…es bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der Gesellschaft (50% oder mehr bzw. Sperrminorität) fehlt. Vielmehr müsse in diesen Fällen - bei der Prüfung, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 vorliegen - das Bestehen einer Weisungsgebundenheit…
…wonach bei an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligten Personen die Bezüge als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gelten, auch wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisse (§ 47 Abs.2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen auf grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehlt. Abgesehen…
…50%) mangels Weisungsunterworfenheit ein Dienstverhältnis nicht anerkannt. Nach den EBzRV soll in den Fällen "gesellschaftsvertraglicher Sonderrechte" eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters erreicht werden, dass dieser aus den Tätigkeitsvergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist daher, dass im Gesellschaftsvertrag eine Regelung getroffen wird…
…es bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese wegen der Beteiligung an der Gesellschaft (50% oder mehr bzw. Sperrminorität) fehlt. Vielmehr müsse in diesen Fällen - bei der Prüfung, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 vorliegen - das Bestehen einer Weisungsgebundenheit…
…25% an der Gesellschaft beteiligt ist. Wie der Gerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - und diese Rechtsansicht bezieht sich nunmehr nach Ergehen des Erkenntnisses Zl. 2008/13/0335 unmissverständlich auch auf nicht wesentlich beteiltigte Gesellschafter-Geschäftsführer - stellt die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge lediglich eine Folge des Fortbestandes…
…gewährt werden. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Gemäß § 25 Abs. 1 Z1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Der…
…streitgegenständlichen Zeitraum liegt jedoch wiederum diese Rechtslage vor. Wenn auch infolge des Redaktionsfehlers die Bestimmung, wonach ein Dienstverhältnis anzunehmen ist, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs…
…bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt sei, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 lit. b vorlägen. Den Dienstgeberbeitrag hätten alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafters DB…
… 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 vorliegen können. Eine DB- und DZ-Pflicht der an die beiden nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter ausbezahlten Bezüge kann daher nur vorliegen, wenn diese im Prüfungszeitraum in einem Dienstverhältnis nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 gestanden sind. Dazu steht…
…unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des …
…DB und DZ-Pflicht der Entschädigungen an die beiden wesentlich beteiligten Gesellschafterinnen U.G. und Mag. G.G. einschränkt. Der Antrag auf Abweisung der Berufung betreffend W.U., A.W. und M.K. wird seitens der erstinstanzlichen Behörde nicht aufrechterhalten. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich…
…ist daher nicht als Indiz für das Vorliegen eines steuerlichen Unternehmerwagnisses zu werten. Kein Dienstverhältnis im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts möglich: Hier werden andere Rechtsgebiete zur Argumentation herangezogen. Steuerlich kommt auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses nicht an. Dass ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nur…
…Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung ist ein Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist die Voraussetzungen des § 25 Abs…
…streitgegenständlichen Zeitraum liegt jedoch wiederum diese Rechtslage vor. Wenn auch infolge des Redaktionsfehlers die Bestimmung, wonach ein Dienstverhältnis anzunehmen ist, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs…
…Entscheidungsgründe Anlässlich einer bei der Berufungswerberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Kalenderjahre 1999 bis 2003 wurde festgestellt, dass die an den wesentlich (100 %) beteiligten Geschäftsführer bezahlten Vergütungen (€ 266.960,-- für 1999, € 66.823,-- für 2000 und € 217.804,-- für 2002) nicht in die…
…wesentlich beteiligten Gesellschafters D. W. kein Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) entrichtet worden war, "obwohl der Geschäftsführer durch seine persönliche Mitarbeit voll in den Organismus des Betriebes integriert ist" (Beilage zum Prüfungsbericht vom 28. Dezember 2000). Der Prüfer unterstellte daher Beitragspflicht und errechnete eine…
…2001 als wesentlich (85 %) beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Bezüge erhalten, von denen weder ein Dienstgeberbeitrag noch ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag berechnet und abgeführt worden sei. Nach einem Erk. d. VfGH komme dabei die Befreiungsbestimmung des § 41 Abs. 4 lit. e FLAG für begünstigte Behinderte nicht zur…
…jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnis (§ 47 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, ausdrücklich den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuweist und nach § 23 Z 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur solche sind, die nicht unter § 22…
…könne wohl nicht ernstlich ein rechtsentscheidendes Unterscheidungskriterium sein. Es würde auf einen, dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechenden Rechtsformalismus hinauslaufen, wollte man der laufenden regelmäßigen Auszahlung der GF-Honorare maßgebliche Bedeutung als Abgrenzungskriterium zum Dienstverhältnis beimessen. Entscheidend sei, welche Möglichkeiten der wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer…
…könne wohl nicht ernstlich ein rechtsentscheidendes Unterscheidungskriterium sein. Es würde auf einen, dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widersprechenden Rechtsformalismus hinauslaufen, wollte man der laufenden regelmäßigen Auszahlung der GF-Honorare maßgebliche Bedeutung als Abgrenzungskriterium zum Dienstverhältnis beimessen. Entscheidend sei, welche Möglichkeiten der wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer…