (im Hinblick
auch auf die weiteren Sorgepflichten) bei einem Nettojahreseinkommen des Bw. von
knapp 13.000 € zu niedrig angesetzt sein dürfte.
Ein Unterhalt von 150 € im Monat
(3.000 € im Jahr) wäre insbesondere wegen der weiteren vom Bw.
ins Treffen geführten Sorgepflichten für seine Gattin und zumindest
ein weiteres volljähriges, aber nicht selbsterhaltungsfähiges Kind
(laut Gemeindebestätigung, laut Vorbringen im Schreiben vom 27. Feber 2006
insgesamt drei volljährige, aber nicht selbsterthaltungsfähige Kinder)
etwa nach österreichischer Rechtslage (§ 140 ABGB)
überhöht.
Auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Bw. bei der
Feststellung des maßgebenden ausländischen Rechts ist es daher nicht
möglich, die Feststellung einer höheren Unterhaltspflicht zu
treffen.
Dass der Bw. freiwillig einen höheren Unterhalt
geleistet hat, führt hinsichtlich des freiwilligen Mehrbetrages nicht zu
einer außergewöhnlichen Belastung.
Was den von der Gemeinde bestätigten Unterhalt
für die volljährige Tochter Dijana anlangt, ist darauf zu verweisen,
dass unbestrittenermaßen für Dijana keine Familienbehilfe ausbezahlt
wird und daher der Abzugsfähigkeit dieser Unterhaltsleistungen schon die
Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988
entgegensteht.
Der Berufung war daher in diesem Punkt insoweit Folge zu
geben, als für ein Kind jährliche Unterhaltsleistungen von
600 € steuerlich anzuerkennen waren.
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Beilagen:
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2 Berechnungsblätter
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 6 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1990-W/04
- Stammnummer
- 21811
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF