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UFSI RV/0565-I/09Differenzbeträge zwischen steuerfreien Taggeldern gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG und den Sätzen gemäß § 26 Z 4 EStG als Werbungskosten
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.02.2010

…In dem gleichzeitig ausgefertigten neuen Einkommensteuerbescheid wurden die berücksichtigten Fahrtkosten nicht mehr anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Steuererklärung ob der beanspruchten Werbungskosten (Differenzbetrag/Taggelder) zur "Nachbescheidkontrolle" ausgewählt worden sei. Die Überprüfung der Steuererklärung habe ergeben, dass die Taggelder - entgegen der Bestätigung des Arbeitgebers - nicht…

UFSZ3K ZRV/0136-Z3K/09Nachträgliche buchmäßige Erfassung eines Differenzbetrages an Zoll
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)24.08.2010

…Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 2. März 2009, Zl. 100000/xxxxx/2009, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll im Differenzbetrage von € 17.928,39 zur Anmeldung aa vom 31. März 2008 gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zu Lasten der A, Adresse1…

UFSZ3K ZRV/0137-Z3K/09Nachträgliche buchmäßige Erfassung eines Differenzbetrages an Zoll
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)24.08.2010

…Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 2. März 2009, Zl. 100000/xxxxx/2009, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll im Differenzbetrage von € 15.065,90 zur Anmeldung aa vom 6. Mai 2008 gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zu Lasten der A, Adresse1…

UFSZ3K ZRV/0138-Z3K/09Nachträgliche buchmäßige Erfassung eines Differenzbetrages an Zoll; Zollschuldner
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)24.08.2010

…Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 25. Februar 2009, Zl. 100000/xxxxx /2009, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll im Differenzbetrage von € 4.398,06 zur Anmeldung aa vom 6. Mai 2008 gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zu Lasten der A, Adresse1…

UFSI RV/0580-I/04Anspruchszinsen für Differenzbeträge an Einkommensteuer für die beiden Vorjahre auf Grund einer Verteilung der künstlerischen Einkünfte (§ 37 Abs. 9 EStG)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.02.2005

…Vorlageantrag wird das Vorbringen in der Berufung wiederholt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben…

UFSW RV/3621-W/10Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)26.05.2011

…gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben…

UFSW RV/1469-W/09Anspruchszinsen bei behaupteter schuldhafter Säumnis der Behörde bei der Abgabenfestsetzung
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.05.2009

… 205 Abs. 6 BAO seien Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses sei und die Zinsen vor Eintritt des Ereignisses beträfen. Da die Festsetzung für den Zeitraum vom 12. November 2008 bis 12. Jänner 2009 die Folge der verspäteten…

UFSW RV/2073-W/08Berechnung der Anspruchszinsen bei entrichteten Anzahlungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.09.2008

…November 2007 beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen…

UFSW RV/1868-W/08Festsetzung von Gutschriftszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.07.2008

…Sein Schreiben vom 10. April 2008 beinhalte daher einen gesonderten Antrag auf Festsetzung von Guthabenszinsen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen…

UFSW RV/2637-W/07Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)27.03.2008

…Die Bw. beantrage die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach…

UFSW RV/0066-W/06Rechtmäßigkeit von Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.01.2008

…durch einen Irrtum des Finanzamtes erst am 25. Juli 2005 übermittelt worden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der…

UFSW RV/1308-W/07Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)15.05.2007

…Betriebsprüfung laut Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2006 und somit die sachliche Richtigkeit des Einkommensteuerbescheides 2003. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen…

UFSW RV/2193-W/05Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)09.03.2007

…zusammenhängenden Kosten als Werbungskosten. Der Bw. beantrage die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der…

UFSW RV/0366-W/06Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)11.09.2006

…gemäß § 284 Abs. 1 BAO zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für…

UFSW RV/1969-W/05Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)07.09.2006

…dagegen eingebrachten Berufung bekämpfte der Berufngswerber die Festsetzung der Anspruchszinsen auf Grund der sachlichen Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Einkommensteuer 2001. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3)…

UFSW RV/0781-W/05Bemessungsgrundlage für Gutschriftszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)10.11.2005

…geringere Bemessungsgrundlagen als beim Vorschreibungsbescheid vom 14. Oktober 2004 Berücksichtigung finden könnten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der…

UFSW RV/0170-W/03Anpassung der Anspruchszinsen bei Herabsetzung der Einkommensteuer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)28.04.2003

…Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.   Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben…

UFSW RV/0324-W/03Anpassung der Anspruchszinsen bei Herabsetzung der Einkommensteuer
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.03.2003

…Anspruchszinsen in der berechneten Höhe gutzuschreiben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum…

UFSW RV/1964-W/10Herabsetzung der Anspruchszinsen bei Bilanzberichtigungen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.09.2012

… 205 Abs. 6 BAO seien Anspruchszinsen auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses (295a BAO) sei und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses beträfen. Das Antragsrecht bestehe unabhängig davon, mit welchem Verfahrenstitel das rückwirkende Ereignis festgestellt werde…

UFSK RV/0328-K/08Anspruchszinsen, Einwendungen ausschließlich gegen den zugrunde liegenden Stammabgabenbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.03.2011

…September 2007 ua. gegen den Körperschaftsteuerbescheid (Nachforderung/Differenzbetrag: € 208.998,56) für das Jahr 2002 sowie gegen den zuvor bezeichneten Anspruchszinsenbescheid fristgerecht Berufung. Zur Begründung wurde von der steuerlichen Vertretung zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2002 inhaltlich rechtswidrig sei und nach…