Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0054-G/04
Dienstgeberbeitragspflicht der Vergütungen eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-G/04vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., vom 28. Februar 2001,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz - Stadt vom 16. Februar 2001,
betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) für den Zeitraum vom 1. Jänner
1995 bis 31. Dezember 1999, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung hat das prüfende
Organ unter anderem festgestellt, dass für die Vergütungen des ab
September 1999 als Geschäftsführer für die Gesellschaft
tätigen wesentlich beteiligten Gesellschafters D. W. kein
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB)
entrichtet worden war, "obwohl der
Geschäftsführer durch seine persönliche Mitarbeit voll in den
Organismus des Betriebes integriert ist" (Beilage zum
Prüfungsbericht vom 28. Dezember 2000). Der Prüfer unterstellte
daher Beitragspflicht und errechnete eine Nachforderung an DB von 2003,00€.
Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers
an und setzte dafür mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (unter anderem)
die vom Prüfer errechnete Abgabennachforderung fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
28. Februar 2001 vertritt die Berufungswerberin die
"Ansicht, dass nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse - unter Ausklammerung der Weisungsgebundenheit -
überwiegend Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht
vorliegen".
In dem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom
30. März 2001 wird mit umfangreicher Begründung die Auffassung
vertreten, die Einkünfte des Gesellschafters D. W. seien nicht unter
Teilstrich 2, sondern unter Teilstrich 1 des § 22 Z 2 EStG 1988 zu
subsumieren und deshalb beitragsfrei.
Mit Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt diese
Berufung abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 10. Februar 2004
versucht die Berufungswerberin nunmehr darzustellen, dass und weshalb den
Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko treffe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß § 41 Abs. 2 FLAG 1967, in der ab
1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG, idF BGBl.
818/1993, ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seit dem 18. September 1996 (vgl. z.B. die
Erkenntnisse vom 18.9.1996, 96/15/0121, und vom 20.11.1996, 96/15/0094) werden
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann erzielt, wenn,
bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse, fest
steht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Von dieser ständig
vertretenen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, insoweit abgegangen, als, in Abkehr von der Annahme
einer Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien, die Kriterien des Fehlens
eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der
Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach
diesem Verständnis wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf
Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass
dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit
erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit
nicht für die Gesellschaft geleistet würde. Beispielsweise spricht die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung für die
Eingliederung (vgl. die Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27.
Jänner 2000, 98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der
Alleingesellschafter die Gesellschaft seit 9. Juli 1999 als
selbstständiger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer vertritt.
Auf Grund dieser (inzwischen) jahrelangen Tätigkeit als
Geschäftsführer ist die Eingliederung des Gesellschafters in den
geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin im Zusammenhalt mit der auf
Dauer angelegten nach außen hin erkennbaren Tätigkeit als
Betriebsleiter, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die
Führung der Gesellschaft und dem operativen Betätigungsfeld des
Geschäftsführers verwirklicht wird, jedenfalls als gegeben anzunehmen.
Die Eingliederung des Herrn D. W. in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin zeigt sich aber auch dadurch, dass er, wie das prüfende
Organ in seinem Bericht und das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
unwidersprochen festgestellt hat, "als
S bei der Bw. beschäftigt ist und
die damit anfallenden Arbeiten erledigt." In diesem Zusammenhang
ist klar zu stellen, dass alle Gehälter und sonstigen Vergütungen, die
einem an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten für eine sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung
gewährt werden, unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger
Arbeit gemäß
§ 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 zu
subsumieren sind, unabhängig davon, um welche "Beschäftigung" es sich
handelt. Es sind daher nicht nur die Gehälter und sonstigen
Vergütungen, die ein derartig Beteiligter für seine Tätigkeit als
Geschäftsführer erhält, Einkünfte aus sonstiger
selbstständiger Arbeit, sondern auch jene Gehälter und sonstigen
Vergütungen (z.B. Provisionen), die ein derartig Beteiligter für
andere Tätigkeiten für die Gesellschaft (hier wohl auch die "SL")
erhält.
Hinsichtlich der umfangreichen Ausführungen der
Berufungswerberin in der Berufungsschrift wird auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsgebundenheit ihre
Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter betriebliche
Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und "Arbeitsverhalten",
das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und Disziplinierung, der Anspruch
auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag, die Ansprüche auf
Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf Urlaub, die Ansprüche
auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf Arbeitslosenversicherung, auf
Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz
nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die Begünstigung nach dem
Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich auch die Befugnis, sich in
der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu lassen.
Aber auch die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung müssen demnach in den
Hintergrund treten und es kommt ihnen daher keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl. dazu abermals das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018).
Im Ergebnis vertritt der unabhängige Finanzsenat die
Auffassung, dass die Beschäftigung des wesentlich beteiligten
Gesellschafters D. W. mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweist. Er erzielte aus seiner
Beschäftigung für die Gesellschaft demnach keine Einkünfte nach
§ 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 sondern Einkünfte nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinn des § 41 Abs. 2 FLAG
1967 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer ist. Dies
löst die Pflicht aus, von den Bezügen des Geschäftsführers
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
entrichten.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 30.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-G/04
- Stammnummer
- 23838
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF