Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1469-W/09
Anspruchszinsen bei behaupteter schuldhafter Säumnis der Behörde bei der Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1469-W/09vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CS, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 12. Jänner 2009 betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2009 setzte das
Finanzamt für das Jahr 2007 Anspruchszinsen in Höhe von
€ 928,38 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die
Einkommensteuererklärung 2007 am 31. Oktober 2008 fristgerecht
eingebracht und die Einkommensteuer am 12. Jänner 2009
antragsgemäß veranlagt worden sei.
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO
seien die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Abgabe einer
Einkommensteuererklärung stelle ein Anbringen dar, über das mit
Bescheid ohne unnötigen Aufschub abzusprechen sei.
Die Bw. beantrage daher, die Anspruchszinsen für den
Zeitraum 12. November 2008 bis 12. Jänner 2009 in
Höhe von € 500,09 ersatzlos aufzuheben und für den Zeitraum
1. Oktober 2008 bis 11. November 2008 mit € 428,29
festzusetzen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2009 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass sich das
Verschulden aus § 311 Abs. 1 BAO ergebe.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO
seien Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag Folge eines rückwirkenden Ereignisses sei und die Zinsen
vor Eintritt des Ereignisses beträfen. Da die Festsetzung für den
Zeitraum vom 12. November 2008 bis 12. Jänner 2009 die
Folge der verspäteten Abgabenfestsetzung darstelle, ergebe sich die
beantragte Herabsetzung der daraus resultierenden Anspruchszinsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§
295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses
betreffen.
Gemäß
§
295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen
insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat.
Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile
bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der
Abgabenfestsetzung ergeben. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der
Erzielung von Zinsvorteilen bzw Zinsnachteilen. Für die Anwendung des
§ 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die
Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (vgl Ritz,
BAO-Kommentar³
§ 205 Tz 2). Die Verzinsung unterscheidet
somit nicht, ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der
gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist
eingereicht oder ob die Festsetzung der Einkommensteuer wegen Verletzung der
Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt (vgl Ritz,
BAO-Kommentar³
§ 205 Tz 3).
Sofern die Bw. vermeint, dass die verspätete
Abgabenfestsetzung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 205 Abs. 6 BAO darstelle, ist dem zu entgegnen, dass
abgesehen davon, dass die Rückwirkung von Ereignissen sich aus den
Abgabenvorschriften ergeben muss (vgl Ritz, BAO-Kommentar³
§ 295a
Tz 3), die Höhe des Differenzbetrages lediglich von der Höhe der
festgesetzten Einkommensteuer 2007 (€ 80.022,15) und des bereits
vorgeschriebenen Betrages an Einkommensteuer (Einkommensteuervorauszahlungen
für 2007 in Höhe von € 10.177,36) abhängt und nicht von
der Dauer einer allfälligen Verspätung bei der
Abgabenfestsetzung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1469-W/09
- Stammnummer
- 40774
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF