…In dem gleichzeitig ausgefertigten neuen Einkommensteuerbescheid wurden die berücksichtigten Fahrtkosten nicht mehr anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Steuererklärung ob der beanspruchten Werbungskosten (Differenzbetrag/Taggelder) zur "Nachbescheidkontrolle" ausgewählt worden sei. Die Überprüfung der Steuererklärung habe ergeben, dass die Taggelder - entgegen der Bestätigung des Arbeitgebers - nicht…
…Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 2. März 2009, Zl. 100000/xxxxx/2009, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll im Differenzbetrage von € 17.928,39 zur Anmeldung aa vom 31. März 2008 gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zu Lasten der A, Adresse1…
…Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 2. März 2009, Zl. 100000/xxxxx/2009, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll im Differenzbetrage von € 15.065,90 zur Anmeldung aa vom 6. Mai 2008 gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zu Lasten der A, Adresse1…
…Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 25. Februar 2009, Zl. 100000/xxxxx /2009, betreffend die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zoll im Differenzbetrage von € 4.398,06 zur Anmeldung aa vom 6. Mai 2008 gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK zu Lasten der A, Adresse1…
…Vorlageantrag wird das Vorbringen in der Berufung wiederholt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben…
…gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben…
… 205 Abs. 6 BAO seien Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses sei und die Zinsen vor Eintritt des Ereignisses beträfen. Da die Festsetzung für den Zeitraum vom 12. November 2008 bis 12. Jänner 2009 die Folge der verspäteten…
…November 2007 beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen…
…Sein Schreiben vom 10. April 2008 beinhalte daher einen gesonderten Antrag auf Festsetzung von Guthabenszinsen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen…
…Die Bw. beantrage die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach…
…durch einen Irrtum des Finanzamtes erst am 25. Juli 2005 übermittelt worden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der…
…Betriebsprüfung laut Betriebsprüfungsbericht vom 30. Juni 2006 und somit die sachliche Richtigkeit des Einkommensteuerbescheides 2003. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen…
…zusammenhängenden Kosten als Werbungskosten. Der Bw. beantrage die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der…
…gemäß § 284 Abs. 1 BAO zurück. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für…
…dagegen eingebrachten Berufung bekämpfte der Berufngswerber die Festsetzung der Anspruchszinsen auf Grund der sachlichen Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Einkommensteuer 2001. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3)…
…geringere Bemessungsgrundlagen als beim Vorschreibungsbescheid vom 14. Oktober 2004 Berücksichtigung finden könnten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der…
…Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs.1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben…
…Anspruchszinsen in der berechneten Höhe gutzuschreiben. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum…
… 205 Abs. 6 BAO seien Anspruchszinsen auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen, als der Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses (295a BAO) sei und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses beträfen. Das Antragsrecht bestehe unabhängig davon, mit welchem Verfahrenstitel das rückwirkende Ereignis festgestellt werde…
…September 2007 ua. gegen den Körperschaftsteuerbescheid (Nachforderung/Differenzbetrag: € 208.998,56) für das Jahr 2002 sowie gegen den zuvor bezeichneten Anspruchszinsenbescheid fristgerecht Berufung. Zur Begründung wurde von der steuerlichen Vertretung zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2002 inhaltlich rechtswidrig sei und nach…