Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0366-W/06
Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0366-W/06vom 11.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der S-GmbH, vertreten durch E-GmbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Oberwart vom 27. Mai 2005 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 27. Mai 2005 setzte das
Finanzamt für das Jahr 2000 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 24.396,05 und für das Jahr 2001 Gutschriftszinsen in Höhe
von € 63,01 fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Anerkennung der Exportforderungsabschreibung als
Betriebsausgabe und damit verbunden die Reduktion des
körperschaftsteuerlichen Einkommens und die Stornierung der mit diesen
Beträgen in Zusammenhang stehenden Anspruchszinsen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2005 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 beantragte die
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Eingabe vom 30. August 2006 zog die Bw. den
gestellten Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO und auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht
auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0366-W/06
- Stammnummer
- 23996
- Gültig
- 11.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF