Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1081-L/05
Dienstgeberbeitragspflicht des nicht wesentlich beteiligten und mit Sperrminorität ausgestatteten Geschäftsführers im Zeitraum 1.1.2001 bis 8.5.2001.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1081-L/05vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 dritter Satz ist ein Dienstverhältnis auch anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Dieser Satz war im Zeitraum 1.1.2001 bis 8.5.2001 auf Grund eines Redaktionsversehens nicht im Rechtsbestand. Dennoch unterliegt ein zu 25 % an der Gesellschaft beteiligter und mit Sperrminorität ausgestatteter Geschäftsführer mit seinen Bezügen auch in diesem Zeitraum der Dienstgeberbeitragspflicht, da sich diese allein schon aus der ausdrücklichen Anführung der Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 in der Regelung betreffend die Bemessungsgrundlage (§ 41 Abs. 3 FLAG 1967) ergibt. (Vgl. auch VwGH 8.6.1995, 95/14/0040, zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage EStG 1988 in der Fassung vor dem AbgÄG 1994).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stockhammer
& Stellnberger, Steuerberatungsgesellschaft, 4400 Steyr,
L.-Werndl-Straße 9,vom 18. April 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 23. März 2005 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 2000 bis 2004 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde unter
anderem festgestellt, dass im Jahr 2001 für die
Geschäftsführerbezüge des zu 25% beteiligten und mit
Sperrminorität ausgestatteten Geschäftsführers M kein
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abgeführt wurde. Es
wurde daher der auf die Geschäftsführerbezüge des Jahres 2001
entfallende Dienstgeberbeitrag mit 1.145 € und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag mit 109 € nachverrechnet. Das Finanzamt schloss
sich den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung an und forderte mit Bescheid
diese errechneten Beträge nach.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
sinngemäß Folgendes ausgeführt: Im Zuge der Prüfung seien
die Abgaben für das gesamte Jahr 2001 nachverrechnet worden. Die
Nachverrechnung für diesen gesamten Zeitraum widerspreche dem damals
geltenden Recht. Auf Grund eines Redaktionsfehlers im Budgetbegleitgesetz 2001,
welcher mit 9.5.2001 bereinigt wurde, bestehe für den Zeitraum 1.1.2001 bis
9.5.2001 für diese Geschäftsführerbezüge keine Verpflichtung
zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrages sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag.
Die Nachzahlung wäre daher nur aus den
Geschäftsführerbezügen vom 9.5.2001 bis 31.12.2001 zu errechnen
und es würde der Dienstgeberbeitrag 795,77 € und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag 76,04 € betragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im
Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist
weiters anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft
nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 beteiligt ist, die
Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit.b vorliegen.
In § 25 Abs. 1 Z 1 lit.b EStG 1988 wird
bestimmt, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Bezüge und Vorteile von Personen gehören, die an Kapitalgesellschaften
nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann,
wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung,
den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher
Sonderbestimmungen fehlt.
Mit Budgetbegleitgesetz 2001 sollte der oben zitierten
Definition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ein weiterer Satz
angefügt werden, wobei jedoch auf Grund eines Redaktionsversehens der bis
dahin letzte Satz "Ein Dienstverhältnis ist weiters anzunehmen, wenn bei
einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des
§ 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25
Abs. 1 Z 1 lit.b vorliegen" ausgeschieden wurde. Dieser Fehler wurde
mit Wirkung ab 9. Mai 2001 wieder saniert. Im Zeitraum vom
1. Jänner 2001 bis 8. Mai 2001 war dieser Satz somit nicht im
Rechtsbestand.
Die Berufungswerberin vermeint, dass auf Grund dieses
Versehens die für diesen Zeitraum an den nicht wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Bezüge auch nicht der
Dienstgeberbeitragspflicht unterliegen, da der Geschäftsführer auf
Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht weisungsgebunden ist
und für diesen Zeitraum daher auch kein Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 vorlag.
Der auf Grund des Redaktionsversehens im
streitgegenständlichen Zeitpunkt fehlende Satz wurde durch das AbgÄG
1994, BGBl 680/1994, eingefügt. Bis dahin enthielt das
Einkommensteuergesetz 1988 (im Gegensatz zum Einkommensteuergesetz 1972) keine
Bestimmung, wonach die Bezüge von bis zu 25% an einer Kapitalgesellschaft
beteiligten Personen trotz Fehlens von Weisungsgebundenheit Bezüge aus
einem Dienstverhältnis wären. Allerdings waren derartige Bezüge
als eigene Gruppe von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.b erfasst.
Zu dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem Erkenntnis vom 8.6.1995, 95/14/0040, betreffend die Frage der
Dienstgeberbeitragspflicht derartiger Bezüge folgende Feststellungen
getroffen: Dass aber vom Dienstgeberbeitrag
auch die unter diese Bestimmung des EStG 1988 fallenden
Tätigkeitsvergütungen des mit Sperrminorität ausgestatteten
Gesellschafters gehören sollen, wurde vom Gesetzgeber durch die
ausdrückliche Erwähnung der lit.b des § 25 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 in § 41 Abs. 3 FLAG idF 733/1988 zum Ausdruck
gebracht. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 733/1988
habe die andersartige Gliederung des EStG 1988 gegenüber dem EStG 1972 eine
Neufassung der Abs. 2 bis 4 des § 41 FLAG bedingt; es seien vor
allem die beitragspflichtigen Arbeitslöhne zu definieren und zu den
beitragsfreien Bezügen genau abzugrenzen gewesen, damit keine materielle
Änderung eintrete. Weil die durch lit.b des § 25 Abs. 1
Z 1 EStG erfassten Einkünfte bereits unter lit.a fielen, wenn nicht
"die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen" fehlte, kann der
Anführung der lit.b in der Regelung betreffend die Bemessungsgrundlage in
§ 41 Abs. 3 FLAG nur das Verständnis beigelegt werden, dass
die Bezüge eines mit Sperrminorität ausgestatteten
Geschäftsführers, wenn die übrigen sich aus § 47
Abs. 2 EStG 1988 ergebenden Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses
gegeben sind, dem Dienstgeberbeitrag unterliegen.
Im streitgegenständlichen Zeitraum liegt jedoch
wiederum diese Rechtslage vor. Wenn auch infolge des Redaktionsfehlers die
Bestimmung, wonach ein Dienstverhältnis anzunehmen ist, wenn bei einer
Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinn des
§ 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt ist, die Voraussetzungen des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.b vorliegen, fehlt, so gilt dennoch auch
für diesen Zeitraum, dass nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967 zur
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag auch die Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit.b EStG 1988
gehören. Es besteht keine Veranlassung, dieser Bestimmung eine andere
Bedeutung beizulegen, als dies zur Rechtslage vor 1994 zu erfolgen hatte.
Im Übrigen wurde auch bei Einführung des hier
strittigen Satzes durch das AbgÄG 1994 in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung
klargestellt werden sollte,
dass Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit jedenfalls auch als in einem
Dienstverhältnis stehend anzusehen seien. Auch dies lässt den Schluss
zu, dass die Dienstgeberbeitragspflicht bereits auf Grund der Erwähnung der
Bezüge in § 41 FLAG - unabhängig von dieser Bestimmung -
gegeben war.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 4.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1081-L/05
- Stammnummer
- 29299
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF